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Schaffhausen Obergericht 18.04.2017 51/2017/5

18. April 2017·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·1,220 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Einziehung von kontaminierten Banknoten nach Einstellung des Strafverfahrens – Art. 319 Abs. 1 und Art. 320 Abs. 2 StPO; Art. 70 Abs. 1 StGB. | Die Einziehung kann nur verfügt werden, wenn aufgrund sämtlicher Umstände keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass eine zumindest tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat vorliegt bzw. die deliktische Herkunft des Vermögenswerts klar ist (E. 3.2). Im vorliegenden Fall wiesen die sichergestellten Banknoten eine hohe und umfassende Kontaminierung mit Kokain auf. Damit steht die deliktische Herkunft fest. Die Einziehung ist auch bei einem blossen Inhaber zulässig. Es ist irrelevant, wie dieser die Vermögenswerte erlangt hat und ob er von der deliktischen Herkunft Kenntnis hatte (E. 4).

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Einziehung von kontaminierten Banknoten nach Einstellung des Strafverfahrens – Art. 319 Abs. 1 und Art. 320 Abs. 2 StPO; Art. 70 Abs. 1 StGB. Die Einziehung kann nur verfügt werden, wenn aufgrund sämtlicher Umstände keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass eine zumindest tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat vorliegt bzw. die deliktische Herkunft des Vermögenswerts klar ist (E. 3.2). Im vorliegenden Fall wiesen die sichergestellten Banknoten eine hohe und umfassende Kontaminierung mit Kokain auf. Damit steht die deliktische Herkunft fest. Die Einziehung ist auch bei einem blossen Inhaber zulässig. Es ist irrelevant, wie dieser die Vermögenswerte erlangt hat und ob er von der deliktischen Herkunft Kenntnis hatte (E. 4). OGE 51/2017/5/D vom 18. April 2017 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen eröffnete eine Untersuchung gegen X. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie beschlagnahmte zudem Fr. 6'000.–, die in den Jacken- und Hosentaschen von X gefunden wurden. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, sie zog jedoch die beschlagnahmten Fr. 6'000.– ein. Eine Beschwerde von X gegen die Einziehung wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen 2.1. Die Staatsanwaltschaft machte primär geltend, von der Einstellung des Strafverfahrens sei der Verdacht unberührt geblieben, dass die eingezogenen Vermögenswerte aus dem Drogenhandel stammten. Dieser Verdacht lasse sich nicht nur mit den Erklärungen des Beschuldigten und der Stückelung des Geldes begründen, sondern ergebe sich aus den Gesamtumständen, wobei insbesondere die hohe und umfassende Kontaminierung der Banknoten mit Kokain hervorzuheben sei. […] 2.2. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Staatsanwaltschaft habe nicht bewiesen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen vermeintlichen, bis jetzt nur hypothetischen Drogendelikten seinerseits und der Erlangung der Fr. 6'000.– bestehe. Zudem fehle in der Begründung der Einstellungsverfügung die Identifikation einer Straftat im Sinne von Art. 70 StGB. Die Staatsanwältin habe die Anscheinund Indizienbeweise genügen lassen, um die Involvierung in Drogengeschäfte anzunehmen, trotz des Grundsatzes "in dubio pro reo". Zweifel bestünden auch in

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Bezug auf die Behauptung der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei, wonach der Beschwerdeführer bloss zufällig in eine Polizeikontrolle am Bahnhof geraten sei: Die allfälligen und punktuellen Widersprüche im Rahmen der Einvernahme seien mehr als verständlich, da er nur aufgrund seiner Hautfarbe ohne konkreten Verdacht kontrolliert worden sei. Er habe sich in einem fremden Land befunden und sei während drei Tagen in Haft geblieben. Ausserdem sei er auf aggressive und beleidigende Weise bei der polizeilichen Einvernahme angesprochen worden. Er habe eine Erklärung für den Besitz des Geldes vorgebracht, die die Begehung einer Straftat ausschliesse. Seine Erklärungen und die Stückelung des Geldes liessen keinen Rückschluss auf eine genaue Vortat zu. Er müsse sich nicht für den Besitz des Geldes rechtfertigen, sondern der Staat müsse eine Straftat oder einen Kausalzusammenhang mit einer Vortat beweisen. Dieser Pflicht sei der Staat nicht nachgekommen. Anhand der Begründung der Staatsanwaltschaft lasse sich nicht feststellen, auf welchen materiellen Grund die Vermögenswerte zurückzuführen seien. Erwähnt werde pauschal Drogenhandel, ohne diese Behauptung zu substantiieren. Die Tatsache, dass das Notengeld stark mit verbotenen Substanzen kontaminiert gewesen sei und dass der schweizerischen Justiz bekannte Dritte später versucht hätten, mit ihm Kontakt aufzunehmen, befreie die Staatsanwaltschaft nicht davon, ihre Behauptungen bzw. den Ursprung der Vermögenswerte zu substantiieren und ihm eine bestimmte Straftat vorzuwerfen, um die Einziehungsmassnahmen zu rechtfertigen. […] 3.1. Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Alternativ kann sie die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie zu erfolgen. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem ungenauen Gesetzestext – kein Ermessen zu (Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, Art. 1-54 JStPO, 2. A., Basel 2014, Art. 320 N. 11, S. 2492; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 320 N. 6a, S. 1906; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 320 N. 4 S. 622). Einziehungsbestimmungen finden sich in den Art. 69 ff. StGB sowie in anderen Bundesgesetzen. 3.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB hat eine Einziehung von Vermögenswerten zu erfolgen, wenn diese durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt

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werden. Die Einziehung kann trotz Verfahrenseinstellung angeordnet werden, weil sie nicht von der Strafbarkeit einer Person abhängt. Auf den Nachweis einer Schuld kann verzichtet werden, nicht jedoch auf ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, da bei dessen Fehlen gerade keine Straftat vorliegt. Somit kann eine Einziehung angeordnet werden, wenn das Verfahren mangels konkreten Tatverdachts eingestellt wird (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), sofern nur eine strafbare Handlung vorliegt, nicht jedoch im Falle von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ("fehlender Straftatbestand"). Kann kein individueller Täter eruiert werden, lässt sich vielfach auch nicht mit letzter Sicherheit feststellen, ob es sich bei einem bestimmten Gegenstand oder Vermögenswert um einen solchen deliktischer Herkunft handelt. Da für die Einziehung nach Art. 69 ff. StGB jedoch eine Straftat nachgewiesen werden muss, kann die Einziehung nur verfügt werden, wenn aufgrund sämtlicher Umstände keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der fraglichen Handlung um eine zumindest tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat gegen Leib und Leben handelt bzw. die deliktische Herkunft des Vermögenswerts klar ist (Grädel/Heiniger, Art. 320 N. 10, S. 2491 f.; im Ergebnis gleich: Landshut/Bosshard, Art. 320 N. 6a, S. 1906). 3.3. Die Vermögenseinziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB kann grundsätzlich bei jeder Person vorgenommen werden, bei welcher sich der fragliche Wert befindet; also auch beim Inhaber. Die strafprozessuale Stellung des Betroffenen ist irrelevant, ebenso, ob der Wert dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Straftat oder erst später bzw. allenfalls vorher zukam. Eingezogen werden kann folglich beim Täter wie bei einem Dritten, wobei es unerheblich ist, ob Letzterer vom Delikt Kenntnis hatte (Niklaus Schmid, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 70 N. 20, S. 101). 4. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Somit ist eine Einziehung nur möglich, sofern eine strafbare Handlung vorliegt. Da kein individueller Straftäter eruiert worden ist, stellt sich die Frage, ob dennoch mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, dass die beschlagnahmten Banknoten im Betrag von Fr. 6'000.– deliktischer Herkunft sind, mithin eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat zugrunde liegt. Da die beim Beschwerdeführer gefundenen Banknoten eine hohe und umfassende Kontaminierung mit Kokain aufwiesen, steht die deliktische Herkunft fest, mithin auch, dass eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat zugrunde liegt. Es ist dabei irrelevant, wie der Beschwerdeführer diese Vermögenswerte erlangt hat und ob er von der deliktischen Herkunft Kenntnis hatte. Auch bei einem blossen Inhaber ist die Einziehung zulässig. Die

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Aussagen des Beschwerdeführers, das Geld stamme von seinem Bruder aus Nigeria und sei für ein Studium in Kanada gedacht gewesen, erscheinen als höchst unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen, ein Eindruck, der durch die Tatsache, dass ihm damals ein Visum für Kanada fehlte, noch verstärkt wird. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben. Die Staatsanwaltschaft ist insbesondere mit der Nennung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ihrer Pflicht nachgekommen, eine Straftat zu identifizieren. Der rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Widersprüche in seinen Einvernahmen und die behauptete aggressive und beleidigende Art der Polizei sind für die Rechtsmässigkeit der Einziehung irrelevant. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen.

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