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Lagern, Besitzen oder Aufbewahren von Amphetamin; Strafzumessung bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – Art. 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 47 StGB. Besitz im Sinne des BetmG bedeutet ein vom Herrschaftswillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis an einer Sache, womit immer die tatsächliche Sachherrschaft und der Wille, diese auch auszuüben, massgebend sind (E. 3.1.1). Bejaht beim Zurverfügungstellen des eigenen Gefrierschranks zur Lagerung eines Amphetamingemisches (E. 4.1). Mit einer Menge, welche fast das Fünffache der für einen schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgelegten Höhe von 36 Gramm Amphetamin erreicht, ist das objektive Tatverschulden trotz des sehr geringen Tatbeitrags nicht mehr als sehr leicht, sondern als leicht einzustufen (E. 5.2). Festsetzung der Freiheitsstrafe auf das Minimum von 12 Monaten unter Berücksichtigung des sehr leichten subjektiven Tatverschuldens, des Mindeststrafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie eines fehlenden Strafmilderungsgrundes i.S.v. Art. 19 Abs. 3 BetmG (E. 5.3 und 5.4). OGE 50/2017/25 vom 5. November 2019 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X. hat seinem Bruder Y. für mindestens zwei Tage erlaubt, in seinem Gefrierschrank ein Paket mit 800 Gramm Amphetamingemisch zu lagern. Das Kantonsgericht verurteilte ihn wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit Probezeit von zwei Jahren. Das Obergericht hiess die Berufung des Beschuldigten teilweise gut und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 12 Monate. Aus den Erwägungen 3. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, u.a. wer Betäubungsmittel unbefugt lagert (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG), besitzt oder aufbewahrt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Als Qualifikationstatbestand sieht Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG für den Täter, welcher weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, welche mit einer Geldstrafe verbunden werden kann.
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3.1.1. Art. 19 Abs. 1 BetmG umschreibt nahezu alle Unterstützungshandlungen, welche bei anderen Tatbeständen als Teilnahmehandlungen erfasst werden, als selbständige Straftatbestände, welche der vollen Strafdrohung unterstehen (BGE 119 IV 266 E. 3a S. 268 f.). Unter der Tathandlung des Lagerns wird das Aufbewahren zur späteren Verwendung, insbesondere zu Handelszwecken verstanden. Die Tathandlung des Lagerns wird folglich von jener des Aufbewahrens mitumfasst (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OF-Kommentar, BetmG, 3. A., Zürich 2016, Art. 19 N. 41, S. 204). Die Tathandlung des Aufbewahrens wiederum ist im Begriff des unbefugten Besitzes enthalten (Peter Albrecht, Stämpflis Handkommentar, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19–28l BetmG], 3. A., Bern 2016, Art. 19 N. 74, S. 72; BGE 119 IV 266 E. 3c S. 270). Damit werden sowohl die Tathandlung des Lagerns wie auch jene des Aufbewahrens zwar nicht zwingend, aber doch meistens von der Tathandlung des Besitzes mitumfasst (vgl. Albrecht, Art. 19 N. 74, S. 72, mit Hinweisen; Fingerhuth/Schlegel/ Jucker, Art. 19 N. 41, S. 204, sowie N. 76, S. 215 f., je mit Hinweisen). Der Begriff des Besitzes im Sinne des BetmG bedeutet ein vom Herrschaftswillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis an einer Sache. Massgebend sind somit immer die tatsächliche Sachherrschaft und der Wille, sie auch auszuüben (Gustav Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, Basel 2016, Art. 19 N. 575, S. 1174 f.). Mit Verweis auf BGE 119 IV 266 wird in der Literatur verschiedentlich festgehalten, dass bei Betäubungsmitteln in der eigenen Herrschaftssphäre (wie beispielsweise Wohnräumlichkeiten), deren Vorhandensein jederzeit festgestellt werden könne, ein entsprechender Herrschaftswille genüge, um die Annahme des Besitzes zu bejahen (vgl. statt vieler Hug-Beeli, Art. 19 N. 578, S. 1176; Albrecht, Art. 19 N. 69, S. 70). Wer – wie im BGE 119 IV 266 zugrunde liegenden Sachverhalt – einem andern für das Verstecken von Betäubungsmitteln seine Wohnräumlichkeiten zur Verfügung stellt, macht sich folglich wegen unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar, sofern er einen eigenen Herrschaftswillen an den in seinen Wohnräumen versteckten Betäubungsmitteln hat (BGE 119 IV 266 E. 3c S. 270; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Art. 19 N. 68 a.E., S. 213). Fehlt der Herrschaftswille, d.h. der Wille, Betäubungsmittel der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen, scheidet trotz vorhandener tatsächlicher Sachherrschaft die Tathandlung des unbefugten Besitzes aus, womit subsidiär die Tathandlungen des Lagerns oder Aufbewahrens als selbständige Delikte oder aber gegebenenfalls die Gehilfenschaft zu einem Betäubungsmitteldelikt einer anderen Person zu prüfen wären (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Art. 19 N. 68, S. 212 f., N. 70, S. 214, sowie N. 159, S. 240). Die Prüfung einer Bestrafung