Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: V-20215/145 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 13.11.2025 Entscheiddatum: 27.10.2025 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.10.2025 Art. 444 ZGB; Zuständigkeit bei Kindesschutzmassnahmen. Nach der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung waren die Wohnsitz- und Aufenthaltszuständigkeit nicht gleichwertig, sondern es hatte – insbesondere bei negativen Kompetenzstreitigkeiten – die Zuständigkeit am Wohnsitz des Kindes Vorrang. Diese Rechtsprechung wurde bereits im Jahr 2008 insoweit relativiert, als dass es sich gemäss Bundesgericht nicht rechtfertige, an einen fiktiven Wohnsitz anzuknüpfen, wenn die dortigen Behörden mit den Kindern – abgesehen von Einzelmassnahmen – bisher nichts zu tun gehabt hätten. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch Zweckmässigkeitsüberlegungen. Im vorliegenden Fall lebt das Kind schon seit elf Jahren in derselben Pflegefamilie. Eine Umplatzierung zur Mutter ist nicht absehbar. Die Besuchskontakte zur Mutter sind minimal und finden zudem am Aufenthaltsort des Kindes statt. Anknüpfungspunkte zum Wohnsitz der Mutter bestehen hingegen keine. Unter den gegebenen Umständen ist die KESB am Aufenthaltsort des Kindes zur (Weiter-)Führung der Kindesschutzmassnahmen zuständig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 27. Oktober 2025, V-2025/145). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben (Verfahren KES.2025.30-K2). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung V
Entscheid vom 27. Oktober 2025 Besetzung Präsidentin Louise Blanc Gähwiler, Fachrichterin Désirée Bretscher und Fachrichter Rony Kolb, Gerichtsschreiberin Franziska Geser
Geschäftsnr. V-2025/145
Parteien
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg, Bürohaus Soorpark, Postfach 39, 9606 Bütschwil, Gesuchstellerin,
gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau, Gesuchsgegnerin,
Gegenstand Zuständigkeit (A.__, geb. __ 2012)
V-2025/145
2/9 Sachverhalt: A.- A.__ (geb. __ 2012) ist der Sohn von B.__ und C.__. Mit Verfügung vom 26. November 2013 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Toggenburg für A.__ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB und erteilte den Eltern Weisungen. Nachdem die Familie von D.__ nach E.__ (Zuständigkeitsbereich der KESB Appenzell Ausserrhoden) gezogen war, verfügte die KESB Appenzell Ausserrhoden am 18. September 2014, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind vorsorglich entzogen werde, und brachte es in einer Pflegefamilie in F.__ (Zuständigkeitsbereich der KESB Toggenburg) unter. Am 2. Oktober 2014 verfügte die KESB Appenzell Ausserrhoden den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung in einer Pflegefamilie im ordentlichen Verfahren. Sie übernahm die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB zur Weiterführung. Zudem errichtete sie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 passte sie den Auftrag der Beistandsperson an. B.- Am 25. Juni 2019 informierte die KESB Appenzell Ausserrhoden die KESB Toggenburg darüber, dass sich B.__ und C.__ am 1. Juli 2017 getrennt hätten. Die Mutter lebe seit dem 30. Oktober 2017 in G.__ (in Drittkanton) und der Vater seit dem 28. Februar 2019 in H.__ (in Drittkanton). Am 3. April 2020 übernahm die KESB Toggenburg die für A.__ bestehenden Kindesschutzmassnahmen zur Weiterführung. Mit Urteil des Kantonsgerichts I.__ (in Drittkanton) vom 26. Juni 2023 wurde die Ehe der Eltern geschieden. Das Gericht teilte der Mutter die alleinige Sorge über A.__ zu. Die Mutter wohnte zum Urteilszeitpunkt in E.__ (Zuständigkeitsbereich der KESB Appenzell Ausserrhoden). Die KESB Toggenburg passte den Auftrag der Beiständin in Bezug auf die Beschulung bzw. Prozessführung zuerst mit superprovisorischer Verfügung vom 22. Mai 2024, dann mit vorsorglicher Verfügung vom 17. Juni 2024 und schliesslich mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 im ordentlichen Verfahren an. Aktuell besteht eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, besondere Aufträge nach Art. 308 Abs. 2 ZGB sowie eine Verwaltung von Vermögen und Erträgen gemäss Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB. Seit Sommer 2024 besucht A.__ die […] (Schule). C.- Am 5. März 2025 informierte die langjährige Beiständin von A.__ die KESB Toggenburg über ihre Kündigung bei der Sozialen Fachstelle Unteres Toggenburg. Sie stellte den Antrag, die Kindesschutzmassnahmen seien an die KESB Appenzell Ausserrhoden zu übertragen. Mit Schreiben vom 6. März 2025 ersuchte die KESB Toggenburg die KESB Appenzell Ausserrhoden um Übernahme der bestehenden Kindesschutzmassnahmen für A.__. Am 10. März 2025 teilte die Präsidentin der KESB Appenzell Ausserrhoden der Präsidentin