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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 14.11.2024 IV-2024/82

14. November 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsrekurskommission·PDF·2,540 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Sicherungsentzug nach nicht erfolgter Fahreignungsabklärung; Art. 15d und Art. 16d SVG. Vorliegend fehlt ein verkehrsmedizinisches Gutachten allein deshalb, weil der Rekurrent seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Daraus können negative Schlüsse auf die Fahreignung des Rekurrenten gezogen werden. Die selbstverschuldete Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Ungunsten aus. Zu berücksichtigten ist zudem, dass aufgrund der Verweigerungshaltung des Re-kurrenten vor Ort keine Untersuchung der Fahrfähigkeit durchgeführt und demnach eine allenfalls vorliegende Fahrunfähigkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Im Sinne der Rechtsgleichheit gilt es jedoch zu verhindern, dass der korrekt sich einer Blutprobe oder anderen Untersuchung unter-ziehende Fahrer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. In solchen Fällen ist auf die im Polizeirapport festgehaltenen Wahrnehmungen der Polizei ab-zustellen, denn ein strikter Beweis ist im Verfahren auf Überprüfung der Fahreignung nicht erforderlich. Der Polizeirapport stellt dabei ein zulässiges Beweismittel dar (Verwaltungsrekurskommissi-on, Abteilung IV, 14. November 2024, IV-2024/82)

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2024/82 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 25.11.2024 Entscheiddatum: 14.11.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 14.11.2024 Sicherungsentzug nach nicht erfolgter Fahreignungsabklärung; Art. 15d und Art. 16d SVG. Vorliegend fehlt ein verkehrsmedizinisches Gutachten allein deshalb, weil der Rekurrent seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Daraus können negative Schlüsse auf die Fahreignung des Rekurrenten gezogen werden. Die selbstverschuldete Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Ungunsten aus. Zu berücksichtigten ist zudem, dass aufgrund der Verweigerungshaltung des Re-kurrenten vor Ort keine Untersuchung der Fahrfähigkeit durchgeführt und demnach eine allenfalls vorliegende Fahrunfähigkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Im Sinne der Rechtsgleichheit gilt es jedoch zu verhindern, dass der korrekt sich einer Blutprobe oder anderen Untersuchung unter-ziehende Fahrer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. In solchen Fällen ist auf die im Polizeirapport festgehaltenen Wahrnehmungen der Polizei ab-zustellen, denn ein strikter Beweis ist im Verfahren auf Überprüfung der Fahreignung nicht erforderlich. Der Polizeirapport stellt dabei ein zulässiges Beweismittel dar (Verwaltungsrekurskommissi-on, Abteilung IV, 14. November 2024, IV-2024/82) «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV

Entscheid vom 14. November 2024 Besetzung Präsidentin Louise Blanc Gähwiler, Richterin Eliane Kaiser und Richter Tobias Grasdorf, Gerichtsschreiber Oliver Schneider

Geschäftsnr. IV-2024/82

Parteien

A.__, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)

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2/8 Sachverhalt: A.- A.__ erwarb den Führerausweis für die Fahrzeugkategorie B am 18. August 2010. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) ist er, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht verzeichnet. B.- Am Mittwoch, 6. März 2024, 16.30 Uhr, wurde A.__ in St. Gallen anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die Stadtpolizei St. Gallen angehalten. Gemäss Polizeirapport habe sich A.__ sehr auffällig verhalten und wirre und nur schwer nachvollziehbare Aussagen gemacht. Weiter stellte die Polizeipatrouille trotz der Lichtverhältnisse erweiterte Pupillen fest, die Augen seien wässrig und glänzend gewesen. Beim Öffnen des Fahrerfensters sei deutlicher Marihuana-Geruch festgestellt worden. In der polizeilichen Einvernahme machte A.__ bei sämtlichen Fragen von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch. Die Pikettstaatsanwältin verzichtete in der Folge auf die Anordnung einer Blut- und Urinprobe unter Zwang. C.- Mit Verfügung vom 12. März 2024 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen A.__ den Führerausweis vorsorglich ab sofort bzw. ab dem 6. März 2024. Am 13. März 2024 stellte das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung in Aussicht; A.__ verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme. In der Folge wurde er mit Zwischenverfügung vom 2. April 2024 aufgefordert, zwecks verkehrsmedizinischer Untersuchung innert 40 Tagen einen Termin bei einer entsprechenden Institution zu vereinbaren. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass von einer fehlenden Fahreignung ausgegangen und der vorsorgliche Führerausweisentzug in einen Sicherungsentzug umgewandelt werde, sollte er der Aufforderung keine Folge leisten. Nachdem A.__ innert Frist keinen Termin für die Fahreignungsabklärung vereinbart hatte, kündigte das Strassenverkehrsamt an, einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Dauer zu prüfen, und gab ihm eine zehntägige Frist zur Stellungnahme, wovon er keinen Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 entzog das Strassenverkehrsamt A.__ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Für die Aufhebung des Entzugs wurde ein positiv lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten verlangt. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Strafbefehl vom 18. Juli 2024 sprach das Untersuchungsamt St. Gallen A.__ wegen Nichtmitführens des Führerausweises schuldig. Das Strafverfahren betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wurde dagegen gleichentags eingestellt.

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3/8 D.- Gegen den Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit erhob A.__ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2024 und Ergänzung vom 30. August 2024 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und dem Rekurrenten der Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und die Verfahrensakten. Am 12. September 2024 verzichtete der Rechtsvertreter des Rekurrenten ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 16. Juli 2024 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 30. August 2024 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Umstritten ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (sog. Sicherungsentzug) verfügt hat. a) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr bestehen, muss der Führerausweis entzogen werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). In diesen Fällen dient der Entzug des Ausweises der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern (Sicherungsentzug). Der Entzug wird grundsätzlich auf unbestimmte Dauer ausgesprochen (Art. 16d Abs. 1 Ingress SVG). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist, und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).

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4/8 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt von der Verwaltung und vom Gericht die richtige und vollständige Abklärung des massgeblichen Sachverhalts, d.h. die Ermittlung der materiellen Wahrheit (vgl. F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 207). Je tiefer in den Persönlichkeitsbereich eingegriffen wird, desto sorgfältiger ist diesem Grundsatz nachzuleben (vgl. R. SCHAFFHAUSER, Zur Entwicklung von Recht und Praxis des Sicherungsentzugs von Führerausweisen, in: AJP 1/1992 S. 17 ff., insbesondere S. 33 N 58). Da ein Sicherungsentzug stark in den Persönlichkeitsbereich eingreift, ist eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Verweigert eine Person bei Massnahmen zur Untersuchung der Fahreignung die Mitwirkung, können daraus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.7 mit Hinweis auf BGE 124 II 559 E. 5a). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis entzogen, wenn sie nicht oder nicht mehr über die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG), wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b SVG), oder wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Die Rechtsprechung bejaht eine Drogensucht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (BGE 127 II 122 E. 3c). Es ist unbestritten, dass THC die Fahrfähigkeit beeinflusst. So führt die Einnahme von Cannabis nach den Ergebnissen zahlreicher wissenschaftlicher Studien beim Betroffenen zu Verminderungen im Bereich der Wahrnehmung und der Psychomotorik sowie der kognitiven und affektiven Funktionen. Namentlich kann der Konsum von Cannabisprodukten zu einer Beeinträchtigung der dynamischen Sehschärfe (d.h. dem Erkennen sich bewegender Objekte), zu einer Verlängerung der Reaktionszeit, zur Veränderung der Koordinationsfähigkeit oder zur fehlenden Genauigkeit von automatisierten Bewegungsabläufen führen (BGE 130 IV 32 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Der gelegentliche Cannabiskonsument, der nicht mit Alkohol oder anderen Drogen mischt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln. Demgegenüber ist bei andauerndem und gleichzeitig hohem Konsum von einer mindestens geringen

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5/8 Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2.1). Die Neigung, unter Substanzeinfluss zu fahren, verstärkt sich mit zunehmendem Konsum. Deshalb kann regel- oder gar gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum zumindest berechtigte Zweifel an der Fahreignung begründen, die gegebenenfalls weitere Abklärungen im Rahmen einer Eignungsprüfung oder Auflagen rechtfertigen. Ob die Fahreignung gegeben ist, kann letztlich ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel oder von Alkohol, sowie über seine Persönlichkeit nicht beurteilt werden (vgl. BGer 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.3). b) Am 2. April 2024 forderte die Vorinstanz den Rekurrenten auf, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. In der Zwischenverfügung wurde er darauf hingewiesen, dagegen innert fünf Tagen Rekurs erheben zu können (vgl. vi-act. 32 ff.). Dessen ungeachtet liess der Rekurrent die fünftägige Rechtsmittelfrist unbenutzt ablaufen. Die Zwischenverfügung vom 2. April 2024 erwuchs folglich in Rechtskraft, weshalb die Rechtmässigkeit der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung vorliegend nicht in Frage steht. Daran ändert auch die Einstellung des Strafverfahrens nichts, welches lediglich aus formellen Gründen eingestellt wurde. Vorliegend geht es nicht um ein Verfahren im Hinblick auf einen Warnungsentzug, sondern im Hinblick auf einen Sicherungsentzug. Dabei ist massgeblich, ob der Rekurrent noch fähig ist, ein Motorfahrzeug zu führen, oder ob ihm dies aus Gründen der Verkehrssicherheit untersagt werden soll. Dem Sicherungsentzug liegen denn auch andere Überlegungen und Gewichtungen zugrunde als dem Strafverfahren (BGE 122 II 359 E. 2b). c) Mit der verkehrsmedizinischen Untersuchung hätte festgestellt werden sollen, ob beim Rekurrenten eine Drogenabhängigkeit oder ein verkehrsrelevanter Drogenmissbrauch besteht und ob er deshalb mehr als jede andere Person gefährdet ist, ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand zu lenken, oder ob allenfalls andere, die Fahreignung ausschliessende Gründe vorliegen. Ob eine fehlende Fahreignung gegeben ist, kann ohne Angaben über Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Drogenkonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmitteln oder Alkohol, sowie zur Persönlichkeit nicht beurteilt werden. Vorliegend fehlt ein verkehrsmedizinisches Gutachten allein deshalb, weil der Rekurrent seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Daraus können negative Schlüsse auf die Fahreignung des Rekurrenten gezogen werden. Das Verfahren ist nach einem vorsorglichen Führerausweisentzug ausserdem innert nützlicher Frist durch einen definitiven Entscheid abzuschliessen. Der Vor-

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6/8 instanz kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe ohne medizinisches Gutachten einen Sicherungsentzug angeordnet. Im Übrigen wurde dem Rekurrenten in der Zwischenverfügung vom 2. April 2024 angedroht, bei fehlender verkehrsmedizinischer Untersuchung werde der vorsorgliche Führerausweisentzug in einen Sicherungsentzug umgewandelt (vgl. vi-act. 33). Zudem erhielt er Gelegenheit, sich zu einem allfälligen Sicherungsentzug zu äussern (vi-act. 36 f.), wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Die selbstverschuldete Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Ungunsten aus. Zu berücksichtigten ist vorliegend des Weiteren, dass aufgrund der Verweigerungshaltung des Rekurrenten vor Ort keine Untersuchung der Fahrfähigkeit durchgeführt und demnach eine allenfalls vorliegende Fahrunfähigkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Im Sinne der Rechtsgleichheit gilt es jedoch zu verhindern, dass der korrekt sich einer Blutprobe oder anderen Untersuchung unterziehende Fahrer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BSK SVG-RÜTSCHE/WEBER, in: Niggli/Probst/Waldmann (Hrsg.), Basel 2014, Art. 16c N 28). In solchen Fällen ist auf die im Polizeirapport festgehaltenen Wahrnehmungen der Polizei abzustellen, denn ein strikter Beweis ist im Verfahren auf Überprüfung der Fahreignung nicht erforderlich. Der Polizeirapport stellt dabei ein zulässiges Beweismittel dar (vgl. BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Dieser hat angesichts seines Charakters als Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB ein besonderes Gewicht. Als Verfasserin steht die betreffende Polizeibeamtin auch ohne ihre Unterschrift als Garantin für die Richtigkeit des von ihr erstellten Polizeirapports, weshalb Letzterem wesensgemäss eine grosse Glaubwürdigkeit zufällt (vgl. BGE 145 IV 190 E. 1.4.1. f.; vgl. auch Entscheid der VRK [VRKE] IV-2024/91 vom 24. September 2024 E. 2b). Gemäss Polizeirapport vom 8. März 2024 sass der Rekurrent zum Zeitpunkt der Kontrolle alleine im Fahrzeug. Er weigerte sich dabei, dass Fahrerfenster weiter als 1 cm zu öffnen. Dennoch konnte die Polizeipatrouille aus dem Fahrzeuginnern deutlichen Marihuana-Geruch wahrnehmen. Auf die nachträgliche Angabe des Rekurrenten im Rekurs, er habe lediglich CBD-Zigaretten geraucht, kann nicht abgestellt werden. Es ist dabei vielmehr von einer (Schutz-)Behauptung auszugehen. Ausserdem waren die Pupillen des Rekurrenten trotz der Lichtverhältnisse erweitert und seine Augen waren wässrig und glänzend. Hinzu kommt, dass der Rekurrent gegenüber der Polizei angab, sich in einem psychischen Ausnahmezustand zu befinden, mit der Situation überfordert zu sein und sich unwohl zu fühlen. Zudem wirkte er auf die Polizisten extrem nervös und verängstigt. Gemäss Polizeirapport seien seine Aussagen sehr wirr und nur schwer nachvollziehbar gewesen. Dass die Polizistin das Verhalten als psychisch auffällig bezeichnete, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So öffnete und schloss der Rekurrent immer wieder sowohl das Fenster auf der Fahrer- als auch Beifahrerseite, schlug seine Hände immer wieder vor und gegen sein Gesicht und behändigte während des Gesprächs aus der Mittelkonsole ein professionelles Aufzeichnungsgerät. Ausserdem gab er an, dass

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7/8 es sich bei ihm nicht um die Person A.__ handle, sondern er der Mensch A.__ sei. Schliesslich änderte er im weiteren Verlauf des rund zwanzigminütigen Gesprächs sein Verhalten in eine extrem provokante Art (vgl. vi-act. 5 f.). Der ausführliche Polizeirapport vom 8. März 2024 wirkt dabei in sich stimmig. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Fahreignung des Rekurrenten verneint und den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen hat. Der mit dem Sicherungsentzug verbundene Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Rekurrenten ist angesichts der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen der Sicherheit von Passagieren und anderen Verkehrsteilnehmern erforderlich und angemessen. 3.- Mit dem Sicherungsentzug soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer nur in fahrfähigem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn er während eines Beschwerdeverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 VRP). 4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 112 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist damit zu verrechnen. Ein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung besteht nicht, weil der Rekurrent im Rekursverfahren unterliegt (vgl. Art. 98bis VRP).

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8/8 Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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2026-04-10T07:00:20+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen