Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2024/82 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 25.11.2024 Entscheiddatum: 14.11.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 14.11.2024 Sicherungsentzug nach nicht erfolgter Fahreignungsabklärung; Art. 15d und Art. 16d SVG. Vorliegend fehlt ein verkehrsmedizinisches Gutachten allein deshalb, weil der Rekurrent seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Daraus können negative Schlüsse auf die Fahreignung des Rekurrenten gezogen werden. Die selbstverschuldete Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Ungunsten aus. Zu berücksichtigten ist zudem, dass aufgrund der Verweigerungshaltung des Re-kurrenten vor Ort keine Untersuchung der Fahrfähigkeit durchgeführt und demnach eine allenfalls vorliegende Fahrunfähigkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Im Sinne der Rechtsgleichheit gilt es jedoch zu verhindern, dass der korrekt sich einer Blutprobe oder anderen Untersuchung unter-ziehende Fahrer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. In solchen Fällen ist auf die im Polizeirapport festgehaltenen Wahrnehmungen der Polizei ab-zustellen, denn ein strikter Beweis ist im Verfahren auf Überprüfung der Fahreignung nicht erforderlich. Der Polizeirapport stellt dabei ein zulässiges Beweismittel dar (Verwaltungsrekurskommissi-on, Abteilung IV, 14. November 2024, IV-2024/82) «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV
Entscheid vom 14. November 2024 Besetzung Präsidentin Louise Blanc Gähwiler, Richterin Eliane Kaiser und Richter Tobias Grasdorf, Gerichtsschreiber Oliver Schneider
Geschäftsnr. IV-2024/82
Parteien
A.__, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)
IV-2024/82
2/8 Sachverhalt: A.- A.__ erwarb den Führerausweis für die Fahrzeugkategorie B am 18. August 2010. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) ist er, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht verzeichnet. B.- Am Mittwoch, 6. März 2024, 16.30 Uhr, wurde A.__ in St. Gallen anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die Stadtpolizei St. Gallen angehalten. Gemäss Polizeirapport habe sich A.__ sehr auffällig verhalten und wirre und nur schwer nachvollziehbare Aussagen gemacht. Weiter stellte die Polizeipatrouille trotz der Lichtverhältnisse erweiterte Pupillen fest, die Augen seien wässrig und glänzend gewesen. Beim Öffnen des Fahrerfensters sei deutlicher Marihuana-Geruch festgestellt worden. In der polizeilichen Einvernahme machte A.__ bei sämtlichen Fragen von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch. Die Pikettstaatsanwältin verzichtete in der Folge auf die Anordnung einer Blut- und Urinprobe unter Zwang. C.- Mit Verfügung vom 12. März 2024 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen A.__ den Führerausweis vorsorglich ab sofort bzw. ab dem 6. März 2024. Am 13. März 2024 stellte das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung in Aussicht; A.__ verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme. In der Folge wurde er mit Zwischenverfügung vom 2. April 2024 aufgefordert, zwecks verkehrsmedizinischer Untersuchung innert 40 Tagen einen Termin bei einer entsprechenden Institution zu vereinbaren. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass von einer fehlenden Fahreignung ausgegangen und der vorsorgliche Führerausweisentzug in einen Sicherungsentzug umgewandelt werde, sollte er der Aufforderung keine Folge leisten. Nachdem A.__ innert Frist keinen Termin für die Fahreignungsabklärung vereinbart hatte, kündigte das Strassenverkehrsamt an, einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Dauer zu prüfen, und gab ihm eine zehntägige Frist zur Stellungnahme, wovon er keinen Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 entzog das Strassenverkehrsamt A.__ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Für die Aufhebung des Entzugs wurde ein positiv lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten verlangt. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Strafbefehl vom 18. Juli 2024 sprach das Untersuchungsamt St. Gallen A.__ wegen Nichtmitführens des Führerausweises schuldig. Das Strafverfahren betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wurde dagegen gleichentags eingestellt.