2004 1 Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 307 Abs. 1 und Art. 317 ZGB; Art. 43 Abs. 1 EG ZGB; Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 SchulG; § 2 Abs. 2 und § 16 Promotionsordnung Primar- und Orientierungsschule. Abklärung eines Kindes bei Wiedereinschulung (Beschluss des Obergerichts Nr. 60/2003/60 vom 27. August 2004 i.S. X.)1
Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.
Es ist vertretbar, bei mangelhaften Grundlagen für eine stufengerechte Klassenzuteilung die Vorschriften über den vorzeitigen Schuleintritt und das Überspringen einer Klasse analog anzuwenden. Die schulpsychologische Begutachtung zur Frage der Klassenzuteilung ist kein schwerer Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit. Abgrenzung des Zuständigkeitsbereichs der Schulbehörden von jenem der Vormundschaftsbehörden für die Anordnung der Abklärung von Kindern.
Nach der Wohnsitznahme in der Gemeinde Z. meldeten A.X. und B.X. ihren Sohn C.X. bei der Schulbehörde Z. zum Eintritt in die Primarschule an. Im vorangegangenen Jahr hatte C.X. die Schule häufig gewechselt und mit Unterbrüchen besucht. Um über die stufengerechte Wiedereinschulung zu entscheiden, ordnete die Schulbehörde Abklärungen durch den Schulinspektor und den Schulpsychologischen Dienst an. Den Rekurs von A.X. und B.X. gegen diesen Beschluss wies der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen ab. A.X. und B.X. erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht mit dem Antrag, die Beschlüsse der Schulbehörde und des Erziehungsrats aufzuheben. Da C.X. den Schulbesuch in Z. während des Beschwerdeverfahrens abgebrochen und in einem anderen Kanton fortgesetzt hatte, schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab. Beim Entscheid über die Kostenregelung prüfte es, ob die angefochtenen Beschlüsse der Schulbehörde und des Erziehungsrats vertretbar gewesen seien.
Aus den Erwägungen:
1 Auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Beschluss trat das Bundesgericht am 15. Oktober 2004 nicht ein (Verfahren Nr. 2P.255/2004).
2004 2
2.– ... a) aa) Im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses der Schulbehörde Z. ... beziehungsweise des Beschlusses des Erziehungsrats ... verfügten die genannten Behörden als Entscheidungsgrundlage für die Zuteilung von C.X. in eine stufengerechte Klasse über die Zeugnisse des ersten und zweiten Schuljahrs ... der Primarschule Z. sowie über das für das dritte Schuljahr ausgestellte Zeugnis der Primarschule U. ...; letzterem lagen ... rund 8 Schulwochen ... zugrunde. Selbst wenn auf die eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer abgestellt wird – welche teilweise von der Sachdarstellung der Beschwerdegegner abweichen –, ergibt sich, dass das dritte Schuljahr von C.X. durch verschiedene Schulwechsel und auch durch eine längere Periode (...), für welche keine Zeugnisse vorliegen, gekennzeichnet war (durch krankheitsbedingte Ausfälle unterbrochener Schulbesuch in V. ..., hernach private Schulung ... im Kanton W. bis zum Eintritt in die dritte Klasse in U. ...). Für Fälle derart lückenhafter Grundlagen für eine Klassenzuteilung besteht, wie der Erziehungsrat zu Recht angenommen hat, eine Gesetzeslücke. Dabei erscheint die analoge Anwendung der Vorschriften von § 2 Abs. 2 Satz 2 (betreffend vorzeitigen Schuleintritt) und § 16 (betreffend Überspringen einer Klasse) der Verordnung des Erziehungsrats über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an den Primar- und den Orientierungsschulen vom 7. Mai 2003 (Promotionsordnung, SHR 411.102) aufgrund einer summarischen Prüfung zumindest als vertretbar. Über C.X. fehlten in der Tat – ähnlich wie in den von den genannten Verordnungsvorschriften erfassten Fällen – hinreichende Angaben zum aktuellen Schulniveau. Im weitern ist die schulpsychologische Begutachtung zur Frage der Klassenzuteilung nicht als schwerer Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit zu betrachten (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. dazu BGE 124 I 43 E. 3c mit Hinweis auf BGE 110 Ia 121 E. 5 betreffend psychiatrische Begutachtung). Aufgrund der dargelegten Verhältnisse bestand zudem ein hinreichender Anlass für die schulpsychologische Untersuchung. Im weitern hält sich die analoge Anwendung der erwähnten Bestimmung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des Schulpsychologischen Dienstes (Art. 12 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 27. April 1981 [SchulG, SHR 410.100]). Die Lückenfüllung gemäss dem angefochtenen Beschluss des Erziehungsrats erweist sich damit zumindest als vertretbar. ... Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit ihres Erlasses erweisen sich die beiden angefochtenen Beschlüsse der Schulbehörde
2004 3 Z. ... und des Erziehungsrats ... damit als vertretbar. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnte Gesetzeslücke durch den Erlass entsprechender Vorschriften über die Zuständigkeit und die Befugnisse des Schulpsychologischen Dienstes gefüllt werden sollte. Art. 12 Abs. 3 SchulG sieht ohnehin eine entsprechende Verordnung vor, die jedoch (noch) nicht erlassen wurde. Soll die Untersuchung aber über die Klassenzuweisung hinausgehen – zum Beispiel bei Verhaltensauffälligkeiten –, so kann ohne gesetzliche Grundlage nur die Vormundschaftsbehörde gegen den Willen der Eltern eine solche Abklärung anordnen (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 156 f. und S. 468). Für die Anordnung von Abklärungen im Hinblick auf allfällige Kindesschutzmassnahmen ist ohnehin die Vormundschaftsbehörde zuständig (Art. 307 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 [EG ZGB, SHR 210.100]; Ernst Langenegger, Basler Kommentar, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 360 ZGB N. 5, S. 1790, vgl. auch Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 307 ZGB N. 12, S. 1614). In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 317 ZGB alle in der Jugendhilfe zuständigen Behörden und Amtsstellen, wozu auch die Schulorgane gehören, zweckmässig zusammenzuarbeiten haben (vgl. auch Breitschmid, Art. 317 ZGB N. 1 ff., S. 1664 f.).