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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.11.2025 I/1-2025/69, 70

6. November 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsrekurskommission·PDF·4,322 Wörter·~22 min·9

Zusammenfassung

Steuerbefreiung, Art. 80 Abs. 1 lit. g StG, Art. 56 lit. g DBG. Vorliegend stellen die ausgerichteten Entschädigungen an den Präsidenten des Vereins für seine operative Tätigkeit als Geschäftsführer im Vergleich zu seinen restlichen Einkünften eine zentrale Einnahmequelle dar und stehen in einem Missverhältnis zu den restlichen Vereinsaufwänden. Zudem konnte der Verein weder den Auslagenersatz noch den konkreten Zeitaufwand nachweisen. Auch vor dem Hintergrund, dass eine allfällige Entschädigung die Steuerbefreiung nicht per se auszuschliessen vermag, sind die ausbezahlten Pauschalentschädigungen nicht angemessen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 6. November 2025, I/1-2025/69, 70).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2025/69, 70 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 17.11.2025 Entscheiddatum: 06.11.2025 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 06.11.2025 Steuerbefreiung, Art. 80 Abs. 1 lit. g StG, Art. 56 lit. g DBG. Vorliegend stellen die ausgerichteten Entschädigungen an den Präsidenten des Vereins für seine operative Tätigkeit als Geschäftsführer im Vergleich zu seinen restlichen Einkünften eine zentrale Einnahmequelle dar und stehen in einem Missverhältnis zu den restlichen Vereinsaufwänden. Zudem konnte der Verein weder den Auslagenersatz noch den konkreten Zeitaufwand nachweisen. Auch vor dem Hintergrund, dass eine allfällige Entschädigung die Steuerbefreiung nicht per se auszuschliessen vermag, sind die ausbezahlten Pauschalentschädigungen nicht angemessen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 6. November 2025, I/ 1-2025/69, 70). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer

Entscheid vom 6. November 2025 Besetzung Präsidentin Louise Blanc Gähwiler, Richter Markus Frei und Richterin Isabelle Krüse, Gerichtsschreiberin Alissa Künzle

Geschäftsnr. I/1-2025/69, 70

Parteien

A . _ , Rekurrent und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B._,

gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Steuerbefreiung (Kantonssteuer sowie direkte Bundessteuer)

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2/13 Sachverhalt: A.- Unter dem Namen "A._" besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in C._/SG. Gemäss Art. 3 der Statuten bezweckt der Verein [die Hilfe für Drogenabhängige und andere sozial Benachteiligte]. Der Verein wurde vom Kantonalen Steueramt zufolge gemeinnütziger Zweckverfolgung von der Steuerpflicht befreit. B.- Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 zeigte das Kantonale Steueramt eine Überprüfung der Steuerbefreiung an und forderte die aktuellen Statuten und die Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten zwei Jahre ein. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen widerrief das Kantonale Steueramt mit Verfügung vom 19. August 2024 die Steuerbefreiung des Vereins per 1. Januar 2023. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. September 2024 wurde mit Einspracheentscheid vom 9. April 2025 abgewiesen. C.- Dagegen erhob der A._ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Mai 2025 Rekurs (Kantons- und Gemeindesteuern) und Beschwerde (Direkte Bundessteuer) bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) und beantragte, der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts vom 9. April 2025 sei aufzuheben und es sei ihm die Steuerbefreiung wieder zu gewähren. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2025 die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu äusserte sich der A._ am 30. Juli 2025. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Auf die Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: I. Prozessuales 1.- [Verfahrensvereinigung] 2.- [Eintretensvoraussetzungen] II. Kantonssteuern

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3/13 3.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz die Steuerbefreiung des Rekurrenten zu Recht widerrufen hat. a) Nach Art. 80 Abs. 1 lit. g StG sind die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist im Wesentlichen identisch mit Art. 56 lit. g DBG und Art. 23 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14; abgekürzt: StHG), womit sinngemäss die für das Bundesrecht geltende Lehre und Rechtsprechung beizgezogen werden kann. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind [1] die Ausgestaltung als juristische Person, [2] die Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung, [3] die Unwiderruflichkeit der Zweckbindung und [4] die tatsächliche Tätigkeit entsprechend dem statutarischen Zweck für einen offenen Personenkreis. Grundlegend für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit ist zudem [5] die Verfolgung des Allgemeininteresses als objektives Element und [6] als subjektives Element die Uneigennützigkeit, d.h. das altruistische Handeln. Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn die Tätigkeit nicht nur darauf angelegt ist, das Interesse der Allgemeinheit zu fördern, sondern wenn ihr auch der Gemeinsinn und eine gewisse Opferbereitschaft zugrunde liegen (vgl. BGE 113 Ib 7 E. 2b; BGer 2C_251/2012 vom 17. August 2012 E. 2.2 und 3.3.1 und 2C_385/2020 vom 25.06.2020 E. 4.2.2; ESTV, Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994 betreffend Steuerbefreiung im DBG, Ziff. II.2 und 3). Die Tatsachen, welche zur Steuerbefreiung führen, sind steueraufhebender Natur. Für ihr Vorhandensein trägt der Gesuchsteller nach der allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht die Beweislast (vgl. GVP 1980 Nr. 6; ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 390). Die Voraussetzungen müssen sowohl nach den Statuten der juristischen Person als auch aufgrund ihres tatsächlichen Wirkens erfüllt sein. Es ist zu prüfen, ob und wie das Vermögen und die Erträge der juristischen Person nach den übrigen Bestimmungen der Statuten und den wirtschaftlichen Verhältnissen in dem bis zum Entscheid überblickbaren Zeitraum tatsächlich für die dauernde Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks verwendet werden (LOCHER/GIGER/PEDROLLI, Kommentar zum DBG II. Teil, 2. Aufl., 2022, Art. 56 N 92; ESTV Kreisschreiben Nr. 12, Ziff. II 2d).

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4/13 Unbestritten ist, dass es sich beim Rekurrenten um einen Verein und somit um eine juristische Person handelt. […]. Strittig ist vorliegend somit einzig, ob der Rekurrent ausschliesslich gemeinnützige bzw. uneigennützige Zwecke verfolgt (E. 3b) und ob die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel dauerhaft und unwiderruflich steuerbefreiten Zwecken verhaftet sind (E. 3c). b) aa) [Vorbringen Vorinstanz] [Vorbringen Rekurrent] bb) Gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn ist die statutengemässe und tatsächliche Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, durch die zugunsten einer unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig und auf Dauer Opfer erbracht werden (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 56 N 63 m. w. H.). Nach Lehre und Praxis beinhaltet der Begriff der Gemeinnützigkeit zunächst das objektive Element des Allgemeininteresses. Zu untersuchen sind demnach die Auswirkungen einer Tätigkeit auf das Gemeinwohl. Das Gemeinwohl kann gefördert werden durch Tätigkeiten in karitativen, humanitären, gesundheitsfördernden, ökologischen, erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereichen. Ob eine bestimmte Aktivität im Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils aktuellen gesellschaftlichen Auffassung (ASA 58 [1990], S. 469; LOCHER, a.a.O., Art. 56 N 85). Es genügt, wenn das bezweckte Ergebnis als solches von der Allgemeinheit als förderungswürdig erachtet wird. Der Rekurrent setzt sich im Rahmen von Weiterbildungen und Öffentlichkeitsarbeit für die Drogenprävention und […] für die Drogenbewältigung von Süchtigen […] ein. Dies geht aus den diversen eingereichten Unterlagen und dem Internetauftritt des Rekurrenten klar hervor. Auch die Vorinstanz stellt das Allgemeininteresse des Vereinszwecks […] nicht in Abrede. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich von einer gemeinnützigen Zwecksetzung auszugehen. cc) Aus dem Erfordernis des Allgemeininteresses wird weiter abgeleitet, dass der Kreis der möglichen Destinatäre, denen die Förderung zukommt, grundsätzlich offen zu sein hat (ESTV Kreisschreiben Nr. 12, Ziff. II 3a; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 56 N 42; GRETER/GRETER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 56 N 30). Ein allzu enger Destinatärkreis, beispielsweise durch die Begrenzung auf den Kreis der Familie oder die Mitglieder eines Vereins, schliesst eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit aus. Dasselbe gilt, wenn zwar der Destinatärkreis

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5/13 im Zweckartikel der Statuten weit gefasst ist, faktisch aber nur sehr wenige Personen begünstigt werden (BGer 2C_385/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.2.2; RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, a.a.O., Art. 56 N 75; SGE 2008 Nr. 17 E. 2.4; LOCHER, a.a.O., Art. 56 N 85). Vorliegend geht aus den diversen Informationen auf der Website des Rekurrenten und [asu weiteren Unterlagen] hervor, dass die vorgesehenen Destinatäre – Drogenabhängige und sonstige Süchtige – von seinen Leistungen, […], auch tatsächlich profitieren (act. 2/7-2/12; […]). Zwar ist dieser Destinatärkreis statutengemäss vordefiniert und örtlich beschränkt, was jedoch in der Regel unumgänglich ist und nicht per se die Qualifizierung als geschlossene Vereinigung bedingt. Umstritten ist aber, ob indirekt – namentlich durch den Bezug von Entschädigungen für die Erbringung der Vereinsleistungen – auch die Mitglieder des Vereins, ausschliesslich bestehend aus Angehörigen der Familie D._, ihren Nutzen daraus ziehen und ihre wirtschaftlichen Interessen dadurch gesichert werden. Damit würde durch den Rekurrenten die Selbsthilfe bezweckt, was der Gemeinnützigkeit entgegenstünde (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 56 N 42). Da das Kriterium des grundsätzlich offenen Destinatärkreises seine praktische Bedeutung hauptsächlich bei der Prüfung der Uneigennützigkeit entfaltet, ist nachfolgend zu prüfen, ob die gemäss den Statuten vorgegebene Zwecksetzung in einer dem Erfordernis der Uneigennützigkeit hinreichenden Weise dauerhaft und tatsächlich verwirklicht wird. dd) Der Begriff der Gemeinnützigkeit umfasst neben dem Handeln im Allgemeininteresse das subjektive Element der Uneigennützigkeit. Eine juristische Person ist uneigennützig tätig, wenn sie weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke verfolgt und sich selbstlos verhält, das heisst, ein finanzielles Opfer zugunsten Dritter unter Verzicht auf eine Gegenleistung bzw. einen persönlichen Gewinn erbringt. Eine altruistische Leistung zugunsten Dritter drückt sich beispielsweise in der freiwilligen Hingabe von materiellen Mitteln oder von Arbeitsleistung aus, denen keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Am Erfordernis der Uneigennützigkeit fehlt es, wenn mit der gemeinnützigen Tätigkeit Erwerbszwecke oder sonst eigene unmittelbare – wirtschaftliche oder persönliche – Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verknüpft sind (BGer 2C_251/2012 vom 17. August 2018 E. 2.1; 2A.42/2007 vom 11. Juni 2008 E. 2.1; BGE 114 Ib 277 E. 2b; 113 Ib 7 E. 2b). Die zugunsten der Allgemeinheit zu erbringenden wirksamen Opfer müssen gemessen an den verfügbaren Mitteln bedeutend sein (BGer 2C_385/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.2.2). Mitunter wird aus der Uneigennützigkeit das Zusatzkriterium abgeleitet, dass die Vereinsvorstände ehrenamtlich tätig werden müssen. Gemäss den Praxishinweisen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) hat die übliche Tätigkeit des Vereinsvor-

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6/13 standes ehrenhalber zu geschehen. Entschädigt werden dürfen nur die effektiv entstandenen Kosten. Nimmt ein Vorstandsmitglied Aufgaben wahr, die über die ordentliche Tätigkeit hinausgehen, ist ein massvolles Entgelt zulässig. In diesen Fällen steht die Ausrichtung einer Entschädigung dem Gebot der Uneigennützigkeit nicht entgegen. Andernfalls müsste die Institution auf die Dienste von Dritten zurückgreifen oder diese bei einem Dienstleistungsunternehmen in Auftrag geben. Diese Leistungen wären dann zu marktmässigen Bedingungen zu entschädigen, welche im Einzelfall abhängig sind von der Art des zu verwaltenden Vermögens (z.B. Wertschriften- und Immobilienverwaltung). Eine derartige Regelung rechtfertigt sich in der Regel jedoch nur bei grossen, gesamtschweizerisch tätigen und millionenschweren Stiftungen. Eine Steuerbefreiung soll aber nicht gewährt werden bei fixen Entschädigungen, soweit sie den Betrag der effektiven Kosten übersteigen, oder bei Entschädigungen für bestimmte Leistungen ohne Überprüfung der tatsächlich geleisteten Arbeit (Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Praxishinweise zuhanden der kantonalen Steuerverwaltungen, Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen / Abzugsfähigkeit von Zuwendungen, 18. Januar 2008, geändert 3. November 2023, S. 35 f., abrufbar unter https://www.sskcsi.ch/de/themen/steuerbefreiung [nachfolgend: Praxishinweise SSK]). Ansonsten kann die Entschädigung von leitenden Organen gemäss St. Galler Praxis dazu in Widerspruch stehen, dass keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgt werden dürfen. Die Verwendung von Mitteln der Institution stimmt so lange mit deren Zwecksetzung überein, als sie direkt für die Erfüllung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken eingesetzt werden und die Institution für die eingesetzten Mittel (Entschädigungen) zumindest eine gleichwertige Gegenleistung erhält (StB 80 Nr. 2 Ziff. 2.9). Das Bundesgericht hat das Erfordernis ehrenamtlich tätiger Leitungsorgane grundsätzlich ebenfalls geschützt (BGer 2C_484/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.5.1), in einem anderen Entscheid aber als obiter dictum angemerkt, die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit beziehe sich auf die juristische Person und nicht auf deren Organe (BGer 6B_85/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4). Sofern die steuerbefreite Institution selbst uneigennützig tätig und die Entschädigung an die Organe angemessen ist, wird dies als zulässig erachtet (GRETER/GRETER, a.a.O., Art. 56 N 31). Diverse Lehrmeinungen fordern, von diesem zusätzlichen Erfordernis der Ehrenamtlichkeit abzuweichen, darunter unter anderem die vom Rekurrenten zitierte ANDREA OPEL, welche ein adäquates Honorar zwecks Gewährleistung der geforderten Professionalität befürwortet und es als sachgerecht erachtet, wenn die Steuerbehörden auf eine transparente und detaillierte Entschädigungsregelung pochen (ANDREA OPEL, Ehrenamtlichkeit als Voraussetzung der Steuerbefreiung – ein alter Zopf?, StR 74/2019, S. 94). Das Steueramt des Kantons Zürich ist dieser praktisch einhelligen Kritik der Lehre mittlerweile nachgekommen und

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7/13 hat per 1. Februar 2024 seine Praxis geändert. Neu steht eine angemessene Entschädigung von Stiftungsrats- bzw. Vereinsvorstandsmitgliedern der Steuerbefreiung nicht mehr entgegen. Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den operativen Leistungen der Stiftung bzw. des Verein stehen und der Zweckverwirklichung dienen. Formell wird ein Vergütungsreglement und unter Umständen eine Urkundenänderung vorausgesetzt. Materiell sind zur Beurteilung der Angemessenheit diverse stiftungs- (bzw. vereins-), mandats- und personenbezogene Kriterien zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind beispielsweise die Art der Tätigkeit, das Verhältnis zwischen Vergütung und Förderungsleistungen und der Zweck, der Zeitaufwand, die Schwierigkeit und Komplexität der Stiftungsrats- bzw. Vereinsvorstandstätigkeit sowie das Fachwissen und die praktische Erfahrung (Zürcher Steuerbuch Nr. 61.1; BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich [BVS], Steuerbefreiung für gemeinnützige Stiftungen – Praxisänderung des Steueramts des Kantons Zürich; vgl. auch THOMAS SPRECHER, Neuausrichtung der Steuerbefreiungspraxis im Kanton Zürich, StR 79/2024, S. 237 f.). Nachfolgend ist anhand dieser Praxisvoraussetzungen zu prüfen, ob sich die an E.D._ geleisteten Entschädigungen als angemessen erweisen. ee) Die Erfolgsrechnung des Rekurrenten wies per 31. Dezember 2021 einen Betriebsertrag von Fr. xx’xxx.– und einen Aufwand von Fr. xx’xxx.xx aus, wovon Fr. xx’xxx.xx und somit 86% auf die Entschädigung an E.D._ entfielen. Im Jahr 2022 betrugen die Erträge Fr. xx’xxx.– und die Aufwände Fr. xx’xxx.–, wobei ein Anteil von 84% in Höhe von Fr. xx’xxx.xx als Entschädigung an E.D._ entrichtet wurde. Per Ende 2023 wies der Rekurrent einen Betriebsertrag von Fr. xx’xxx.– aus, woraus jedoch ein Verlust von Fr. xx’xxx.xx resultierte, da dem Aufwände von Fr. xx’xxx.xx gegenüberstanden. Hiervon wurden 90% bzw. Fr. xx’xxx.– an E.D._ ausbezahlt. [Tabelle] Auffällig ist, dass dem Rekurrenten neben dem Personalaufwand für E.D._ lediglich minimale Aufwände in Form von Spenden an Dritte, Auslagen für die Weihnachtsaktion, Raumaufwand, Bank- und PC-Spesen sowie Verwaltungs- oder weitere Aufwände anfielen. Die absolute Mehrheit der erzielten Erträge – bestehend aus nicht weiter definierten Spendenerträgen, Beiträgen und Unterstützungsleistungen – floss jeweils an E.D._. Anlässlich der Erhöhung seines Pensums musste der Rekurrent im Jahr 2023 gar einen Verlust in Höhe von Fr. xx’xxx.– verzeichnen. Eine zur Steuerbefreiung führende Gemeinnützigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der gesamte Personalaufwand einen verhältnismässig grossen

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8/13 Teil der an sich für die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks bestimmten Mittel verzehrt (vgl. BGer 6B_85/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4), was vorliegend der Fall ist. Da die Höhe der Entschädigung zu den übrigen Aufwendungen mit einem Prozentsatz zwischen 84 und 90% nicht mehr in einem sachgerechten Verhältnis steht, ist das zugunsten der Allgemeinheit zu erbringende wirksame Opfer des Rekurrenten gemessen an seinen Mitteln fraglich. Zwecks Beurteilung der Angemessenheit der Entschädigungshöhe stellt sich deshalb die Frage nach deren exakten Zusammensetzung. Anlässlich seiner Einsprache und seines Rekurses führt der Rekurrent aus, E.D._ übe die Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus – weshalb eine Diskussion bezüglich Anwendbarkeit der ausgeführten Kriterien zur Angemessenheit einer generellen Vergütung für Stiftungsrats- und Vereinsvorstandstätigkeiten offenbleiben kann – und nehme als Präsident die strategische Leitung wahr, was die Organisation der Einsätze, Öffentlichkeitsarbeit und die Vernetzung mit externen Partnern beinhalte. Gleichzeitig leiste er den überwiegenden Teil der operativen Arbeit […], womit er über die übliche Vorstandstätigkeit hinaus weitere Aufgaben erfüllt. Im Rahmen dieser Tätigkeiten entstünden ihm regelmässig Auslagen für Reisekosten, Verpflegung sowie für situative Hilfestellungen […], welche er selber bezahle. Die Pauschalentschädigung habe er für diese Auslagen und seine Sonderleistungen erhalten (act. 6/13 Ziff. 18 f.; act. 1 Ziff. V.A.4). An einer nachvollziehbaren Dokumentation der geltend gemachten Auslagen mangelt es allerdings. So wurden Belege auch auf mehrmalige Nachfrage hin bzw. trotz wiederholter Ausführungen der Vorinstanz, der Rekurrent komme seiner Beweispflicht nicht nach, nicht eingereicht. Auch die simple Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Einzelunternehmens F._, über welches E.D._ seine Dienstleistungen offenbar abrechnete, enthält diesbezüglich keine weiteren Hinweise. Vielmehr erscheint sie gar widersprüchlich zum Argument, E.D._ habe sein Pensum ab Mai 2023 auf rund 60% erhöht, als darin ganzjährlich dieselben Einnahmenbeträge und im Januar und Februar 2023 – mithin vor der Pensumerhöhung – sogar grössere Aufwände verzeichnet sind als in den restlichen Monaten. Jedenfalls variieren die monatlichen Ausgaben stark und betrugen im Jahr 2023 zwischen Fr. x’xxx.– und Fr. x’xxx.–. Details zu ihrer Zusammensetzung sind nicht enthalten. Mitunter wären entsprechende Auslagen korrekterweise ohnehin nicht bei der F._, sondern beim Rekurrenten selbst zu erfassen, als dieser das finanzielle Opfer der Gemeinnützigkeit erbringt. Die [Newsletter des Rekurrenten] eignen sich ebenfalls nicht als Beweismittel, da ihnen lediglich die Tatsache zu entnehmen ist, dass regelmässig Kleidung und andere Gegenstände an betroffene Drogensüchtige und Obdachlose verschenkt wurden. Jedenfalls lässt sich der Ersatz von Barauslagen mangels geeigneter Belege nicht

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9/13 nachvollziehen, sodass davon auszugehen ist, dass die ausbezahlten Beträge nicht Auslagenersatz, sondern ausschliesslich eigentliche Entschädigungen für die geleistete Arbeit darstellen. Zur Zulässigkeit, Zusammensetzung und Höhe einer allfälligen Entschädigung enthalten die Statuten des Rekurrenten keine Angaben (act. 6/3.1). Auch mit den vorhandenen Akten lässt sie sich nicht nachvollziehen. Nachdem bereits mit dem Widerruf der Steuerbefreiung vom 19. August 2024 festgehalten wurde, die Gegenleistungen der Pauschalentschädigung würden nicht konkret dargelegt und der angebotene Augenschein sei als Momentaufnahme nicht geeignet, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, wäre es für den Rekurrenten bzw. E.D._ ein Leichtes gewesen, seine konkreten Tätigkeiten künftig detailliert aufzuzeichnen. Dadurch wäre immerhin eine Vergleichsrechnung möglich gewesen, um den tatsächlichen Aufwand in den massgeblichen Steuerperioden ungefähr nachvollziehen zu können. Dem kam er aber erneut nicht nach. Somit fehlen auch im heutigen Zeitpunkt Beweismittel, welche die Höhe der Entschädigung an E.D._ mit einzelnen Arbeitseinsätzen belegen könnten. Die eingereichten, auf zwei Seiten beschränkten "[Newsletter]" werden jährlich offensichtlich lediglich zwei bis drei Mal veröffentlicht, womit auch sie sich im Hinblick auf den vorgebrachten Arbeitsaufwand von E.D._ bei Weitem nicht eignen, diesen zu belegen. Somit kann der Rekurrent nicht darlegen, dass die Entschädigungen an E.D._ tatsächlich bloss Mittel zum Zweck darstellen und effektiv dem gemeinnützigen Vereinszweck zugutekommen. Im Umkehrschluss geht daraus hervor, dass die Entschädigungen pauschal und ohne die Überprüfung der tatsächlich geleisteten Arbeit ausbezahlt wurden. Den Praxishinweisen der SSK zufolge darf eine Steuerbefreiung in einem solchen Fall allerdings gerade nicht gewährt werden. Auffällig ist zudem, dass keine weiteren Personalaufwände anfielen, obwohl daneben sowohl G.D._ als auch H.D._ sowie freiwillige Drittpersonen […] Arbeit leisten. Die entsprechende Unterscheidung zwischen den einzelnen Leistungserbringern ist nicht nachvollziehbar. Daran vermag auch das Argument, E.D._ sei der Initiator und fachliche Hauptträger der […] Arbeit und bringe die zentrale Ressource an Fachwissen und Kontakten ein, nichts zu ändern. Mangels anderslautender Hinweise verfügt er trotz seiner für die Vereinstätigkeit bestimmt wertvollen Erfahrungen nicht über eine entsprechende Ausbildung als […]. Ein Vergleich mit dem Lohn eines solchen erübrigt sich deshalb. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zudem korrekt festgehalten, dass die vom Rekurrenten ausbezahlten Entschädigungen E.D._ nicht nur zu einem lediglich sehr geringen Teil zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten dienen. Für das Jahr 2021 können seine Einnahmequellen nicht eruiert werden. 2022 und 2023 stammten unter Berücksichtigung seiner Tätigkeiten bei der G._ GmbH und seiner halben Invalidenrente jedoch 39% und 56% seiner Einkünfte aus den Entschädigungen des Rekurrenten. Somit

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10/13 erweist sich deren Gesamthöhe im Vergleich zum übrigen Einkommen von E.D._ als nicht lediglich untergeordneter Natur, womit die Entschädigungen auch vor diesem Hintergrund unverhältnismässig erscheinen. Daraus ist zu schliessen, dass mit der gemeinnützigen Tätigkeit des Rekurrenten auch finanzielle Eigeninteressen des Vereinsmitglieds verfolgt werden. Zusammenfassend lassen sich somit weder der Auslagenersatz noch der konkrete Zeitaufwand nachweisen. Das Fachwissen und die Erfahrung von E.D._ sind offensichtlich von grosser Bedeutung für den Vereinszweck und die […] Arbeit. Allerdings stellen die entsprechenden Entschädigungen im Vergleich zu seinen restlichen Einkünften eine zentrale Einnahmenquelle dar und stehen in einem Missverhältnis zu den restlichen Vereinsaufwänden. Auch vor dem Hintergrund, dass eine allfällige Entschädigung die Steuerbefreiung nicht per se auszuschliessen vermag, sind die an E.D._ ausbezahlten Pauschalentschädigungen deshalb nicht angemessen. ff) Ein potenzieller Konflikt zwischen der Verfolgung des im Allgemeininteresse liegenden Stiftungszwecks und Eigeninteressen von Stiftungsratsmitgliedern kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verweigerung der Steuerbefreiung begründen (BGer 2C_385/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.3). So sollten die Mitglieder eines Vereinsvorstands gemäss den Praxishinweisen der SSK keinesfalls zugleich geschäftsleitende Funktionen übernehmen, da das gleichzeitige Ausüben von leitenden Funktionen nicht vereinbar ist mit der Voraussetzung des uneigennützigen Handelns (Praxishinweise SSK, a.a.O., S. 6). Vorliegend handelt es sich genau um eine solche Doppelfunktion von E.D._, der sowohl als Vereinspräsident als auch als Geschäftsführer tätig wird und im Rahmen dieser operativen Tätigkeiten […] die obengenannten Entschädigungen bezieht. Da diese einen erheblichen Anteil seiner Gesamteinkünfte darstellen, kann ein Konflikt zwischen der Verfolgung des im Allgemeininteresse liegenden Vereinszwecks in seiner Rolle als Vereinspräsident und seinen finanziellen Eigeninteressen als entschädigter Geschäftsführer nicht ausgeschlossen werden. Entgegen den Vorbringen des Rekurrenten genügt es nicht, dass die finanzrelevanten Entscheidungen gemäss den Statuten vom gesamten Vorstand gefasst und somit durch die weiteren Vorstandsmitglieder mitgetragen werden, zumal es sich dabei ausschliesslich um weitere Familienangehörige handelt. Die Verfolgung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks ist aus steuerrechtlicher Hinsicht folglich nicht hinreichend dauerhaft sichergestellt.

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11/13 gg) Somit gelingt es dem Rekurrenten nicht, die Zusammensetzung und Angemessenheit der an E.D._ geleisteten Entschädigungen hinreichend zu belegen und deren Höhe im Verhältnis zu seinen Gesamtaufwänden und Gesamteinnahmen zu rechtfertigen. Entsprechend der im Steuerrecht geltenden Beweislastregel hat die Vorinstanz das Erfordernis der Uneigennützigkeit demnach zu Recht verneint. c) aa) Die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel müssen sodann unwiderruflich steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein. Ein Rückfall an den oder die Stifter bzw. Gründer soll für immer ausgeschlossen sein. Bei Auflösung der betreffenden juristischen Person hat das Vermögen deshalb an eine andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zwecksetzung zu fallen, was durch eine entsprechende unabänderliche Bestimmung im Gründungsstatut festzuhalten ist (StB 80 Nr. 2 Ziff. 2.4; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 56 N 77; GRETER/GRETER, a.a.O., Art. 56 DBG N 27; BGer 2C_143/2013 vom 16. August 2013 E. 4.2; ESTV Kreisschreiben Nr. 12, Ziff. II 2c; Praxishinweise SSK, a.a.O., S. 11). bb) Die Vorinstanz argumentiert, mit der jetzigen Statutenregelung sei nicht sichergestellt, dass ein allfälliges Restvermögen bei Auflösung des Rekurrenten an eine aufgrund gemeinnütziger und/oder öffentlicher Zwecksetzung steuerbefreite Institution mit Sitz in der Schweiz oder an das Gemeinwesen falle. Nur weil eine Institution den gleichen oder ähnlichen Zweck wie der Rekurrent verfolge, erfülle sie nicht automatisch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung infolge dauernd und ausschliesslich gemeinnütziger Zweckverfolgung. Der Verbleib der Mittel im steuerbefreiten Kreislauf sei dadurch nicht gesichert. Ausserdem sei der Rückfall des Vermögens an die Gründungsmitglieder nicht explizit ausgeschlossen worden. Eine allfällige zukünftige Anpassung der Liquidationsbestimmung ändere nichts daran. Der Rekurrent bringt dagegen vor, diese strikte Sichtweise überzeuge nicht und stehe im Widerspruch zur Praxis, da beispielsweise das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Steuerbefreiung einer Stiftung rückwirkend anerkannt habe, obwohl zunächst keine statutarische Auflösungsklausel bestanden habe. In Übereinstimmung mit diesem Entscheid habe er sich ausdrücklich bereit erklärt, seine Statuten umgehend zu ergänzen, um eine unmissverständliche Auflösungsklausel aufzunehmen. Ausserdem lege bereits die aktuelle Statutenbestimmung eine zweckgebundene Verwendung des Restvermögens fest, wenn auch (noch) nicht mit dem Zusatz "steuerbefreit". Zudem seien seit Gründung des Vereins sämtliche Mittel ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke eingesetzt worden, womit eine tatsächliche, unwiderrufliche Zweckbindung faktisch jederzeit gegeben gewesen sei.

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12/13 cc) Gemäss den Stauten des Rekurrenten geht ein nach der Liquidation verbleibendes Vermögen an eine dem Vereinszweck naheliegende Institution oder Organisation. Dass die namentliche Institution steuerbefreit sein muss, ist demgegenüber nicht definiert. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, ist der Verbleib der Mittel im steuerbefreiten Kreislauf dadurch nicht gesichert. Ausserdem wurde die Stiftungsurkunde in dem vom Rekurrenten zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich (SB.2021.00114 vom 23. Februar 2022 E. 5.3) bereits vorgängig geändert und genehmigt, während sich der Rekurrent lediglich dazu bereit erklärte, seine Statuten den Voraussetzungen anzupassen. Da die Steuerbefreiung allerdings ohnehin bereits am Erfordernis der Uneigennützigkeit scheitert, kann offenbleiben, ob dem Rekurrenten eine Übergangsfrist hätte eingeräumt werden müssen, innert derer er seine Liquidationsbestimmung hätte anpassen dürfen (vgl. BGer 2C_385/2020 vom 25. Juni 2020 E. 6). Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass es sich im zitierten Entscheid um eine Erbstiftung handelte, die Ergänzung der Stiftungsurkunde insbesondere aufgrund eines Vergleichs mit zu Lebzeiten errichteten Stiftungen zugelassen wurde und der Wille der Stifterin zur gemeinnützigen Verwendung des Stiftungsvermögens bereits aus dem Testament hervorging. Die entsprechenden Erwägungen lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Schliesslich ist die Rechtsprechung anderer Kantone für den Kanton St. Gallen ohnehin nicht verbindlich. d) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Rekurrent nicht sämtliche Voraussetzungen für die weitere Gewährung der Steuerbefreiung erfüllt und die Vorinstanz somit zu Recht mit Verfügung vom 19. August 2024 die bestehende Steuerbefreiung des Rekurrenten per 1. Januar 2023 widerrief. Der Rekurs ist demzufolge abzuweisen. III. Direkte Bundessteuer 4.- Wie bereits erwähnt, entspricht Art. 80 Abs. 1 lit. g StG im Wesentlichen Art. 56 lit. g DBG. Diese Bestimmungen harmonieren mit Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern für die direkte Bundessteuer analog massgebend sind. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich dasselbe Ergebnis wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. IV. Kosten 5.- Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten und Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1’200.– für das Rekursverfahren und Fr. 400.– für das Beschwerdeverfahren

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13/13 (insgesamt Fr. 1'600.–) erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12 und Art. 144 Abs. 5 DBG). Die vom Rekurrenten und Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 1'600.– sind damit zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind bei dieser Kostenverlegung nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP; PK VRP/SG-Linder, Art. 98bis N 16; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]). Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 06.11.2025 Steuerbefreiung, Art. 80 Abs. 1 lit. g StG, Art. 56 lit. g DBG. Vorliegend stellen die ausgerichteten Entschädigungen an den Präsidenten des Vereins für seine operative Tätigkeit als Geschäftsführer im Vergleich zu seinen restlichen Einkünften eine zentrale Einnahmequelle dar und stehen in einem Missverhältnis zu den restlichen Vereinsaufwänden. Zudem konnte der Verein weder den Auslagenersatz noch den konkreten Zeitaufwand nachweisen. Auch vor dem Hintergrund, dass eine allfällige Entschädigung die Steuerbefreiung nicht per se auszuschliessen vermag, sind die ausbezahlten Pauschalentschädigungen nicht angemessen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 6. November 2025, I/1-2025/69, 70).

2026-04-09T05:09:32+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

I/1-2025/69, 70 — St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 06.11.2025 I/1-2025/69, 70 — Swissrulings