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Schaffhausen Obergericht 26.02.2019 50/2019/5

26. Februar 2019·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·1,026 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Prüfung der Gültigkeit einer Berufungsanmeldung durch das Berufungsgericht – Art. 82, Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 403 StPO. | Das erstinstanzliche Gericht kann dem Berufungsgericht eine vermeintlich verspätet eingegangene Berufungsanmeldung und die Verfahrensakten vor Ausfertigung des begründeten Urteils zur Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und die Gültigkeit der Berufungsanmeldung übermitteln.

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Prüfung der Gültigkeit einer Berufungsanmeldung durch das Berufungsgericht – Art. 82, Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 403 StPO. Das erstinstanzliche Gericht kann dem Berufungsgericht eine vermeintlich verspätet eingegangene Berufungsanmeldung und die Verfahrensakten vor Ausfertigung des begründeten Urteils zur Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und die Gültigkeit der Berufungsanmeldung übermitteln. OGE 50/2019/5 vom 26. Februar 2019 (Auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist das Bundesgericht mit Urteil 6B_403/2019 vom 30. April 2019 nicht eingetreten.) Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 1.1. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung zu Handen des Berufungsgerichts einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Liegt das begründete Urteil vor, übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Berufungsanmeldung mitsamt den Verfahrensakten dem Berufungsgericht. Erst in diesem Zeitpunkt geht die Verfahrensleitung an das Berufungsgericht über (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 399 N. 1d, S. 3007 f.; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 399 N. 8, S. 2302; BGer 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Dieses zweistufige Verfahren ändert im Ergebnis jedoch nichts daran, dass über die Zulässigkeit der Berufung das Berufungsgericht zu befinden hat. Insbesondere hat dieses auch über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Hug/Scheidegger, Art. 403 N. 2 und 8, S. 2316 ff.; BGer 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.1 f.). 1.2. Vor diesem Hintergrund fragt sich, wie das erstinstanzliche Gericht vorzugehen hat, wenn es der Auffassung ist, die Berufungsanmeldung sei (offensichtlich) verspätet und ein Begründungsverzicht gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO folglich möglich. Klar erscheint zunächst, dass das erstinstanzliche Gericht nicht selbst über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung befinden kann, da bereits Art. 403

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Abs. 1 lit. a StPO ausdrücklich vorsieht, dass das Berufungsgericht über die Gültigkeit (auch) der Berufungsanmeldung entscheidet. Mit Blick auf die Prozessökonomie erscheint es aber nicht sinnvoll, das erstinstanzliche Gericht ein begründetes Urteil ausfertigen zu lassen (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO), wenn sich die Berufungsanmeldung ohnehin als verspätet oder aus anderen Gründen ungültig erweist. Vielmehr muss es möglich sein, vor (beziehungsweise allenfalls ohne) Ausfertigung des begründeten Urteils die Unzulässigkeit der Berufung vom Berufungsgericht feststellen zu lassen, zumal für diesen Entscheid die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht nötig ist (zum Ganzen: KGer GR SK1 16 44 vom 2. Mai 2017 E. 1d/dd, PKG 2017, S. 133 ff.). 1.3. Die Prüfung der Gültigkeit der Berufungsanmeldung erfolgt damit auf Begehren des erstinstanzlichen Gerichts, was insofern unbedenklich ist, da das Berufungsgericht die Gültigkeit der Berufungsanmeldung ohnehin von Amtes wegen zu prüfen hätte und sie daher nicht der Parteidisposition unterliegt. So wird es denn auch als zulässig erachtet, dass das erstinstanzliche Gericht die Verspätung der Berufungsanmeldung dem Berufungsgericht anzeigt (KGer GR SK1 16 44 vom 2. Mai 2017 E. 1d/dd, PKG 2017, S. 134 mit Hinweisen). Dabei hat das erstinstanzliche Gericht dem Berufungsgericht die Berufungsanmeldung und die Verfahrensakten zu übermitteln, verbunden mit dem Begehren, zunächst einzig über die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden. Das Berufungsgericht gibt den Parteien anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO), wobei diese auf die Frage nach der Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu beschränken ist. Da es sich beim Verfahren gemäss Art. 403 StPO in der Regel um ein schriftliches handelt, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden, wenn die Berufungsanmeldung offensichtlich unzulässig ist, was bei einer verspäteten Eingabe in der Regel der Fall ist (Art. 390 Abs. 2 StPO; vgl. Hug/Scheidegger, Art. 403 N. 6, S. 2317; OGer ZH vom 13. Juli 2011, ZR 2011 Nr. 69, S. 217 f.). Hält das Berufungsgericht die Berufungsanmeldung für verspätet, tritt es mittels (verfahrenserledigendem) Entscheid auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 3 StPO; Hug/Scheidegger, Art. 403 N. 7 f., S. 2317) und das vorinstanzliche Urteil erwächst rückwirkend auf den Tag, an dem der Entscheid gefällt worden ist, in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO). 2.1. Vorliegend hat die Einzelrichterin der Vorinstanz die Berufungsanmeldung als verspätet erachtet und sie zusammen mit den übrigen Verfahrensakten und dem Ersuchen, über die Rechtzeitigkeit zu befinden, am 15. Februar 2019 dem Obergericht übermittelt. 2.2. Als Berufungsgericht in der allgemeinen Strafrechtspflege prüft das Obergericht sodann in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist

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(Art. 43 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]; Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Stellt sich dabei heraus, dass die Frist zur Anmeldung der Berufung verpasst worden ist, trifft das verfahrensleitende Gerichtsmitglied den Nichteintretensentscheid (Art. 53 Abs. 2 JG; OGE 50/2013/1 vom 26. März 2013 E. 2, Amtsbericht 2013, S. 162). 2.3. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (siehe oben, E. 1.1). Die Frist beginnt am auf die Zustellung des schriftlichen Dispositivs folgenden Tag zu laufen (Art. 384 lit. a i.V.m. Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 2.4. Die Vorinstanz hat das Urteil vom 24. Januar 2019 nicht mündlich eröffnet, sondern am 28. Januar 2019 per Einschreiben an den Beschuldigten spediert. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde das Urteil dem Beschuldigten am 29. Januar 2019 um 12:14 Uhr zugestellt. Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann folglich am 30. Januar 2019 zu laufen und endete am Freitag, den 8. Februar 2019. Der Beschuldigte meldete mit einem auf den 9. Februar 2019 datierten und am 10. Februar 2019 von der Post abgestempelten Schreiben sinngemäss Berufung an. Somit hat er die zehntägige Frist zur Anmeldung der Berufung verpasst (Art. 399 Abs. 1 StPO). 2.5. Da die Berufungsanmeldung durch die verspätete Eingabe offensichtlich unzulässig ist, konnte auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien verzichtet werden (siehe oben, E. 1.3). Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO).

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