2019
1
Baubewilligung; Ausnahmen für Bauten ausserhalb der Bauzonen; Standortgebundenheit; Interessenabwägung; Koordinationsgebot – Art. 24 und Art. 25a RPG; Art. 52 und Art. 66 BauG. An das Erfordernis der Standortgebundenheit für Bauten ausserhalb der Bauzonen sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine negative Standortgebundenheit wegen einer fehlenden adäquaten Bauzone ist nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen denkbar. Die Bejahung der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (E. 6.2). Bei der Interessenabwägung im Sinne von Art. 24 lit. b RPG sind alle vom Projekt betroffenen öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen. In erster Linie sind dies die Anliegen der Raumplanung selbst, namentlich die Interessen des Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes, aber auch technische Aspekte (E. 7.2). Koordinationsgebot. Beim Waldabstand handelt es sich nicht um einen untergeordneten Aspekt, der sich sinnvoll isoliert beurteilen lässt (E. 7.4). OGE 60/2015/36 vom 4. Juni 2019 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 6.2. Gemäss Art. 24 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) und Art. 52 lit. a des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz, BauG, SHR 700.100) kann die Errichtung oder Zweckänderung zonenfremder Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden, wenn (unter anderem) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. An die Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen zu stellen, da Art. 24 lit. a RPG dazu beiträgt, den raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu verwirklichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss ein Bauvorhaben entweder positiv oder negativ standortgebunden sein. Der Begriff der positiven Standortgebundenheit bedeutet objektives Angewiesen-Sein auf eine bestimmte Lage, was sich aus technischen, betriebswirtschaftlichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit ergeben kann; subjektive Gründe – finanzielle, persönliche oder Überlegungen der Bequemlichkeit – fallen ausser Betracht. Dabei genügen
2019
2
besonders gewichtige Gründe, die den beanspruchten Standort gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Ausreichend ist somit die relative Standortgebundenheit. Die ebenfalls von Art. 24 RPG umfasste negative Standortgebundenheit setzt einzig voraus, das sich die geplante Nutzung nicht in einer Bauzone verwirklichen lässt (zum Ganzen BGE 136 II 214 E. 2.1 S. 218; BGer 1C_231/2018 vom 13. November 2018 E. 3.1 und 1C_604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Standortgebundenheit muss ausserdem einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Band II, 4. A., Bern 2017, Art. 81 N. 11, S. 258 f.; Christoph Jäger, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz. 3.122, S. 134; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 226). Angesichts der oft grosszügig dimensionierten und vielfältig nutzbaren Bauzonen sowie der Planungspflicht nach Art. 2 RPG (vgl. dazu etwa BGer 1C_405/2016 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 und 1C_561/2016 vom 14. November 2017 E. 4.1) ist eine negative Standortgebundenheit wegen einer fehlenden adäquaten Bauzone nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen denkbar. Die Frage nach der negativen Standortgebundenheit kann sich erst stellen, wenn für ein Bauvorhaben in der Region keine geeignete Nutzungszone zur Verfügung steht. Vor der Annahme einer negativen Standortgebundenheit ist deshalb die Eignung von Bauzonen in einem weiteren regionalen Umfeld zu prüfen (BGer 1C_312/2012 vom 17. April 2013 E. 2.4.1 mit Hinweisen; Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Art. 24 N. 15, S. 171). Was unter den Begriffen "weiteres regionales Umfeld" bzw. "Region" zu verstehen ist und wie weit sie in räumlicher Hinsicht zu ziehen sind, hängt entscheidend von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Das betroffene Bauvorhaben soll seinen Zweck sinnvoll erfüllen können, was nicht mehr der Fall ist, wenn es sich zu weit vom ursprünglich geplanten Standort entfernt befindet. In welcher Entfernung von diesem anfänglich vorgesehenen Standort die Anlage noch zweckmässig ist, ist wiederum für jedes Projekt gesondert aufgrund der konkreten Verhältnisse zu bestimmen. Anders als die Beschwerdeführenden anzunehmen scheinen, ist mithin nicht erforderlich, dass die geplante Nutzung ganz generell in einer Bauzone nicht umsetzbar ist (vgl. VGer ZH VB.2011.00723 vom 15. März 2012 E. 4.6; VGer BE vom 27. Juni 1983 E. 4, publ. in BVR 1983 S. 470 ff.). Die Bejahung der Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet (BGE