© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2019/11 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 25.04.2019 Entscheiddatum: 25.04.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.04.2019 Art. 101 VRP (sGS 951.1). Aufhebung der Vollzugsanordnung in der materiellen Führerausweisentzugsverfügung wegen unzulässiger Vermischung des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. April 2019, IV-2019/11). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Philipp Lenz X, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug/Vollzug) Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit dem 4. September 2008 und denjenigen der Kategorie A seit dem 19. Oktober 2012. Am Samstag, 18. August 2018, um ca. 13.05 Uhr, verursachte sie mit ihrem Motorrad auf der Autobahn A13 in S einen Verkehrsunfall wegen Nichteinhaltens eines genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren. In der Folge wurde X mit Strafbefehl des Untersuchungsamts A vom 11. Oktober 2018 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.- Am 4. Dezember 2018 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) gegenüber X ein Administrativmassnahmeverfahren und gab ihr Gelegenheit, zum beabsichtigten Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 beantragte der Rechtsvertreter von X, es sei von einem Führerausweisentzug abzusehen und X sei im Sinne von Art. 16a des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) zu verwarnen. Am 27. Dezember 2018 (Datum der Postaufgabe) sandte X ihren Führerausweis dem Strassenverkehrsamt mit der Erklärung, sie sei im Februar 2019 aus beruflichen Gründen auf das Führen eines Fahrzeugs angewiesen, weshalb sie – im Falle eines zu verfügenden Führerausweisentzugs – den Ausweis nach Ablauf der Entzugsdauer von einem Monat am 28. Januar 2019 wieder zurückerwarte. Unmittelbar nach Eingang des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Führerausweises wollte das Strassenverkehrsamt mit dem Rechtsvertreter Kontakt aufnehmen; dieser war nach den Feiertagen aber erst am 8. Januar 2019 wieder erreichbar. Am gleichen Tag verfügte das Strassenverkehrsamt einen einmonatigen Führerausweisentzug mit Wirkung ab 8. Januar bis und mit 7. Februar 2019 (Ziffer 2 des Rechtsspruchs). C.- Gegen die Verfügung vom Strassenverkehrsamt erhob X mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Januar 2019 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Antrag, Ziffer 2 der Verfügung vom 8. Januar 2019 sei aufzuheben und der Führerausweisentzug von einem Monat sei für die Dauer vom 28. Dezember 2018 bis zum 27. Januar 2019 festzulegen. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2019 die Abweisung des Rekurses, wozu der Rechtsvertreter von X mit Eingabe vom 14. Februar 2019 Stellung nahm. Auf die Ausführungen der Rekurrentin wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach-entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 21. Januar 2019 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- Der vorinstanzlich angeordnete Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats (Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung) wird von der Rekurrentin nicht angefochten. Im Rekurs ist einzig umstritten, ob der Führerausweisentzug mit Wirkung ab 28. Dezember 2018 (Eintreffen des Führerausweises beim Strassenverkehrsamt) oder ab 8. Januar 2019 (Verfügung des Strassenverkehrsamtes) zu vollziehen ist. 3.- Gemäss Art. 101 Abs. 1 VRP sind Verfügungen und Entscheide vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden können, es sei denn, die erlassende Behörde habe die Vollstreckbarkeit auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt. Die gesetzliche Ordnung in der Verwaltungsrechtspflege geht davon aus, dass das Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren grundsätzlich voneinander getrennt sind. Im ersten wird über Bestand und Umfang öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden, im zweiten über die Art der Durchsetzung und der Überwälzung der Vollstreckungskosten. Die Sachverfügung geht somit der Vollstreckungsverfügung voran (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 1230). Indem die Vorinstanz in der Verfügung vom 8. Januar 2019 nicht nur den Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat anordnete, sondern in derselben Verfügung auch den Vollzugszeitpunkt (8. Januar bis und mit 7. Februar 2019) festsetzte, vermischte sie unzulässigerweise das Erkenntnis- und das Vollstreckungsverfahren. Dieses Vorgehen erscheint auch deshalb problematisch, weil sich die beiden Verfahren in wesentlichen Punkten unterscheiden: So beträgt die Rechtsmittelfrist bei Vollstreckungsverfügungen fünf Tage (Art. 47 Abs. 2 VRP) und bei Sachverfügungen 14 Tage (Art. 47 Abs. 1 VRP). Sodann ist für die Beurteilung eines Rekurses gegen eine Vollstreckungsverfügung der Präsident zuständig (Art. 44 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58 VRP), während das Gericht als Kollegialbehörde über Rekurse gegen Sachverfügungen zu befinden hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass das VRP – dies im Unterschied zu Art. 337 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, abgekürzt: ZPO) – keine "direkte Vollstreckung" vorsieht (vgl. BSK ZPO-Droese, Art. 337 N 1 ff.). Auch aus diesem Grund ist es der Vorinstanz – ausgenommen von der Möglichkeit, einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 51 Abs. 1 VRP), worum es hier aber nicht geht – verwehrt, in der Sachverfügung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gleichzeitig Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen, worunter insbesondere die zeitliche Festsetzung des Beginns und Endes einer administrativrechtlichen Massnahme fällt. Dass es für die Vorinstanz angesichts der grossen Anzahl zu bearbeitender Fälle und der im Vergleich zu den erledigten Verfahren geringen Anzahl an Weiterzügen ans Gericht weniger aufwändig ist, in der Hauptverfügung auch den Vollzug der Massnahme zeitlich festzulegen, ändert nichts daran, dass diese Vorgehensweise nicht gesetzmässig ist. Die VRK hebt deshalb vorinstanzlich angeordnete Vollzugsdauern in Sachverfügungen (Warnungsentzüge oder Warnungsaberkennungen) unter Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz regelmässig auf, wenn diese aufgrund der Dauer des Rekursverfahrens nicht bereits gegenstandslos geworden sind. Das Strassenverkehrsamt hat dann nach Eintritt der Rechtskraft der Sachverfügung eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen (Entscheid der VRK IV-2017/149 P vom 4. Februar 2019 E. 2, im Internet abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). So ist auch im vorliegenden Fall vorzugehen, weshalb die Ziffer 2 der Verfügung vom 8. Januar 2019 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zum Erlass einer Vollstreckungsverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, und zwar unter Berücksichtigung der Anzahl Tage der bereits vollzogenen Massnahme. Die zu erlassende Vollstreckungsverfügung könnte dann wiederum angefochten werden (vgl. Art. 44 und 47 Abs. 2 VRP). 4.- a) Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 500.– ist der Rekurrentin zurückzuerstatten. b) Zufolge Obsiegens hat die Rekurrentin Anspruch auf volle Entschädigung ihrer Partei-kosten (Art. 98 VRP), soweit diese aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Im Rekursverfahren war der Beizug eines Rechtsbeistandes geboten. Das Honorar im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission wird grundsätzlich pauschal bemessen, wobei der bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rahmen zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– liegt (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Der Aktenumfang ist im Vergleich zu anderen Strassenverkehrsfällen gering. In tatsächlicher Hinsicht ergaben sich keine besonderen Schwierigkeiten, und die Rechtsfrage betraf einzig die Frage des Zeitpunkts des Beginns der Führerausweisentzugsdauer. Insbesondere aufgrund des erheblich eingeschränkten Prozessthemas ist es gerechtfertigt, die untere Grenze der Honorarpauschale zu unterschreiten und das Honorar auf Fr. 1'300.– festzulegen. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass das geltend gemachte Honorar von Fr. 1'937.– zu hoch ist. Zum Honorar hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 52.– (4% von Fr. 1'300.–, Art. 28 Abs. 1 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 104.10 (7,7% von Fr. 1'352.–, Art. 29 HonO). Die ausseramtliche Entschädigung beläuft sich somit auf Fr. 1'456.10; entschädigungspflichtig ist der Staat (Strassenverkehrsamt). Entscheid: 1. Ziffer 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 8. Januar 2019 (Vollzugszeitpunkt) wird aufgehoben und die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Vollstreckungsverfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 500.–. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird der Rekurrentin zurückerstattet. 3. Der Staat (Strassenverkehrsamt) hat die Rekurrentin mir Fr. 1'456.10 ausseramtlich bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu entschädigen.
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