Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2024/192, 193 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 20.10.2025 Entscheiddatum: 19.06.2025 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 19.06.2025 Art. 46 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1) und Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG (SR 642.11). Die Vorinstanz zog die Beweiskraft der im Nachhinein eingereichten Arztzeugnisse in Zweifel. Die Rekurrentin konnte jedoch glaubhaft machen, dass sie erst mit dem ablehnenden Einspracheentscheid Kenntnis von der Notwendigkeit der schriftlichen Einzelverordnungen erhalten hat. Die nachträgliche Erstellung einer ärztlichen Bestätigung ist namentlich dann zulässig, wenn die Hausärztin ihre mündlich abgegebenen Behandlungsempfehlungen gestützt auf die Patientenakte nachvollziehen und in einer schriftlichen Verordnung festhalten kann. Es geht in einem solchen Fall nicht um eine nachträgliche Beurteilung der Notwendigkeit einer Behandlung, sondern um die nachgeholte Dokumentation in Form einer schriftlichen Verordnung bzw. eines ärztlichen Zeugnisses (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 19. Juni 2025, VRKE I/ 1-2024/192, 193). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer
Entscheid vom 19. Juni 2025 Besetzung Präsidentin Louise Blanc Gähwiler, Richter Markus Frei und Richterin Isabelle Krüse, Gerichtsschreiber Philipp Lenz
Geschäftsnr. I/1-2024/192, 193
Parteien
S.__, Rekurrentin und Beschwerdeführerin,
gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern 2023 sowie direkte Bundessteuer 2023
I/1-2024/192, 193
2/8 Sachverhalt: A.- S.__ (geb. 1974) ist geschieden und in G._ wohnhaft. Die unselbständig erwerbstätige Ärztin reichte die Steuererklärung für die Steuerperiode 2023 am 29. Mai 2024 ein und deklarierte ein steuerbares Einkommen von Fr. __.und ein steuerbares Vermögen von Fr. __. Unter der Ziffer 21.1 machte sie – unter anderem im Zusammenhang mit einer Post-Covid- 19-Erkrankung ("Long Covid") – Krankheits- und Unfallkosten in der Höhe von Fr. __ geltend. Die Veranlagungsbehörde nahm verschiedene Korrekturen vor und reduzierte in der Veranlagungsberechnung vom 10. Juli 2024 namentlich die Krankheits- und Unfallkosten auf Fr. __. Die gegen die Veranlagungsverfügung vom 10. Juli 2024 rechtzeitig erhobene Einsprache hiess das Kantonale Steueramt mit Entscheiden vom 20. November 2024 insofern teilweise gut, als es den Abzug für die Krankheits- und Unfallkosten wie folgt auf Fr. __ festlegte: […] Dies ergab ein steuerbares Einkommen von Fr. __ (Kantons- und Gemeindesteuern 2023) bzw. Fr. __ (direkte Bundessteuer 2023) und ein steuerbares Vermögen von Fr. __. B.- Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 erhob S.__ bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) Rekurs und Beschwerde gegen die Einspracheentscheide des Kantonalen Steueramts vom 20. November 2024. Sie beantragte, die in der Steuererklärung geltend gemachten Krankheitskosten seien zum Abzug zuzulassen. Am 6. Januar 2025 reichte sie weitere Unterlagen ein. Das Kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 die Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: I. Prozessuales 1.- [Verfahrensvereinigung]