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Schaffhausen Obergericht 18.09.2018 50/2017/14

18. September 2018·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·2,515 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Anwendbarkeit des Waffenrechts auf Quarzsandhandschuhe; Verbotsirrtum – Art. 21 StGB; Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. | Quarzsandhandschuhe gelten aufgrund ihrer objektiven Zweckbestimmung als Waffe. Nicht von Bedeutung ist, ob sie zu Trainingszwecken eingesetzt werden und letztlich auch die Selbstverteidigung bezwecken (E. 3.2.3). Für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums besteht kein Raum. Daran ändert der Umstand nichts, dass Quarzsandhandschuhe in der Schweiz erhältlich sind (E. 3.4.4).

Volltext

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Anwendbarkeit des Waffenrechts auf Quarzsandhandschuhe; Verbotsirrtum – Art. 21 StGB; Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Quarzsandhandschuhe gelten aufgrund ihrer objektiven Zweckbestimmung als Waffe. Nicht von Bedeutung ist, ob sie zu Trainingszwecken eingesetzt werden und letztlich auch die Selbstverteidigung bezwecken (E. 3.2.3). Für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums besteht kein Raum. Daran ändert der Umstand nichts, dass Quarzsandhandschuhe in der Schweiz erhältlich sind (E. 3.4.4). OGE 50/2017/14 vom 18. September 2018 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X. verbrachte ein Paar Quarzsandhandschuhe in die Schweiz. Das Kantonsgericht Schaffhausen bestrafte ihn wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit bedingter Geldstrafe sowie Busse und ordnete die definitive Einziehung sowie Vernichtung der beschlagnahmten Handschuhe an. Die dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen 3.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG, SR 514.54) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG gelten Geräte unter anderem dann als Waffen, wenn sie dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Die Aufzählung ist nicht abschliessend, was durch das Wort "namentlich" verdeutlicht wird (BGE 129 IV 348 E. 2.2 S. 350). Schlag- und Wurfgeräte nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG dürfen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d WG nicht übertragen, erworben, an Empfänger im Inland vermittelt oder in die Schweiz eingeführt werden, wobei die Kantone Ausnahmen bewilligen können (Art. 5 Abs. 4 WG i.V.m. Art. 71 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 [Waffenverordnung, WV, SR 514.541]).

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Als gefährliche Gegenstände (und damit nicht zwingend als Waffen) gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen (Art. 4 Abs. 6 Satz 1 WG; vgl. Art. 28a WG). Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird grundsätzlich erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist (Art. 25 Abs. 1 WG). Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen (Art. 27 Abs. 1 WG). Der Beschuldigte ist mazedonischer Staatsangehöriger. Als solchem ist ihm der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen verboten (Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. f WV; vgl. BGer 6B_722/2013 vom 14. Januar 2014 E. 1 und 3). Unter den Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und 3 WV können kantonale Ausnahmebewilligungen erteilt werden. 3.2. Zu klären ist die Rechtsfrage, ob die beschlagnahmten Quarzsandhandschuhe als Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG zu qualifizieren sind. 3.2.1. Das Kantonsgericht erwog, bei Quarzsandhandschuhen könne namentlich aufgrund des Gewichts der Handschuhe und der Lage der Polster nicht mehr von Schutzhandschuhen gesprochen werden. Zwar böten die Handschuhe als Folge der Quarzsandfüllung einen besseren Schutz. Indes verstärke die Füllung die Wucht der eigenen Schlagwirkung erheblich und könne beim Gegenüber zu Verletzungen führen. Die Hand könne problemlos zur Faust geballt werden und sei beim Schlagen besser geschützt. Es überwiege daher die Bestimmung zur Schädigung eines Gegners. Entsprechend qualifiziere das Bundesamt für Polizei fedpol die Handschuhe seit mehreren Jahren als verbotene Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. 3.2.2. Der Beschuldigte bringt vor, die Handschuhe seien ein Trainingsutensil, was sich unter anderem darin zeige, dass sie in einem Fitnessstudio erhältlich gewesen seien. Quarzsandhandschuhe generierten dank der Polsterung an den richtigen Stellen einen optimalen Schutz beim Training mit dem Sandsack und verstärkten durch ihr Gewicht den Trainingseffekt. Die Polsterung bewirke ausserdem eine dämpfende Wirkung auch auf der Oberfläche, auf der die Handschuhe auftreffen, was zeige, dass es gerade nicht um die Erzielung von schlimmen Verletzungen gehe. Der Umstand, dass die Hand zur Faust geballt werden könne, sei auch mit Blick auf den Schutzzweck der Handschuhe vorteilhaft. Schliesslich sei

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unumstritten, dass gewisse Gegenstände, die im Kampfsport benutzt werden, trotz gewisser Gefährlichkeit nicht als Waffen zu qualifizieren seien, und es müsse Art. 4 Abs. 1 lit. d WG restriktiv interpretiert werden. Daher sei etwa auch ein Samurai- Schwert nach Lehre und Rechtsprechung keine Waffe. 3.2.3. Die beschlagnahmten Quarzsandhandschuhe sind am Handrücken sowie im Bereich der Knöchel durch mit Quarzsand gefüllte Polster verstärkt und damit schwerer als gewöhnliche Lederhandschuhe. Sie lassen sich nicht unter die in Art. 4 Abs. 1 lit. d WG ausdrücklich aufgezählten Geräte subsumieren. Zu prüfen bleibt, ob sie im Sinne dieser Bestimmung dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen. Dabei ist auf die objektiv erkennbare Zweckbestimmung von Gegenständen abzustellen. Diese brauchen nicht ausschliesslich dazu bestimmt zu sein, Menschen zu verletzen. Vielmehr genügt es, wenn dies wesensgemäss und nach objektiven Kriterien betrachtet ihrer zentralen oder zumindest überwiegenden Zweckbestimmung entspricht. Subjektive Momente und insbesondere der Wille einer Person, einen Gegenstand in einer bestimmten Weise (nicht) einzusetzen, sind unbeachtlich. Aufgrund der Unbestimmtheit des Tatbestands ist Art. 4 Abs. 1 lit. d WG mit Blick auf Art. 1 StGB restriktiv auszulegen. Das bedeutet, dass nur Gegenstände als Waffen gelten können, die mit den im Gesetz beispielhaft genannten Geräten unter dem Aspekt der klaren Zweckbestimmung vergleichbar sind (BGE 129 IV 348 E. 2.3 f. S. 351 f.; OGE 50/2007/29 vom 4. April 2008 E. 4b, Amtsbericht 2008, S. 133 f.; Fatih Aslantas, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2017, Art. 4 N. 9 ff., S. 18 f.; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], AJP 2000 158). Quarzsandhandschuhe sind, was ihre objektive Zweckbestimmung anbelangt – und darin unterscheiden sie sich etwa von Baseball- oder Golfschlägern oder von aus dem asiatischen Raum bekannten Kampfsport- und Kampfkunstgeräten –, keine Sportgeräte. Sie bezwecken objektiv den physischen Angriff auf andere Personen und sind nicht für den unter Beachtung von Spiel- oder Sportregeln erfolgenden Einsatz konzipiert. Mit Quarzsandhandschuhen können gefährlichere Verletzungen zugefügt werden als mit blosser Hand, da die Füllung mit Quarzsand die Wucht der eigenen Schlagwirkung erheblich verstärkt (vgl. Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs BGH 4 StR 51/12 vom 26. April 2012 E. II.3a mit Hinweisen; TAZ online vom 1. Dezember 2008, "Ein handfester Skandal", abrufbar unter http://www.taz.de/!5171907/, Stand 18. September 2018). Die Verletzung einer anderen Person ist der Zweckbestimmung entsprechend erwünscht. Nicht von Bedeutung ist, ob Quarzsandhandschuhe zu Trainingszwecken eingesetzt werden. Selbst Feuerwaffen werden fast ausschliesslich zu nicht verpönten Zwecken ver-

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wendet – wie in Schiessvereinen und auf der Jagd –, was indes nichts daran ändert, dass es sich um Waffen (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG) handelt. Unbeachtlich ist weiter, ob Quarzsandhandschuhe letztlich auch die Selbstverteidigung bezwecken: Sowohl Angriffs- als auch Verteidigungsmittel können als Waffe qualifizieren (Weissenberger, AJP 2000 158; vgl. Art. 1 WV). Die Qualifikation als Waffe wird schliesslich nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass Quarzsandhandschuhe die Hände besser schützen (sowohl vor Schnittverletzungen als auch beim Schlagen selbst). Soweit die Hände beim Schlagen selbst durch die Füllung geschützt werden, dient der Schutz mittelbar ebenfalls der Verletzung anderer Menschen, ermöglicht er doch ein für den Angreifer gefahrloseres und damit festeres Zuschlagen (vgl. etwa https://www.securityszene.de/selbstverteidigungsmittel/quarzsandhandschuhe/, Stand 18. September 2018). Insgesamt steht der Schutz der Hände, soweit damit nicht ohnehin indirekt die Verletzung anderer Menschen bezweckt wird, bei objektiver Betrachtung nicht im Vordergrund. Die Quarzsandhandschuhe gelten damit als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG (vgl. auch OGer ZH SB160310 vom 29. November 2016 E. II.4.2.4; BStGer BK_B 080/04 vom 1. September 2004 E. 4.1). 3.2.4. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den eingeklagten Sachverhalt geständig. Es ist demnach davon auszugehen, dass er am 22. Juni 2016 ein Paar Quarzsandhandschuhe mit sich führte und in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte, ohne über die dafür notwendigen Bewilligungen zu verfügen. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. 3.3. Das Kantonsgericht erwog, der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Er habe zwar über die Qualifikation von Quarzsandhandschuhen als Waffe und damit über die Rechtswidrigkeit seines Tuns geirrt. Dieser Irrtum sei aber vermeidbar gewesen. Damit ist zunächst zu fragen, ob die behauptete Fehlvorstellung – Quarzsandhandschuhe seien keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes – einen (den Vorsatz grundsätzlich ausschliessenden) Sachverhalts- (Art. 13 StGB) oder im Gegenteil einen Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) begründen würde. 3.3.1. Nicht nur der Irrtum über beschreibende Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher Natur gilt als Sachverhalts- und nicht als Verbotsirrtum (z.B. der Irrtum über die Fremdheit einer unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache im Sinne von Art. 138 StGB). Indes führen unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte Tatbestandsmerkmale nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes. Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt grundsätzlich nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Beschuldigte den Tatbestand so verstan-

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den hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. Versteht der Beschuldigte in laienhafter Anschauung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt. In einem solchen Fall liegt ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor. Soweit der Beschuldigte dabei aufgrund einer falschen rechtlichen Ansicht davon ausgeht, sein Handeln sei nicht rechtswidrig, kann daraus ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB folgen (BGE 129 IV 238 E. 3.2 S. 241 und E. 3.2.2 S. 243 mit Hinweisen). 3.3.2. Der Beschuldigte hat erkannt, dass er Quarzsandhandschuhe mit sich führte und in die Schweiz verbrachte. Er macht im Eventualstandpunkt – für den Fall, dass die Handschuhe als Waffe eingestuft werden – einzig geltend, sich über deren rechtliche Qualifikation als Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG geirrt zu haben. Der Beschuldigte verstand aber jedenfalls im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre, dass es sich bei den Quarzsandhandschuhen nicht um blosse Sportgeräte, sondern um Gegenstände handelt, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen. Der Beschuldigte handelte somit mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der subjektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist erfüllt. 3.4. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschuldigte zu Recht auf einen Verbotsirrtum beruft. 3.4.1. Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. 3.4.2. Das Kantonsgericht billigte dem Beschuldigten zu, sich über die Rechtswidrigkeit seines Tuns geirrt zu haben. Der Irrtum sei aber vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte sei selbst unsicher gewesen, ob die Quarzsandhandschuhe "legal" seien. Er wäre – so das Kantonsgericht weiter – verpflichtet gewesen, vor dem Erwerb eine zuverlässige Auskunft einzuholen oder sich mindestens im Internet kundig zu machen. 3.4.3. Dagegen wendet der Beschuldigte ein, er habe die Quarzsandhandschuhe im Y.-Fitnesscenter, also in einem grösseren Fitnessstudio, gekauft. Der Verkäufer habe ihm die Zulässigkeit der Handschuhe auf Nachfrage bestätigt. In diesem Fitnessstudio trainierten viele Polizisten. Es dürfe daher angenommen werden, dass dort keine illegale Ware verkauft werde. Der vom Kantonsgericht verlangte Blick ins Internet erwecke aufgrund der zahlreichen Angebote den Eindruck, dass

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Quarzsandhandschuhe nichts Verbotenes seien. Von einem Durchschnittsbürger könne nicht verlangt werden, dass er bei jedem noch so geringen Zweifel an die Polizei gelange. In der entsprechenden Broschüre des fedpol seien Quarzsandhandschuhe nicht als Waffe aufgeführt. 3.4.4. Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum dann, wenn dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden kann, weil der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGer 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2 mit Hinweisen; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 21 N. 6 f., S. 140 f.). Das Gesetz verlangt damit vom Beschuldigten eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen (BGE 104 IV 217 E. 3 S. 221). Wo Anlass zu Zweifel besteht, sind Erkundigungen einzuholen (BGer 6B_387/2017 und 6B_437/2017 vom 26. September 2017 E. 5.3). Es darf das Wissen vorausgesetzt werden, dass das Mitführen und die Einfuhr von Gegenständen, die zur Verletzung von Menschen bestimmt sind, in der Schweiz gesetzlich geregelt sind. Das Waffenrecht ist ein dicht normiertes Rechtsgebiet, in dem insbesondere verschiedene Tätigkeiten einer Bewilligungspflicht unterstellt sind (vgl. vorangehende E. 3.1). Es ist ohne Weiteres mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Gesetzgeber Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, wie Waffen behandelt (vgl. BGer 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.3). Der Beschuldigte hätte daher wissen müssen, dass sein Verhalten rechtlicher Regelung unterliegt, und sich über deren Inhalt und Reichweite näher informieren müssen. Eine Auskunft des Verkäufers genügt dabei nicht. Erkundigungen sind grundsätzlich bei der zuständigen Behörde anzustellen (vgl. BGer 6B_387/2017 und 6B_437/2017 vom 26. September 2017 E. 5.3). Der Beschwerdeführer hätte durch eine einfache Nachfrage bei der Polizei (als kantonalem Waffenbüro) oder dem fedpol in Erfahrung bringen können, dass das bewilligungslose Mit- und Einführen der Quarzsandhandschuhe verboten und strafbar ist. Diese Abklärung hätte bloss einen geringen Aufwand erfordert. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine einfache Internetrecherche Anlass zu Zweifeln an der Zulässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten gegeben hätte (vgl. z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Quarzsandhandschuh, wo in der am 22. Juni 2016 aufgeschalteten Fassung stand, dass Quarzsandhandschuhe in der Schweiz Einschränkungen unterlägen, da sie als gefährliche Waffen klassifiziert seien). Für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums besteht damit kein Raum

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(siehe auch BGer 6B_782/2016 vom 27. September 2016 E. 3.4). Allein der Umstand, dass Quarzsandhandschuhe in der Schweiz erhältlich sind, ändert daran entgegen dem Beschuldigten nichts (vgl. BGE 128 IV 201 E. 2 S. 210; Trechsel/Jean-Richard, Art. 21 N. 9, S. 142), zumal der Erwerb, das Ein- sowie Mitführen von Quarzsandhandschuhen unter Einhaltung der (Bewilligungs-)Voraussetzungen zulässig sein kann (vorangehende E. 3.1) und entsprechend beispielsweise auch Feuerwaffen in der Schweiz vertrieben werden. Ebenso wenig kann der Beschuldigte aus der Broschüre "Schweizerisches Waffenrecht" des fedpol etwas zu seinen Gunsten ableiten. Zwar erwähnt diese die Quarzsandhandschuhe nicht explizit, weist aber auf Seite 5 in Grossbuchstaben darauf hin, dass "Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen", Waffen sind, wobei in der anschliessenden beispielhaften Aufzählung über den Gesetzeswortlaut hinaus auch das Nunchaku und der Tonfa (zwei aus Asien stammende Kampfsport- bzw. Kampfkunstgeräte) genannt werden (vgl. in diesem Zusammenhang allerdings Ludwig A. Minelli, Besprechung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich GG130292- L/U vom 16. April 2014, AJP 2016 1106 ff.). 3.4.5. Zusammengefasst handelte der Beschuldigte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum. Die Strafe ist zu mildern (Art. 21 Satz 2 i.V.m. Art. 48a StGB).

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