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Schaffhausen Obergericht 18.07.2014 30/2013/14

18. Juli 2014·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·509 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Art. 46 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 2 EG ZGB; Art. 106 ZPO. | Kostenauflage im Kindesschutzverfahren

Volltext

2014 1 Art. 46 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 2 EG ZGB; Art. 106 ZPO. Kostenauflage im Kindesschutzverfahren (OGE 30/2013/14 vom 18. Juli 2014)

Veröffentlichung im Amtsbericht

Der Kindsvater ist unabhängig davon, ob er sich am Verfahren beteiligt hat, an den Kosten von Kindesschutzmassnahmen und deren Aufhebung zu beteiligen.

Aus den Erwägungen:

2.– a) Umstritten ist lediglich die Kostenbelastung des Beschwerdeführers im angefochtenen Beschluss. Der Beschwerdeführer macht geltend, er selber habe die Einsetzung eines Beistands nicht beantragt und sei dazu auch nicht befragt worden. Die Kindsmutter habe die Kosten des Beschlusses alleine zu tragen, da sie die Einsetzung einer Beistandsperson verlangt habe. b) Es trifft zu, dass seinerzeit die Kindsmutter eine Besuchsbeistandschaft beantragt hat. Die damals zuständige Vormundschaftsbehörde … führte daraufhin Abklärungen durch und kam zum Schluss, dass eine solche Besuchsbeistandschaft namentlich wegen des gestörten Verhältnisses zwischen Vater und Tochter als Kindesschutzmassnahme erforderlich sei. Der entsprechende Beschluss, dessen Kosten ebenfalls von Vater und Mutter zu tragen waren, ist nicht angefochten worden und am 12. Februar 2010 in Rechtskraft erwachsen. Inzwischen hat sich die Weiterführung der Besuchsbeistandschaft … als nicht mehr notwendig erwiesen, weshalb sie aufgehoben werden konnte. Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen sind grundsätzlich von den Eltern zu tragen, wobei die Kosten des Kindesschutzverfahrens aber nach dem massgebenden Verfahrensrecht zu verteilen sind.1 Die massgebende Regelung der Verfahrenskosten für die Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde finden sich in Art. 54 EG ZGB2, wobei gemäss Art. 46 Abs. 3 EG ZGB subsidiär die Regeln der Zivilprozessordnung3 anwendbar sind. Diese sieht namentlich eine Kostenverteilung nach

1 Vgl. Peter Breitschmid in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. A., Basel 2010, Art. 276 Rz. 22, S. 1499, m.w.H. 2 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100). 3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

2014 2 dem Unterliegerprinzip und allenfalls nach dem Verursacherprinzip vor.4 Art. 54 Abs. 2 EG ZGB hält überdies ausdrücklich fest, dass Minderjährigen keine Kosten auferlegt werden können, wohl aber den Eltern minderjähriger Betroffener, sofern sie nicht bedürftig sind. Im Kindesschutzverfahren sind neben dem betroffenen Kind namentlich die Eltern Verfahrensbeteiligte. Diesen können somit – soweit sie nicht bedürftig sind – je nach Ausgang oder Verfahrensverursachung Kosten auferlegt werden. Im vorliegenden Fall wurde eine Besuchsbeistandschaft namentlich wegen des getrübten Verhältnisses zwischen Vater und Tochter eingesetzt, weshalb der Vater an den Kosten entsprechender Schutzmassnahmen und auch derer Aufhebung jedenfalls zu beteiligen ist, unabhängig davon, ob er im Verfahren Stellung genommen hat oder nicht. Im Übrigen können aufgrund der erwähnten Grundsätze die Verfahrenskosten für Kindesschutzmassnahmen praxisgemäss auch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens den Eltern zu gleichen Teilen auferlegt werden, wenn unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses das Verfahren mit guten Gründen eingeleitet bzw. wieder abgeschlossen wird, wie dies vorliegend der Fall ist.5 Dem Beschwerdeführer wurde somit zu Recht die Hälfte der Verfahrenskosten des angefochtenen Beschlusses auferlegt, zumal er nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass er bedürftig wäre.

4 Vgl. Art. 106 ff. ZPO. 5 Vgl. dazu auch die Gebührenempfehlung der Zürcher KESB-Präsidien-Vereinigung vom 25. Juni 2012, Ziff. 1 E, S. 2, zur ähnlichen Kostenregelung des Kantons Zürich.

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