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Schaffhausen Obergericht 27.08.2004 60/2003/55°

27. August 2004·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·2,977 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Art. 8 Abs. 1 VRG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 IVöB; Art. 12 lit. m, Art. 14 lit. i, Art. 32 und Art. 37 VRöB. | Submission; aufschiebende Wirkung und Vertragsschluss, Begründungspflicht, Transparenzgebot, Bewertung des Preises

Volltext

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Art. 8 Abs. 1 VRG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 IVöB; Art. 12 lit. m, Art. 14 lit. i, Art. 32 und Art. 37 VRöB. Submission; aufschiebende Wirkung und Vertragsschluss, Begründungspflicht, Transparenzgebot, Bewertung des Preises (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2003/55 vom 27. August 2004 i.S. H. GmbH).

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Auswirkungen auf das Verfahren, wenn der Werkvertrag nach Ablauf der Beschwerdefrist, aber noch vor dem Entscheid über die aufschiebende Wirkung abgeschlossen wird (E. 1b). Die Begründung des Vergabeentscheids kann mit der Beschwerdeantwort – nicht jedoch zu einem noch späteren Zeitpunkt – nachgereicht oder ergänzt und so ein Begründungsmangel letztlich geheilt werden. Es wäre jedoch zu wünschen, dass die Vergabestelle der Mitteilung des Zuschlags zumindest auch die Auswertungstabelle bzw. das Berechnungsblatt – soweit vorhanden – beilegen würde (E. 2). Die Zuschlagskriterien und deren relative Bedeutung oder Gewichtung sind zu Beginn des Verfahrens festzulegen und den Interessenten bekanntzugeben; eine nachträgliche Änderung der Kriterien oder deren Gewichtung kommt nur ausnahmsweise und unter Wahrung der Transparenz in Frage. Die Missachtung des Transparenzgebots führt nur dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn sie den Zuschlag letztlich nicht zu beeinflussen vermochte (E. 3). Die Bewertung muss der Gewichtung der Kriterien Rechnung tragen. Damit das bekanntgegebene Gewicht zum Zug kommt, ist grundsätzlich nur die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen (E. 4a). Kritische Würdigung der Bewertung des Kriteriums "Kosten" und der dabei verwendeten Skala (E. 4c und d).

Die Stadt Schaffhausen schrieb in einem allgemeinen Wettbewerb Bauarbeiten inkl. spätere Wartungsarbeiten aus. Dafür bewarben sich unter anderem die ausländische H. GmbH (mit der tiefsten Eingabesumme) und die K. GmbH. Der Stadtrat vergab die Arbeiten der K. GmbH, wobei er ein anderes Bewertungsschema anwandte, als bei der Ausschreibung bekanntgegeben.

2004 2 Die H. GmbH erhob Beschwerde ans Obergericht. Dieses gewährte der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung, worauf der Stadtrat mitteilte, er habe den Werkvertrag mit der K. GmbH bereits abgeschlossen. Das Obergericht wies die Beschwerde schliesslich ab.

Aus den Erwägungen:

1.– a) ... b) Der Stadtrat hat den Werkvertrag mit der von ihm berücksichtigten Anbieterin, der Beigeladenen, am 9. Dezember 2003 abgeschlossen, d.h. einen Tag, bevor das Obergericht über die beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde entschieden hat (angesichts der damals anzunehmenden Erfolgsaussichten in positivem Sinn). Zwar darf der Vertrag nach Ablauf der Beschwerdefrist – die für die Beschwerdeführerin bis zum 8. Dezember 2003 dauerte (...) – grundsätzlich abgeschlossen werden, dies jedoch nur, wenn die Beschwerdeinstanz der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt hat (Art. 14 Abs. 1 der [revidierten] Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 [IVöB, SHR 172.510, SR 172.056.5]). Wann genau die Beschwerdefrist für die Beschwerdeführerin ablaufe, war dem Stadtrat offensichtlich nicht bewusst, verweist er doch lediglich darauf, dass seit der "Mitteilung" des Vergabeentscheids mittlerweile 20 Tage vergangen gewesen seien. Effektiv waren es allerdings nur 19 Tage seit dem Datum – und damit wohl frühestmöglichen Speditionsdatum – seines Schreibens. Da dieses ins Ausland zu schicken war und im Zeitraum des nicht nur möglichen, sondern durchaus wahrscheinlichen Endes der Frist noch ein Wochenende lag, wäre es für die Vergabebehörde nach Treu und Glauben wohl angezeigt gewesen, sich am 9. Dezember 2003 zu vergewissern, ob tatsächlich die Beschwerdefrist abgelaufen bzw. keine Beschwerde erhoben worden sei. Immerhin muss der Vertrag unter den gegebenen Umständen privatrechtlich als gültig betrachtet werden (vgl. Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 2003, S. 17 f., mit Hinweisen, insbesondere Fn. 92, wonach eine zeitliche Lücke besteht, die bei wörtlicher Auslegung der einschlägigen Bestimmungen trotz Beschwerdeerhebung für einen Vertragsschluss genutzt werden kann; vgl. sodann generell zum schweizerischen Zwei-Stufen-Prinzip Karl Spühler, Öffentliches Beschaffungswesen – Die Rechtswirkungen des Zuschlages, ZBl 2004, S. 375 ff.). Das Obergericht kann daher, falls sich die Beschwerde als begründet erweist, lediglich noch feststellen, inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig sei (Art. 18 Abs. 2 IVöB). Dazu bedarf es nicht zunächst eines

2004 3 formellen entsprechenden Antrags der Beschwerdeführerin, ist doch das Obergericht ohnehin nicht an deren Antrag gebunden (§ 5 Abs. 2 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 2003 [ViVöB, SHR 172.511] i.V.m. Art. 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 29. Juni 1998 [EG BGBM, SHR 172.500] und Art. 46 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200]). 2.– Anfechtbare Verfügungen sind grundsätzlich zu begründen; das gilt insbesondere auch im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (vgl. allgemein Art. 8 Abs. 1 VRG; für das Submissionsverfahren § 2 Abs. 1 ViVöB i.V.m. Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 lit. d der Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 2003 [VRöB, SHR 172.512]). Im Vergabeverfahren soll ein Anbieter aufgrund der Begründung feststellen können, ob sein Angebot (im Rahmen des der Vergabestelle zustehenden Ermessensspielraums) sachlich haltbar bewertet worden ist. Dazu muss er die Bewertung zumindest in den Grundzügen kennen. Die Informationen über Bewertung und Rangfolge der Angebote müssen jedoch nicht umfangreich oder gar umfassend sein; sie können vielmehr knapp und stichwortartig ausfallen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 1998, E. 2c/bb, ZBl 2000, S. 132). Die Rechtsprechung lässt es in der Regel genügen, wenn die Vergabebehörde die Begründung ihres Entscheids in der Beschwerdeantwort – nicht jedoch zu einem noch späteren Zeitpunkt, etwa in der Duplik – nachreicht oder ergänzt und so ein Begründungsmangel letztlich geheilt wird. In diesem Fall ist der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auf jeden Fall nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. OGE vom 28. Juli 2000 i.S. C. AG, E. 2 mit Hinweisen, Amtsbericht 2000, S. 131; Wolf, ZBl 2003, S. 19 ff., mit weiteren Hinweisen). Der Stadtrat hat in der Vergabeverfügung lediglich auf die Angebotssumme der Beigeladenen verwiesen (die höher war als diejenige der Beschwerdeführerin) und erklärt, ausschlaggebend für das Resultat der Nutzwertanalyse seien neben dem günstigen Preis vor allem die vielen guten Referenzen der Beigeladenen bei vergleichbaren Anlagen sowie die grosse Erfahrung im Elektroofenbau gewesen; das Angebot überzeuge zudem mit niedrigen Wartungskosten, guter Verfügbarkeit im Störfall und hoher Qualität. Eine Erläuterung der angegebenen Faktoren fehlte jedoch. Dies holte der Stadtrat ergänzend erst in der Beschwerdeantwort nach, welcher er unter anderem auch den Vergabeantrag ... mit den Tabellen über die (punktemässige)

2004 4 Auswertung der verschiedenen Angebote beilegte. Mit dieser nachgeschobenen näheren Begründung des Stadtrats – zu welcher sich die Beschwerdeführerin im zweiten Schriftenwechsel äussern und so ihren Gehörsanspruch wahren konnte – ist ein allfälliger ursprünglicher Begründungsmangel geheilt. Diese Situation ist jedoch unbefriedigend. Auch wenn keine umfassende Begründung erwartet werden darf, wäre sehr zu wünschen, dass die Vergabestelle der Mitteilung des Zuschlags zumindest auch die Auswertungstabelle bzw. das Berechnungsblatt – soweit vorhanden – beilegen würde. So wäre auch für die nicht berücksichtigten Mitbewerber sogleich erkennbar, wie die Anbieterinnen und Anbieter in den einzelnen Positionen bewertet wurden bzw. welches genau die entscheidenden Unterschiede in der Bewertung sind. Damit könnten sie gegebenenfalls schon in der Beschwerdeschrift ihre diesbezüglichen Rügen hinreichend konkretisieren, und es liesse sich im einen oder andern Fall ein zweiter Schriftenwechsel mit der damit verbundenen Verfahrensverzögerung vermeiden. Soweit im übrigen der Stadtrat – über die blosse Stellungnahme zur Replikschrift der Beschwerdeführerin hinaus – in der Duplikschrift ... mit zusätzlichen Argumenten und Unterlagen die Begründung des Vergabeentscheids ein weiteres Mal ergänzen wollte, kann darauf grundsätzlich nicht mehr eingegangen werden ... 3.– Die Beschwerdeführerin hat zwar das preislich tiefste Angebot eingereicht, liegt jedoch aufgrund der Gesamtauswertung des Stadtrats erst an zweiter Stelle. Der Stadtrat hat dabei einen Vergabeschlüssel mit andern Gewichtungen verwendet, als – angeblich aufgrund eines internen Missverständnisses – in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben. Dies hatte jedoch nach seinen Angaben keinen entscheidenden Einfluss auf den Vergabeentscheid, hätte doch die Beigeladene nach beiden Vergabeschlüsseln obsiegt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es können insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: Qualität, Preis, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur (Art. 32 Abs. 1 VRöB). Es wird demnach – ausser bei weitgehend standardisierten Gütern (Art. 32 Abs. 2 VRöB) – grundsätzlich nicht allein auf den niedrigsten Preis abgestellt. Die Vergabestelle legt die für eine Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrags fest. Um die notwendige Transparenz des Vergabeverfahrens zu gewährleisten (vgl. Art. 1 Abs. 3 IVöB), müssen die Kriterien zu Beginn des Verfahrens festgelegt und den Interessenten in der Ausschreibung oder mit den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben werden. Aus der Bekanntgabe muss

2004 5 ferner ersichtlich sein, welches Gewicht die Vergabestelle den einzelnen Kriterien beimisst; sie hat daher die Zuschlagskriterien im voraus in der Reihenfolge ihrer Bedeutung darzulegen oder zumindest die relative Bedeutung, die sie den einzelnen Kriterien beimessen will, ersichtlich zu machen (Art. 12 lit. m und Art. 14 lit. i VRöB; OGE vom 28. Juli 2000 i.S. C. AG, E. 5a mit Hinweisen, Amtsbericht 2000, S. 132; vgl. auch Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 207 ff., Rz. 445 ff., mit Hinweisen). Der Stadtrat ... hat in den Ausschreibungsunterlagen folgende Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bekanntgegeben: ... Effektiv angewandt hat der Stadtrat ein anderes Bewertungsschema, bei welchem insbesondere der Preis höher gewichtet war ... Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Transparenz des Verfahrens bedingt, dass die Vergabe tatsächlich nach den veröffentlichten Kriterien und deren Gewichtung vorgenommen wird. Der Vergabestelle ist es jedenfalls insoweit grundsätzlich verwehrt, die Kriterien und deren prozentuale Gewichtung nach der Ausschreibung, insbesondere nach Eingang der Angebote, noch wesentlich abzuändern, beispielsweise die festgelegten und mit der Ausschreibung bekanntgegebenen Prozentsätze zu verschieben (vgl. BGE Nr. 2P.299/2000 vom 24. August 2001, E. 2c, mit Hinweis auf BGE 125 II 102 E. 7c). Eine nachträgliche Änderung der Kriterien oder deren Gewichtung kommt nur ausnahmsweise und unter Wahrung der Transparenz in Frage, d.h. prinzipiell nur mit erneuter vorgängiger Bekanntgabe an die Anbieter, damit diese sie in ihrem Angebot berücksichtigen können (vgl. Galli/Moser/ Lang, S. 189, Rz. 402, mit Hinweisen, S. 207, Rz. 445). Der Stadtrat behauptet nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall die Anbieter über das beim Vergabeentscheid verwendete geänderte Bewertungsschema orientiert worden wären. Sie durften und mussten daher davon ausgehen, dass die mit der Ausschreibung bekanntgegebenen Kriterien und deren Gewichtung massgebend seien, und der Stadtrat war seinerseits grundsätzlich daran gebunden. Hat er sich aber nicht daran gehalten, sondern seinen Entscheid auf ein wesentlich anderes Schema gestützt, so hat er das Transparenzgebot verletzt. Die Missachtung dieses Gebots – einer Regel formeller Natur – führt nur dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn dargetan ist, dass sie den strittigen Zuschlag letztlich nicht zu beeinflussen vermochte (vgl. BGE Nr. 2P.299/2000 vom 24. August 2001, E. 4, mit Hinweisen). Dies ist im folgenden zu prüfen. 4.– a) Der Vergabestelle steht beim Entscheid darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist, und damit insbesondere auch bei der Bewertung der Zuschlagskriterien als solcher

2004 6 ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nicht eingreifen kann, es sei denn, er werde überschritten oder missbraucht (vgl. ... Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 2000, S. 246, mit Hinweisen). Die Bewertung muss jedoch der Gewichtung der Kriterien Rechnung tragen, damit das im voraus bekanntgegebene Gewicht tatsächlich zum Zug kommt (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Nr. VB.2003.00469 vom 21. April 2004, E. 2.2, mit Hinweis, ZBl 2004, S. 383). Im vorliegenden Fall hat die Vergabestelle – wie sich aus den Auswertungstabellen und den darin eruierten prozentualen Abweichungen ergibt – für die einzelnen Zuschlagskriterien eine Bewertungsskala von 6 (Bestnote bzw. Erfüllung zu 100 %) bis 0 gewählt. Bei einer solchen Skala ist grundsätzlich der gesamte Bewertungsspielraum von 0–100 % zu verwenden, wobei die Bewertung mit der Note null einem sehr schlechten bzw. unbrauchbaren Angebot entspricht. Werden aber nur genügende, gute und sehr gute Angebote eingereicht, so besteht kein Anlass, die unteren Bereiche der Notenskala heranzuziehen. Das gilt für qualitative Kriterien ebenso wie für den Preis. Wie hinsichtlich der Angebotspreise die Bewertungsskala festzulegen ist, lässt sich im übrigen kaum in allgemein gültiger Weise bestimmen, sondern hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Damit das bekanntgegebene Gewicht zum Tragen kommt, ist grundsätzlich nur die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen, d.h. der realistischerweise zu erwartende prozentuale Abstand zwischen dem günstigsten und einem sehr teuren, als sehr schlecht zu bewertenden Preis (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Nr. VB.2003.00469 vom 21. April 2004, E. 2.2 und 2.5, mit Hinweisen, ZBl 2004, S. 383 f.). b) ... c) Für die Kosten war in den Ausschreibungsunterlagen ein Gewicht von 40 % vorgesehen. Welche Bedeutung die angegebenen Unterpositionen "Anlageinvestitionskosten, Angebotspreis" sowie "Wartungskosten 5 Jahre" hätten, wurde zwar nicht klar konkretisiert. Die generellen Bewertungshinweise lassen aber darauf schliessen, dass es sich um eigentliche Unterkriterien handle ("1. Die Unterpositionen werden einzeln nach Rang 1 bis x Anbieter bewertet"), die zudem im Verhältnis zueinander gleich zu gewichten seien ("2. Berechnung des Durchschnittwertes der Hauptkriterien"). In der nachträglichen "Auswertung zum Vergleich" mit dem in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Vergabeschlüssel hat denn auch der Stadtrat die beiden Unterpositionen gleich gewichtet. Beim Angebotspreis erhielt die Beschwerdeführerin (mit dem tiefsten Preis aller Anbieter) die No-

2004 7 te 6 und die Beigeladene (mit dem um rund 10 % höheren Preis) die Note 5,46, bei den Wartungskosten die Beigeladene (mit den tiefsten Kosten) die Note 6 und die Beschwerdeführerin (mit den um knapp 35 % höheren Kosten) die Note 4,46. Als Gesamtnote des Kriteriums "Kosten" wurde der Durchschnitt genommen (5,23 für die Beschwerdeführerin und 5,73 für die Beigeladene). Unter Berücksichtigung des Gewichtskoeffizienten ergab dies 209,26 Punkte für die Beschwerdeführerin und 229,18 Punkte für die Beigeladene. Diese Bewertung ergibt ein verzerrtes Bild der Kostenverhältnisse. Unter Einbezug der von der Vergabestelle – nach einer aus den Akten nicht ersichtlichen Berechnungsgrundlage – separat bezifferten Wartungskosten entfallen beim Angebot der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. ... auf das (Haupt- )Kriterium "Kosten", beim Angebot der Beigeladenen insgesamt Fr. ..., d.h. 1,44 % mehr. Dies zeigt, dass die beiden Positionen nicht gleich gewichtet werden dürfen. Vielmehr muss – um das Bild nicht zu verfälschen – dem Angebotspreis als dem primären, klar im Vordergrund stehenden Kostenfaktor ein grösseres Gewicht beigemessen werden. Insoweit hat die Vergabestelle bei ihrem Entscheid zu Recht einen Vergabeschlüssel verwendet, bei welchem die Investitionskosten (d.h. effektiv die Angebotspreise) prozentual deutlich höher gewichtet werden als die übrigen Kosten (nämlich 45 % gegenüber 10 % für die Wartungskosten und die Energie-/Verbrauchskosten zusammen, d.h. – wie sich aus den Auswertungstabellen ergibt – je 5 % für die beiden zu einem neuen Hauptkriterium zusammengefassten Unterkriterien). Für ein sachgerechtes Ergebnis müsste demnach die Beschwerdeführerin beim Kriterium "Kosten" auf jeden Fall besser bewertet werden als die Beigeladene. Gewichtet man – als Extremfall zugunsten der Beschwerdeführerin – den Angebotspreis entsprechend dem von der Vergabestelle effektiv verwendeten Bewertungsschlüssel neunmal so hoch wie die Wartungskosten (45 % gegenüber 5 % für die Gesamtbewertung), so ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Vergabestelle ermittelten Teilnoten für die beiden Unterkriterien beim Hauptkriterium "Kosten" eine Gesamtnote von 5,85 (entsprechend 234,0 Punkten bei der in der Ausschreibung bekanntgegebenen Gewichtung von 40 %) für die Beschwerdeführerin und von 5,51 (entsprechend 220,4 Punkten) für die Beigeladene. d) Bei den Angebotspreisen führt die Benotung "indirektproportional zum Preis" gemäss Ausschreibungsunterlagen dazu, dass der um den Faktor 1,0991 über dem tiefsten Angebot liegende Preis der Beigeladenen die Note 5,46 erhält (Bestnote 6 geteilt durch 1,0991). Das Angebot des Anbieters 4 erhält für den um immerhin 41,24 % höheren Preis als denjenigen der Beschwerdeführerin noch die im Rahmen der Skala durchaus genügende Note 4,25. Erst ein Preis von 200 % – also dem Doppelten – des Tiefstpreises er-

2004 8 hielte die Note 3 in der Mitte der Bewertungsskala und wäre somit knapp ungenügend. Die Note 1 würde beim Sechsfachen des Tiefstpreises erreicht, d.h. bei einem Preis, der weit jenseits aller realistischerweise zu erwartenden Angebote und damit der Bandbreite möglicher Werte läge. Die Note null wäre schliesslich mathematisch gar nicht möglich. Dies zeigt, dass mit der proportionalen Skala – welche die Beschwerdeführerin im übrigen als solche nicht in Frage gestellt hat – das vorrangige Gewicht des Angebotspreises um so weniger zum Tragen kommt, je weiter sich ein Preis vom Tiefstpreis entfernt. Es ist – auch unter Beachtung des der Vergabestelle zustehenden Ermessensspielraums – nicht sachgerecht, ein Angebot mit dem doppelten Preis – das wohl angesichts der realistischerweise zu erwarten Angebote auch für anspruchsvolle Leistungen der hier ausgeschriebenen Art preislich eher als schlecht zu bezeichnen wäre und dessen Abstand zum tiefsten Preis der Beschwerdeführerin im übrigen mehr als das Zehnfache der Preisdifferenz zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin erreicht – nur gerade als knapp ungenügend zu bewerten. Es ist zwar nicht Sache des Obergerichts, anstelle der Vergabestelle eine eigene Bewertungsskala aufzustellen. Es liesse sich jedoch zumindest fragen, ob es nicht sachgerechter wäre, wenn die Bewertung nicht (indirekt) proportional, sondern im Rahmen einer gewissen Bandbreite möglicher Preise linear vorgenommen würde. Dies würde sich aber im vorliegenden Fall bezüglich der Verfahrensbeteiligten auch dann nicht entscheidend auswirken, wenn bei der Bandbreite der in Frage kommenden Preise eine Spanne von 100 % angenommen, d.h. der doppelte Betrag des tiefsten Angebotspreises als "sehr schlecht" mit der Note null bedacht würde; dem um 9,91 % über dem Tiefstgebot liegenden Preis der Beigeladenen käme dann die Note 5,41 zu. Diese trotz einer Abweichung von immerhin rund 10 % noch gute Note liegt auch mit Blick darauf wohl noch im zulässigen Rahmen, dass die Vergabestelle bei ihrer Bewertung generell – mit einer einzigen Ausnahme – nur Noten zwischen 4 und 6 vergeben hat. Die nicht allzu grosse Notendifferenz zwischen Beschwerdeführerin und Beigeladener beim Angebotspreis ist daher zumindest im Ergebnis haltbar. Bei einer – als Extremfall (vgl. oben, lit. c) – vorgenommenen Gewichtung von 9:1 zwischen Angebotspreis (Note 5,41) und Wartungskosten (Note 6) ergäbe sich für die Beigeladene beim Kriterium "Kosten" eine Gesamtnote von 5,47 (entsprechend 218,8 Punkten bei der in der Ausschreibung bekanntgegebenen Gewichtung von 40 %). Mit der Note 5,41 beim Angebotspreis bliebe im übrigen die Beigeladene – wenn alle andern Bewertungen beibehalten werden – auch bei dem vom Stadtrat berücksichtigen Vergabeschlüssel noch knapp an erster Stelle (Punktzahl beim Preis diesfalls 243,45; Gesamtpunktzahl demnach 532,00 gegenüber 529,53 der Beschwerdeführerin).

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