Skip to content

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.11.2020 IV-2020/125

26. November 2020·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsrekurskommission·PDF·4,009 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV (SR 101), Art. 15a Abs. 4, Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Nach einem ersten Warnungsentzug wurde der Führerausweis auf Probe für einen Monat entzogen und die Probezeit als zwingende gesetzliche Folge um ein Jahr verlängert. Nach dem Vollzug des Warnungsentzugs erhielt der Rekurrent jedoch keinen neuen Führerausweis auf Probe mit der verlängerten Probezeit, sondern den alten Führerausweis auf Probe mit der alten Probezeit zurück. Nach Ablauf der alten Probezeit stellte ihm das Strassenverkehrsamt den definitiven Führerausweis zu. Knapp zwei Monate später überschritt er mit einem Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 26 km/h. Das Strassenverkehrsamt annullierte daraufhin den Führerausweis auf Probe. Der Rekurrent berief sich auf den Vertrauensschutz, weil er mangels juristischer Kenntnisse nicht habe erkennen können, dass der Verwaltung ein Fehler unterlaufen sei. Massgebend ist, was im Rechtsspruch einer Verfügung steht. Hinzu kommt, dass für den Rekurrenten leicht erkennbar war, dass der Vorinstanz ein Fehler unterlaufen war. Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Strassenverkehrsamts (Verlängerung der Probezeit in der Verfügung und keine Verlängerung der Probezeit auf dem Führerausweis auf Probe) wäre er gehalten gewesen, bei der Behörde nachzufragen. Indem er dies nicht getan hat, konnte er nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass nach wie vor die alte Probezeit gelte. Bestätigung der Annullierung des Führerausweises auf Probe (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/125).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/125 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 21.12.2020 Entscheiddatum: 26.11.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.11.2020 Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV (SR 101), Art. 15a Abs. 4, Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Nach einem ersten Warnungsentzug wurde der Führerausweis auf Probe für einen Monat entzogen und die Probezeit als zwingende gesetzliche Folge um ein Jahr verlängert. Nach dem Vollzug des Warnungsentzugs erhielt der Rekurrent jedoch keinen neuen Führerausweis auf Probe mit der verlängerten Probezeit, sondern den alten Führerausweis auf Probe mit der alten Probezeit zurück. Nach Ablauf der alten Probezeit stellte ihm das Strassenverkehrsamt den definitiven Führerausweis zu. Knapp zwei Monate später überschritt er mit einem Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 26 km/h. Das Strassenverkehrsamt annullierte daraufhin den Führerausweis auf Probe. Der Rekurrent berief sich auf den Vertrauensschutz, weil er mangels juristischer Kenntnisse nicht habe erkennen können, dass der Verwaltung ein Fehler unterlaufen sei. Massgebend ist, was im Rechtsspruch einer Verfügung steht. Hinzu kommt, dass für den Rekurrenten leicht erkennbar war, dass der Vorinstanz ein Fehler unterlaufen war. Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Strassenverkehrsamts (Verlängerung der Probezeit in der Verfügung und keine Verlängerung der Probezeit auf dem Führerausweis auf Probe) wäre er gehalten gewesen, bei der Behörde nachzufragen. Indem er dies nicht getan hat, konnte er nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass nach wie vor die alte Probezeit gelte. Bestätigung der Annullierung des Führerausweises auf Probe (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/125). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Philipp Lenz

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Benedict Burg, Unterer Graben 1, Postfach 637, 9001 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis auf Probe der Kategorie B am 31. März 2017. Hinzu kamen später die Fahrberechtigung für Fahrzeuge der Kategorien A (3. September 2018), C, BE und CE (alle 12. März 2018) sowie der Unterkategorien D1 und D1E (beide 16. März 2020). Am 3. Oktober 2017 verursachte X infolge mangelnder Aufmerksamkeit einen Verkehrsunfall. Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen qualifizierte den Vorfall als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, entzog den Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 1. Juni 2018 für die Dauer eines Monats (Vollzug vom 6. Juni bis 5. Juli 2018) und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Die Verlängerung wurde jedoch auf dem Führerausweis auf Probe nicht eingetragen, weshalb X den unbefristeten Führerausweis nach Ablauf der ordentlichen Probezeit von drei Jahren, per 31. März 2020, erhielt. B.- Am 21. Mai 2020 lenkte X im Ausserortsbereich in Stein/AR ein Motorrad, als er von einem mobilen Geschwindigkeitsmessgerät der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h erfasst wurde. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und einer Messtoleranz von 4 km/h ergab sich eine rechtlich relevante Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h. Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden sprach X deswegen der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 18. Juni 2020 zu einer Busse von Fr. 450.–‍. C.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen erhielt Kenntnis vom Vorfall und verbot X am 17. Juli 2020 das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien (inklusive aller Unter- und Spezialkategorien) vorsorglich ab sofort. Gleichzeitig stellte es die Annullierung des Führerausweises auf Probe in Aussicht mit der Begründung, die Verlängerung der Probezeit sei auf dem Führerausweis auf Probe irrtümlich nicht eingetragen worden, weshalb der unbefristete Führerausweis ein Jahr zu früh erteilt worden sei. Die Probezeit daure bis 31. März 2021. Mit Verfügung vom 18. August 2020 annullierte das Strassenverkehrsamt den Führerausweis auf Probe und machte die Erteilung eines Lernfahrausweises ab 26. Juli 2020 von einem positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachten, das nicht älter sei als drei Monate, abhängig. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Strassenverkehrsamt teilte zudem mit, die Spezialkategorien F, G und M seien von dieser Massnahme nicht betroffen, weshalb ein neuer Führerausweis ausgestellt werde. D.- Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. September 2020 erhob X bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) Rekurs. Er beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. August 2020 sei aufzuheben, es sei von einer Annullierung des Führerausweises abzusehen und die Sache sei zur Beurteilung eines Warnungsentzugs an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht wurde die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Strassenverkehrsamt trug mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 auf Abweisung des Rekurses an und reichte am 8. Oktober 2020 ein Schreiben vom 7. Juni 2018 ein, womit der Vollzug des am 1. Juni 2018 verfügten Führerausweisentzugs angeordnet wurde. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 7. Oktober 2020 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (ZV-2020/61). Der Rechtsvertreter des Rekurrenten liess sich am 26. Oktober 2020 zu den Eingaben des Strassenverkehrsamts vernehmen und reichte eine Kostennote ein. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 3. September 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). 2.- In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Rekurrent am 21. Mai 2020 ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um rechtlich relevante 26 km/h überschritt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung der Schwere von Geschwindigkeitsüberschreitungen genaue (objektivierte) Regeln aufgestellt. Danach ist eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um mindestens 25 km/h (und höchstens 29 km/h) grundsätzlich als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) einzustufen, und zwar auch bei ansonsten günstigen objektiven und subjektiven Umständen des konkreten Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_280/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2). Die mittelschwere Widerhandlung vom 21. Mai 2020 wäre demnach mit einem mindestens einmonatigen Führerausweisentzug zu sanktionieren. Auch darin scheinen sich die Verfahrensbeteiligten einig zu sein. Namentlich beantragt der Rekurrent, die Sache sei zur Prüfung eines Warnungsentzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Streitig ist dagegen, ob sich diese zweite zum Ausweisentzug führende Widerhandlung innerhalb der (verlängerten) Probezeit ereignete, was gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG den Verfall des Führerausweises auf Probe zur Folge hätte. Der Rekurrent hält dafür, dass die Probezeit am 31. März 2020, mithin vor der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 21. Mai 2020, abgelaufen sei; er beruft sich dabei auf den Vertrauensschutz. Es erscheint fraglich, ob sich jemand, der im Strassenverkehr eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, aufgrund einer irrtümlichen Zustellung des unbefristeten Führerausweises auf den Vertrauensschutz berufen kann, um die Folgen eines grundsätzlich rechtswidrigen Verhaltens zu umgehen. Dasselbe gilt für das Argument des Rekurrenten, wonach er sich defensiver verhalten hätte und nicht mit überhöhter Geschwindigkeit überholt hätte, wenn er im damaligen Zeitpunkt mit der Annullierung des Führerausweises auf Probe hätte bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechnen müssen. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, denn wie zu zeigen sein wird, kann sich der Rekurrent auch aus einem anderen Grund nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 3.- Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4). a) Der Führerausweis auf Probe wurde dem Rekurrenten am 31. März 2017 mit einer Probezeit bis 30. März 2020 erteilt. Am 3. Oktober 2017 verursachte er einen Verkehrsunfall. Diese mittelschwere Widerhandlung führte zu einem Führerausweisentzug von einem Monat, den die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Juni 2018 anordnete. Wie im Gesetz vorgesehen, verlängerte sich die Probezeit um ein Jahr. Diese Folge war zwingend und lag nicht im Ermessen der Vorinstanz (vgl. BSK SVG-Bickel, Art. 15a N 40). Die Anordnung in Ziffer 5 des Rechtsspruchs, wonach die Probezeit um ein Jahr verlängert werde, war deshalb formeller Natur und diente im Wesentlichen der Klärung der Rechtslage (vgl. Entscheid der VRK [VRKE] IV-2018/155 vom 23. Mai 2019 E. 2d/cc, im Internet abrufbar unter www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). Dass die Vorinstanz das Enddatum der verlängerten Probezeit in der Verfügung nicht aufführte, ist nicht zu beanstanden, da aus der Formulierung "um ein Jahr" unmissverständlich erkennbar war, dass die verlängerte Probezeit bis 30. März 2021 dauern sollte. Der Unfall vom 3. Oktober 2017 bewirkte demnach eine Verlängerung der Probezeit bis 30. März 2021. Dieses Enddatum wurde jedoch auf dem Führerausweis auf Probe irrtümlich nicht angepasst. Vielmehr stellte die Vorinstanz dem Rekurrenten nach dem Vollzug der Massnahme den alten, am 3. April 2017 ausgestellten Führerausweis auf Probe mit dem Ablaufdatum vom 30. März 2020 (act. 10) zu. Per 31. März 2020 erhielt der Rekurrent sodann den unbefristeten Führerausweis. Zu prüfen ist deshalb, ob der Rekurrent in guten Treuen davon ausgehen durfte, die Probezeit sei nach dem am 1. Juni 2018 angeordneten Führerausweisentzug nicht um ein Jahr verlängert worden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) aa) Die Vorinstanz erwog, mit Verfügung vom 1. Juni 2018 sei der Führerausweis auf Probe für die Dauer von einem Monat entzogen und die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr verfügt worden. Bei der Wiedererteilung des Führerausweises habe man es jedoch versäumt, die Probezeit im Führerausweis um ein Jahr (bis 31. März 2021) zu verlängern. Aus diesem Grund sei der unbefristete Führerausweis irrtümlich bereits am 31. März 2020 ausgestellt worden. Es sei dem Rekurrenten zumutbar gewesen, den erhaltenen Ausweis auf seine Richtigkeit zu prüfen. In Kenntnis des Verfügungsinhalts habe er nicht gutgläubig sein können. Der Rekurrent vertritt dagegen den Standpunkt, er habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm die Vorinstanz den richtigen Ausweis zugestellt habe. Damit sei eine Vertrauensgrundlage im Sinn von Art. 9 BV (SR 101) geschaffen worden. Entscheidend sei, dass er keine juristischen Kenntnisse gehabt und der damaligen Verfügung der Vorinstanz keine grössere Bedeutung beigemessen habe als dem retournierten Führerausweis auf Probe. Ob ihm hätte auffallen müssen, dass die Probezeit entgegen der Ankündigung nicht verlängert worden sei, könne dahingestellt bleiben. Er habe so oder so in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Vorinstanz einen korrekten Führerausweis auf Probe ausgestellt habe und sei nicht gehalten gewesen, diesbezügliche Nachforschungen anzustellen oder die Handlung der Vorinstanz zu hinterfragen. Dies gelte umso mehr für die Zustellung des unbefristeten Führerausweises. Im März 2020 hätte ihm jedenfalls nicht mehr auffallen müssen, dass der unbefristete Führerausweis allenfalls irrtümlich ausgestellt worden sei. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Probezeit mit der Zustellung des definitiven Führerausweises beendet gewesen sei. bb) Gemäss Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 146 I 105 E. 5.1.1). Vom guten Glauben kann nur gesprochen werden, wenn die Vertrauensbasis mit einem rechtlichen Mangel behaftet ist. Man umschreibt damit die Vertrauenslage des Bürgers, der die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht bemerkt. Der Kenntnis der Fehlerhaftigkeit kommt jene Unkenntnis des Bürgers gleich, die auf eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht beruht. Ist Letzteres auf Unachtsamkeit zurückzuführen, verlieren die Motive für den Gutglaubensschutz an Gewicht. Die Interessenabwägung kann deshalb nicht zugunsten des Bürgers ausgehen, wenn dieser die Fehlerhaftigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. Allerdings ist die positive Kenntnis als innere Tatsache nur schwer oder überhaupt nicht nachzuweisen; einzig über das "Kennensollen" kommt man einer Person bei, die das "Kennen" abstreitet (vgl. B. Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 91 ff.). Da die heutige Gesetzgebung jedoch derart unübersichtlich und komplex ist, kann deren Kenntnis vom Bürger nicht allgemein erwartet werden. Eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit behördlichen Handelns werden von den Privaten deshalb nicht erwartet, sondern sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen. Anlass zur Überprüfung, etwa durch eine Rückfrage bei der Behörde, besteht einzig dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist, z.B. bei Unklarheiten oder bei offensichtlicher Unvernünftigkeit einer Verfügung oder einer Auskunft (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 657; Weber-Dürler, a.a.O., S. 94). cc) Die Verfahrensbeteiligten gehen einig, dass sich der Führerausweis auf Probe hinsichtlich der Probezeit von der Entzugsverfügung vom 1. Juni 2018 unterschied und somit zwei widersprüchliche behördliche Informationen vorlagen (Probezeitverlängerung im Rechtsspruch der Verfügung, keine Probezeitverlängerung auf dem Führerausweis auf Probe). Widersprüchliches Verhalten des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrsamts hatte die VRK bereits im Jahr 2013 unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes zu beurteilen. In jenem Fall informierte das Strassenverkehrsamt einen Fahrzeuglenker zwar über die vorgesehene Verlängerung der Probezeit, unterliess es jedoch, diese formell zu verfügen. Im Rechtsspruch wurde die Verlängerung nicht erwähnt. Die VRK erwog, der Lenker habe mit der Verfügung keine konkreten Informationen über die Massnahme erhalten, insbesondere sei ihm kein neues Datum hinsichtlich des Ablaufs der Probezeit mitgeteilt worden. Er habe in jenem Zeitpunkt in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass er der wesentlich strengeren Probezeitregelung ab 3. März 2012 nicht mehr unterliegen werde. Dass dem Rekurrenten nach Ablauf der Entzugsdauer ein neuer Ausweis zugestellt worden sei, auf dem unter der Rubrik „Ablaufdatum" der 2. März 2013 aufgeführt gewesen sei, ändere daran nichts. Dieser Umstand vermöge jedenfalls die fehlende Probezeitverlängerung im Rechtsspruch nicht aufzuwiegen (VRKE IV-2013/54 vom 29. August 2013 E. 5b). In einem weiteren Fall hatte die VRK über eine Entzugsverfügung zu entscheiden, die vom Strassenverkehrsamt widerrufen und berichtigt worden war, weil der ursprünglich in Ziffer 1 des Rechtsspruchs angeordnete einmonatige Führerausweisentzug nicht mit den Erwägungen übereinstimmte. Dort wurde nämlich ausgeführt, berücksichtige man alle Beurteilungskriterien nach Art. 16 Abs. 3 SVG (Schwere des Verschuldens, Leumund als Motorfahrzeugführer, berufliche Angewiesenheit, ein Motorfahrzeug zu führen), sei es möglich, die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von vier Monaten zu beschränken. Das Gericht hielt fest, der Widerruf der ursprünglichen Verfügung durch das Strassenverkehrsamt sei nicht rechtmässig. Da nur verbindlich werde, was im Rechtsspruch (Dispositiv) stehe, komme diesem eine wesentlich grössere Bedeutung zu als den Erwägungen der Verfügung. Der Fahrzeuglenker habe auf die Richtigkeit des Rechtsspruchs vertrauen dürfen (nicht publizierter VRKE IV-2015/89 i.S. H. B. vom 26. November 2015 E. 3d). dd) Im hier zu beurteilenden Fall hielt die Vorinstanz in Ziffer 5 der Verfügung vom 1. Juni 2018 Folgendes fest: "Die Probezeit Ihres auf Probe ausgestellten Führerausweises wird um ein Jahr verlängert. Aus diesem Grund wird Ihnen nach Ablauf der Entzugsdauer auf Ihre Kosten ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt". Diese Formulierung war unmissverständlich, sodass dem Rekurrenten klar sein musste, dass die Probezeit neu bis 30. März 2021 dauern würde. Dies entspricht dem allgemeinen Verständnis, wonach sich bei einer um ein Jahr verlängerten Frist

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwar die Jahreszahl ändert, nicht aber Tag und Monat. Bei gehöriger Sorgfalt musste dem Rekurrenten deshalb auffallen, dass der im Juli 2018 wiedererteilte Führerausweis auf Probe hinsichtlich der Probezeitdauer von der Entzugsverfügung abwich, mithin widersprüchlich war. Dafür sprach auch, dass ihm am 7. Juni 2018 ausdrücklich mitgeteilt wurde, er erhalte nach dem Ablauf der (einmonatigen) Entzugsdauer einen neuen Ausweis. Dass er dann aber den alten Führerausweis auf Probe erhielt, hätte ihm ebenfalls auffallen müssen. Eine einfache Überprüfung der Angaben auf dem Ausweis war zumutbar (vgl. BGer 6A.61/2006 vom 23. November 2006 E. 3.2). Der Rekurrent äussert sich nicht dazu, ob er die Diskrepanz zwischen dem Führerausweis auf Probe und der Verfügung festgestellt hat, macht jedoch geltend, als juristisch nicht gebildete Person habe er der damaligen Verfügung keine grössere Bedeutung beimessen müssen als dem von der Vorinstanz ausgestellten und retournierten Führerausweis auf Probe. Angesichts der unmissverständlich formulierten Verfügung kann sich der Rekurrent indessen nicht auf mangelnde Rechtskenntnisse berufen. Er wurde in den Erwägungen in kurzer und verständlicher Form über die Massnahme informiert. Namentlich begründete die Vorinstanz die Verfügung unter Verweis auf Art. 35 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51, abgekürzt: VZV) damit, dass nach einer Widerhandlung, die zu einem Entzug des Führerausweises auf Probe führe, ein neuer Ausweis mit einer um ein Jahr verlängerten Probezeit ausgestellt werde. Die Lektüre der dreieinhalbseitigen Verfügung (inkl. Begründung) war dem Rekurrenten zumutbar. Deren Nichtbeachtung wäre als eine dem bösen Glauben gleichzusetzende Nachlässigkeit zu werten (vgl. Weber-Dürler, a.a.O., S. 94). Die Fehlerhaftigkeit des Führerausweises bzw. der Widerspruch zwischen diesem und der Verfügung war für den Rekurrenten somit leicht erkennbar, weshalb er gehalten gewesen wäre, die Unklarheit durch eine Anfrage bei der Vorinstanz zu beseitigen (vgl. Weber-Dürler, a.a.O., S. 95). Im Übrigen werden angehende Neulenker in der Ausbildung regelmässig auf die Konsequenz von Führerausweisentzügen auf die Dauer der Probezeit hingewiesen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch der Rekurrent darum wusste. ee) Dass die Vorinstanz den unbefristeten Führerausweis bereits im März 2020 und damit ein Jahr zu früh zustellte, war eine Folge der irrtümlichen Nichtverlängerung der Probezeit bei der Bearbeitung der Führerausweisdaten nach dem ersten Warnungsentzug. Da es sich beim Verfahren vor der Vorinstanz um ein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massengeschäft handelt (vgl. VRKE IV-2014/100 vom 8. Januar 2015 E. 3), war diese nicht verpflichtet, die in ihrer Datenbank erfassten Informationen auf allfällige Fehler zu überprüfen. Dies würde erhebliche personelle Ressourcen erfordern. So wurde das Schreiben vom 3. März 2020 (act. 18), womit die Vorinstanz den unbefristeten Führerausweis zustellte, denn auch automatisch versandt und nicht persönlich unterzeichnet. Zudem wurde der Rekurrent darin ausdrücklich gebeten, allfällige Unstimmigkeiten zu melden. Der Vorinstanz ist deshalb nicht vorzuwerfen, sie habe denselben Fehler zweimal nicht bemerkt, wie der Rekurrent geltend macht. Sein Vorbringen, er hätte sich nach eineinhalb Jahren nicht mehr an den Ausweisentzug und die Verfügung mit der Probezeitverlängerung erinnern können, erscheint unglaubwürdig. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Neulenker das ausdrücklich verfügte Ende seiner Probezeit nicht kennt. Der Rekurrent hätte demnach bemerken müssen, dass der ursprüngliche Fehler von der Vorinstanz nach wie vor nicht erkannt worden war und die Erteilung des unbefristeten Führerausweises im Widerspruch zu der am 1. Juni 2018 rechtskräftig verfügten Probezeitverlängerung stand. Angesichts dieser Umstände durfte sich der Rekurrent nicht blindlings auf die Richtigkeit des zugestellten Führerausweises verlassen und auf Tauchstation gehen. Jedenfalls wurde damit keine Vertrauensgrundlage im Sinn von Art. 9 BV und insbesondere keine von der gesetzlich zwingenden Rechtsfolge (Verlängerung der Probezeit um ein Jahr) abweichende Einzelfallregelung geschaffen. ff) Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der Rekurrent die Fehlerhaftigkeit der Führerausweise bei gehöriger Sorgfalt ohne weiteres hätte erkennen können und deshalb nicht in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass die Probezeit tatsächlich am 30. März 2020 endete. Demnach kann er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. c) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Probezeit gemäss der rechtskräftigen Ziffer 5 der Entzugsverfügung vom 1. Juni 2018 bis 30. März 2021 dauert. Dem Rechtsspruch einer Verfügung ist, wie bereits früher entschieden (vgl. E. 3b/cc), grösseres Gewicht beizumessen als einem offensichtlich falsch ausgestellten Führerausweis. Da der Rekurrent die Fehlerhaftigkeit der ihm zugestellten Führerausweise bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, wurde damit keine Vertrauensgrundlage geschaffen, auf die er sich in guten Treuen verlassen durfte.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Letztlich hat er aufgrund seines Schweigens mitverantwortet, dass die Probezeit auf dem Führerausweis auf Probe nicht korrekt eingetragen wurde. Die zu einem erneuten Ausweisentzug führende Widerhandlung vom 21. Mai 2020 (vgl. E. 2) ereignete sich demnach innerhalb der verlängerten Probezeit und führt von Gesetzes wegen zum Verfall des Führerausweises auf Probe (Art. 15a Abs. 4 SVG). Es handelt sich dabei um die gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung (vgl. Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15a SVG N 21). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Führerausweis auf Probe annullierte. 4.- Gemäss Art. 15a Abs. 5 SVG kann ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat. Der Rekurrent könnte demnach frühestens am 20. Mai 2021 (zwölf Monate nach dem Vorfall vom 21. Mai 2020) einen neuen Lernfahrauseis erhalten. Das Strassenverkehrsamt wich jedoch davon ab und legte den frühestmöglichen Zeitpunkt für das Erlangen eines neuen Führerausweises auf Probe auf den 26. Juli 2021 fest. Dies ist zulässig, da der Führerausweis auf Probe erst mit der Verfügung vom 17. Juli 2020 vorsorglich entzogen wurde und der Rekurrent den Verlust des Ausweises am 29. Juli 2020 anzeigte (act. 9/24). Wird der Führerausweis nicht unmittelbar nach dem auslösenden Vorfall vorsorglich entzogen, beginnt die Sperrfrist zwar auch ab dem Zeitpunkt der Widerhandlung zu laufen, jedoch muss die Frist um die Dauer verlängert werden, während der der betroffene Lenker im Besitz des Führerausweises auf Probe blieb (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 15a SVG N 29). Die angefochtene Verfügung erweist sich somit auch hinsichtlich der Bedingungen für die Wiedererteilung (Ziffer 3 des Rechtsspruchs) als rechtmässig, namentlich darf das notwendige verkehrspsychologische Gutachten nicht älter als drei Monate sein (vgl. Art. 11 Abs. 4 VZV; BGer 1C_155/2016 vom 3. August 2016 E. 2.1). 5.- Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. August 2020 erweist sich somit als rechtmässig. Der Rekurs ist abzuweisen. Mit der Annullierung des Führerausweises auf Probe soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer keine Motorfahrzeuge lenkt. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der Rekurrent während eines Rechtsmittelverfahrens als Motorfahrzeugführer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfälligen Beschwerde ist deshalb die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 und Art. 51 VRP). 6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.–, worunter die Kosten von Fr. 200.– für die Zwischenverfügung zur aufschiebenden Wirkung vom 7. Oktober 2020, erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziffn. 111 und 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 VRP). Entscheid: 1.  Der Rekurs wird abgewiesen. 2.  Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.  Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter      Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.11.2020 Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV (SR 101), Art. 15a Abs. 4, Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Nach einem ersten Warnungsentzug wurde der Führerausweis auf Probe für einen Monat entzogen und die Probezeit als zwingende gesetzliche Folge um ein Jahr verlängert. Nach dem Vollzug des Warnungsentzugs erhielt der Rekurrent jedoch keinen neuen Führerausweis auf Probe mit der verlängerten Probezeit, sondern den alten Führerausweis auf Probe mit der alten Probezeit zurück. Nach Ablauf der alten Probezeit stellte ihm das Strassenverkehrsamt den definitiven Führerausweis zu. Knapp zwei Monate später überschritt er mit einem Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 26 km/h. Das Strassenverkehrsamt annullierte daraufhin den Führerausweis auf Probe. Der Rekurrent berief sich auf den Vertrauensschutz, weil er mangels juristischer Kenntnisse nicht habe erkennen können, dass der Verwaltung ein Fehler unterlaufen sei. Massgebend ist, was im Rechtsspruch einer Verfügung steht. Hinzu kommt, dass für den Rekurrenten leicht erkennbar war, dass der Vorinstanz ein Fehler unterlaufen war. Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Strassenverkehrsamts (Verlängerung der Probezeit in der Verfügung und keine Verlängerung der Probezeit auf dem Führerausweis auf Probe) wäre er gehalten gewesen, bei der Behörde nachzufragen. Indem er dies nicht getan hat, konnte er nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass nach wie vor die alte Probezeit gelte. Bestätigung der Annullierung des Führerausweises auf Probe (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/125).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T03:16:52+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV-2020/125 — St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.11.2020 IV-2020/125 — Swissrulings