Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2025/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 22.01.2026 Entscheiddatum: 11.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 11.12.2025 Art. 4 und Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 6 Abs. 1 und 24 f. UVG; Art. 11 UVV. Eruierung des Streitgegenstands mittels Auslegung der Rechtsbegehren nach Treu und Glauben und unter Beizug der Beschwerdebegründung. Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis 1994 und den heute bestehenden nicht organisch objektivierbaren Beschwerden. Berechnung der Invalidenrente bestätigt. Rückweisung der Angelegenheit zur Einholung einer verwaltungsexternen Expertise zum Integritätsschaden. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2025, UV 2025/21). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/25
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 11. Dezember 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichter Michael Rutz und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio
Geschäftsnr. UV 2025/21
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Fabian Füllemann, Fricker Füllemann Rechtsanwälte GmbH, Merkurstrasse 25, Postfach 1760, 8400 Winterthur,
gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Versicherungsleistungen
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2/24 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 6. Juni 1994 als Polier bei der B.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. September 1994 abends als Beifahrer vorne in einen Autounfall verwickelt wurde (Suva-act. 1-105). Hierbei fuhr der Lenker des Personenwagens auf der Hauptstrasse von C.___ kommend Richtung D.___, als der Personenwagen bei einer leichten Linkskurve über den Strassenrand hinaus geriet, die Absperrlatten der dortigen Baustelle durchbrach, ungefähr noch 20 m auf dem planierten Erdreich fuhr, anschliessend frontal mit einem Humuswall kollidierte und das Fahrzeug auf der Wiese zum Liegen kam (Suva-act. 1-97). Der Versicherte wurde ins Kantonsspital E.___ gebracht, wo die Diagnosen Tuberculum majus-Abriss rechts nach subcoracoidaler Schulterluxation, Status nach Schädelfraktur links frontal, fronto-basal und temporal, Contusio des linken Augapfels und Hämatotympanon links gestellt wurden. Am 5. Oktober 1994 wurde er an der rechten Schulter operiert (Refixation der Tuberculum majus-Fragmente bzw. Supraspinatussehne und offene Akromioplastik; Suva-act. 1-92 f.). Der Versicherte war bis 12. Oktober 1994 hospitalisiert (Suva-act. 1-94). A.b Am 6. Februar 1995 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 50 % auf (Suva-act. 1-72). Nachdem ihn der damalige Kreisarzt der Suva anlässlich der Untersuchung vom 27. Juni 1995 als ab 28. Juni 1995 zu 75 % und ab 17. Juli 1995 wieder voll arbeitsfähig befunden hatte (Suva-act. 1-65 f.), verfügte die Suva am 4. Oktober 1995 sinngemäss die Leistungseinstellung per 17. Juli 1995 (Suvaact. 1-58 f.). A.c In den nachfolgenden Monaten litt der Versicherte verschiedentlich unter Restbeschwerden an der rechten Schulter. Am 9. Juli 1996 unterzog er sich einer Operation zur Entfernung des Osteosynthesematerials (Suva-act. 1-44). Die anschliessend am 18. September 1996 durchgeführte magnetresonanztomographische Arthrographie (MR-Arthrographie) zeigte eine potentielle partielle, nicht die Bursa erreichende Subscapularisverletzung (Suva-act. 1-38), weshalb am 25. Oktober 1996 eine Arthroskopie des Schultergelenks rechts sowie eine arthroskopische Tenotomie und Adhäsiolyse vorgenommen wurden (Suva-act. 1-32, 1-34, 1-39). Nachdem der Suva-Kreisarzt am 23. Mai 1997 zum Schluss gelangt war, dass dem Versicherten in seinem Beruf als Metallpolier ab 2. Juni 1997 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne (Suva-act. 1-13 ff.), erfolgten zwei weitere Rückfallmeldungen seitens des Versicherten: eine im September 1998 (Suva-act. 2-21) und eine weitere im September 2006 (Suva-act. 9-10, 9-9). In den darauffolgenden Jahren begab sich der Versicherte verschiedentlich in die Physiotherapie (Suva-act. 9-1 [2011], 16 [2013], 17 [2015], 19 [2017], 20 [2020]).
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3/24 A.d Der Versicherte war seit 2009 als Buschauffeur bei der F.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin), angestellt (Suva-act. 89-4) und dadurch weiterhin bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 13. September 2022 auf nassem Gras ausrutschte und auf den Rücken sowie die rechte Schulter fiel (Suva-act. 21-1). Die MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 29. September 2022 zeigte unter anderem eine tiefe gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, eine Tendinopathie der Subscapularissehne mit zystischen Defekten im Musculus subscapularis, eine primär wohl alte Läsion des Labrum glenoidale kranioventral mit zusätzlichen verdickten narbig veränderten glenohumeralen Ligamenten, eine Omarthrose mit zystischen Veränderungen im Glenoid kranial und eine hypertrophe, aktivierte Akromioklavikulargelenksarthrose (AC-Gelenksarthrose; Suvaact. 21-3 f.). Der Versicherte wurde zu 100 % arbeitsunfähig erklärt (Suva-act. 97-1). A.e Anlässlich der Sprechstunde in der Klinik G.___ wurde am 31. Oktober 2022 eine glenohumerale Infiltration in das rechte Schultergelenk des Versicherten vorgenommen (Suva-act. 22-2 f.). A.f Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 informierte die Suva den Versicherten, aufgrund einer kreisärztlichen Beurteilung (Suva-act. 26 ff.) den angemeldeten Gesundheitsschaden als Rückfall zum Ereignis vom 18. September 1994 zu verbuchen (Suva-act. 31). A.g Am 2. Februar 2023 beklagte der Versicherte gegenüber den Ärzten der Klinik G.___ ein nach erfolgter Infiltration unverändertes Beschwerdeniveau. Die Ärzte schlugen eine weitere Infiltrationstherapie, dieses Mal in das AC-Gelenk, vor, was der Versicherte jedoch aufgrund der zuletzt verspürten Nebenwirkungen (mehrwöchigen Hyperhidrose und ausbleibenden Besserung) ablehnte (Suva-act. 51). A.h Die Suva bestätigte gegenüber dem Versicherten mit Schreiben vom 8. Februar 2023 die Übernahme der im Zusammenhang mit dem Rückfall stehenden vorübergehenden Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeldleistungen; Suva-act. 54). A.i Am 3. April 2023 wurde der Versicherte von pract. med. H.___, Fachärztin für Chirurgie und Suva- Versicherungsmedizinerin, ärztlich untersucht. Sie bestätigte die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Suva-act. 72). Pract. med. H.___ bat Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, um eine Second Opinion, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen weiteren Infiltration (Suva-act. 73). A.j Mit Bericht vom 14. April 2023 führte Dr. I.___ aus, dass beim Versicherten von einem Rehabilitationsdefizit nach Distorsion seines rechten Schultergelenks am 13. September 2022 bei leichtgradiger, wahrscheinlich sekundärer Omarthrose auszugehen sei. Die Supraspinatussehne sei stark strukturalteriert und weise eine Unterflächenpartialruptur auf, während die restlichen Sehnen der Rotatorenmanschette intakt seien. Aus dem vollständigen Fehlen eines Effektes auf die glenohumerale
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4/24 Infiltration schlussfolgerte er, dass die Omarthrose nicht im Vordergrund stehe, sondern im Moment die Dysfunktion des Gelenkes die Schmerzen unterhalte. Ein chirurgisches Vorgehen lasse sich nicht indizieren. Er schlug eine physiotherapeutische Rehabilitation in einem stationären Setting vor. Im aktuellen Zustand sei die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben (Suva-act. 78-3 f.). A.k Der Versicherte trat am 11. Mai 2023 einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik J.___ an. Da therapeutische Fortschritte ausblieben, wurde der Versicherte frühzeitig (am 2. statt 7. Juni 2023) entlassen. Die Ärzte hielten fest, dass sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen nur teilweise mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen erklären lasse. Aus ihrer Sicht sei der medizinische Endzustand erreicht (Suva-act. 99-3 ff.). Sie empfahlen sodann eine psychotherapeutische Anschlusslösung zur Behandlung der depressiven Symptomatik (bei den Diagnosen Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion [ICD-10: F43.21], Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten der Lebensbewältigung [ICD-10: Z73], narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung), wobei sich daraus keine arbeitsrelevante Leistungsminderung ergebe (Suva-act. 98-3 ff.). Im Übrigen äusserten sich die Ärzte zum Zumutbarkeitsprofil des Versicherten (Suva-act. 88-2 ff.). A.l Am 19. Juli 2023 empfahl pract. med. H.___ der Suva den Fallabschluss. Die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur könne dem Versicherten nicht mehr zugemutet werden. Zumutbar sei ihm hingegen eine angepasste Tätigkeit (leichte Arbeit, keine Arbeiten über Schulterhöhe rechts, keine Schläge und Vibrationen rechts, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, kein Tragen von [leichten] Lasten am langen Hebel) im 100%-Pensum (Suva-act. 106). Den Integritätsschaden schätzte pract. med. H.___ auf 15 % (Suva-act. 105). A.m Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, per 31. August 2023 die vorübergehenden Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeldleistungen) einzustellen. Sie informierte ihn sodann über das von pract. med. H.___ eruierte Zumutbarkeitsprofil (Suva-act. 113). A.n Mit Verfügung vom 13. September 2023 sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente ab 1. September 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Suva-act. 141). B. B.a Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw F. Füllemann, am 10. Oktober 2023 Einsprache (Suva-act. 145). Dieser legte er einen Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 18. September 2023 bei (Suva-act. 146-13 ff.).
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5/24 B.b Nach Durchführung weiterer Abklärungen (vgl. die kreisärztlichen Beurteilungen in Suva-act. 153, 170-1 f.) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. März 2025 die Einsprache ab (Suva-act. 194). C. C.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Füllemann, am 11. April 2025 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. März 2025 und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch Einholung eines externen Gutachtens und zu erneutem Entscheid an die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale und MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. G1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 11. März 2025 (act. G3). C.c Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 19. Mai 2025 an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest und nahm Stellung zur Beschwerdeantwort (act. G5). C.d Die Beschwerdegegnerin reichte am 17. Juni 2025 eine Duplik ein, in welcher sie an ihrem bisherigen Rechtsbegehren festhielt (act. G7). C.e Mit Schreiben vom 12. November 2025 gewährte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 314) das rechtliche Gehör mit Hinweis auf eine Rückzugsmöglichkeit der Beschwerde hinsichtlich Integritätsentschädigung, da diesbezüglich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin in Betracht gezogen werde (act. G9). Die Frist verstrich unbenutzt. C.f Am 8. Dezember 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (act. G10). C.g Auf den detaillierten Inhalt der Rechtsschriften sowie der übrigen Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Integritätsentschädigung Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
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6/24 1.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Einspracheentscheid sei hinsichtlich der Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft erwachsen, da die Beschwerde hierzu keine Anträge enthalte, weshalb jene nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein könne (act. G3-4 Ziff. 7). 1.3 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch den vorinstanzlichen (Einsprache-)Entscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Entscheidgegenstand bildet (BGE 130 V 501 E. 1.1 und 110 V 48 E. 3c). Mit Bezug auf den Anfechtungsgegenstand ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 119 Ib 33 E. 1b, 118 V 311 E. 3b und 110 V 48 E. 3c, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2022, 8C_281/2022, E. 4.1). 1.4 Der Antrag des Beschwerdeführers gemäss Beschwerdeschrift lautet auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. März 2025 und Rückweisung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch Einholung eines externen Gutachtens. Der angefochtene Einspracheentscheid setzte sich auch mit der zugesprochenen Integritätsentschädigung auseinander (Suva-act. 194-16 ff. E. 7), da mit der Einsprache behauptet wurde, die Einstellung der Taggelder, die Berechnung der Rente und die Zusprache der Integritätsentschädigung seien gestützt auf einen fehlerhaften Sachverhalt ergangen (Suva-act. 145-6 Ziff. B.4). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2006, 4P.266/2006, E. 1.3; vgl. auch BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2018, 8C_62/2018, E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 144 V 418). Der Beschwerdeführer erwähnt die Integritätsentschädigung zwar mit keinem Wort in der Beschwerdeschrift. Im Rahmen einer Vorbemerkung führt er hinsichtlich der Rügen jedoch aus, «[...] die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und in Verletzung der Abklärungspflicht fehlerhaft festgestellt, soweit sie in unhaltbarer Weise die aus psychiatrischer Sicht erstellte vollständige Arbeitsunfähigkeit ignorierte» (act. G1-6 Ziff. B.1 Rz. 18). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung der Untersuchungspflicht hinsichtlich der psychischen Beschwerden und deren Berücksichtigung bei der Entscheidfindung durch die Beschwerdegegnerin
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7/24 beanstandet. Sinngemäss bemängelt er einerseits die Rentenfestsetzung durch die Beschwerdegegnerin ohne oder unter unzureichender Beachtung der psychischen Beschwerden. Andererseits muss im weitesten Sinne – insbesondere vor dem Hintergrund des gestellten Rechtsbegehrens – auch die Integritätsentschädigung als angefochten gelten, da auch unfallkausale psychische Beeinträchtigungen zu einer solchen berechtigen. 1.5 Abschliessend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass unfallkausale psychische Beschwerden im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Festlegung des medizinischen Endzustands hätten, da sich solche auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses einzig in Fällen auswirken, in denen die vorliegend zur Beurteilung der Adäquanz offensichtlich nicht anwendbare Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109 E. 4.3 und 6.2; in Abgrenzung zu BGE 115 V 140 E. 6c/aa) zur Anwendung kommt (vgl. nachfolgend E. 2.8 und 3.3 ff.). Demnach ist davon auszugehen, dass der Fallabschluss nicht umstritten ist, weshalb auf diesen nur soweit erforderlich einzugehen ist (vgl. nachstehende E. 3.4). 2. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht ausreichend nachgekommen und demnach basierend auf einem hinreichend abgeklärten Sachverhalt über den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers entschieden hat. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeldleistungen) sind einzustellen und der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; sogenannter Fallabschluss [BGE 134 V 109 E. 4.1]). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
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8/24 Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.4 Der Invaliditätsgrad ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aussagen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2 und 114 V 310 E. 3c). 2.6 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV). 2.7 Voraussetzung für jede Leistung der Unfallversicherung ist, dass der Gesundheitsschaden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (vgl. Art. 6 Abs. 1 UVG; IRENE HOFER, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; ANDRÉ NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich https://www.swisslex.ch/doc/aol/71063bb9-8032-4258-870a-81ef6d0a0445/cc4bd59a-3469-446f-975d-7aeda3143576/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/3edebbf0-1d82-4d0d-b00c-d7aa1a4352e7/source/document-link
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9/24 Stauffer/ Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 335 E. 1 und 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen). Als adäquate Ursache eines Erfolgs hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a mit Hinweisen). 2.8 Für die Beantwortung der Frage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten oder Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (KOSS UVG-NABOLD, N 53, 59 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 65 f., N 74 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 58, 61). Für die Annahme unfallkausaler somatischer (Rest-)Folgen wird grundsätzlich eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge verlangt. Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des bzw. der Untersuchenden und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (wie Röntgen, MRT, CT, Arthroskopie; BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Im Bereich solcher klar objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1, 118 V 286 E. 3a und 117 V 365 E. 5d/bb mit Hinweisen). Sind dagegen die Unfallfolgen organisch nicht (hinreichend) nachweisbar, ist eine eigenständige Adäquanzbeurteilung durchzuführen, bei welcher wie folgt zu differenzieren ist: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein HWS-Schleudertrauma, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2016, 8C_12/2016, E. 7.1 mit weiteren Hinweisen; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa
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10/24 (sogenannte «Psycho-Praxis») zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen dagegen, dass eine versicherte Person eine der erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss geprüft werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar (teilweise) vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Unfallfolgen aufgestellten Grundsätze massgebend (BGE 123 V 98 E. 2a), andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten und in BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien (sogenannte «Schleudertrauma-Praxis»). 2.9 Gemäss Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, verbunden mit einer Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung und gegebenenfalls begleitet von einer Arbeitsunfähigkeit; von Spätfolgen ist die Rede, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische und/oder psychische Veränderungen bewirkt, welche zu einem andersartigen Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1). Rückfälle und Spätfolgen knüpfen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den beim versicherten Unfallereignis geklagten unfallkausalen Beschwerden und den neu geltend gemachten Symptomen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2019, UV 2018/32, E. 2.4). Der Unfallversicherer kann bezüglich Rückfälle oder Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden, da die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Der Nachweis, dass zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall bzw. der Berufskrankheit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, obliegt im Falle der Beweislosigkeit dem Versicherten (Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2008, 8C_102/2008, E. 2.2). 2.10 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (MIRIAM LENDFERS, N 87 zu Art. 61, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend zitiert: Kommentar ATSG]). Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. Eine Tatsache darf dann als bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
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11/24 Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterin und der Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58). 2.11 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 ATSG [Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2021, 9C_549/2020, E. 3.1; Kommentar ATSG-WIEDERKEHR, N 64 zu Art. 43] bzw. Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser Ärzte und Ärztinnen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen. Diesfalls besteht kein Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens (BGE 135 V 465 und 122 V 157). 3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, unfallbedingt an psychische Beschwerden zu leiden und infolge dieser zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (act. G1-6 Ziff. B.1 Rz. 18, G1-8 Ziff. B.4 Rz. 23 ff.). 3.1 Den Akten sind wiederholt Hinweise auf die Psyche des Beschwerdeführers zu entnehmen. Ein erster Hinweis findet sich im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 15. März 1996, wo der damalige Kreisarzt vermerkte, dass «der Patient auf [ihn] einen leicht depressiven Eindruck» mache
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12/24 (Suva-act. 1-54). Weitere Hinweise finden sich in den ärztlichen Zwischenberichten vom 11. März 1997 (Suva-act. 1-21), vom 20. August 1999 (Suva-act. 2-8) und vom 12. November 1999 (Suva-act. 2-6, wobei die Psyche jeweils als unfallfremder Faktor bezeichnet wurde) sowie im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. April 2023 (Suva-act. 72-8). Eigentliche Diagnosen oder psychotherapeutische Berichte sind erstmals mit den Berichten der Rehaklinik J.___ im Juni 2023 aktenkundig. In diesen hielten die Ärzte folgende Diagnosen fest: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73), narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (Suva-act. 98-3; vgl. auch Suva-act. 99-7 zur depressiven Stimmungslage). Bekannt ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2024 und 2025 in psychotherapeutische Behandlung begab bzw. weiterhin begibt (Suva-act. 170-2 ff., 181-1, 190, wobei zuletzt dokumentiert ist, dass aufgrund des Zeitkriteriums und der Symptomschwere von einer mittelgradigen depressive Episode nach ICD-10: F43.2 auszugehen sei mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 3. September 2024 [Suva-act. 190]). Neben den eigentlichen psychischen Diagnosen ist in diesem Zusammenhang sodann die von den Ärzten der Rehaklinik J.___ erwähnte mässige Symptomausweitung zu berücksichtigen (Suva-act. 99- 6), da sich die Beschwerden des Beschwerdeführers in diesem Umfang nicht organisch objektivieren lassen, weshalb sie nicht ohne Weiteres als unfallkausal erachtet werden dürfen (vgl. vorstehende E. 2.8; vgl. auch Suva-act. 99-6, wonach «das Schmerzgeschehen deutlich psychisch überlagert» sei). 3.2 Da sich psychische Beschwerden in der Regel nicht organisch objektivieren lassen (vgl. hierzu vorstehende E. 2.8), ist eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Unfallversicherungsrechts einzig dann von Relevanz, wenn sie nicht nur natürlich, sondern auch adäquat kausal zum Unfallereignis ist. Demnach ist nachfolgend hinsichtlich der organisch nicht hinreichend fassbaren Beschwerden, insbesondere der in der Rehaklinik J.___ erhobenen depressiven Symptomatik, eine Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis (vgl. vorstehende E. 2.8) vorzunehmen. Dabei kann praxisgemäss die Frage nach einer natürlichen Kausalität der entsprechenden Beschwerden zum versicherten Unfallereignis offenbleiben, wenn ein allfälliger Kausalzusammenhang ohnehin nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 472 E. 5.1). Vorausgesetzt ist, dass sich der Sachverhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist, sodass überhaupt eine Adäquanzprüfung erfolgen kann, was vorliegend angesichts der vorhandenen Akten und Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzten und von pract. med. H.___ der Fall ist. 3.3 Gemäss der vorliegend anwendbaren «Psycho-Praxis» ist ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Beschwerden zukommt. In objektivierter Betrachtungsweise werden die Unfälle nach ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Beschwerden zu bewirken, eingeteilt in banale und leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits und in einen dazwischenliegenden Bereich der mittelschweren Unfälle.
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13/24 Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel zu bejahen, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen dem Unfall und der psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Vielmehr sind weitere, objektiv fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die wichtigsten Kriterien sind dabei: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6 f.). Um die adäquate Kausalität bejahen zu können, müssen nicht alle Kriterien erfüllt sein. Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen genügt ein Kriterium. Bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinn müssen drei Adäquanzkriterien, bei Unfällen im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen gar vier Adäquanzkriterien erfüllt sein, sofern keinem Kriterium besonderes Gewicht zukommt, mithin keines besonders ausgeprägt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010, 8C_897/2009, E. 4.5, und vom 7. Dezember 2009, 8C_487/2009, E. 5 mit Hinweis; NABOLD, a.a.O., S. 65 ff.). Bei der Prüfung der Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133 E. 6c/aa sind die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 8C_903/2009, E. 4.6). Zu beachten ist schliesslich, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Adäquanzkriterien nur mit grosser Zurückhaltung als ausgeprägt erfüllt anerkennt (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2016, 8C_568/2015, E. 3.4). 3.4 3.4.1 Eine Adäquanzprüfung nach Massgabe der in BGE 115 V 133 begründeten Rechtsprechung zu den psychogenen Unfallfolgen bzw. der sogenannten «Psycho-Praxis» ist im Zeitpunkt des Dahinfallens der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines somatischen Gesundheitsschadens oder des Erreichens des medizinischen Endzustands (Art. 19 Abs. 1 UVG) der physischen Unfallverletzungen vorzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die psychischen Beschwerden im Rahmen der Adäquanzbeurteilung gemäss «Psycho-Praxis», wo es gerade um die
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14/24 Beurteilung der Unfallkausalität psychischer Beschwerden geht, auszuklammern und nur die physischen Unfallfolgen zu berücksichtigen sind. 3.4.2 Gemäss versicherungsmedizinischer Einschätzung (deckungsgleich mit der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik J.___ [Suva-act. 99-6]) war spätestens Ende August 2023 mit keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu rechnen (zum Begriff «namhaft» vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 20. Mai 2005, U 244/04, E. 3.1 [= RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388 E. 3.1]; Urteile des Bundesgerichts vom 4. April 2013, 8C_729/2012, E. 5.2, vom 21. Dezember 2012, 8C_727/2012, E. 3.2.2, vom 5. November 2010, 8C_585/2010, E. 8, vom 4. November 2008, 8C_467/2008, E. 5.2.2.2, und vom 7. August 2008, 8C_239/2007, E. 6.2; ALFRED MAURER, Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 274). Angesichts der Tatsache, dass selbst während des stationären Aufenthalts in der Rehaklinik J.___ vom 11. Mai bis 2. Juni 2023 jegliche therapeutische Fortschritte hinsichtlich der rechtsseitigen Schulterschmerzen ausblieben, durfte die Beschwerdegegnerin ihre vorübergehenden Leistungen per 31. August 2023 einstellen und zur Rentenprüfung sowie zur Prüfung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung übergehen. Allfällige unfallkausale psychische Beschwerden seitens des Beschwerdeführers ändern daran nichts, zumal sich diese auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses einzig in Fällen auswirken, in denen die vorliegend nicht anzuwendende Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109 E. 4.3 und 6.2; in Abgrenzung zu BGE 115 V 140 E. 6c/aa) zum Zuge kommt. 3.5 In einem ersten Schritt ist das Unfallereignis von 1994 auf seine Schwere hin zu prüfen. Das Bundesgericht qualifizierte den Fall, in dem das Fahrzeug der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf die Fahrerseite zu liegen kam, als mittelschweres Unfallereignis im engeren Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2008, 8C_169/2007, E. 4.2). Ebenso verhielt es sich in einem Fall, in dem sich der Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über die Mittelplanke hinweg überschlug, dabei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde und das Fahrzeug mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2007, U 492/06, E. 4.2). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einstufung des vorliegenden Unfallereignisses als mittelschwer im engeren Bereich, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat (Suva-act. 194-5 E. 2.2), nachvollziehbar. 3.6 Damit muss vorliegend für eine Bejahung der Adäquanz ein Kriterium besonders ausgeprägt oder es müssen drei Kriterien (in nicht ausgeprägtem Ausmass) erfüllt sein (vgl. vorstehende E. 3.3). Es sei nochmals erwähnt, dass bei dieser Prüfung die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen bzw. psychischen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (Urteile des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 8C_903/2009, E. 4.6, und vom 26. November 2008, 8C_533/2008, E. 5.2).
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15/24 3.6.1 Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht das, was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse – soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2011, 8C_721/2011, E. 5.1). Dieses Kriterium ist vorliegend nicht erfüllt, zumal jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2019, 8C_473/2019, E. 5.2; BGE 148 V 301 E. 4.4.3 mit Hinweisen) und an die Erfüllung des Kriteriums daher deutlich höhere Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2022, 8C_451_2022, E. 4.2.2 mit Hinweisen). 3.6.2 Hinsichtlich der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim Unfall 1994 einen Tuberculum majus-Abriss rechts nach subcoracoidaler Schulterluxation, eine Schädelfraktur links frontal, fronto-basal und temporal, eine Contusio des linken Augapfels und Hämatotympanon links erlitten hatte. Es erfolgte eine operative Refixation des Tuberculum majus, während die weiteren Verletzungen konservativ behandelt wurden. Der Beschwerdeführer konnte denn auch das Spital rund drei Wochen nach dem Unfallereignis verlassen. Eine besondere Schwere, wie sie vom Bundesgericht vorausgesetzt wird, ist vorliegend daher nicht gegeben. 3.6.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Beschwerden ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein. Medikamentöse und manualtherapeutische Behandlungen sowie ärztliche Kontrolluntersuchungen können dabei nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2019, 8C_632/2018, E. 10.1 mit Hinweis). Über den Zeitraum von knapp 30 Jahren ist ersichtlich, dass zu Beginn, nämlich 1994 (Suva-act. 1-92 f.) und 1996 (Suva-act. 1-44) zwei Operationen durchgeführt wurden, wobei es sich bei der zweiten um eine Osteosynthesematerialentfernung handelte. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen immer wieder in Behandlung war. Die Arztbesuche fokussierten sich jedoch auf eine medikamentöse Behandlung (vgl. hierzu auch die kreisärztlichen
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16/24 Angaben in Suva-act. 2-3, 9-5) sowie auf manualtherapeutische Behandlungen, insbesondere auf den Kraftaufbau (Auswahl in chronologischer Reihenfolge: Suva-act. 1-57 Kachel Ziff. 3a, 1-56 Kachel Ziff. 3a, 21-1 Kachel Ziff. 3a, 2-21 Kachel Ziff. 7, 2-6 Kachel Ziff. 3a, 2-7, 2-16 Kachel Ziff. 3a, 2-3, 9-5 f., 9- 1, 16, 17, 19, 20). Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieses Kriterium daher nicht erfüllt. 3.6.4 Hinsichtlich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde (und damit nicht nur belastungsabhängige) Beschwerden vorlagen (Urteil des EVG vom 15. März 2005, U 380/04, E. 5.2.6; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2019, 8C_53/2019, E. 5.3 mit Hinweisen). Vorliegend kommt als primäre Schmerzensursache entweder eine allgemeine Dysfunktion des Gelenks (vgl. Suva-act. 78-4) oder die als «wahrscheinlich sekundär» bezeichnete Omarthrose in Betracht, welche jedoch als leichtgradig eingestuft wurde (Suva-act. 78-4). Sofern die Beschwerden nicht mit der Schwere der Arthrose und der weiteren objektivierbaren Befunde (artikularseitige Partialläsion der Supraspinatussehne und Tendinose insbesondere der Supraspinatussehne und Subscapularissehne [Suva-act. 51-2 f.], wobei diese mangels operativer Indikation über knapp ein Jahr konservativ behandelt wurden) korrelieren, was gemäss den Ärzten der Rehaklinik J.___ (Suva-act. 88-3, 99-4) und der Versicherungsmedizinerin (Suva-act. 106-4) weitgehend der Fall ist, sind sie nicht in die Adäquanzbeurteilung miteinzubeziehen (vgl. vorstehende E. 3.3), da sie zwar körperlich imponieren, jedoch organisch nicht hinreichend erklärbar sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 21. Mai 2019, 8C_117/2019, E. 7.2 mit Hinweis, und vom 9. April 2009, 8C_825/2008, E. 4.6). Gewiss traten seit dem Unfall 1994 wiederholt Beschwerden auf. Aktenkundig ist jedoch, dass der Beschwerdeführer von 2007 bis zum Unfall/Rückfall 2022 zu 100 % arbeitete. Auch sind für diesen Zeitraum keine über medikamentöse oder manualtherapeutische hinausgehende Behandlungen dokumentiert (allerdings eine Verwarnung 2020 wegen wohl schmerzbedingten nicht Gebrauchens des rechten Arms; Suva-act. 21-2). Demnach wäre die Einstufung der Beschwerden als Dauerschmerzen eher zu verneinen, wobei indessen eine abschliessende Einordnung offenbleiben kann, zumal das Kriterium nicht besonders ausgeprägt erfüllt wäre und ansonsten – wie sich zeigen wird – kein weiteres Kriterium erfüllt ist. 3.6.5 Damit das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen erfüllt ist, bedarf es besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2007, U 479/05, E. 8.5), wobei die beiden Teilaspekte nicht kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_970/2008, E. 5.7). Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2008, U 56/07, E. 6.6 mit Hinweisen). Der Umstand, dass trotz einer Behandlung und regelmässiger Therapien weder eine
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17/24 Beschwerdefreiheit noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnten, führt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2007, U 503/06, E. 7.6). Da vorliegend die Operationen jeweils komplikationslos erfolgten und keine besonderen Gründe ersichtlich sind, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert hätten, ist dieses Kriterium nicht erfüllt. 3.6.6 Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2019, 8C_53/2019, E. 5.3 mit Hinweisen). Vorliegend war die auf organisch objektivierbare Unfallfolgen zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit knapp ein Jahr nach dem Autounfall im Jahr 1994 vollständig entfallen (Arbeitsfähigkeit zu 100 %; Suva-act. 1-58). Mitte 1996 folgte zwar ein Unterbruch; dieser dauerte allerdings «lediglich» ein knappes Jahr (Suva-act. 1-44, 1-14). Anschliessend war der Beschwerdeführer wieder vollständig arbeitsfähig bis September 2022. Die durch den Unfall/Rückfall ausgelöste Arbeitsunfähigkeit erstreckte sich bis zum Erreichen des medizinischen Endzustands Ende August 2023 (Suva-act. 88-3 f., 106-5). Das Kriterium ist damit vorliegend nicht erfüllt. 3.6.7 Zusammengefasst erweisen sich die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Beschwerden und organisch nicht objektivierbaren Schmerzen in Anwendung der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht zum Unfallereignis vom 18. September 1994 adäquat kausal, da höchstens ein Kriterium – und dieses nicht in ausgeprägter Weise – erfüllt ist. Demnach kann die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den genannten Beschwerden besteht, offengelassen werden (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1; NABOLD, a.a.O., S. 57). Ebenfalls offengelassen werden kann folglich die Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen besteht. 3.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens, wie vom Beschwerdeführer verlangt (act. G1-6 Ziff. B.5 Rz. 27 ff.), nicht angezeigt ist, zumal – wie dargelegt – im Leistungseinstellungszeitpunkt keine adäquat kausalen Unfallfolgen mehr bestanden. Weitere Abklärungen in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang erübrigen sich daher. 4. Nachfolgend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab 1. September 2023 zu prüfen, da ab diesem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte (vgl. vorstehende E. 3.4.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wenn zur Ermittlung des Valideneinkommens oder des Verdienstes, den die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
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18/24 durch eine ihr zumutbare Tätigkeit verdienen könnte (Invalideneinkommen), die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) herangezogen werden (zum Ganzen vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2, 143 V 295 E. 2.2 und 135 V 297 E. 5.2), grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten (bezogen auf den Rentenbeginn) zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3 und 4.1.3). Im Bereich der Unfallversicherung ist dabei der Zeitpunkt des Einspracheentscheids – vorliegend der 11. März 2025 – massgebend (Urteile des Bundesgerichts vom 2. Mai 2023, 8C_659/2022, E. 4.2.2, und vom 27. Oktober 2021, 8C_81/2021, E. 7.3 [nicht publ. in BGE 148 V 28]). 5. 5.1 Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel am zuletzt – d.h. grundsätzlich vor dem Beginn der unfallbedingten ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit – erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, können die Zahlen der LSE des BFS herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2017, 8C_382/2017, E. 2.3.1). 5.2 Im Zeitpunkt des letzten Rückfalls (13. September 2022) war der Beschwerdeführer als Buschauffeur angestellt. Anhand der Angaben der Arbeitgeberin (Suva-act. 87-1, 131-1) errechnete die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen wie folgt (Suva-act. 135-3): Fr. 6'150.– x 13 (Bruttojahresbasiseinkommen) + Fr. 3'065.– (Durchschnitt der über die Jahre 2017-2021 erhaltenen Zulagen; Suva-act. 130-8 [2017-2020], 45-3 [2021]) + Fr. 1'200.– (Durchschnitt der über die Jahre 2017- 2021 erhaltenen Boni Bus; Suva-act. 130-8 [2017-2020], 45-3 [2021]) + Fr. 830.– (Durchschnitt der über die Jahre 2017-2021 erhaltenen Qualitätsboni bzw. TaWaRe-Zulagen; Suva-act. 130-8 [2017-2020], 45-3 [2021]). Daraus resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 85'045.–. Der Beizug der über die letzten fünf vergangenen Jahre vor dem Unfallereignis im Durchschnitt erhaltenen variablen Lohnbestandteile sichert insbesondere eine möglichst realitätsnahe Ermittlung des Valideneinkommens. Auszugehen ist demnach von einem Valideneinkommen von Fr. 85'045.–. 6.
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19/24 6.1 Um das Invalideneinkommen berechnen zu können, muss zuerst die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. In seiner angestammten Tätigkeit als Buschauffeur ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als arbeitsunfähig zu erachten (Suva-act. 88-3, 99-6, 106-5). Gemäss dem medizinisch ermittelten Belastungsprofil von pract. med. H.___ ist dem Beschwerdeführer ganztags eine Tätigkeit zumutbar, welche die nachfolgenden Kriterien erfüllt: leichte Arbeit, keine Arbeiten über Schulterhöhe rechts, keine Schläge und Vibrationen rechts, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, kein Tragen von (leichten) Lasten am langen Hebel (Suva-act. 106-5). Diese Einschätzung deckt sich auch mit derjenigen der behandelnden Ärzte der Rehaklinik J.___ (Suva-act. 88-4). Auszugehen ist demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. 6.2 Was die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, so hielt das Bundesgericht mehrmals fest, dass sich im Bereich der Unfallversicherung keine Rechtsprechung etabliert habe, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2018, 8C_313/2018, E. 6.6 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28 Abs. 4 UVV). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich als streng (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 23. Januar 2025, 8C_222/2024, E. 4 f., vom 20. Dezember 2024, 8C_302/2024, E. 11, vom 20. Februar 2024, 9C_755/2023, E. 5.4 f., vom 23. August 2018, 8C_892/2017, E. 5, vom 10. August 2018, 8C_313/2018, E. 6.5, und vom 19. Mai 2016, 8C_910/2015, E. 4.3.4; vgl. die Kasuistk im Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2024, 9C_755/2023, E. 5.4 f.). Vorliegend bestehen genügend Tätigkeiten, in denen stärkere Belastungen der oberen Extremitäten nicht erforderlich sind; das von der Versicherungsmedizinerin erstellte Zumutbarkeitsprofil erweist sich somit als eher gering einschränkend. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die Verwertbarkeit aufgrund von Faktoren wie des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers zu verneinen, da auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist. Nachfolgend ist somit – basierend auf einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % – das Invalideneinkommen zu ermitteln. 6.3 6.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 117 V 8 E. 2c/aa; Urteile des Bundesgerichts vom 4. November 2020, 8C_545/2020, E. 5.1, und vom 22. November 2019, 8C_590/2019, E. 5.1). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
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20/24 Rechtsprechung insbesondere die Tabellen der LSE herangezogen werden (statt vieler: BGE 143 V 295 E. 2.2 und 139 V 592 E. 2.3). 6.3.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete das Invalideneinkommen ausgehend von der LSE 2022, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung von 1.7 % im Jahre 2023. Sie kam so auf ein erzielbares Einkommen von Fr. 67'493.67 (Suva-act. 194-13 E. 5.2). Diese Vorgehensweise ist korrekt: Der Beschwerdeführer geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. Damit schöpft er die ihm verbleibende Erwerbsfähigkeit (100 % in angepasster Tätigkeit) nicht aus. Da die LSE 2022-Werte am 29. Mai 2024 und damit vor Erlass des Einspracheentscheids publiziert wurden (vgl. zur Massgeblichkeit der LSE-Tabellen vorstehende E. 4; abrufbar unter <https://www. bfs.admin.ch/bfs/ de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnstruktur. assetdetail.31606968.html>), sind diese massgebend. Die Einstufung als Hilfsarbeiter (Total aller Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, Männer) ist angesichts der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Bei einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 63'660.– (Fr. 5'305.– x 12), hochgerechnet auf die im Jahre 2023 geltende betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. <https://www.bfs.admin. ch/asset/de/31025820>) und angepasst an die Nominallohnentwicklung 2023 für Männer in Höhe von 1.7 % (vgl. Tabelle T1.1.20 unter <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/katalog.assetdetail.35151856.html>), resultiert ein jährlich erzielbares Einkommen von rund Fr. 67'494.– ([Fr. 63'660.– / 40 x 41.7] + 1.7 % x Fr. 66’365.55). 6.4 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 5 % (Suva-act. 194-13 ff. E. 5.3). Der gewährte Abzug bewegt sich im Rahmen dessen, was die (uneinheitliche) bundesgerichtliche Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen als angemessen anerkannt hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2020, 8C_323/2021, E. 7.2.2; Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2022, UV.2021.00019, E. 5.3.3 mit zahlreichen Ausführungen zur Kasuistik). In Anbetracht der persönlichen (Aufenthaltskategorie, Nationalität bzw. Sprachkenntnisse) und beruflichen (Dauer der Betriebszugehörigkeit, leidensbedingte Einschränkung) Umstände ist der leidensbedingte Abzug in Höhe von 5 % zu bestätigen. Ein Eingreifen in das Ermessen der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich nicht (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Sodann wird der gewährte Tabellenlohnabzug auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. 6.4.1 Nach dem Gesagten resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 64’119.– (Fr. 67'494.– x 0.95). 7.
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21/24 Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 85'045.– und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 64’119.– resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 20'926.– bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 25 %. Dies entspricht dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad, weshalb dieser zu bestätigen ist. 8. Zu prüfen ist schliesslich die zugesprochene Integritätsentschädigung von 15 % des im Unfallzeitpunkt (1994) gesetzlich verankerten maximalen versicherten Verdiensts. Dabei sind die vom Beschwerdeführer über den Fallabschluss hinaus geklagten psychischen bzw. organisch nicht objektivierbaren Beschwerden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2011, 8C_101/2011, E. 5). 8.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 15 % zu. Dafür stützte sie sich auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von pract. med. H.___ vom 19. Juli 2023. Diese ging vom folgenden aktuellen Befund hinsichtlich des rechten Schultergelenks aus: «[S]chmerzhaft eingeschränkte Schultergelenksfunktion bei beginnender Omarthrose und Partial-Re-Ruptur der Supraspinatussehne, DD psychosomatische Überlagerung». Den Integritätsschaden begründete sie sodann wie folgt: «Anlässlich der versicherungsmedizinischen Untersuchung zeigte der Versicherte eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes, so war die Anteversion nur bis 120° und die Abduktion lediglich bis 90° möglich bei 170° der Gegenseite. Auch der Nacken- und Schürzengriff war eingeschränkt. Auch in der Untersuchung bei Dr. I.___ zeigte sich eine global aktive Elevation mit nur 90° bei knapp möglichem Hand- und Scheitelgriff, der Schürzengriff identisch wie anlässlich der versicherungsmedizinischen Untersuchung L5, die Aussenrotation ebenfalls eingeschränkt. In J.___ waren diese Befunde nochmals diskret schlechter, Anteversion nur noch 80° aktiv, passiv 110°. Die Beurteilung erfolgt auf Basis Suva-Tabelle 1, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten. Hier ist die bis 30° über Horizontale bewegliche Schulter mit 10 % Integritätsschaden angegeben, die bis zur Horizontalen bewegliche mit 15 %. Diese Situation liegt beim Versicherten vor, es zeigt sich allerdings ein relativ volatiler Untersuchungsbefund, der eine Range von 80-120° in der Anteversion aufweist. Gesamthaft trotzdem eher grosszügige Beurteilung zugunsten des Versicherten mit Entschädigung 15 %. Suva-Tabelle 5, Integritätsschaden bei Arthrosen wird nicht herangezogen. Es liegt zwar auch eine beginnende Omarthrose vor, eine leichte Arthrose ist jedoch nicht entschädigungspflichtig und die mässige Omarthrose ist mit 5-10 % angegeben. Eine Kumulation dieser Tabellenwerte, sprich Suva-Tabelle 1 und Suva-Tabelle 5 erfolgt nicht, sondern es wird derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung herangezogen, der die höhere Schätzung aufweist und dies ist vorliegend Suva-Tabelle 1 aufgrund der Bewegungseinschränkung» (Suva-act. 105-1 f.).
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22/24 8.2 8.2.1 Die Integritätsentschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen Person bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 14. Januar 2021, 8C_658/2020, E. 2.2, und vom 23. April 2014, 8C_49/2014, E. 4.3, je mit Hinweisen). Nach Art. 36 Abs. 2 UVV wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig und nicht abschliessend anerkannte Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c mit Hinweis). Trotz des Feinrasters der Suva-Tabellen gibt es Integritätsschäden, die sich nicht direkt einer Position der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen zuordnen lassen. In diesen Fällen ist in direkter oder analoger Anwendung von Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 3 zur UVV der Grad der Schwere für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden vom Skalenwert bzw. von Positionen der Suva-Tabellen abzuleiten. Zuerst ist mithin zu prüfen, ob ein Integritätsschaden in der Skala von Anhang 3 zur UVV figuriert. Falls dies nicht zutrifft, ist in den Suva-Tabellen eine passende Position zu suchen. Bei negativem Ausgang der Suche ist schliesslich die Schwere des Integritätsschadens mittels Vergleichs zu den Werten in der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen abzuleiten (KOSS UVG-FREI, N 17 f. zu Art. 25). Insbesondere die Einordnung von Nichtlisten- und kombinierten Fällen öffnet dem Arzt oder der Ärztin einen grossen Ermessensspielraum, in welchen die Verwaltung bzw. das (Sozialversicherungs-)Gericht nicht ohne Not bzw. nur dann eingreifen soll, wenn die unfallmedizinische Beurteilung im Hinblick auf die Liste im Anhang 3 UVV sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleichheiten führen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2008, 8C_660/2007, E. 4.2). 8.2.2 Die beim Beschwerdeführer erhobenen Bewegungseinschränkungen treten überwiegend wahrscheinlich infolge der arthrosenbedingten Belastungs- und Dauerschmerzen auf. Die Zusprache einer Integritätsentschädigung aufgrund der Integritätseinbusse infolge der vorliegenden Bewegungseinschränkungen und die Zusprache einer Integritätsentschädigung aufgrund der Integritätseinbusse infolge der (bestehenden) Arthrose schliessen sich demnach aus, weshalb die Aussage von pract. med. H.___, es könne keine Kumulation der Tabellenwerte erfolgen, einleuchtet. Denn wenn und sofern bei der Bemessung des Integritätsschadens die Bewegungseinschränkung
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23/24 berücksichtigt wird, wird auch die (bestehende) Arthrose berücksichtigt. Ebenfalls nachvollziehbar ist die dabei von pract. med. H.___ aufgrund der Bewegungseinschränkung mit 15 % eingeschätzte Integritätseinbusse. Fraglich ist hingegen, ob einer voraussehbaren Verschlimmerung genügend Rechnung getragen wurde. Wie pract. med. H.___ nämlich selbst bei den Befunden festhält, ist die bestehende Omarthrose erst in einem Anfangsstadium («beginnende Omarthrose»). Es ist demnach durchaus denkbar, dass sich diese mit der Zeit zuspitzen und die Beweglichkeit des rechten Schultergelenks des Beschwerdeführers weiter abnehmen wird. Hierzu fehlt in der versicherungsmedizinischen Beurteilung eine klare Aussage, weshalb ungewiss ist, ob und inwiefern pract. med. H.___ einer voraussehbaren Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV (hinreichend) Rechnung getragen hat. 8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Einschätzung des Integritätsschadens von pract. med. H.___ nicht als ausreichend klar, um darauf abstellen zu können. Es bestehen zumindest geringe Zweifel, ob und inwiefern die voraussehbare Verschlimmerung ausreichend berücksichtigt worden ist. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung, namentlich zur Einholung einer versicherungsexternen medizinischen Expertise in Sachen Integritätsschaden, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 9. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich damit die Rügen des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig, und damit willkürlich, sowie in Verletzung der Abklärungspflicht fehlerhaft festgestellt worden (act. G1-6 Ziff. B.1 Rz. 18, G1-8 Ziff. B.4 Rz. 25), als weitgehend unbegründet erweisen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit (act. G1-8 Ziff. B.4 Rz. 23 ff.) vorliegend unbeachtlich sind, zumal die psychischen Beschwerden nach dem Gesagten nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 18. September 1994 sind. Einzig hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist festzuhalten, dass weiterer Abklärungsbedarf besteht. Diesbezüglich rechtfertigt sich demnach die Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens. 10. 10.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten dahingehend gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 11. März 2025 soweit aufzuheben, dass die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens zur Beurteilung des Integritätsschadens und anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
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24/24 10.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. Der Rechtsvertreter macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 13 Stunden und 24 Minuten geltend und verlangt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'475.99 (act. G10). Vorliegend wird die Beschwerde lediglich bezüglich der Integritätsentschädigung gutgeheissen, nicht jedoch bezüglich weitergehender Leistungen. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer mit Blick auf den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung eine reduzierte pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 11. März 2025 soweit aufgehoben, dass die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens zur Beurteilung des Integritätsschadens und anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.12.2025 Art. 4 und Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 6 Abs. 1 und 24 f. UVG; Art. 11 UVV. Eruierung des Streitgegenstands mittels Auslegung der Rechtsbegehren nach Treu und Glauben und unter Beizug der Beschwerdebegründung. Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis 1994 und den heute bestehenden nicht organisch objektivierbaren Beschwerden. Berechnung der Invalidenrente bestätigt. Rückweisung der Angelegenheit zur Einholung einer verwaltungsexternen Expertise zum Integritätsschaden. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2025, UV 2025/21).
2026-04-09T05:03:33+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen