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Definitive Rechtsöffnung; Novenausschluss im Beschwerdeverfahren; Vollstreckbarkeit eines deutschen Teil-Versäumnisurteils und des dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschlusses; Einlassung; Verzicht auf den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der ersten Ladung – Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 3 SchKG; Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VA. Eine Ausnahme vom Novenausschluss im Beschwerdeverfahren besteht einzig für Tatsachen und Beweismittel, zu deren Beibringung erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (E. 2.2). Die Überprüfung der Rechtskraftbescheinigung durch das Vollstreckungsgericht ist im Vollstreckungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland nicht vorgesehen (E. 4.3.3). In Übereinstimmung mit den Grundsätzen des internationalen Zivilprozessrechts ist auch im Anwendungsbereich des Vollstreckungsabkommens von einer Einlassung auszugehen, wenn die beklagte Partei irgendeine anerkennende oder abwehrende Prozesshandlung, mit Ausnahme der Rüge der nicht gehörigen Vorladung, vorgenommen hat, selbst wenn diese nicht auf die Hauptsache ausgerichtet ist (E. 6.4). Bei Säumnisurteilen kann auf den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der ersten Ladung verzichtet werden, wenn deren Beibringung auf einen überspitzten Formalismus hinausliefe, d.h. wenn das, was mit dieser Urkunde bewiesen werden soll, schon auf andere Weise klar nachgewiesen ist (E. 6.6). OGE 40/2018/17/K vom 17. August 2018 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Mit Verfügung vom 25. April 2018 erklärte das Kantonsgericht das gegen X ergangene Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 1. Februar 2006 sowie den zugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. März 2007 vorfrageweise für vollstreckbar und erteilte Y in der gegen X angehobenen Betreibung die definitive Rechtsöffnung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen 2.1. Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320
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ZPO). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (BGer 5A_313/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.1; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2016, Art. 321 N. 15, S. 2637). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N. 3 f., S. 2650). Eine Ausnahme vom strikten Novenverbot besteht einzig für Tatsachen und Beweismittel, zu deren Beibringung erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 470 f.). 2.3. Als unbegründet erweist sich die Annahme des Beschwerdeführers, dass er gestützt auf die Verfügungen des Kantonsgerichts vom 4. Oktober 2017 (Nr. 2017/361-43-nm und Nr. 2017/363-43-nm) von der Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) habe ausgehen dürfen und deshalb uneingeschränkt zur Präsentation von Noven legitimiert sei. Eine Pflicht des Gerichts, die Parteien über die massgeblichen Rechtsnormen oder juristischen Argumente zu orientieren und sie dazu anzuhören, besteht nur dann, wenn das Gericht seinen Entscheid auf Normen und Argumente abstützen will, mit deren Heranziehung die Parteien nicht rechnen mussten (statt vieler BGer 6B_736/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.1; Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, Art. 57 N. 18, S. 550). Da bereits der Beschwerdegegner in seinem Rechtsöffnungsgesuch von einer möglichen Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (VA, SR 0.276.191.361) ausgegangen ist, bestand weder eine Pflicht des Kantonsgerichts, den Beschwerdeführer auf die Anwendbarkeit des VA hinzuweisen, noch hat das Kantonsgericht mit der Verfügung vom 25. April 2018 grundsätzlich Anlass zur Annahme einer Ausnahme vom Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO gegeben. Darüber hinaus erweist sich das Vorbingen des Beschwerdeführers als falsch, hat doch das Kantonsgericht in seiner Verfügung Nr. 2017/363-43-nm vom 4. Oktober 2017 den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München II nicht nach dem IPRG,