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Schaffhausen Obergericht 26.05.2020 50/2019/24

26. Mai 2020·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·7,228 Wörter·~36 min·2

Zusammenfassung

Mehrfache versuchte Tötung; Vorsatz und Sachverhaltsirrtum eines schizophrenen Wahntäters – Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 13, Art. 19 Abs. 1 und 3 sowie Art. 59 StGB; Art. 374 f. StPO. | Vorsatz eines vollständig Schuldunfähigen und Abgrenzung von der Schuldfrage (E. 4). Der schuldunfähige Täter kann sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen, wenn die abweichende Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse gerade in seiner schuldausschliessenden psychischen Krankheit begründet ist; eine Putativrechtfertigung setzt voraus, dass der vermeintliche Angriff bzw. die vermeintliche Gefahr objektiv gesehen eine Notwehr- oder Notstandslage darstellt (E. 6). Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (E. 8). OGE 50/2019/24 vom 26. Mai 2020 Veröffentlichung im Amtsbericht Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 ab.

Volltext

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Mehrfache versuchte Tötung; Vorsatz und Sachverhaltsirrtum eines schizophrenen Wahntäters – Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 13, Art. 19 Abs. 1 und 3 sowie Art. 59 StGB; Art. 374 f. StPO. Vorsatz eines vollständig Schuldunfähigen und Abgrenzung von der Schuldfrage (E. 4). Der schuldunfähige Täter kann sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen, wenn die abweichende Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse gerade in seiner schuldausschliessenden psychischen Krankheit begründet ist; eine Putativrechtfertigung setzt voraus, dass der vermeintliche Angriff bzw. die vermeintliche Gefahr objektiv gesehen eine Notwehr- oder Notstandslage darstellt (E. 6). Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (E. 8). OGE 50/2019/24 vom 26. Mai 2020 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Ab 2008 versuchte X. vergeblich, für einen Verkehrsunfall im Jahr 1999 von der C. Versicherung Versicherungsgelder bis zu mehreren Millionen Franken zu erhalten. Ca. Anfang Juli 2017 besuchte X. zweimal die Filiale der C. Versicherung in Schaffhausen, wobei er erneut Versicherungsleistungen beanspruchte. Nachdem ihm die Mitarbeitenden der C. Versicherung eröffnet hatten, dass er keine Ansprüche habe, erschlich X. das Gefühl, die Mitarbeitenden würden mit "Geistkräften" auf ihn einwirken. Diese Einwirkung von Geistkräften erlangte für ihn am Sonntagabend, 23. Juli 2017, den Höhepunkt, als X. glaubte, beinahe sterben zu müssen. Am folgenden Tag begab er sich mit einer Motorsäge zur Filiale der C. Versicherung in Schaffhausen. Mit laufender Motorsäge betrat er die Büroräumlichkeiten, wo sich die Mitarbeiter A. und B. der C. Versicherung sowie zwei Kunden aufhielten. In der Folge verletzte X. zunächst A., danach auch B. mit der laufenden Motorsäge, bis diese aus den Büroräumlichkeiten flüchten konnten. Die beiden Kunden verschanzten sich derweilen in einem Besprechungszimmer. X. verliess die Filiale der C. Versicherung unbehelligt und konnte am folgenden Tag festgenommen werden. Das Kantonsgericht stellte mit Urteil vom 11. September 2019 fest, dass X. den Tatbestand der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Das Obergericht wies die gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Berufung von X. ab.

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Aus den Erwägungen 2. Der Beschuldigte leidet an einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Laut Gutachten liege beim Beschuldigten eine ausgesprochen schwere Erkrankung vor, welche zu massiven psychosozialen Leistungseinbussen führte. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen, eine Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen zu entwickeln. Selbst wenn wegen der abstrakt vorhandenen Unrechtseinsicht aus juristischer Perspektive von Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden sollte, sei mangels Steuerungsfähigkeit von Schuldunfähigkeit auszugehen. Die vollständige Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ist denn auch nicht umstritten. Ebenso wenig ist umstritten, dass diese Schuldunfähigkeit weder vermeidbar (Art. 19 Abs. 4 StGB) noch selbstverschuldet (Art. 263 StGB) war. […] 3. Der Sachverhalt ist in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten sowie den äusseren Geschehensablauf in den wesentlichen Punkten nicht mehr bestritten und aufgrund der Aktenlage rechtsgenügend erstellt. […] 4. Bestritten und daher näher zu prüfen ist, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Tatbestand der versuchten Tötung erfüllt hat. 4.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 4.2. Der Beschuldigte hat unbestritten am 24. Juli 2017 eine laufende Motorsäge mehrmals gegen die Privatkläger A. und B. geführt und dabei verletzt. Während A. Rissquetschwunden am Hinterkopf, über der rechten Augenbraue und streckseitig an der rechten Hand mit Durchtrennung der Strecksehne erlitt, wurden bei B. multiple oberflächliche und einzelne tiefe, bis in die Unterhaut reichende, Risswunden am rechten Schulterblatt sowie eine Kontusion an der linken Wange diagnostiziert. Die erlittenen Verletzungen führten nicht zu einer unmittelbaren Lebensgefahr.

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Damit fällt ausschliesslich eine versuchte Tötung in Betracht. In der Folge ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit hinsichtlich einer Tötung von A. und B. manifestiert hat. 4.3. Das Kantonsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen des Vorsatzes beim Tötungsversuch und dessen Abgrenzung zur Schuldfrage zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann. 4.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass die völlige Schuldunfähigkeit des Täters vorsätzliches Handeln nicht ausschliesst. Namentlich kann ein psychisch schwer gestörter und deshalb völlig schuldunfähiger Täter den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllen (vgl. BGE 115 IV 221 E. 1 S. 223; Bommer/Dittmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A., Basel 2018 [folgend BSK StGB I], Art. 19 N. 19, S. 305 mit Hinweisen). Bei der Schuldfrage wird beurteilt, ob dem Täter vorzuwerfen ist, dass er sich für eine rechtswidrige Handlung entschieden hat (vgl. Trechsel/Noll/Pieth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 143). Dies ist ausgeschlossen, wenn der Täter – auf das konkrete Delikt bezogen – nicht die Möglichkeit gehabt hat, das rechtlich Gebotene zu erkennen, und/oder die Freiheit, nach dieser Einsicht zu handeln bzw. sich durch sie von der Tat abhalten zu lassen (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011 [nachfolgend Stratenwerth AT I], § 11 N. 1, S. 282, und N. 8, S. 287). Um schuldfähig zu sein, muss der Täter somit normativ werten können. Er muss fähig sein, Bestand und Geltung der von ihm verletzten allgemein verbindlichen Norm zu erfassen und sich danach auszurichten und dabei alle geistigen Erkenntniskräfte bzw. sittlichen Wertvorstellungen einzusetzen (Habermeyer/Hoff, Zur forensischen Anwendung des Begriffs Einsichtsfähigkeit, in: Fortschritte der Neurologie/Psychiatrie, 2004, S. 615 ff., 616). Beim Vorsatz geht es dagegen um die Frage, ob der Täter weiss, was er tut, und das auch tun will. Geprüft wird, ob der Täter auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen einen Handlungsentschluss bzw. einen deliktischen Willen gebildet und diesen auch in die Wirklichkeit umgesetzt hat (vgl. Bommer/Dittmann, BSK StGB I, Art. 19 N. 19, S. 305). Als Wille im Sinne der Vorsatzdefinition ist somit ein Verwirklichungswille gemeint. Der Täter muss fest und unbedingt entschlossen sein, wobei genügt, dass er die Ausführung der Tat von noch ungewissen Umständen abhängig macht. Auf der Wissensseite ist ein aktuelles Bewusstsein erforderlich, d.h. der Täter muss alle rechtlich erheblichen Tatumstände kennen. Er muss sich namentlich auch bewusst sein, den tatbestandsmässigen Erfolg möglicherweise herbeizuführen (BGE 125 IV 242 E. 3e

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S. 253; BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 2.3). Der Vorsatz braucht sich jedoch weder auf die Rechtswidrigkeit noch auf die Strafbarkeit der Tat zu beziehen. Allgemein genügt eine abstrakte Unrechtseinsicht; eine normative Wertung seines Verhaltens wie bei der Schuldfrage wird vom Täter nicht verlangt (vgl. zum Ganzen auch Trechsel/Noll/Pieth, S. 89 f. und 102 ff.). Die Anforderungen an eine abstrakte Unrechtseinsicht im Sinne des Vorsatzes sind denn auch nicht hoch, wenn es darum geht, einen Menschen zu töten; entgegen der Ansicht des Beschuldigten lassen sich hier Vorsatz und Einsichtsfähigkeit im Sinne der Schuldfrage klar voneinander abgrenzen. Es bedarf weder besonderer geistiger Erkenntniskräfte noch sittlicher Wertvorstellungen um zu erkennen, dass die Tötung eines Menschen ein strafrechtlich sanktioniertes Unrecht darzustellen vermag (vgl. auch Bommer/Dittmann, BSK StGB I, Art. 19 N. 19, S. 305). 4.4.2. Im Gutachten wird ausdrücklich festgehalten, die grundlegende Einsicht, dass ein solcher Angriff strafbar sei, sei beim Beschuldigten nicht aufgehoben gewesen, jedoch habe ihm krankheitsbedingt die Möglichkeit gefehlt, diese abstrakte Unrechtskenntnis auf die eigenen Bedingungen anzuwenden und ihr dann auch Genüge zu tun. Die vom Beschuldigten zitierten Feststellungen des Gutachters, wonach die Motivlage für sein Handeln nicht von der Krankheitssymptomatik des Beschuldigten getrennt werden könne und die Tat vom 24. Juli 2018 einer alternativlosen Reaktion auf die vom Beschuldigten als lebensgefährlich wahrgenommenen und bewerteten Leibhalluzinationen entspreche, bedeuten daher nicht, dass dem Beschuldigten kein eigenes Wollen und kein eigener Wille zugeschrieben werden könnte. Die Ausführungen beziehen sich vielmehr auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 19 StGB sowie auf den Zusammenhang zwischen Krankheitssymptomatik und Tat im Allgemeinen. 4.5.1. Der Vorsatz betrifft innere Tatsachen, die auch bei einem psychisch gesunden Täter schwierig zu ermitteln sind. Für deren Beweis hat sich das Gericht − soweit der Täter nicht geständig ist − regelmässig auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln zu stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. mit Hinweisen). In Übereinstimmung mit dem Kantonsgericht kann vorliegend bei der Beweiswürdigung auch auf die Angaben des Beschuldigten selbst abgestellt werden. Seiner psychischen Krankheit ist im Zusammenhang mit der Aussagekraft der Angaben Rechnung zu tragen; sie führt nicht dazu, dass das Gericht mangels psychiatrischer Fachkenntnisse die Aussagen nicht direkt würdigen könnte. Dies wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dass das Kantonsgericht ohne begründete Veranlassung von den Feststellungen des Gutachters abgewichen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. auch vorstehende E. 4.4.2).

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4.5.2. Der Beschuldigte konnte detaillierte Angaben zum Handlungsablauf machen und seine Eindrücke und Überlegungen dabei schildern. So gab er unter anderem an, was ihn dazu bewegt hatte, die Filiale der C. Versicherung aufzusuchen. Er sagte wiederholt aus, er habe beschlossen, sich zu wehren. Er habe aber noch mit sich gerungen. Er habe keine Stimmen gehört oder solche Sachen. Er sei nicht zur C. Versicherung gegangen und einfach ausgeflippt. Weiter gab der Beschuldigte an, weshalb er eine Motorsäge mitgenommen und weshalb er diese schon vor Betreten der Räume laufen gelassen hatte ("um sicher zu sein, dass sie an war und dass sie funktionierte"). Er gab an, sich als ehemaliger Dachdecker mit Motorsägen auszukennen und dass ihm auch bewusst sei, dass es sich um ein gefährliches Werkzeug handelte, mit dem "das Schlimmste" passieren und man einen Menschen verletzen könne. Der Beschuldigte sagte sodann aus, er habe sich, weil er nicht genügend Kraft habe, ein Gerät ausgesucht, mit dem er sich verteidigen könne und mit dem er von der früheren Arbeit her vertraut sei. Auf die Frage hin, ob ihm bewusst sei, dass es sich grundsätzlich um ein gefährliches Werkzeug handle, mit dem man Menschen verletzen könne, antwortete er wie folgt: "Das ist so und darum hatte ich es auch genommen. Ich wollte mich wehren und schützen. Doch, ich kaufte sie aus diesem Grund. Das war ein Fehler". Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte er sich wie folgt: "Ich weiss, dass es ein gefährliches Utensil sein kann, aber ich arbeitete vorher täglich damit und ich setzte das eigentlich nicht gegen den Menschen ein. Die Absicht war auch wieder, dass ich mich wehren kann, dass ich die Leute auf Distanz halten kann". Der Beschuldigte brachte wiederholt vor, er habe nicht gewusst, was er tue. Gleichzeitig bestritt er jedoch nicht, die Motorsäge – wenn auch zur Abwehr – bewusst gegen die beiden Privatkläger eingesetzt zu haben. Zu den Übergriffen auf B. gab der Beschuldigte sodann ausdrücklich an, er habe bei dessen Sprung über den Korpus noch eine Bewegung gemacht, um ihn am Rücken zu treffen. Nach Auffassung des Beschuldigten sei er derjenige gewesen, der Schlimmeres verhindert habe. Er habe die Privatkläger nicht angegriffen, attackiert und verletzt und diese hätten dann irgendwie hinausgehen können, sondern er habe willentlich aufgehört. Er habe seine Handlungsweise korrigiert. Von A. habe er abgelassen, weil er dessen Angst in seinen Augen gesehen habe. Das habe ihn grosses Mitgefühl empfinden lassen, und dann habe er sofort aufgehört. Schliesslich schilderte der Beschuldigte seine Überlegungen, die ihn dazu geführt hatten, die Motorsäge nach dem Vorfall zu verstecken ("Ich habe eine Tat begangen, und dann geht man nicht mit dem, womit man das Delikt gemacht hat, spazieren"). Auch war er davon ausgegangen, er werde nach Verlassen des Gebäudes von der Polizei erschossen.

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4.5.3. Aufgrund dieser Aussagen und des erstellten Sachverhalts ist nicht von einem willenlosen Täter auszugehen, für den ein alternatives Handeln gänzlich ausgeschlossen gewesen wäre. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er mit seinem Handeln die Rechtsgüter der beiden Opfer, nämlich deren körperliche Unversehrtheit, verletzte. Bei der Tatausführung sah er durchaus Handlungsalternativen wie auch die Möglichkeit, von den Privatklägern ganz abzulassen. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Beschuldigte aufgehört haben will, als er A.s Todesangst gesehen hat. Er handelte insoweit zielgerichtet, als er seinen Handlungsentschluss in die Wirklichkeit umsetzte, auch wenn ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung die Fähigkeit für eine rechtstreue, vernunftgemässe Einsicht und Steuerung seiner Tat entzogen war. Auf der Vorsatzebene fehlte es dem Beschuldigten bei den Übergriffen am 24. Juli 2017 daher nicht am nötigen Wissen und Willen. 4.5.4. Gleichzeitig kann aufgrund des Tathergangs ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte – wie behauptet – die Privatkläger nur von sich "wegschieben" bzw. "wegdrängen" und nicht verletzen wollte, bzw. die Verletzungen daher rührten, dass die Privatkläger dem Beschuldigten "mit Mut" entgegen getreten und zu nahe gekommen seien. Weder die Privatkläger noch die Zeugen nahmen entsprechende Abwehrhandlungen des Beschuldigten wahr. A. gab an, der Beschuldigte sei auf ihn zugegangen und habe mehrfach versucht, ihn mit der Säge zu "tüpfen". Dabei habe er die Motorsäge von oben nach unten geführt. Als B. aus dem Besprechungszimmer trat, befand sich A. halb kniend hinter seinem Bürostuhl. Auch in Bezug auf die Auseinandersetzung mit B. kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte ihn nur wegschieben wollte. Nach Angaben von B. holte der Beschuldigte mit der Motorsäge aus und hielt sie über seinen Kopf, wobei er Bewegungen nach unten ausführte. A. schilderte, der Beschuldigte sei auf B. zugegangen und habe versucht, auch ihn mit der Motorsäge zu treffen. Dadurch, dass B. ihm aber im ersten Teil habe ausweichen können, habe er ihn nicht erwischt. Der Beschuldigte habe ihn erwischen wollen, weil er wahrscheinlich gesehen habe, dass dort noch jemand war, der noch fit ist, der ihm vielleicht noch etwas machen könnte. Schliesslich traf der Beschuldigte B. von hinten am Rücken und hinteren Oberschenkel, als er – vom Beschuldigten weg – über den Bürokorpus sprang. Dabei war dem Beschuldigte bewusst, dass B. nur deshalb auf ihn zugekommen war, weil er (der Beschuldigte) A. angegriffen hatte. Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass sich der Beschuldigte nicht nur passiv gegen die Privatkläger zur Wehr setzen wollte. 4.6.1. Das Kantonsgericht schloss aus den konkreten Tatumständen auf einen Eventualvorsatz des Beschuldigten. Er habe um die Gefährlichkeit seines Tuns gewusst. Der Beschuldigte habe die Motorsäge auf Höhe des Oberkörpers vor sich

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gehalten, mit Bogenbewegungen über den Kopf nach unten geführt und dabei lebensgefährliche Kopf- und Oberkörperverletzungen riskiert. Die Opfer hätten keinerlei Abwehrchancen gehabt. Die gegen sie geführten Bewegungen mit einer laufenden Motorsäge habe der Beschuldigte nicht so kalkulieren oder dosieren können, dass er das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung in relevanter Weise hätte beeinflussen können. Bei dieser Sachlage habe sich dem Beschuldigten das Risiko einer Tötung der beiden Privatkläger als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass davon ausgegangen werden müsse, er habe diese in Kauf genommen und folglich mit Eventualvorsatz gehandelt. 4.6.2. Der Beschuldigte rügt diese Feststellungen im Berufungsverfahren. Mithin würden keine Umstände vorliegen, die darauf schliessen liessen, er habe den Tod der beiden Privatkläger in Kauf genommen. Er habe jederzeit die Kontrolle über das von ihm geschaffene Risiko gehabt. So dramatisch das Führen einer laufenden Motorsäge gegen einen Menschen auch klinge, begründe dies nicht in jedem Fall und ohne weiteres das Risiko tödlicher Verletzungen. Es komme darauf an, wie lange und mit welcher Intensität die Einwirkungen erfolgt seien. Das gelte sogar bei Einwirkungen auf den Kopf und Oberkörper. Dass sein Handeln nicht zu schwersten Verletzungen geführt habe, sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass er die Motorsäge eben nicht in einer Art und Weise verwendet habe, die ein Tötungsrisiko schaffe, und dass die Privatkläger sich hätten schützen bzw. hätten flüchten können. Es sei nicht lediglich Glück und Zufall geschuldet, dass die Privatkläger noch lebten; vielmehr sei dies eine Folge seines Handelns. Selbst wenn von einem Tötungsrisiko ausgegangen und ihm Kenntnis desselben unterstellt würde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass sich die Todesgefahr nicht realisieren werde. Das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung lasse sich auch bei einem dynamischen Geschehen mit einer Motorsäge steuern. Er habe sich als ehemaliger Dachdecker mit der Handhabung einer Motorsäge ausgekannt und darauf vertrauen dürfen, dass er das Geschehen kontrollieren könne. Schliesslich könne auch nicht gesagt werden, die Privatkläger hätten keinerlei Abwehrchancen gehabt. A. habe zu seinem Schutz mit den Händen herumgefuchtelt, sei hinter seinem Bürostuhl gekniet und habe einen Arm schützend hoch gehalten. B. habe mehrmals ausweichen können. Beide Privatkläger hätten sich schliesslich in Sicherheit bringen können, was beweise, dass sie seinen Einwirkungen nicht schutzlos ausgeliefert gewesen seien. 4.6.3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Für die Frage, ob der

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Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, kann unter anderem auf die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung abgestellt werden. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist, und je schwerer die Rechtsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f. S. 17; BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Eventualvorsatz kann allerdings auch zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten. Bei Straftaten gegen das Leben liegen solche Umstände dann vor und lassen auf einen Tötungsvorsatz schliessen, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hatte (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; BGer 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.1 und BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3, je mit Hinweisen). 4.6.4. Auch wenn der Beschuldigte Erfahrung im Umgang mit einer Motorsäge hatte, kann nicht davon gesprochen werden, er habe die Situation im Griff gehabt und kontrollieren können, wie lange und wie intensiv er auf die Privatkläger einwirkte. Dies wäre allenfalls bei einem fixierten oder bewusstlosen Opfer denkbar, nicht jedoch unter den vorliegenden Umständen im Zuge einer dynamischen Auseinandersetzung, welche schliesslich zu Verletzungen an Kopf und Rücken der Privatkläger führte. Der Beschuldigte liess die Kette rotieren, als er die Motorsäge gegen die Privatkläger einsetzte. Beide Privatkläger waren in Bewegung. Für den Beschuldigten war nicht voraussehbar, wie die Privatkläger auf seinen Angriff reagieren würden. Unter diesen Umständen hatte er selbst keine Kontrolle darüber, wo und wie tief die Kette schlussendlich in die Körper eintreten würde. Damit war er auch nicht in der Lage, das Risiko einer tödlichen Verletzung zu kalkulieren (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich). Gerade wegen seiner einschlägigen Berufserfahrung musste dem Beschuldigten dieser Umstand auch bewusst gewesen sein. Mithin lassen auch seine Aussagen an der Berufungsverhandlung nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte die Motorsäge in einer Art und Weise verwendete, die ein Tötungsrisiko ausgeschlossen hätte. Im Rahmen seiner Befragungen sagte der Beschuldigte vielmehr, er habe einfach so (mit der Säge) hantiert. Er habe ihn (womit er wohl A. meint) auf Distanz halten https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1

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wollen, dann sei die Kettensäge eben doch zu nahe gekommen und er habe ihn leider verletzt. Im Übrigen geht der Beschuldigte selbst davon aus, grosses Glück gehabt zu haben, dass nichts Schlimmeres passiert sei. Damit war er sich der Gefährlichkeit seiner Handlungen aber durchaus bewusst. 4.6.5. Im Ergebnis war es nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass beide Privatkläger überlebten. Diese standen denn auch Todesängste aus. So gab A. an, er habe gedacht, er würde die Filiale der C. Versicherung nicht mehr lebend verlassen, wenn er verblute oder der Beschuldigte nochmals auf ihn zukomme. Wenn B. nicht dazu gestossen wäre, würde er heute nicht hier sitzen. Die Privatkläger selbst hatten in der gegebenen Situation keine Abwehrchancen und waren völlig wehrlos. Von aktiver Gegenwehr kann schon gar nicht gesprochen werden, hielt A. doch lediglich seinen Arm vor das Gesicht und B. sprang auf der Flucht vor dem Beschuldigten über einen Bürokorpus. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte in diesem dynamischen Geschehen die beiden Privatkläger mit der Motorsäge hätte töten können, war derart gross, dass er die Tatbestandsverwirklichung zumindest in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. 4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der mehrfachen versuchten Tötung erfüllt sind. 5. Das Kantonsgericht hat den Sachverhalt zu recht nicht als mehrfachen (versuchten) Mord im Sinne von Art. 112 StGB qualifiziert. Ebenfalls nicht weiter zu prüfen ist der Tatbestand des Totschlags nach Art. 113 StGB. 6. Der Beschuldigte lässt vorbringen, es liege keine rechtswidrige Tat vor. Konkret beruft er sich auf eine Putativrechtfertigung. 6.1. Der Beschuldigte räumt ein, dass objektiv gesehen von den Privatklägern keinerlei Angriff oder Gefahr ausgegangen sei. Er selbst habe sich jedoch gemäss Gutachten im direkten Vorfeld des Deliktes vom 24. Juli 2017 in einer lebensbedrohlichen Situation gesehen und den Privatklägern eine aktive Rolle bei der Verfolgung und Beeinträchtigung bzw. letztlich sogar den lebensbedrohlichen Schädigungen seiner Person zugeschrieben. In Anwendung der Bestimmung über den Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) sei er zu seinen Gunsten so zu beurteilen, als hätte diese Situation tatsächlich seinen Vorstellungen entsprochen. Objektiv habe es zwar an einer Notwehrlage gefehlt, subjektiv sei er jedoch von einer massiven Bedrohung ausgegangen. Er habe daher in Putativnotwehr gehandelt, weshalb sein Verhalten nicht rechtswidrig sei. Für den Fall, dass ein unmittelbarer Angriff verneint wird, beruft sich der Beschuldigte auf einen rechtfertigenden Putativnotstand.

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6.2. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 Abs. 1 StGB) unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (statt vieler: BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3). Gemäss Art. 15 StGB ist jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 StGB). Putativnotstand liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, die tatsächlichen Voraussetzungen des Notstands seien gegeben (vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14; BGer KassH 6S.353/2005 vom 8. Dezember 2005 E. 4; nicht publiziert in BGE 132 IV 29). Danach handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). 6.3. Hintergrund der Putativrechtfertigungstatbestände ist die Annahme, dass dem Täter in dieser Situation ein eigentlicher Deliktswille fehlt. Er verwirklicht den Tatbestand zwar vorsätzlich, sein Wille richtet sich jedoch auf die Ausübung eines Rechts. Der Tat fehlt es am für vorsätzliches Verhalten charakteristischen Handlungsunwert. Mit anderen Worten begeht der Irrende nur deshalb Unrecht, weil er irrt bzw. weil er einen Sachverhalt für gegeben erachtet, der – läge er wirklich vor – sein Verhalten rechtfertigen würde (vgl. Niggli/Maeder, BSK StGB I, Art. 13 N. 12 f., S. 217). Unter normalen Umständen, d.h. ohne Irrtum, ist dieser Täter jedoch normativ ansprechbar; er vermag die rechtliche Sollensforderung zu erkennen und sich nach ihr zu richten (vgl. Stratenwerth, AT I, § 11 N. 5, S. 285). Es entspricht denn auch dem grundlegenden Konzept des Schuldstrafrechts, im Regelfall von einem Individuum auszugehen, das über die Fähigkeit verfügt, einen Willen rechtstreu zu bilden und diesen ebenso rechtstreu umzusetzen (vgl. Bommer, BSK StGB I, Vor Art. 19 N. 16 ff., S. 281). Entsprechend vermag der Irrtum fahrlässig verursachtes Unrecht nicht aufzuwiegen. Der fahrlässig Irrende muss dem Vergleich mit einem

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gewissenhaften Menschen standhalten. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt vermeiden können, wird der Täter bei entsprechender Strafdrohung für den Irrtum dennoch verantwortlich gemacht (Art. 13 Abs. 2 StGB). 6.3.1. Das subjektive Erleben des Beschuldigten ist wahnbedingt und stellt – soweit dieses überhaupt abschliessend ermittelt werden kann – keinen Sachverhaltsirrtum in diesem Sinne dar. Seine schwere psychische Erkrankung lässt ihn glauben, er werde von Geistkräften angegriffen. Dabei durchlebt er einen eigentlichen Realitätsverlust, der für den objektiven Betrachter nicht begreiflich ist. Die gestörte Wahrnehmung des Beschuldigten gründet allein in seinem Wahn; er "irrt" nicht im Sinne von Art. 13 StGB. Diese Krankheitssymptomatik führt zur Aufhebung der Schuldfähigkeit, so dass dem Beschuldigten sein tatbestandsmässiges Verhalten subjektiv überhaupt nicht zugerechnet wird. Es ist nicht lediglich auf einen "Irrtum" über den Sachverhalt zurückzuführen, dass sich der Beschuldigte nicht normgemäss verhält; ihm fehlt im Tatzeitpunkt grundsätzlich die Fähigkeit zu normgemässem Verhalten. Wie er selbst vorbringt, lässt sich bei ihm gemäss Gutachten die Motivlage für seine Tat nicht von der Krankheitssystematik seiner paranoiden Schizophrenie trennen. Unter diesen Voraussetzungen ist der Umstand, dass die Wahrnehmung des Beschuldigten nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, aber ausschliesslich im Zuge von Art. 19 StGB, das heisst bei der Schuldfrage, zu beurteilen, ungeachtet dessen, dass er sich in seinem Wahn gegebenenfalls auch rechtfertigende oder schuldausschliessende Momente vorgestellt hat. 6.3.2. Zum selben Schluss führt die Beachtung der Absichten des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Massnahmenrechts. In Art. 19 Abs. 3 StGB wurde festgehalten, dass strafrechtliche Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB ungeachtet von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit getroffen werden können. Das Strafgericht soll mithin auch gegenüber schuldunfähigen Tätern strafrechtliche Massnahmen anordnen können, welche die Freiheitsstrafe durch eine besondere Behandlung oder Sicherung ersetzen, wo dies im Einzelfall geboten ist. Die Alternative der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach ZGB (heute: fürsorgerische Unterbringung) erachtete der Gesetzgeber als ungenügend, zumal diese nur kurzfristige fürsorgerische Notwendigkeiten regle und sich ihre Voraussetzungen nur zum Teil mit jenen der strafrechtlichen Massnahme deckten. Sodann hatte die Revision das klare Ziel, die öffentliche Sicherheit zu verstärken, namentlich mit der Behandlung von psychisch kranken, gefährlichen Straftätern in geschlossenen Einrichtungen (vgl. Art. 59 Abs. 3 StGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1998 1979 ff., 2068 f.; Marianne Heer, Das Massnahmenrecht, in: Marianne Heer [Hrsg.], Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 104

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f.). Würde nun aber in Fällen wie dem vorliegenden der pathologische Zustand des Täters über die Schuldfrage hinaus durch die Anwendung von Art. 13 StGB zusätzlich rechtfertigend oder entschuldigend berücksichtigt, so führte dies – weil Art. 59 StGB eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat voraussetzt (vgl. Heer/Habermeyer, BSK StGB I, Art. 59 N. 43a, S. 1265; nachfolgende E. 9.3) – zur gesetzgeberisch unerwünschten Folge, dass der mit der stationären therapeutischen Massnahme verfolgte Zweck gerade in solchen Fällen vereitelt würde, in denen die Sozialgefährlichkeit und der Therapiebedarf besonders ausgeprägt sind (vgl. zum mit Schizophrenie verbundenen deutlich höheren Gewalt- und Delinquenzrisiko Heer/Habermeyer, BSK StGB I, Art. 59 N. 69a, S. 1282). Dies zeigt sich im Fall des Beschuldigten besonders eindrücklich, zumal sich dieser wahnbedingt seit langer Zeit und gleichsam permanent von Geistkräften verfolgt bzw. von seinen Mitmenschen angegriffen sieht ("Das kam im Jahr 2000 und dauert seit 20 Jahren"; "also war ich diesen Kräften immer ausgesetzt. Diese Teufelsenergien nehmen einem die ganze Kraft weg"; "ich bin dem andauernd ausgesetzt"). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet und auch nicht pauschal aus einer Fremdgefährdung auf eine Selbstgefährdung geschlossen werden darf (vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4 S. 444 f. mit Hinweisen). Zusammengefasst spricht die Berücksichtigung der gesetzgeberischen Absichten klar dafür, dass sich schuldunfähige Straftäter einzig auf Irrtümer berufen können, die in der gegebenen Situation auch einem Schuldfähigen zugutegehalten würden. 6.4. Der Sachverhaltsirrtum bzw. die Putativrechtfertigungstatbestände finden daher keine Anwendung, wenn die tatsächlichen Fehleinschätzungen wie vorliegend gerade im schuldausschliessenden psychischen Zustand – vorliegend in der paranoiden Schizophrenie – des Beschuldigten begründet sind. 6.5. Das Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – zu dieser Frage noch nicht abschliessend geäussert. Es hielt allerdings fest, dass nach Art. 19 StGB zu behandeln sei, wenn ein Täter die Grenzen der Notwehr im Zustand der Schuldunfähigkeit überschreitet (vgl. BGer 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4 mit Hinweis auf Kurt Müller, Notwehr und Notwehrexzess, Diss. Bern 1948, S. 66). Lehre und Rechtsprechung verneinen auch in anderen Bereichen eine Privilegierung des Täters aufgrund seiner psychischen Verfassung, wenn es sich dabei um einen pathologischen Zustand handelt. So setzt z.B. der Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB voraus, dass die heftige Gemütsbewegung nicht krankhafter Art ist (BGer 6B_748/2013 vom 19. Juni 2014 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer KassH 6S.292/2003 vom 25. September 2003 E. 1.2; Schwarzenegger, BSK StGB I,

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Art. 113 N. 6, S. 2517). Gleiches gilt bei der Anwendbarkeit von Schuldausschlussgründen: Sind Schuldausschlussgründe gerade in der Schuldunfähigkeit des Täters begründet, kann sich dieser nicht darauf berufen (Heer/Habermeyer, BSK StGB I, Art. 59 N. 43a, S. 1265). Diese Überlegungen müssen auch für Putativrechtfertigungsgründe gelten. 6.6. Im Übrigen wäre vorliegend selbst dann kein Fall einer Putativrechtfertigung gegeben, wenn die Anwendbarkeit von Art. 13 StGB bejaht würde. 6.6.1. Die Rechtsfolge von Art. 13 StGB ist, dass die Tat nach dem Sachverhalt beurteilt wird, den sich der Täter vorgestellt hat. Dabei wird nur in tatsächlicher Hinsicht zugunsten des Täters von seiner Vorstellung ausgegangen; davon unberührt bleibt die rechtliche Würdigung dieses vermeintlichen Sachverhalts. Gleiches gilt hinsichtlich der Putativrechtfertigung: Der Grundsatz, dass der Täter nach seiner Vorstellung zu beurteilen ist, beschränkt sich auf die tatsächlichen Umstände und entbindet nicht von der Prüfung, ob der Putativsachverhalt nach objektiven Gesichtspunkten einen Rechtfertigungstatbestand darstellt. 6.6.2. Für die rechtfertigende Putativnotwehr genügt folglich nicht, dass der Täter sich lediglich vorstellt, er befinde sich in einer Notwehrlage, selbst wenn er dabei annimmt, sein Leben werde bedroht (vgl. BGE 93 IV 81 S. 83 ff.; vgl. auch Tom Frischknecht, Erlaubnistatbestandsirrtum und irreale Fehlvorstellungen, recht 2007, S. 146 ff., 149, mit Verweis auf den grob unverständigen Versuch nach Art. 22 Abs. 2 StGB). Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB setzt wie gesehen voraus, dass der Täter ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird (vorgehende E. 6.2; vgl. auch Gian Ege, Der Affekt im schweizerischen Strafrecht, Zürich 2017, S. 138 mit Hinweisen). In diesem Fall – und nur dann – ist der Angegriffene bzw. unmittelbar Bedrohte berechtigt, den Angriff seinerseits durch einen Eingriff in die Rechtsgüter des rechtswidrig Angreifenden (in einer den Umständen angemessenen Weise) abzuwehren. Nur wenn sich der Irrende objektiv gesehen auch tatsächlich einen rechtswidrigen Angriff vorgestellt hat, kann sein Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers gerechtfertigt werden (Stratenwerth, AT I, § 10 N. 114, S. 280). Mit anderen Worten muss es sich bei der Vorstellung des Täters – träfe sie denn zu – um eine Notwehrsituation nach Art. 15 StGB handeln. Die Ansicht des Beschuldigten, wonach er so zu stellen sei, wie wenn er im direkten Vorfeld des Delikts tatsächlich lebensbedrohlichen Angriffen ausgesetzt gewesen und zur Notwehr berechtigt gewesen wäre, greift daher zu kurz. Die Anwendung von Art. 13 StGB hätte lediglich zur Folge, dass von einem Angriff mittels Geistkräften auszugehen wäre. Geistkräfte sind jedoch kein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB. Dass der Beschuldigte diese Geistkräfte in seinem Wahn als lebensbedrohlich empfand, ändert daran nichts. Art. 13 StGB impliziert mithin nicht, dass davon ausgegangen werden müsste, der Beschuldigte sei tatsächlich

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in seinem Leben bedroht gewesen. Der Beschuldigte würde sich somit auch nach seiner Vorstellung nicht in einer Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB befinden. Erst recht wäre die Abwehr eines solchen – objektiv ungefährlichen – Putativangriffs mit einer laufenden Motorsäge in sachlicher Hinsicht exzessiv und darin höchstens ein Strafmilderungsgrund nach Art. 16 Abs. 1 StGB zu erblicken, die Rechtswidrigkeit daher nicht ausgeschlossen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 und E. 3.3 S. 51 f. mit Hinweisen sowie E. 4.2 f. S. 53 f.). 6.6.3. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Angriffs bzw. über die Zulässigkeit der Verteidigungshandlung wäre im Übrigen nicht im Rahmen von Art. 13 StGB zu beurteilen. In Betracht käme höchstens ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB (Stratenwerth, AT I, § 10 N. 113 f., S. 280 f.; Niggli/Maeder, BSK StGB I, Art. 13 N. 14, S. 217; Frischknecht, S. 148). Ein solcher Verbotsirrtum wäre jedoch gerade in der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten begründet, weshalb sich dessen Prüfung erübrigt (vgl. vorstehende E. 6.5). 6.6.4. Damit kann offen bleiben, ob überhaupt rechtsgenügend erstellt ist, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt (noch) der Überzeugung gewesen war, sein Leben werde – mithin von beiden Privatklägern – angegriffen. Entsprechendes lässt sich weder dem Gutachten entnehmen noch ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen (vgl. BGE 93 IV 81 E. b S. 84 f. mit Hinweis). Unter diesen Umständen ist auch nicht weiter darauf einzugehen, ob das Kantonsgericht mit seinen Feststellungen in unzulässiger Weise vom Gutachten abgewichen ist. Ein Ergänzungsgutachten ist nicht einzuholen. 6.6.5. Auch bezüglich des rechtfertigenden Putativnotstands gilt das vorher Gesagte: Selbst bei Anwendbarkeit von Art. 13 StGB wäre die Frage der Rechtfertigung nicht allein nach subjektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Nur weil sich der Beschuldigte in seinem Leben bedroht fühlte, ist ihm rechtlich noch keine Notstandslage zuzugestehen. Ein rechtfertigender Notstand kann nur vorliegen, wenn sich die Gefahr einer Rechtsgutsverletzung manifestieren könnte. Ob eine solche Gefahr vorliegt, ist aufgrund einer Prognose ex ante zu bestimmen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Täter die Lage subjektiv einschätzt. Massstab der Beurteilung ist das hypothetische ex-ante-Urteil eines verständigen Dritten in der Lage des Täters (Niggli/Göhlich, BSK StGB I, Art. 17 N. 11, S. 268). Allgemein hat die Notstandstat strengeren Anforderungen zu genügen als die Notwehr. Die Rechtfertigung einer an sich strafbaren Handlung gegenüber einem unbeteiligten Dritten muss ein besonderer Ausnahmefall bleiben und setzt ein deutliches Überwiegen der individuellen Interessen des Täters voraus (Niggli/Göhlich, BSK StGB I, Art. 17 N. 17, S. 269). Es ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Die inkriminierte Handlung muss ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel darstellen, und der durch

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die Rettungshandlung verursachte Eingriff in die Rechtsgüter des Dritten muss offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 129 IV 6 E. 3.2 und 3.3 S. 14 f.). Der Notstand ist stets subsidiär; d.h. die Tat muss das einzige Mittel sein, die Gefahr abzuwenden. Insbesondere muss der sich im Notstand befindende fliehen, wenn er dadurch der Gefahr entrinnen kann (zum Ganzen Trechsel/Noll/Pieth, S. 115 ff.). Diese Voraussetzungen sind beim Beschuldigten allesamt nicht erfüllt. Auch wenn von der Vorstellung des Beschuldigten auszugehen wäre, er werde von Geistkräften angegriffen, fehlte es bereits deshalb an einer Notstandssituation, weil objektiv offensichtlich keine Gefahrenlage bestand. Die Angriffe auf die beiden Privatkläger mit der Motorsäge sind sodann wie gesehen als eventualvorsätzliche Tötungsversuche zu qualifizieren und wiegen nicht offenkundig weniger schwer als die vom Beschuldigten angestrebte Abwehr von Geistkräften. Damit wäre auch das dem Notstand zugrunde liegende Prinzip der Interessenabwägung nicht gewahrt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschuldigte überhaupt und in Bezug auf beide Privatkläger (irrtümlich) davon ausgegangen war, sein Angriff mit der Motorsäge stelle die einzige Möglichkeit dar, um die vermeintliche Gefahr auf sein Leben abzuwenden. 6.6.6. Die vom Beschuldigten angeführte Rechtsfigur des Defensivnotstands lehnt im Wesentlichen an die deutsche Strafrechtslehre an und führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis (vgl. Niggli/Göhlich, BSK StGB I, Art. 17 N. 19, S. 217). 6.6.7. Zum Irrtum über die Rechtswidrigkeit einer Putativnotstandshandlung kann auf die vorstehende Erwägung (E. 6.6.3) verwiesen werden. 6.7. Zusammenfassend kann sich der Beschuldigte wie dargetan (vorstehende E. 6.3 ff.) nicht auf Art. 13 StGB berufen, zumal es sich um einen wahnhaft bedingten Irrtum handelt, der gerade im schuldausschliessenden psychischen Zustand (paranoide Schizophrenie) des Beschuldigten begründet ist. Aber selbst bei Anwendung von Art. 13 StGB wären keine Rechtfertigungsgründe gegeben (vorstehende E. 6.6). Denn entgegen seiner Meinung wären die Handlungen des Beschuldigten nicht gerechtfertigt gewesen, wenn seine Vorstellung der Realität entsprochen hätte. Der Beschuldigte stellte sich keine rechtfertigende Sachlage vor. Der Erfolgsunwert seiner Taten ist folglich nicht aufgehoben; die Verletzung der Privatkläger bleibt objektiv Unrecht. 7. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Täterschaft des Beschuldigten im Zustand der Schuldunfähigkeit, die Tatbestandsmässigkeit seiner Handlungen und deren Rechtswidrigkeit erstellt sind. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. Eine Tatverantwortlichkeit des Beschuldigten nach Art. 19 Abs. 4 oder Art. 263 StGB fällt ausser Betracht. Demnach ist festzustellen,

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dass der Beschuldigte den Tatbestand der mehrfachen versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) erfüllt hat. 8. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67 und 67b getroffen werden (Art. 19 Abs. 1 und 3 StGB). 8.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Bei der Anordnung einer Massnahme ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Dieses verlangt neben der Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht. Mithin darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (BGer 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer therapeutischen Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung, die sich zu allen entscheidrelevanten Fragen schlüssig und klar zu äussern hat (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGer 6B_173/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.2). 8.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 StGB. Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Abs. 3; vgl. statt vieler: BGE 142 IV 1 E. 2.4.2 S. 4). Im Weiteren kann für die rechtlichen Voraussetzungen auf das angefochtene Urteil verwiesen werden.

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8.3. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung des Antrags auf Anordnung einer stationären Massnahme mit der Begründung, es fehle bereits an einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat. 8.3.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB kann das Gericht eine stationäre Massnahme nur anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht. Nach herrschender Lehre wird hinsichtlich des Anlassdelikts eine objektiv wie subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat verlangt (Heer/Habermeyer, BSK StGB I, Art. 59 N. 43a, S. 1265). 8.3.2. Wie das Kantonsgericht gelangt auch das Obergericht zum Ergebnis, dass eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat vorliegt; Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich (vgl. vorstehende E. 7). Dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, hindert die Anordnung der Massnahme nicht (vgl. Heer/Habermeyer, BSK StGB I, Art. 59 N. 43a, S. 1265). Im Übrigen kann umfassend auf die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts verwiesen werden. 8.4. Der Beschuldigte erhebt keine weiteren Einwände gegen die Anordnung einer therapeutischen Massnahme. Deren Voraussetzungen sind denn auch erfüllt: 8.4.1. Prof. Dr. med. H. ist als sachverständiger Gutachter zweifellos qualifiziert (vgl. BGE 144 IV 176 E. 4.2.1 S. 179 f.), und das Gutachten vom 15. Februar 2018 wurde methodisch fachgerecht nach den allgemeinen wissenschaftlichen Standards erstellt. Die Ausführungen zur Rückfallgefahr und der empfohlenen Massnahme sind schlüssig und nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Schlussbeurteilung. Das Gutachten ist vollständig; es kann umfassend darauf abgestellt werden. 8.4.2. Der Beschuldigte leidet an einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und damit an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Diese schwere psychische Störung bestand im Zeitpunkt der Tatbegehung und dauert weiterhin an. Die Tat steht mit der psychischen Störung des Beschuldigten im Zusammenhang. Der Beschuldigte ist in hohem Grad behandlungsbedürftig und grundsätzlich massnahmefähig. Zwar besteht noch keine Krankheits- und Behandlungseinsicht im engeren Sinne. Angesichts der Art und Schwere der Erkrankung des Beschuldigten bzw. des chronifizierten Krankheitsverlaufs sind im jetzigen Zeitpunkt allerdings auch noch keine wesentlichen Fortschritte in dieser Hinsicht zu erwarten. Vielmehr liegt der Behandlungsschwerpunkt nach jahrzehntelanger Symptomatik darin, die Symptome der Schizophrenie zu reduzieren sowie Krankheits- und Behandlungseinsicht herzustellen. In dieser Hinsicht sind Teilerfolge zu verzeichnen, namentlich auch eine minimale Motivierbarkeit für die therapeutische Behandlung. Gemäss Verlaufsbe-

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richt vom 8. Mai 2020 zeige der Beschuldigte ein beginnendes Problembewusstsein und er sei auch offen für eine deliktspezifische Auseinandersetzung. Seit Massnahmebeginn sei eine Besserung bezüglich der Psychopathologie, der affektiven Schwingungsfähigkeit und der Offenheit in den Gesprächen eingetreten. Die vom Beschuldigten angegebene Negativsymptomatik seiner Erkrankung sei deutlich zurückgegangen. Als Grund dafür werden einerseits die ununterbrochene Applikation der Medikation und andererseits die aktivierenden milieu- und spezialtherapeutischen Angebote vermutet. 8.4.3. Dem Beschuldigten wurde eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte attestiert, wobei davon auszugehen ist, dass mit einer stationären therapeutischen Massnahme in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Institution sowie der entsprechenden Medikation der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung zusammenhängenden Straftaten begegnet werden kann. Die Anordnung einer stationären Massnahme erscheint daher geeignet und erforderlich, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Mildere geeignete Massnahmen sind nicht ersichtlich. Namentlich genügt eine ambulante Massnahme vorliegend klar nicht, um der Gefahr weiterer schwerer Straftaten zu begegnen. Vor dem Hintergrund der konkreten Tat (mehrfacher Tötungsversuch mit einer Motorsäge) und der attestierten hohen Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte ist die Anordnung einer stationären Massnahme im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten verhältnismässig und zumutbar (Art. 56 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f. mit Hinweisen). 8.4.4. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 28. März 2018 im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Universitätsklinik in Rheinau. Dabei handelt es sich ohne Zweifel um eine geeignete Massnahmeninstitution, was sich auch in Behandlungsfortschritten manifestiert (vgl. vorstehende E. 8.4.2). Der Beschuldigte erscheint sowohl den Therapeuten als auch dem Gericht glaubhaft motiviert, sich für die Verhinderung weiterer Delikte einzusetzen. Das Ziel des laufenden Behandlungsabschnitts ist es denn auch, weitere Fortschritte zu erreichen und kleinschrittige Belastungssteigerungen sowie Lockerungserweiterungen vorzunehmen. 8.5. Demnach ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. […] Ein Anspruch auf Entschädigung bzw. Genugtuung infolge eines unrechtmässigen Freiheitsentzugs (Art. 431 StPO) entfällt und ist nicht weiter zu prüfen.

50/2019/24 — Schaffhausen Obergericht 26.05.2020 50/2019/24 — Swissrulings