Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2024/91 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 10.10.2024 Entscheiddatum: 24.09.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 24.09.2024 Zwischenverfügung (verkehrsmedizinische Untersuchung). Der mit der Untersuchung der Fahreig-nung verbundene Eingriff in die Grundrechtsposition wiegt im Verhältnis zur Verfügung eines vor-sorglichen Sicherungsentzugs weniger schwer. Es rechtfertigt sich daher, den Rechtsschutz gegen Anordnungen gemäss Art. 15d SVG demjenigen gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug anzu-gleichen und die Abklärungen nach Art. 15d SVG ebenfalls Art. 44 VRP zu unterstellen. Aufgrund des vorsorglichen Charakters der Fahreignungsabklärung sind Rekurse gegen Anordnungen von Fahreignungsabklärungen somit – wie bei der Überprüfung von vorsorglichen Führerausweisent-zügen – präsidial zu entscheiden (E. 1). Der Polizeirapport stellt ein zulässiges Beweismittel dar, welchem angesichts seines Charakters als Urkunde ein besonderes Gewicht zukommt (E. 2b) (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. September 2024, IV-2024/91). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV
Entscheid vom 24. September 2024 Geschäftsnr. IV-2024/91
Parteien
A._, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwältin Amanda Guyot, St. Leonhard- Strasse 20, 9001 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Zwischenverfügung (verkehrsmedizinische Untersuchung)
IV-2024/91
2/7 Die Präsidentin hat festgestellt: A.- A._ erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 16. April 2021. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) ist sie, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht verzeichnet. B.- Am 24. Mai 2024, um 22.45 Uhr, rückte die Kantonspolizei St. Gallen im Rahmen einer Intervention im häuslichen Bereich an den Wohnort der Familie aus, nachdem der Ehemann der Kantonspolizei gemeldet hatte, von seiner Frau, A._, terrorisiert und geschlagen worden zu sein. Gemäss Polizeirapport vom 13. Juni 2024 habe A._ unter anderem angegeben, sie habe heute, um sich zu beruhigen, einen Joint geraucht. Sie rauche täglich zwei Joints. Dies habe sie mit ihrer Psychiaterin, P._, […], so abgesprochen. Das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen erhielt am 14. Juni 2024 Kenntnis vom Rapport der Kantonspolizei. In der Folge eröffnete das Strassenverkehrsamt ein Administrativmassnahmeverfahren gegenüber A._. Es gewährte ihr am 18. Juni 2024 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Anordnung einer Fahreignungsabklärung, wovon A._ jedoch keinen Gebrauch machte. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2024 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung von A._ an. C.- Dagegen erhob A._ mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Juli 2024 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie beantragte, die Zwischenverfügung vom 15. Juli 2024 sei aufzuheben und auf die Anordnung einer Fahreignungsabklärung bzw. auf eine verkehrsmedizinische Begutachtung sei zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt). Mit Vernehmlassung vom 12. August 2024 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und die Akten. Die Rechtsvertreterin verzichtete am 4. September 2024 ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten ist, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.