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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.11.2018 IV-2018/108

29. November 2018·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsrekurskommission·PDF·1,640 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Art. 14 Abs. 1, Art. 15d Abs. 1 lit. b Halbsatz 2 SVG (SR 741.01). Allein das Mitführen harter Drogen (wie z.B. Kokain) im Auto begründet, sofern die Besitzverhältnisse zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden können, Zweifel an der Fahreignung und rechtfertigt ohne Weiteres die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. November 2018, IV-2018/108).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2018/108 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 29.11.2018 Entscheiddatum: 29.11.2018 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.11.2018 Art. 14 Abs. 1, Art. 15d Abs. 1 lit. b Halbsatz 2 SVG (SR 741.01). Allein das Mitführen harter Drogen (wie z.B. Kokain) im Auto begründet, sofern die Besitzverhältnisse zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden können, Zweifel an der Fahreignung und rechtfertigt ohne Weiteres die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. November 2018, IV-2018/108). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Norbert Kissling     X, Rekurrent, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend verkehrsmedizinische Untersuchung   Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- X erwarb den Führerausweis für die Kategorien B und BE sowie die Unterkategorien D1 und D1E am 30. Mai 1983 und jenen für die Kategorie A am 12. Oktober 1998. Im Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) bestehen seit Mitte 1984 diverse Einträge, wobei X der Führerausweis unter anderem im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik bereits mehrfach über mehrere Monate oder auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, zuletzt infolge einer Geschwindigkeitsübertretung innerorts von 25 km/h für drei Monate (Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons St. Gallen vom 10. April 2018). Der Beginn des Führerausweisentzugs wurde mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 8. Mai 2018 spätestens auf den 10. Oktober 2018 festgesetzt. B.- Am 27. Mai 2018, 12.30 Uhr, wurde X als Lenker eines Personenwagens an der Turnerstrasse in St. Gallen polizeilich kontrolliert. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs wurde ein Kokainkügelchen (ca. 3,3 Gramm) gefunden, welches X gemäss eigenen Angaben unmittelbar zuvor für Fr. 200.– zum Eigenkonsum erworben hatte. Anlässlich der polizeilichen Befragung gab er zu Protokoll, dass er ungefähr alle zwei bis drei Monate Kokain konsumiere. C.- Am 6. Juni 2018 teilte das Strassenverkehrsamt X mit, dass angesichts seines Drogenkonsums Zweifel an seiner Fahreignung bestünden und deshalb eine verkehrsmedizinische Untersuchung (Stufe 4) beim Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM) vorgesehen sei. Hierauf nahm X am 14. Juni 2018 Stellung und stellte den sinngemässen Antrag, von einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zugunsten einer regelmässigen Urinabgabe beim Hausarzt abzusehen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 ordnete das Strassenverkehrsamt die Abklärung der Fahreignung beim IRM an. D.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe vom 7. Juli 2018 (Datum der Postaufgabe) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben; eventualiter sei eine regelmässige Urinund/oder Blutabgabe anzuordnen. Das Strassenverkehrsamt verzichtete am 27. August 2018 auf eine Vernehmlassung. Die Gerichtsleitung teilte dem Rekurrenten am 26. September 2018 mit, dass im Rekursverfahren zusätzlich geprüft werde, ob eine verkehrsmedizinische Untersuchung wegen des Kokaintransports anzuordnen sei. Das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrsamt verzichtete am 28. September 2018 auf eine zusätzliche Eingabe. Der Rekurrent hielt in seiner weiteren Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 sinngemäss an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.   Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 7. Juli 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet hat. a) Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass angesichts des polizeilich festgestellten Drogenkonsums Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten bestünden. Aufgrund des Suchtpotenzials von Kokain gebe es bereits schon bei Kenntnis eines erstmaligen Konsums einen Abklärungsbedarf der Fahreignung. Ein Bezug zum Strassenverkehr sei nicht erforderlich. b) Der Rekurrent hält dem im Wesentlichen entgegen, dass er gegenüber der Polizei "einfach schnell etwas ausgesagt" habe, um schnell wieder gehen zu können. In seinem Leben habe er bisher noch nie mit einer polizeilichen oder rechtlichen Angelegenheit wegen Drogen zu tun gehabt. Die Massnahme sei deshalb nicht verhältnismässig. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2) bringt der Rekurrent vor, dass keinesfalls hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung aufkommen lassen würden. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.- a) Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist neben der Fahrkompetenz die Fahreignung (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG). Dieser Begriff umschreibt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer das Mindestalter erreicht hat (lit. a), die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c), und wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). Bestehen Bedenken über die Fahreignung des Lenkers, ist eine geeignete Abklärungsmassnahme anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 und 5 SVG). b) aa) Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG die fünf wichtigsten Fälle bzw. Fallgruppen, die Zweifel an der Fahreignung begründen und deren Abklärung in der Regel obligatorisch machen (vgl. Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N 4). Nach Art. 15d Abs. 1 lit. b Halbsatz 2 SVG ist die Fahreignung abzuklären, wenn Betäubungsmittel mitgeführt werden, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen. Das grosse Abhängigkeitspotenzial, welches von diesen ausgeht, rechtfertigt die Abklärung selbst bei Personen, die bei der Kontrolle nicht unter Drogeneinfluss standen. Wer dagegen "weiche Drogen" (z.B. Cannabis) im Auto mitführt, soll nur dann einer Fahreignungsuntersuchung unterworfen werden, wenn er oder sie in fahrunfähigem Zustand am Steuer sitzt (vgl. Botschaft zu Via Sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010, 8500). Hieraus ergibt sich, dass allein das Mitführen harter Drogen Zweifel an der Fahreignung begründet und ohne Weiteres die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung rechtfertigt. Erforderlich ist einzig, dass das Mitführen in Fahrzeugen geschieht und die Besitzverhältnisse zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden können (Knöpfli, Die heutige Bedeutung und Praxis von Fahreignungsuntersuchungen, in: Probst/Werro [Hrsg.], Strassenverkehrsrechtstagung 21. - 22. Juni 2016, Bern 2016, S. 228).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Kokain hat ein hohes Abhängigkeitspotenzial. Seine im Hinblick auf die Teilnahme am Strassenverkehr relevante Wirkung liegt in erster Linie in der Enthemmung und der subjektiv empfundenen Leistungssteigerung bei herabgesetzter Selbstkritik. Dies kann zu erhöhter Risikobereitschaft (Selbstüberschätzung) und einer erhöhten Aggressionsneigung verbunden mit einer Fahrigkeit sowie mangelnder zielgerichteter Aufmerksamkeit führen. Ferner wirkt sich die erhöhte Blendempfindlichkeit aufgrund der Erweiterung der Pupillen negativ auf die Fahrfähigkeit aus. Aber auch nach dem Abklingen des Kokainrauschs fallen Erschöpfung und nicht selten auch Angstzustände ins Gewicht. Ein erhöhtes Müdigkeitsgefühl und eine Antriebsschwäche mehrere Stunden nach einem Kokainkonsum wurden ebenso beschrieben (Thiele, Neue Aspekte in der Fahreignungsbegutachtung beim Drogenkonsum, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, Band 34, St. Gallen 2005, S. 110, 112 f.). c) Im Fahrzeug des Rekurrenten wurde anlässlich der Kontrolle vom 27. Mai 2018 ein Kokainkügelchen (ca. 3,3 Gramm) sichergestellt, welches nach eigenen Aussagen für den (gelegentlichen) Eigenkonsum bestimmt war (vgl. act. 8/141, 8/144). Dies bestätigte der Rekurrent gegenüber dem Strassenverkehrsamt und auch im Rekursverfahren (act. 2/2, act. 1). Dass er dieses Eingeständnis lediglich deshalb gemacht haben will, um bei der Polizei schnell wieder gehen zu können, erscheint auch deshalb nicht glaubwürdig, weil er darüber hinaus detailliert zu Protokoll gab, wie er von den gleichen Leuten bereits mehrfach Kokain gekauft habe und alle zwei bis drei Monate Kokain konsumieren würde (vgl. act. 144). Auch wenn dem Kauf ein "grosser Ärger" vorausgegangen sein sollte (vgl. act. 2/2), vermag dies den Rekurrenten nicht zu entlasten. Im Gegenteil, dies könnte ein Hinweis darauf sein, dass er auch versucht ist, allfälligen Problemen generell mit dem Konsum fahrleistungsrelevanter Substanzen zu begegnen. Für die Anordnung einer Fahreignungsprüfung kann jedoch offenbleiben, inwiefern der Kokainkonsum des Rekurrenten Zweifel an dessen Fahreignung begründet. Der Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b Halbsatz 2 SVG verlangt einzig, dass ein Fahrzeuglenker Betäubungsmittel mitführt, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen. Hinzu kommt, dass vorliegend auch ein Zusammenhang zwischen den mitgeführten Betäubungsmitteln und einem zumindest zeitweiligen Konsum durch den Rekurrenten erstellt ist (vgl. Liniger, Verkehrsmedizinische Aspekte betreffend Art. 15d Abs. 1 lit. b Halbsatz 2 SVG,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2017, Zürich/St. Gallen 2017, S. 305, 307 f.). 4.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kokainkonsum des Rekurrenten zwar Anlass für eine Fahreignungsprüfung geben kann, selbst wenn dieser nicht im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stattfand und der Rekurrent vorgibt, nur gelegentlich Kokain zu konsumieren. Vorliegend ist jedoch bereits deshalb eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, weil er im Auto Kokain mit sich führte (Art. 15d Abs. 1 lit. b Halbsatz 2 SVG); dass es sich dabei nicht um eine grosse Menge handelte, spielt keine Rolle. Damit kann offenbleiben, ob die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung auch aufgrund des zugegebenen Kokainkonsums gerechtfertigt wäre. Der Rekurs ist dementsprechend abzuweisen und die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung zu bestätigen. 5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen.   Entscheid: 1.  Der Rekurs wird abgewiesen. 2.  Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung      des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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