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Schaffhausen Obergericht 19.02.2019 60/2017/42<br>

19. Februar 2019·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·1,550 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe; Gewährung von Nothilfe bei einem Wegweisungsentscheid; Natural- und Zusatzleistungen – Art. 12 BV; Art. 82 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG; Art. 25 SHEG; §16 und §17 SHEV. | Die Aussetzung des Vollzugs eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids ändert nichts daran, dass lediglich Anspruch auf Nothilfe, nicht aber auf Sozialhilfe besteht (E. 2.3). Abzustellen ist auf die SODK-Nothilfeempfehlungen, nicht auf die SKOS-Richtlinien. Zu erbringen sind lediglich die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen (Sach-)Leistungen. Es besteht kein Anspruch auf eine die hiesigen Standards erfüllende behinderungsgerechte Wohnung (E. 5).

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Sozialhilfe; Gewährung von Nothilfe bei einem Wegweisungsentscheid; Natural- und Zusatzleistungen – Art. 12 BV; Art. 82 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG; Art. 25 SHEG; §16 und §17 SHEV. Die Aussetzung des Vollzugs eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids ändert nichts daran, dass lediglich Anspruch auf Nothilfe, nicht aber auf Sozialhilfe besteht (E. 2.3). Abzustellen ist auf die SODK-Nothilfeempfehlungen, nicht auf die SKOS-Richtlinien. Zu erbringen sind lediglich die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen (Sach-)Leistungen. Es besteht kein Anspruch auf eine die hiesigen Standards erfüllende behinderungsgerechte Wohnung (E. 5). OGE 60/2017/42 vom 19. Februar 2019 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Das Staatssekretariat für Migration (SEM) aberkannte die Flüchtlingseigenschaft des X und widerrief das Asyl. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) verfügte daraufhin dessen Ausweisung und ein unbefristeter Einreiseverbot. Der Vollzug der rechtskräftigen Ausweisung wurde infolge derzeitiger Unzulässigkeit aufgeschoben und das Dossier dem SEM zur Prüfung einer vorläufigen Aufnahme überwiesen. Das kantonale Sozialamt Schaffhausen stellte die Sozialhilfe für X ein und gewährte ihm bis zum Verlassen der Schweiz Nothilfe. Dagegen erhob X Rekurs, der vom Departement des Innern abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen 2.1. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat gemäss Art. 25 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und öffentliche Einrichtungen vom 28. Oktober 2013 (SHEG, SHR 850.100) Anspruch auf materielle Hilfe. Die materielle Hilfe besteht grundsätzlich aus dem Grundbedarf, den Wohnkosten sowie den Kosten für die medizinische Grundversorgung der zu unterstützenden Person. Es können darüber hinaus weitere Leistungen zugesprochen werden (Abs. 1). Die Höhe und Art der materiellen Hilfe für besondere Gruppen, namentlich der Personen ohne ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, richten sich nach besonderen Bestimmungen (Abs. 4). Bei fehlender Aufenthaltsbewilligung wird grundsätzlich Nothilfe gewährt (Abs. 5).

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2.2. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, verfügt das Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]; bzw. seit 1. Januar 2019 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG]; SR 142.20). Diese bildet eine – grundsätzlich zeitlich beschränkte – Ersatzmassnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung undurchführbar erscheint. Sie tritt neben die Wegweisung und berührt deren Bestand nicht, sondern setzt ihn aus. Die vorläufige Aufnahme bildet einen vorübergehenden Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 138 I 246 E. 2.3 S. 249 mit Hinweis). 2.3. Nach Art. 82 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) werden Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Wird der Vollzug der Wegweisung für die Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt, so erhalten abgewiesene Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe (Art. 82 Abs. 2 AsylG). Daraus ergibt sich, dass eine Person mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, der eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, keinen Anspruch auf Sozialhilfe mehr hat, sondern nur noch auf die durch Art. 12 BV gewährleistete Nothilfe (BGer 8C_65/2012 vom 21. August 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 113 E. 3.1 S. 115; 135 I 119 E. 5.3 S. 123). 2.4. Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Diese Beschränkung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe" bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Durch das ausdrückliche Erwähnen des Subsidiaritätsprinzips hat der Verfassungsgeber somit (bereits) den Anspruch als solchen relativiert. Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d.h. tatsächlich eingetretenen Notlage (BGer 8C_77/2015 vom 23. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 310 E. 2.1 S. 313 mit Hinweisen; BGer 8C_57/2015 vom 24. April 2015 E. 2.2). Die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt den Kantonen. Diese sind in https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2010&to_date=23.11.2018&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Sozialhilfe%2BNothilfe%2BWegweisung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-113%3Ade&number_of_ranks=0#page113 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2010&to_date=23.11.2018&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Sozialhilfe%2BNothilfe%2BWegweisung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-119%3Ade&number_of_ranks=0#page119 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2010&to_date=23.11.2018&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Sozialhilfe%2BNothilfe%2BWegweisung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-V-310%3Ade&number_of_ranks=0#page310

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der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 5 mit Hinweisen). 3. […] 4. Zunächst ist der Anspruch auf Sozialhilfe zu prüfen. 4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig ausgewiesen wurde. Der Entscheid über eine vorläufige Aufnahme steht noch aus und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. 4.2. Der Vollzug der Wegweisung soll durch einen Sozialhilfestopp verbessert werden (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4462). Nach Art. 82 Abs. 2 AsylG erhalten auch Personen, die ein ausserordentliches Rechtsmittel erheben oder nach einer rechtskräftigen Wegweisung ein erneutes Asylgesuch stellen, nur Nothilfe, und zwar selbst dann, wenn der Vollzug der Wegweisung während des Verfahrens ausgesetzt wird. Damit soll verhindert werden, dass solche Verfahren in aussichtslosen Fällen eingeleitet werden und dadurch der Sozialhilfestopp unterlaufen wird (Botschaft, BBl 2010 4500). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Hilfe frei, soweit sie sich an den in Art. 12 BV verankerten Mindeststandard halten (Lucien Müller, in: Ehrenzeller/ Schindler/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 12 N. 9 S. 330, N. 25 S. 335, N. 27 f., S. 336 f.). Nach kantonalem Recht wird bei fehlender Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nur Nothilfe gewährt (Art. 25 Abs. 4 und 5 SHEG). Dies betrifft nicht nur Personen aus dem Asylbereich, welche rechtskräftig weggewiesen wurden, sondern auch andere ausländische Personen ohne Aufenthaltsbewilligung (§ 16 und § 17 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen vom 18. Februar 2014 [SHEV], SHR 850.111). Das Bundesgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die Aussetzung des Vollzugs eines Wegweisungsentscheids nichts am Umstand ändert, dass auf Gesuch hin lediglich Nothilfe gewährt wird (BGer 8C_57/2015 vom 24. April 2015 E. 2.5 m.H.; vgl. vorangehende E. 2.3). 4.3. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass das Ziel einer Verbesserung des Wegweisungsvollzugs in seinem Fall solange fehl geht, als der Vollzug der Ausweisung unzulässig ist. Dies bedeutet nach dem Gesagten jedoch nicht, dass ihm ungeachtet des klaren Wortlauts von Art. 82 Abs. 2 Satz 2 AsylG ordentliche Sozialhilfe zu gewähren wäre. Auch bei einem ausgesetzten Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die betroffene Person nicht längerfristig in der Schweiz verbleibt (vgl. OGE 60/2014/28 vom 17. Juli 2015 E. 2.2, Amtsbericht 2015 S. 119). Es besteht kein Integrationsbedürfnis und es

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müssen keine dauerhaften sozialen Kontakte garantiert werden. Vielmehr ändert die Aussetzung des Wegweisungsentscheids nichts an dessen Rechtskraft, weshalb Nothilfe im Sinn einer Überbrückungshilfe ausreichend ist. […] 5. Des Weiteren sind die Modalitäten der gewährten Nothilfe zu prüfen. 5.1. Wie das Departement richtig festgehalten hat, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die SKOS-Richtlinien berufen. Abzustellen ist vielmehr auf die SODK-Nothilfeempfehlungen (vgl. vorangehende E. 4.3). Diese richten sich ihrerseits nach den gesetzlichen Vorgaben von Art. 82 AsylG, wonach die Nothilfe nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten ist und (lediglich) Hilfe und Betreuung sowie die Mittel beinhaltet, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. vorangehende E. 2.4). Auch § 16 Abs. 2 SHEV bestimmt, dass die Nothilfe in der Regel in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und in Form von Naturalien ausgerichtet wird. Praxisgemäss werden besonders vulnerable Ausreisepflichtige in den Asylstrukturen mit reduzierter Asylsozialhilfe (Nothilfe) oder falls nötig in der Regelstruktur (Spitäler, Psychiatrie etc.) belassen. Aus familiären oder gesundheitlichen Gründen sind ausnahmsweise situative Zusatzleistungen möglich (vgl. hierzu auch die SODK-Tabellen zur Übersicht der Unterstützungsleistungen der Kantone im Asylbereich, Stand 2017; abrufbar unter www.sodk.ch). 5.2. Gemäss Verfügung des Sozialamts Schaffhausen […] erhält der Beschwerdeführer monatlich für den Grundbedarf "Essen" Fr. 250.–, für Hauswarenartikel Fr. 15.– sowie ein Taschengeld von Fr. 90.– (Fr. 11.85 pro Tag). Die Wohnkosten und die Krankenkassenleistungen werden vom kantonalen Sozialamt übernommen. Demnach erhält der Beschwerdeführer nicht nur die üblichen Naturalleistungen, sondern auch die bei vulnerablen Ausreisepflichtigen ausnahmsweise möglichen Zusatzleistungen. Weshalb die Querschnittlähmung hinsichtlich einer ausreichenden Ernährung oder mit Bezug auf die nötigen Haushaltprodukte einen Mehraufwand gegenüber gesunden Menschen bewirken würde, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer näher substantiiert. 5.3. Mit Bezug auf die gerügte Wohnsituation ist einem Schreiben der Asyl- und Flüchtlingsbetreuung Schaffhausen an den Rechtsdienst des Sozialamts […] zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer eine [Wohnung] mit baulichen Anpassungen rollstuhlgängig gemacht und in der Küche Änderungen vorgenommen wurden, damit der Beschwerdeführer sie vom Rollstuhl aus bedienen kann. Der Beschwerdeführer habe sich zwar mehrmals über seine Wohnungssituation beklagt (v.a. in Bezug auf Sicherheitsbedenken); die Rollstuhlgängigkeit der Wohnung sei jedoch nie ein Thema gewesen. http://www.sodk.ch/

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Gemäss der im verwaltungsinternen Verfahren eingereichten Fotodokumentation wurden bestehende Schwellen im Hauseingang sowie in der Wohnung mit Rampen versehen. Die Türrahmen sind schmal, jedoch alle mit dem Rollstuhl passierbar; insbesondere ist auch der Zugang zum Badezimmer gewährleistet. Selbst wenn die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte eigene Wohnung den Standards an eine rollstuhlgerechte Unterkunft nicht zu erfüllen vermöchte, ändert dies nichts daran, dass er grundsätzlich in der Lage ist, dort sämtlichen täglichen Verrichtungen nachzugehen, wobei in Anbetracht der ihm lediglich zustehenden Nothilfe nicht ins Gewicht fällt, dass er dabei Einschränkungen zu gewärtigen hat. Ein (einmaliger) Sturz […] führt zu keiner anderen Beurteilung. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet; sie ist abzuweisen.