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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 24.09.2024 IV-2024/91

24. September 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsrekurskommission·PDF·2,232 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Zwischenverfügung (verkehrsmedizinische Untersuchung). Der mit der Untersuchung der Fahreig-nung verbundene Eingriff in die Grundrechtsposition wiegt im Verhältnis zur Verfügung eines vor-sorglichen Sicherungsentzugs weniger schwer. Es rechtfertigt sich daher, den Rechtsschutz gegen Anordnungen gemäss Art. 15d SVG demjenigen gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug anzu-gleichen und die Abklärungen nach Art. 15d SVG ebenfalls Art. 44 VRP zu unterstellen. Aufgrund des vorsorglichen Charakters der Fahreignungsabklärung sind Rekurse gegen Anordnungen von Fahreignungsabklärungen somit – wie bei der Überprüfung von vorsorglichen Führerausweisent-zügen – präsidial zu entscheiden (E. 1). Der Polizeirapport stellt ein zulässiges Beweismittel dar, welchem angesichts seines Charakters als Urkunde ein besonderes Gewicht zukommt (E. 2b) (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. September 2024, IV-2024/91).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2024/91 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 10.10.2024 Entscheiddatum: 24.09.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 24.09.2024 Zwischenverfügung (verkehrsmedizinische Untersuchung). Der mit der Untersuchung der Fahreig-nung verbundene Eingriff in die Grundrechtsposition wiegt im Verhältnis zur Verfügung eines vor-sorglichen Sicherungsentzugs weniger schwer. Es rechtfertigt sich daher, den Rechtsschutz gegen Anordnungen gemäss Art. 15d SVG demjenigen gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug anzu-gleichen und die Abklärungen nach Art. 15d SVG ebenfalls Art. 44 VRP zu unterstellen. Aufgrund des vorsorglichen Charakters der Fahreignungsabklärung sind Rekurse gegen Anordnungen von Fahreignungsabklärungen somit – wie bei der Überprüfung von vorsorglichen Führerausweisent-zügen – präsidial zu entscheiden (E. 1). Der Polizeirapport stellt ein zulässiges Beweismittel dar, welchem angesichts seines Charakters als Urkunde ein besonderes Gewicht zukommt (E. 2b) (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. September 2024, IV-2024/91). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV

Entscheid vom 24. September 2024 Geschäftsnr. IV-2024/91

Parteien

A._, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwältin Amanda Guyot, St. Leonhard- Strasse 20, 9001 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Zwischenverfügung (verkehrsmedizinische Untersuchung)

IV-2024/91

2/7 Die Präsidentin hat festgestellt: A.- A._ erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 16. April 2021. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) ist sie, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht verzeichnet. B.- Am 24. Mai 2024, um 22.45 Uhr, rückte die Kantonspolizei St. Gallen im Rahmen einer Intervention im häuslichen Bereich an den Wohnort der Familie aus, nachdem der Ehemann der Kantonspolizei gemeldet hatte, von seiner Frau, A._, terrorisiert und geschlagen worden zu sein. Gemäss Polizeirapport vom 13. Juni 2024 habe A._ unter anderem angegeben, sie habe heute, um sich zu beruhigen, einen Joint geraucht. Sie rauche täglich zwei Joints. Dies habe sie mit ihrer Psychiaterin, P._, […], so abgesprochen. Das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen erhielt am 14. Juni 2024 Kenntnis vom Rapport der Kantonspolizei. In der Folge eröffnete das Strassenverkehrsamt ein Administrativmassnahmeverfahren gegenüber A._. Es gewährte ihr am 18. Juni 2024 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Anordnung einer Fahreignungsabklärung, wovon A._ jedoch keinen Gebrauch machte. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2024 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung von A._ an. C.- Dagegen erhob A._ mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Juli 2024 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie beantragte, die Zwischenverfügung vom 15. Juli 2024 sei aufzuheben und auf die Anordnung einer Fahreignungsabklärung bzw. auf eine verkehrsmedizinische Begutachtung sei zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt). Mit Vernehmlassung vom 12. August 2024 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und die Akten. Die Rechtsvertreterin verzichtete am 4. September 2024 ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten ist, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

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3/7 erwogen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. a) Bei der VRK können unter anderem die Verfügungen der für den Vollzug der Strassenverkehrsgesetzgebung zuständigen Behörden mit Rekurs angefochten werden (Art. 41 lit. gbis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Anfechtungsgegenstand ist die Anordnung einer Fahreignungsabklärung gemäss Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG). Das Bundesgericht hat hierzu in einem aktuellen Entscheid festgehalten, den Rechtsschutz gegen solche Anordnungen demjenigen gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug anzugleichen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, den Anordnungen von Art. 15d SVG hafte insoweit ein vorsorglicher Charakter an, als dass die Administrativbehörde grundsätzlich zunächst die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung als milderen Grundrechtseingriff summarisch prüfen und allenfalls verfügen werde, bevor sie zum vorsorglichen Ausweisentzug schreite. Bestünden ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, würden in der Regel beide Massnahmen angeordnet. Im Säumnisfall münde die Anordnung einer Untersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG überdies regelmässig in einen vorsorglichen Sicherungsentzug, weil daraus negative Schlüsse auf die Fahreignung gezogen werden könnten. Die mit einer ärztlichen Untersuchung im Sinne von Art. 15d SVG einhergehenden Belastungen könnten zuweilen zwar einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Der mit der Untersuchung der Fahreignung verbundene Eingriff in die Grundrechtsposition wiege im Verhältnis zur Verfügung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs indes weniger schwer. Würden Anordnungen gemäss Art. 15d SVG nicht den gleichen Prüfungsvoraussetzungen unterstellt, würde dies dazu führen, dass der Rechtsschutz damit besser ausgebaut wäre, als für den oft gleichzeitig angeordneten und stärker eingreifenden vorsorglichen Sicherungsentzug nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51, abgekürzt: VZV). Dieses Ergebnis sei auch aus folgendem Grund gerechtfertigt: Nach der Rechtsprechung werde von behördlich angeordneten Sachverständigengutachten nur abgewichen, wenn dafür triftige Gründe vorliegen; für solche Gutachten gelte eine "Richtigkeitsvermutung". Unterläge die Anordnung der Beweismassnahmen gemäss Art. 15d SVG einer freien Prüfung, ginge die Prüfbefugnis somit weiter als bei der Beurteilung eines Sachverständigengutachtens über die Fahreignung. Dieses Resultat sei abzulehnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.4 f., mit weiteren Hinweisen).

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4/7 Nichts anderes hat für die Überprüfungsbefugnis durch die VRK zu gelten. Entgegen der jüngsten verwaltungsgerichtlichen Praxis ist aufgrund des vorsorglichen Charakters der Fahreignungsabklärung für Rekurse gegen Anordnungen von Fahreignungsabklärungen somit – wie bei der Überprüfung von vorsorglichen Führerausweisentzügen – die Präsidentin der Abteilung IV der VRK zum Sachentscheid zuständig (Art. 44 Abs. 2 VRP, Art. 13 des Reglements über den Geschäftsgang der VRK [sGS 941.223]), und nicht das Kollegialgericht. b) Als Verfügungsadressatin ist die Rekurrentin zur Rekurserhebung befugt. Der Rekurs vom 30. Juli 2024 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und materieller Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 48 VRP). c) Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnete. a) Gemäss Art. 15d Abs. 1 Ingress SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. Mit diesem Begriff werden die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums umschrieben, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Sie ist von der Fahrfähigkeit abzugrenzen. Die Fahrfähigkeit bezieht sich auf die momentane körperliche und geistige Leistungsmöglichkeit einer Person zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr. Fahrfähig ist, wer im Augenblick der Fahrt fit ist (KNÖPFLI, Die heutige Bedeutung und Praxis von Fahreignungsuntersuchungen, in: PROBST/WERRO [Hrsg.], Strassenverkehrsrechtstagung 2016, S. 222 f.). Absatz 1 von Art. 15d SVG nennt in lit. a bis e beispielhaft die fünf wichtigsten Fälle, die Zweifel an der Fahreignung begründen und deren Abklärung obligatorisch machen. Es handelt sich dabei um Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. a), Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b), Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c), sowie die Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Art. 66c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (lit. d) oder eines Arztes, dass eine Krankheit vorliege, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst (lit. e). Die Liste in Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend

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5/7 (BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; BBl 2010 S. 8500). Sofern kein Sondertatbestand nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt, kann eine Fahreignungsuntersuchung auch gestützt auf die Generalklausel in Abs. 1 angeordnet werden. Anlass für die Abklärung der Fahreignung können deshalb grundsätzlich alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geben, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Strassenverkehr aufweisen oder nicht. Fahreignungsuntersuchungen erfolgen sodann unabhängig von einer begangenen Verkehrsregelverletzung, einem Verschulden der kontrollierten Person oder einer strafrechtlichen Verurteilung. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten drängt sich somit immer dann auf, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung vorliegen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3). Es ist unbestritten, dass THC die Fahrfähigkeit beeinflusst. Der gelegentliche Cannabiskonsument, der nicht mit Alkohol oder anderen Drogen mischt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln. Demgegenüber ist bei andauerndem und gleichzeitig hohem Konsum von einer mindestens geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2.1). Bei einem Cannabiskonsum von mehr als zweimal pro Woche handelt es sich gemäss dem "Leitfaden Fahreignung" der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) vom 27. November 2020 (im Internet abrufbar unter: www.astra.admin.ch und dort unter Fachleute und Verwaltung, Vollzug, Strassenverkehrsrecht, Dokumente betr. Strassenverkehr und Richtlinien) um einen mehr als gelegentlichen, respektive häufigen Konsum. Die Neigung, unter Substanzeinfluss zu fahren, verstärkt sich mit zunehmendem Konsum. Deshalb kann regel- oder gar gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum zumindest berechtigte Zweifel an der Fahreignung begründen, die gegebenenfalls weitere Abklärungen im Rahmen einer Eignungsprüfung oder Auflagen rechtfertigen. Allerdings ist der gelegentliche Konsument von Cannabisprodukten nicht ohne Weiteres von einem regel- oder gewohnheitsmässigen Konsumenten zu unterscheiden, zumal entsprechende Erklärungen des Betroffenen nicht stets als wahr unterstellt werden können (BGer 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3). Ob die Fahreignung gegeben ist, kann letztlich ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel oder von Alkohol, sowie über seine Persönlichkeit nicht beurteilt werden (vgl. BGer 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.3).

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6/7 b) Vorliegend war die Rekurrentin nicht als Motorfahrzeuglenkerin polizeilich kontrolliert worden, sondern aus Gründen, die nicht im Bereich des Strassenverkehrs liegen. Hintergrund war, dass die Kantonspolizei St. Gallen am 24. Mai 2024 an den Wohnort der Rekurrentin ausrücken musste, nachdem sich deren Ehemann bei der kantonalen Notrufzentrale gemeldet hatte. Aus dem Polizeirapport vom 13. Juni 2024 geht hervor, dass die Rekurrentin nach erfolgter Rechtsbelehrung angegeben habe, sie habe etwa vor zwei Stunden einen Joint geraucht. Sie rauche täglich zwei Joints; dies habe sie mit ihrer Psychiaterin […] abgesprochen (vi-act. 6). Der tägliche Cannabiskonsum in Absprache mit ihrer Psychiaterin wird von der Rekurrentin bestritten; ein von ihr unterzeichnetes Polizeiprotokoll liegt nicht vor. Blut- oder Urinproben wurden bisher nicht untersucht. Soweit dabei Aussage gegen Aussage steht, ist zu prüfen, welche Aussagen glaubhafter erscheinen; ein strikter Beweis ist im Verfahren auf Überprüfung der Fahreignung nicht erforderlich. Der Polizeirapport stellt dabei ein zulässiges Beweismittel dar (vgl. BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Dieser hat angesichts seines Charakters als Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB ein besonderes Gewicht. Als Verfasserin steht die betreffende Polizeibeamtin auch ohne ihre Unterschrift als Garantin für die Richtigkeit des von ihr erstellten Polizeirapports, weshalb Letzterem wesensgemäss eine grosse Glaubwürdigkeit zufällt (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.4.1. f.). Auf die Angabe der Rekurrentin im Rekurs, sie habe gegenüber der Polizei nie gesagt, sie rauche täglich zwei Joints und dies sei mit dem Psychiater abgesprochen, kann im Sinne der voranstehend erläuterten Rechtsprechung nicht abgestellt werden. Es ist dabei vielmehr von einer (Schutz-)Behauptung auszugehen. Unbestritten ist insbesondere, dass die Rekurrentin am besagten Abend zur Beruhigung einen Joint geraucht hat. Hinweise, dass die rapportierende Polizistin in der Folge den Rest der Aussage falsch protokolliert haben soll, sind nicht ersichtlich. Durch den zugestandenen Cannabiskonsum am besagten Abend erscheint es glaubwürdig, dass die Nachfrage hinsichtlich der Häufigkeit des Konsums ebenfalls Cannabis – und nicht CBD – betraf. Hinzu kommt, dass die Psychiaterin bei der Befragung Thema sein musste, indem die Polizistin sowohl Name als auch Arbeitsort der Psychiaterin erfasste. Da für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, genügen, kann hierfür ohne weiteres auf den in sich stimmig wirkenden Polizeirapport und somit auf die darin festgehaltenen Aussagen abgestellt werden. Somit ist von einem mehr als gelegentlichen bzw. häufigen Konsum auszugehen. Ohne weitere Abklärungen können die Konsumgewohnheiten und damit die Fahreignung der Rekurrentin jedoch nicht beurteilt werden. Schliesslich ändert an der Zulässigkeit der Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung angesichts des in Frage stehenden täglichen Cannabiskonsums auch der Einwand der Rekurrentin nichts,

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7/7 sie sei im Strassenverkehr noch nie wegen Fahrens unter Drogen aufgefallen; Letzteres schliesst eine Untersuchung nicht aus. Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung gegeben. 3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten von der Rekurrentin zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Da der Entscheid in Einzelzuständigkeit zu fällen ist (vgl. vorstehend E. 1a), erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 112 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist damit zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 300.– der Rekurrentin zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung besteht nicht, weil die Rekurrentin im Rekursverfahren unterliegt (vgl. Art. 98bis VRP). und entschieden: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. A._ hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird damit verrechnet und im Restbetrag von Fr. 300.– zurückerstattet. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen.

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2026-04-10T07:06:53+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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