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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.07.2024 I/1-2023/71

4. Juli 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsrekurskommission·PDF·1,093 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Bekanntgabe von Steuerfaktoren, Art. 41 lit. h Ziff. 1 VRP. Art. 41 lit. h Ziff. 1 VRP begründet eine Zuständigkeit der VRK für die Beurteilung von Rekursen gegen Verfügungen oder, soweit das Einspracheverfahren vorgesehen ist, Einspracheentscheide der Steuerveranlagungsbehörden. Vorliegend handelt es sich weder um einen Einspracheentscheid noch um eine Verfügung der Steuerveranlagungsbehörde im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens, sondern um ein Gesuch um Bekanntgabe von Steuerfaktoren einer Drittperson ausserhalb eines Veranlagungsverfahrens. Die VRK ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache daher nicht zuständig. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 4. Juli 2024, I/1-2023/71).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2023/71 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 30.08.2024 Entscheiddatum: 04.07.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 04.07.2024 Bekanntgabe von Steuerfaktoren, Art. 41 lit. h Ziff. 1 VRP. Art. 41 lit. h Ziff. 1 VRP begründet eine Zuständigkeit der VRK für die Beurteilung von Rekursen gegen Verfügungen oder, soweit das Einspracheverfahren vorgesehen ist, Einspracheentscheide der Steuerveranlagungsbehörden. Vorliegend handelt es sich weder um einen Einspracheentscheid noch um eine Verfügung der Steuerveranlagungsbehörde im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens, sondern um ein Gesuch um Bekanntgabe von Steuerfaktoren einer Drittperson ausserhalb eines Veranlagungsverfahrens. Die VRK ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache daher nicht zuständig. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 4. Juli 2024, I/1-2023/71). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer

Entscheid vom 4. Juli 2024 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Markus Frei und Roland Luchsinger, Gerichtsschreiberin Eliane Brändle

Geschäftsnr. I/1-2023/71

Parteien

X.__, Rekurrent,

gegen Steueramt A.__, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Y.__, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Bekanntgabe von Steuerfaktoren (Y.__)

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2/4 Sachverhalt: A.- X.__ (geb. __) und Y.__ (geb. __) sind als Nachkommen die gesetzlichen Erben ihrer Mutter, Z.__ (geb. __), die am __ 2019 verstorben ist. B.- Am 8. März 2023 stellte X.__ beim Steueramt der Gemeinde A.__ ein Gesuch um Bekanntgabe der Steuerfaktoren seiner Schwester aufgrund des wirtschaftlichen Interesses, welches sich durch die Erbengemeinschaft ergebe. Mit Schreiben vom 9. März 2023 teilte das Steueramt X.__ mit, dass es die Steuerfaktoren von Y.__ nicht bekannt geben könne. Nachdem X.__ eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, wies das Steueramt das Gesuch mit Verfügung vom 28. März 2023 ab. C.- Dagegen erhob X.__ mit Eingabe vom 11. April 2023 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Steuerfaktoren von Y.__ seien bekanntzugeben. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses vom 1. Mai 2023 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 13. Juli 2023 wies der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 17. Juli 2023 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. August 2023 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. September 2023 gut und gewährte X.__ für das Rekursverfahren vor der VRK die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Stellungnahme vom 14. November 2023 beantragte das Kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses. Am 21. November 2023 nahm Y.__ Stellung zum Rekurs und beantragte dessen Abweisung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

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3/4 Erwägungen: 1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Steueramts A.__ vom 28. März 2023 über die Abweisung des Gesuchs um Bekanntgabe der Steuerfaktoren. Das Steueramt verwies in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung auf Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Diese Bestimmung begründet eine Zuständigkeit der VRK für die Beurteilung von Rekursen gegen Verfügungen oder, soweit das Einspracheverfahren vorgesehen ist, Einspracheentscheide der Steuerveranlagungsbehörden. Vorliegend handelt es sich weder um einen Einspracheentscheid noch um eine Verfügung der Steuerveranlagungsbehörde im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens, sondern um ein Gesuch um Bekanntgabe von Steuerfaktoren einer Drittperson ausserhalb eines Veranlagungsverfahrens. Im Gegensatz zum Steuergesetz anderer Kantone, beispielsweise des Kantons Bern, in welchem die Anfechtbarkeit der Verweigerung der Bekanntgabe von Steuerfaktoren mittels Rekurs an die Steuerrekurskommission explizit vorgesehen ist (vgl. Art. 164 Abs. 6 des Steuergesetzes des Kantons Bern, BSG 661.11), sieht das Steuergesetz des Kantons St. Gallen (sGS 811.1, abgekürzt: StG) keine Regelung vor. Die Begründung einer sachlichen Zuständigkeit durch sachgemässe Anwendung von anderen Zuständigkeitsvorschriften ist im VRP ausserdem nicht vorgesehen. Die VRK ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache daher nicht zuständig. b) Nach Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 VRP werden Eingaben an eine unzuständige Stelle von dieser der zuständigen Stelle übermittelt, wobei der Absender davon zu benachrichtigen ist. Gemäss Art. 40 Abs. 1 VRP können Verfügungen unterer Instanzen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde einer Körperschaft oder einer Anstalt weitergezogen werden. Diese Bestimmung kommt bei allen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, für die das VRP kraft Art. 1 Abs. 1 lit. a VRP unmittelbar gilt und für die nicht Ausnahmen oder spezielle Verfahrensbestimmungen im Sinne von Art. 2 VRP gelten, d.h. im Wesentlichen für alle Gemeinden, für die Zweck- und Gemeindeverbände sowie für die selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen wie auch für die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons, zum Tragen (PK VRP/SG-ARTA, Art. 40 N 3). Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Verwaltungsbehörden ist der Rekursweg gesondert und umfassend in den Art. 41 ff. VRP geregelt (PK VRP/SG-ARTA, Art. 32 N 4). Gemäss Art. 43bis Abs. 1 lit. b VRP können Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden

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4/4 des Staates, ausgenommen des Erziehungsrates, des Universitätsrates, des Rates der Pädagogischen Hochschule St. Gallen und des Gesundheitsrates, mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden, sofern nicht der Weiterzug an die Verwaltungsrekurskommission, an das Versicherungsgericht oder an die Regierung offensteht. Das Gemeindesteueramt A.__ handelte im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben, jedoch in Ausführung der Vorgaben des Kantonalen Steueramts (vgl. Art. 158 Abs. 1 und 3 StG, Art. 160 StG, Art. 76 Abs. 2 der Steuerverordnung, sGS 811.11, abgekürzt: StV). Es handelt sich demnach um eine Verfügung einer kantonalen Verwaltungsbehörde. Der Weiterzug an die VRK steht gemäss den obigen Ausführungen nicht offen; ein Weiterzug an das Versicherungsgericht oder die Regierung kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach Art. 24 Abs. 1 lit. c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) fallen die Steuern in den Geschäftsbereich des Finanzdepartements. c) Auf den Rekurs ist mangels Zuständigkeit der VRK nicht einzutreten und die Eingabe ist dem Finanzdepartement zu übermitteln. 2.- Amtliche Kosten sind keine zu erheben (Art. 97 VRP).

Entscheid: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe von X.__ vom 11. April 2023 wird dem Finanzdepartement übermittelt. 3. Amtliche Kosten werden keine erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 04.07.2024 Bekanntgabe von Steuerfaktoren, Art. 41 lit. h Ziff. 1 VRP. Art. 41 lit. h Ziff. 1 VRP begründet eine Zuständigkeit der VRK für die Beurteilung von Rekursen gegen Verfügungen oder, soweit das Einspracheverfahren vorgesehen ist, Einspracheentscheide der Steuerveranlagungsbehörden. Vorliegend handelt es sich weder um einen Einspracheentscheid noch um eine Verfügung der Steuerveranlagungsbehörde im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens, sondern um ein Gesuch um Bekanntgabe von Steuerfaktoren einer Drittperson ausserhalb eines Veranlagungsverfahrens. Die VRK ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache daher nicht zuständig. (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 4. Juli 2024, I/1-2023/71).

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