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Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Schlichtungsverfahrens; Öffentlichkeitsgrundsatz; Interessenabwägung – Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 8a und Art. 8b OrgG; § 5 Abs. 1 Justizarchivverordnung. Bei Entscheiden über die Einsicht in Akten abgeschlossener Verfahren handelt es sich um Justizverwaltungsakte, die nach den Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechts anfechtbar sind (E. 1.1). Geltungsbereich und Einschränkungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes (E. 2.1– 2.3). Die Akten eines Schlichtungsverfahrens stellen amtliche Akten im Sinne von Art. 8a Abs. 1 OrgG dar (E. 3.2). Der Einsicht in Akten eines Schlichtungsverfahrens stehen wesentliche Verfahrensgrundsätze der Zivilprozessordnung entgegen. Diese gelten auch bei der Beteiligung eines Gemeinwesens an einem Zivilprozess. Die Einsicht in Akten eines Schlichtungsverfahrens ist deshalb grundsätzlich nicht möglich (E. 3.2.1–3.2.3). OGE 60/2018/43 vom 9. Juni 2020 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens zwischen A. und dem Kanton Schaffhausen ersuchte B. das Friedensrichteramt Schaffhausen um Einsicht in die Schlichtungsakten, insbesondere in den abgeschlossenen Vergleich. Gegen die ablehnende Verfügung erhob B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht, das die Beschwerde abwies. Aus den Erwägungen 1.1. Die Beschwerdeführerin verlangt Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Schlichtungsverfahrens. Anders als während eines hängigen Verfahrens handelt es sich bei Entscheiden über die Einsicht in Akten abgeschlossener Verfahren um Justizverwaltungsakte, welche nach den Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechts anfechtbar sind (OGE 60/2013/30 vom 19. Mai 2015 E. 1, Amtsbericht 2015, S. 109; vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. A., Zürich 2017, § 131 N. 26, S. 509). Die Archivierung der Akten abgeschlossener Schlichtungsverfahren obliegt während mindestens zehn Jahren dem Friedensrichteramt (§ 1 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung des Obergerichts
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über die Archivierung der Justizakten vom 26. August 1988 [Justizarchivverordnung, SHR 320.111]). Entsprechend war das Friedensrichteramt auch für die Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht zuständig (§ 6 Justizarchivverordnung). Die ablehnende Verfügung des Friedensrichteramts vom 22. November 2018 ist als verwaltungsrechtlicher Entscheid (Justizverwaltungsakt) zu qualifizieren und – entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung – mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen anfechtbar (Art. 44 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200] i.V.m. Art. 35 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). […] 2.1. Bei der Einsicht in Akten eines Gerichtsverfahrens ist zu differenzieren zwischen der Kenntnisnahme von Urteilen einerseits und der Einsicht in die vollständigen Prozessakten andererseits. Ein Anspruch auf Kenntnisnahme eines Urteils ergibt sich aus dem Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung gemäss Art. 30 Abs. 3 BV und erstreckt sich sowohl auf das Urteil selbst als auch auf den Kern der Urteilsbegründung (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; Johannes Reich, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 30 N. 54, S. 664). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten eines abgeschlossenen Verfahrens kann sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen. Einerseits anerkennt die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV, dass der Betroffene oder ein Dritter seinen Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend machen kann, soweit er ein besonders schutzwürdiges Interesse daran hat (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 f.; BGer 5A_956/2012 vom 25. Juni 2013 E. 2.1; BGer 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 3.2). Insoweit ist der Anspruch prozessorientiert (Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014, Art. 29 N. 51, S. 666). Andererseits kann sich der Anspruch auch aus einem kantonal geltenden Öffentlichkeitsprinzip ergeben, was das anwendbare Archivierungsrecht tangieren kann (vgl. BGE 139 I 129 E. 3.5 S. 135 f.; OGE 60/2013/30 vom 19. Mai 2015 E. 4.1, Amtsbericht 2015, S. 113; zum Ganzen: BGer 2C_387/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.2). 2.2. Der Kanton Schaffhausen kennt ein weitreichendes Öffentlichkeitsprinzip und Art. 47 Abs. 3 KV sieht ein lediglich durch überwiegende Geheimhaltungsinteressen eingeschränktes Akteneinsichtsrecht vor. Dieses gilt grundsätzlich für alle behördlichen Tätigkeiten und Akten (Dubach/Marti/Spahn, Verfassung des Kantons Schaffhausen, Kommentar, Schaffhausen 2004, S. 137). Im Zusammenhang