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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.10.2020 IV-2020/25

29. Oktober 2020·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsrekurskommission·PDF·2,961 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Art. 16d Abs. 1 lit. SVG (SR 741.01), Art. 33 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Der Führerausweis wurde wegen eines verkehrsrelevanten Alkohol- und eines zu vermutenden Arzneimittelmissbrauchs (Schlafmittel) auf unbestimmte Zeit entzogen. Da für den Entzug keine gesundheitlichen Gründe ursächlich waren, kommt ein differenzierter Sicherungsentzug – namentlich die Belassung der Fahrzeugkategorie M – nicht in Frage (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/25).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/25 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 21.12.2020 Entscheiddatum: 29.10.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.10.2020 Art. 16d Abs. 1 lit. SVG (SR 741.01), Art. 33 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Der Führerausweis wurde wegen eines verkehrsrelevanten Alkohol- und eines zu vermutenden Arzneimittelmissbrauchs (Schlafmittel) auf unbestimmte Zeit entzogen. Da für den Entzug keine gesundheitlichen Gründe ursächlich waren, kommt ein differenzierter Sicherungsentzug – namentlich die Belassung der Fahrzeugkategorie M – nicht in Frage (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/25). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Fabrizio Specchia X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Armin Eugster, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis für die Fahrzeugkategorie B seit dem 18. Dezember 1970. Wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 0,58 Gewichtspromille wurde X mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2017 verwarnt. B.- Am 24. Juni 2019 fuhr X auf der A in Wil vom Zentrum herkommend in Richtung B. Nach einem angeblichen Ausweichmanöver kam er linksseitig von der Strasse ab und fuhr den stark abfallenden Hang hinunter. Am Fuss des Hanges steuerte er über die Weierstrasse in das dortige Boccia-Feld. Anschliessend fuhr X auf der Weierstrasse Richtung Weier weg. Das Geschehene konnte von mehreren Personen, die sich beim naheliegenden Spielplatz aufhielten, beobachtet werden. Diese verständigten die Polizei und machten Fotos des Personenwagens. Die Polizeipatrouille bemerkte X in seinem beschädigten Personenwagen (ohne vorderes Kontrollschild) auf der Grabenstrasse und nahm die Verfolgung auf. Trotz eingeschalteter Matrix "Stopp Polizei" und anschliessender Einschaltung des Blaulichts inkl. Horn reagierte X nicht darauf. An seinem Wohnort an der C konnte er schliesslich von der Polizei kontrolliert werden. Wegen eindeutiger Anzeichen, welche auf eine Fahrunfähigkeit schliessen liess, wurden eine Blut- und eine Urinprobe angeordnet. Deren Analyse durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen ergab eine minimale BAK von 0,74 Gewichtspromille. Des Weiteren wurden die Arzneimittelwirkstoffe Pregabalin in einer Konzentration von 3100 µg/l und Zolpidem in einer solchen von 35 µg/l nachgewiesen. Zusätzlich wurde im Urin die Einnahme der zwei Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac festgestellt. Das Strassenverkehrsamt entzog X den Führerausweis am 13. August 2019 vorsorglich und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur vorgesehenen verkehrsmedizinischen Untersuchung, die dann mit Verfügung vom 30. August 2019 angeordnet wurde. C.- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts D vom 30. Oktober 2019 wurde X wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand infolge Alkoholeinflusses, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Verkehrsunfall zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 330.– und einer Busse von Fr. 2'500.– verurteilt. D.- Am 2. Dezember 2019 liess sich X beim IRM St. Gallen untersuchen. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 13. Januar 2020 ging die Fachärztin von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch – in der 6 cm langen Haarprobe wurde Ethylglucuronid (EtG, Abbauprodukt von Alkohol) in der Konzentration von 61 pg/mg gemessen –, allenfalls auch von einem Missbrauch der Arzneimittel Zolpidem (Schlafmittel) und Oxycodon (starkes Schmerzmittel aus der Arzneimittelklasse der Opioide) aus. Sie verneinte die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht. Daraufhin entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis mit Verfügung vom 7. Februar 2020 auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von einem Monat (24. Juni bis 23. Juli 2019). Die Wiedererteilung wurde von einer Alkoholabstinenz und dem Verzicht auf die Einnahme suchterzeugender psychotroper Medikamente abhängig gemacht. Zusätzliche Bedingungen für die Wiedererteilung waren das Einleiten und Durchführen einer regelmässigen fachtherapeutischen Betreuung, regelmässige haus- bzw. spezialärztliche Kontrollen und eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung. Die Abstinenz sollte bis zur Neubeurteilung bzw. Wiedererteilung des Führerausweises fortgesetzt werden. Dagegen erhob X mit Eingabe vom 21. Februar 2020 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte, Ziffer 1 Abs. 2 des Rechtsspruchs der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2020 sei aufzuheben und die Spezialkategorie M sei vom Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit auszunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Vernehmlassung vom 23. März 2020 stellte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung des Rekurses. In der Replik vom 6. April 2020 hielt X an seinen Ausführungen im Rekurs fest und beantragte die Freigabe der Spezialkategorie M. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 21. Februar 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Der Rekurrent machte geltend, die Vorinstanz habe die Verfügung nicht genügend begründet und damit den verfassungsmässig verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere habe sie den Artikel, welcher gemäss Vorinstanz keine Anwendung finde, in der Verfügung nicht aufgeführt. Zudem sei nicht begründet worden, weshalb die gesundheitliche Situation des Rekurrenten nicht berücksichtigt worden sei. Auf die Argumentation in der Eingabe vom 6. Februar 2020 sei überhaupt nicht eingegangen worden. a) Die Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) garantiert unter anderem Verfahrensrechte. Sie umreisst mit Art. 29 und 30 bis 32 BV die verfassungsrechtlichen Anforderungen an rechtsstaatliche Verfahren vor Behörden in allgemeiner Weise; hinzu kommt Art. 29a BV. Zum einen sind die Verfahrensgrundrechte mit der Umschreibung der Anforderungen an Verfahren institutioneller Natur. Zum anderen gewährleisten sie umfassenden grundrechtlichen Verfahrensschutz. Das rechtliche Gehör etwa ist ein wichtiger, in Art. 29 Abs. 2 BV eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes eines gerechten Verfahrens (vgl. Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV Rz. 4). Daraus ergibt sich auch der Mindestanspruch auf Begründung einer Verfügung. Diese entspricht den Anforderungen dieser Norm, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Verfügung oder Entscheidung zu beurteilen und diese in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die ihr für die Verfügung oder den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1070 f.). bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) In der Verfügung vom 7. Februar 2020 führte das Strassenverkehrsamt aus, dass "der aufgeführte Artikel" keine Anwendung finde und die persönliche Situation nicht berücksichtigt werden könne, weil ein Missbrauch von Alkohol und ein vermuteter Missbrauch von Zolpidem vorliege. Zwar führte sie vor dem Rechtsspruch einleitend die angewandten Rechtsnormen, worunter Art 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) und Art. 33 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51, abgekürzt: VZV), auf. Ob diese Aufzählung der Pflicht, in der Verfügung die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe, auf die sie sich stützt, anzugeben (Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP), genügt, kann offenbleiben. Jedenfalls liegt aufgrund der Nichterwähnung der entsprechenden Bestimmung im fraglichen Abschnitt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten musste klar sein, dass hier Art. 33 (insbesondere Abs. 3 und 4) VZV gemeint war. Auf diese Bestimmung hatte er sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren berufen und gestützt darauf einen differenzierten Führerausweisentzug beantragt (act. 11/89). Dem Rechtsvertreter war ohne weiteres möglich, einen sachgerechten, siebenseitigen Rekurs zu verfassen. Aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung waren die massgeblichen Überlegungen der Vorinstanz für ihn in genügendem Masse erkennbar. Sie ging von einer Suchtproblematik beim Rekurrenten aus und begründete dies auch in der Verfügung. Auf weitere Ausführungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Rekurrenten verzichtete sie deshalb. Die Antwort auf die Frage, ob sich die Vorinstanz an den wesentlichen Verfügungsgrundlagen orientierte, ergibt sich im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Daran ändert indessen nichts, dass die fragliche Bestimmung in den rechtlichen Ausführungen der Klarheit halber (nochmals) hätte erwähnt werden sollen. 3.- Der Rekurrent beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei dahingehend aufzuheben, dass die Spezialkategorie M vom Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit auszunehmen sei. Umstritten ist, ob die Vorinstanz den Führerausweis aufgrund einer Suchtmittelproblematik zu Recht für sämtliche Kategorien auf unbestimmte Zeit entzogen hat.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 VZV hat der Entzug des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. Ist jedoch der Führerausweisentzug aus medizinischen Gründen verfügt worden, so findet Art. 33 Abs. 1 VZV keine Anwendung (Art. 33 Abs. 3 VZV). b) Die Vorinstanz erwog aufgrund des Gutachtens vom 13. Januar 2020, dass ein Missbrauch von Alkohol und ein zu vermutender Missbrauch von Zolpidem vorliege. In Anbetracht des Analyseresultats sei von einem übermässigen Alkoholkonsum auszugehen. Zudem bestünden gemäss Gutachten weitere verkehrsmedizinisch relevante internistische Krankheiten. Es gäbe keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden. Daher müsse der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst) für sämtliche Kategorien ausgesprochen werden. Während der Gesetzgeber bei fehlender Fahreignung aus medizinischen Gründen durchaus einen gewissen Spielraum beim Umfang des Entzugs zulasse, sei dies bei einer ausgewiesenen Suchtmittelproblematik ausgeschlossen. Der Rekurrent macht geltend, dass eine besondere Situation bestehe, da ein Nebeneinander von medizinischen Gründen und möglichen nichtmedizinischen Gründen bestehe. Ein differenzierter Entzug nach einzelnen Spezialkategorien sei grundsätzlich möglich. Des Weiteren sei die persönliche Situation des Rekurrenten zu berücksichtigen. Laut Gutachten leide er an einer erheblichen Schmerzproblematik an den Füssen. Er sei gesundheitlich nicht in der Lage, längere Wege zu Fuss zurückzulegen. Der Rekurrent sei auf eine Fahrgelegenheit angewiesen. Die Behauptung der ausgewiesenen Suchtmittelproblematik sei unzutreffend. Selbst der Gutachter bejahe eine bestehende Sucht nicht einfach. Er spreche korrekt von einem Alkoholmissbrauch, welcher nach den Analysen auf den Sommer 2019 zurückgehen könne. Die Labor-Resultate sprächen jedenfalls nicht dagegen, dass der Rekurrent die Abstinenz ab Mitte August 2019 eingehalten habe. In der immunchemischen Untersuchung der Urinprobe seien keine Hinweise auf einen Konsum von Alkohol im näheren Zeitraum vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung gefunden worden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Zu prüfen ist, ob Art. 33 Abs. 3 VZV auf den Rekurrenten angewendet werden kann und eine Erteilung der Spezialkategorie M bei gleichzeitigem Entzug aller anderen Kategorien möglich ist. aa) Vorab ist zu bestimmen, was mit einem Entzug aus medizinischen Gründen in Art. 33 Abs. 3 VZV gemeint ist. Konkret stellt sich die Frage, ob eine Suchtmittelproblematik als medizinischer Grund im Sinn dieses Artikels angesehen werden kann. Die VRK ging in ihrer früheren Rechtsprechung davon aus, dass eine Suchterkrankung in diesem Kontext nicht als medizinischer Grund angesehen werde. Entweder liege eine Suchterkrankung vor und dem Betreffenden sei die Fahreignung für sämtliche Kategorien abzusprechen, oder es liege keine Suchterkrankung vor bzw. eine solche sei überwunden, so dass die Fahreignung wieder für sämtliche Kategorien gegeben sei. Eine Teilung der Eignung könne folglich nicht vorgenommen werden, wenn sich die Frage stelle, ob ein Führerausweis zufolge Trunk- bzw. Drogensucht entzogen werden müsse (vgl. Entscheid der VRK IV-2004/142 vom 12. Januar 2005 E. 4h, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). An dieser Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Obwohl den die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten unbestrittenermassen Krankheitswert zuerkannt wird, zählen sie angesichts ihrer besonderen Nennung in Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG nicht zu den medizinischen Gründen im Sinn von Art. 33 Abs. 3 VZV. Generell wird jemandem die Fahreignung als Motorfahrzeugführer nur zugesprochen, wenn er frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt. In Art. 7 Abs. 1 VZV wird weiter ausgeführt, dass ein Führerausweis nur erwerben kann, wer die medizinischen Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 der VZV erfüllt. Diese medizinischen Mindestanforderungen setzen für sämtliche Kategorien und Spezialkategorien voraus, dass keine Abhängigkeit oder kein verkehrsrelevanter Missbrauch von Alkohol, Betäubungsmitteln oder psychotrop wirkenden Medikamenten besteht. Aus diesen gesetzlichen Regelungen geht hervor, dass an die Fahreignung unter dem Aspekt einer Suchterkrankung die gleichen Anforderungen für sämtliche Motorfahrzeugkategorien gelten. Somit fällt die Suchterkrankung nicht unter die medizinischen Gründe gemäss Art. 33 Abs. 3 VZV (vgl. BSK SVG-Rütsche/ D'Amico, Art. 16d N 11).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts stimmt nicht mit jenem der Medizin überein. Das verkehrsrechtliche Verständnis der Sucht erlaubt, auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs fernzuhalten. Gegenüber dem medizinischen ist beim verkehrsrechtlichen Suchtbegriff der Bezug zum Strassenverkehr von entscheidender Bedeutung. Eine Sucht oder Suchtgefährdung ist strassenverkehrsrechtlich dann relevant, wenn sie so beschaffen ist, dass die Gefahr besteht, dass sich die betroffene Person in nicht fahrfähigem Zustand ans Lenkrad setzen wird. Das Bundesgericht bejaht das Vorliegen einer Alkoholsucht, wenn regelmässig so viel Alkohol konsumiert wird, dass die Fahrfähigkeit vermindert wird und diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht überwunden oder kontrolliert werden kann. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Ähnliches gilt für die Drogensucht. Eine solche nimmt das Bundesgericht an, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1; BGE 129 II 82 E. 4.1 und 127 II 122 E. 3; Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16d N 44 und 47). Mit Bezug auf Art. 33 Abs. 3 VZV bedeutet dies, dass ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch den Entzug aller Kategorien zur Folge hat, auch wenn keine Alkoholsucht im medizinischen Sinn (Alkoholabhängigkeit) ausgewiesen ist. cc) Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 13. Januar 2020 wurde vom Rekurrenten inhaltlich nicht bestritten. Er führte aus, dass sich der Rekurs nicht gegen den Sicherungsentzug als solchen richte, sondern dagegen, dass der Entzug sämtliche Kategorien mit Einschluss aller Spezialkategorien betreffe (act. 1, S. 4). Das verkehrsmedizinische Gutachten wurde inhaltlich zu Recht nicht bestritten. Die Feststellung der Gutachterin, dass beim Rekurrenten ein Missbrauch von Alkohol, allenfalls auch von Zolpidem und Oxycodon vorliege und damit von einer fehlenden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahreignung auszugehen sei, erweist sich als widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig. Auch wenn keine Alkoholabhängigkeit im medizinischen Sinn gemäss ICD-10 diagnostiziert wurde, besteht aufgrund der im Gutachten dargelegten Umstände die erhöhte Gefahr, dass der Rekurrent nicht in der Lage ist, Alkoholkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr konsequent zu trennen. Letztmals hat sich dies im Zusammenhang mit dem Vorfall in Wil vom 24. Juni 2019 gezeigt, wobei bereits am 23. Mai 2017 eine Trunkenheitsfahrt stattgefunden hatte (vgl. act. 11/3 f.; act. 2). Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Rekurrent bisher nicht fähig oder willens war, sich kritisch mit seinem Trinkverhalten sowie dem Medikamentenkonsum auseinanderzusetzen und es ihm am entsprechenden Problembewusstsein fehlt. Daran vermag auch die vom Rekurrenten geltend gemachte halbjährige Alkoholabstinenz nichts zu ändern. Einerseits wurde mit dem verkehrsmedizinischen Gutachten eine solche Alkoholabstinenz nicht nachgewiesen; andererseits wäre die Alkoholproblematik auch dann nicht vom Tisch, wenn er sechs Monate abstinent gelebt hätte. Das verkehrsmedizinische Gutachten führte dazu nachvollziehbar aus, dass aufgrund des sog. Auswaschphänomens ein umso höherer Alkoholkonsum vor der geltend gemachten Alkoholabstinenz vorgelegen haben müsste, um den ermittelten Durchschnittswert von 61 pg/mg Ethylglucuronid (EtG) zu erreichen (vgl. act. 11/77). Bereits Konzentrationen von 30 pg/mg EtG deutet auf einen massiven täglichen Alkoholkonsum von über 60 Gramm Ethanol hin (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 6.1 und 6.2; Consensus of the Society of Hair Testing on Hair Testing for Chronic Excessive Alcohol Consumption 2009, in: Toxichem Krimtech 76/2009 S. 252, www.gtfch.org). dd) Insgesamt ergibt sich damit, dass die Vorinstanz gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 13. Januar 2020 zu Recht einen Sicherungsentzug verfügte. Aufgrund der Suchtmittelproblematik kann Art. 33 Abs. 3 VZV nicht angewendet werden, weshalb der Führerausweisentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG zwingend auch den Entzug der Spezialkategorie M zur Folge hat. Der Entzug sämtlicher Kategorien in der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2020 erfolgte somit rechtmässig. Der angeordnete Sicherungsentzug erscheint angesichts des auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interesses der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geboten und angemessen (vgl. BGer 6A.15/2000 vom 28. Juni 2000 E. 4). Das private

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Interesse des Rekurrenten, wegen einer eingeschränkten Beweglichkeit der unteren Extremitäten über den Führerausweis der Kategorie M verfügen zu können, hat demgegenüber zurückzutreten. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 4.- Die Massnahme des Sicherungsentzugs soll sicherstellen, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr ferngehalten wird. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der Rekurrent während eines Rechtsmittelverfahrens als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 und Art. 51 VRP). 5.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist damit zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 VRP). Entscheid: 1.  Der Rekurs wird abgewiesen. 2.  Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.  Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 800.– zu bezahlen, unter      Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.10.2020 Art. 16d Abs. 1 lit. SVG (SR 741.01), Art. 33 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Der Führerausweis wurde wegen eines verkehrsrelevanten Alkohol- und eines zu vermutenden Arzneimittelmissbrauchs (Schlafmittel) auf unbestimmte Zeit entzogen. Da für den Entzug keine gesundheitlichen Gründe ursächlich waren, kommt ein differenzierter Sicherungsentzug – namentlich die Belassung der Fahrzeugkategorie M – nicht in Frage (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Oktober 2020, IV-2020/25).

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