2008 1 Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 255 und Art. 256 Abs. 1 ZPO; Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 lit. d VRöB. Submission; Begründung des Vergabeentscheids; Kostenauflage bei Beschwerderückzug (OGE 60/2008/36 vom 19. August 2008)
Sind bei einer Submission die massgeblichen Entscheidgründe mangels hinreichender Begründung des Vergabeentscheids erst aus der Beschwerdeantwort der Vergabebehörde ersichtlich und wird die Beschwerde gegen den Vergabeentscheid hierauf zurückgezogen, so sind die Kosten des Verfahrens der Vergabebehörde aufzuerlegen.
Der Verband X. erteilte den Zuschlag für die von ihm öffentlich ausgeschriebenen Arbeiten der Firma Y. Er begründete dies gegenüber den nicht berücksichtigten Anbietern neben der Angabe des Angebotspreises damit, dass die Firma Y. das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht habe. Die Firma Z., die mit einer (zulässigen) Unternehmervariante zu einem tieferen Preis offeriert hatte, erhob beim Obergericht Beschwerde gegen den Vergabeentscheid. Nachdem der Verband X. den Entscheid in seiner Beschwerdeantwort näher begründet hatte, zog die Firma Z. die Beschwerde zurück. Das Obergericht schrieb das Beschwerdeverfahren ab und auferlegte die Verfahrenskosten dem Verband X.
Aus den Erwägungen:
2.– Bei einem Beschwerderückzug sind die Kosten grundsätzlich von der beschwerdeführenden Partei zu tragen (Art. 256 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Von einer Partei unnötig verursachte Kosten sind ihr jedoch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses aufzuerlegen (Art. 255 ZPO). Im angefochtenen Vergabeentscheid wurde erklärt, der Zuschlag sei dem "wirtschaftlichsten Angebot" erteilt worden. Das ist lediglich eine verkürzte Wiedergabe der Vorschrift, dass das "wirtschaftlich günstigste Angebot" den Zuschlag erhalte (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 2003 [VRöB, SHR 172.512]). Es sagt aber nichts aus über die konkreten
2008 2 Gründe, die zu diesem Fazit geführt haben, und stellt demnach keine materielle, zumindest keine hinreichende Begründung dar. Auch wenn der Vergabeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 37 Abs. 2 VRöB), darf die Begründung jedenfalls nicht inhaltsleer sein (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. d VRöB, wonach den nicht berücksichtigten Anbieterinnen und Anbietern insbesondere auch die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung bzw. die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots bekanntzugeben sind). Zwar kann gemäss Praxis die ursprüngliche Begründung in der Vernehmlassung der Vergabebehörde ergänzt und eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) so geheilt werden. Erfährt aber die beschwerdeführende Anbieterin erst aufgrund der Beschwerdeantwort die massgeblichen Entscheidgründe und zieht sie gestützt darauf die Beschwerde zurück, so rechtfertigt es sich, die Kosten für das letztlich unnötig verursachte Beschwerdeverfahren nach dem Verursacherprinzip der Vergabebehörde aufzuerlegen. Diese Konstellation liegt auch hier vor. Die massgebliche Begründung ist erst aus der Beschwerdeantwort ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erklärt sodann, sie hätte nicht Beschwerde erhoben, wenn die Vergabebehörde die massgeblichen Entscheidgründe schon zuvor offengelegt hätte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher unter den gegebenen Umständen dem Verband X. aufzuerlegen.