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St.Gallen Versicherungsgericht 21.10.2025 UV 2025/17

21. Oktober 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,394 Wörter·~17 min·9

Zusammenfassung

Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV. Bejahung des Tatbestandes der Beteiligung an einer Rauferei/Schlägerei sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Beteiligung an der Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall. Die Kürzung der Geldleistungen um das gesetzliche Minimum von 50 % erfolgte zu Recht. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2025, UV 2025/17).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2025/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 12.11.2025 Entscheiddatum: 21.10.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2025 Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV. Bejahung des Tatbestandes der Beteiligung an einer Rauferei/Schlägerei sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Beteiligung an der Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall. Die Kürzung der Geldleistungen um das gesetzliche Minimum von 50 % erfolgte zu Recht. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2025, UV 2025/17). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 21. Oktober 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. UV 2025/17

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als arbeitslose Person bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er – gemäss eigener Schilderung – am 7. März 2024 spätabends nach einem Wortwechsel vor einer Bar in B.___ im Kanton C.___ von zwei Unbekannten angegriffen und gestossen wurde, woraufhin er stürzte und sich am rechten Fuss verletzte (Suva-act. 3). Am Folgetag begab er sich auf die Integrierte Notfallpraxis im Spital D.___, wo anhand einer Sonographie eine Achillessehnenruptur rechts erhoben wurde (Suvaact. 13-2 f.). Der Versicherte wurde zu 100 % arbeitsunfähig erklärt (Suva-act. 1-2; zu den nachfolgenden Arbeitsunfähigkeitsattesten vgl. Suva-act. 10-2, 24-2, 29-2, 37-2, 52-2, 64-2, 88-2, 115- 2, 131-2, 143-2, 167-2, 191-2). A.b Der Versicherte erstattete am 13. März 2024 Anzeige bei der Kantonspolizei C.___ (nachfolgend: Kantonspolizei; Suva-act. 12-2). A.c Mit Schreiben vom 18. März 2024 informierte die Suva den Versicherten, bis zur Abklärung ihrer Leistungspflicht ab 10. März 2024 50 % des vollen Taggelds zu entrichten und die Heilbehandlungen zu übernehmen (Suva-act. 5). A.d Der Versicherte liess am 20. März 2024 der Suva den ausgefüllten Fragebogen zum Unfallhergang zukommen (Suva-act. 14). A.e Am 4. April 2024 informierte die Suva den Versicherten telefonisch, dass sie die Kürzung von 50 % auf 30 % ändere (Suva-act. 22). A.f Nachdem der behandelnde Orthopäde im Spital D.___ am 28. Mai 2024 den Verdacht auf eine Achillessehneninsuffizienz bei Status nach konservativ behandelter Achillessehnenruptur geäussert (Suva-act. 49-2) und eine Magnetresonanztomographie veranlasst hatte (Suva-act. 71), wurde der Versicherte schliesslich bei unverändertem Gesundheitszustand (Suva-act. 54-2 f., 63-2 f.; «chronische Achillessehnenruptur rechts») am 17. Juli 2024 im Spital D.___ operiert (Flexor Hallucis Longus Tendon Transfer oberes Sprunggelenk rechts; Suva-act. 69-5 f.). Der Versicherte war bis 19. Juli 2024 hospitalisiert (Suva-act. 68-2 ff.). A.g Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bestätigte mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 13. August 2024 das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Achillessehnenruptur und dem Unfallereignis (Suva-act. 77).

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3/9 A.h Am 19. August 2024 stellte der Versicherte der Suva den Polizeirapport vom 3. Juli 2024 zum Ereignis vom 7. März 2024 zu (Suva-act. 82 f.). A.i Mit Verfügung vom 22. August 2024 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sich aus den amtlichen Akten ergeben habe, dass er sich bei einem Raufhandel verletzt habe. Aus diesem Grund werde sie die Geldleistungen gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) um 50 % kürzen. Die Pflegeleistungen (Heilbehandlungen) seien von der Sanktion nicht betroffen. Die zu viel bezahlten Taggeldleistungen werde sie mit den zukünftigen Zahlungen verrechnen bzw. zurückfordern (Suva-act. 84). A.j Mit E-Mails vom 24. August 2024 äusserte der Versicherte sein Unverständnis betreffend diese Verfügung (Suva-act. 85, 86-1). B. B.a Gegen die Verfügung vom 22. August 2024 erhob der Versicherte am 26. August 2024 durch persönliche Vorsprache bei der Suva Einsprache (Suva-act. 90). B.b Die Staatsanwaltschaft F.___ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) liess der Suva am 14. November 2024 den Strafbefehl vom 4. September 2024 zukommen. Gemäss diesem wurde der Versicherte wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schuldig gesprochen (Suva-act. 139-2 ff.). Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (Suva-act. 168-2). B.c Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 31. Januar 2025 bestätigte pract. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dass er im Einklang mit dem behandelnden Orthopäden davon ausgehe, dass von einer fortgesetzten Physiotherapie noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne (drei bis sechs Monate; Suva-act. 175). B.d Anlässlich der Sprechstunde vom 18. März 2025 führte der behandelnde Orthopäde aus, dass weiterhin ein Rehabilitationsdefizit nach Sehnentransfer bei Achillessehneninsuffizienz vorliege. Eine Arbeitsaufnahme sei zumindest zu 50 % per Anfang Mai 2025 geplant, wobei gegebenenfalls die Arbeit angepasst werden müsse (Suva-act. 193-2 f.). B.e Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2025 wies die Suva die Einsprache ab (Suva-act. 194). C.

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4/9 C.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. April 2025 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. März 2025 sowie die Ausrichtung der ungekürzten Versicherungsleistungen (act. G1). C.b Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 verzichtete die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf eine umfassende Beschwerdeantwort und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G4). C.c Auf den detaillierten Inhalt der Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 1.2 Nach Art. 21 Abs. 1 ATSG können einer versicherten Person, die einen Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat, die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. Laut Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 bis 3 ATSG ordnen. Art. 39 UVG geht Art. 37 Abs. 2 UVG, gemäss welchem in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG gekürzt werden, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, als lex specialis vor. Es ist also zunächst zu prüfen, ob ein Fall von Art. 39 UVG vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist zu untersuchen, ob eine grobfahrlässige Herbeiführung des Unfalls vorliegt (ANDREAS BRUNNER/DORIS VOLLENWEIDER, N 77 zu Art. 39 mit Hinweis, in: Ghislaine Frésard-Fellay/ Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]).

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5/9 1.3 Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligungen an Raufereien und Schlägereien ereignen, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden. 1.3.1 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB. Es genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 8C_343/2012, E. 4.1, und vom 10. März 2010, 8C_579/2010, E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. 1993, S. 264 f.). 1.3.2 Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens der versicherten Person sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2013, 8C_932/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a, 121 V 204 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im

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6/9 Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 105 V 213 E. 2c mit Hinweis; RKUV 1990 Nr. U86 S. 50). Wenn die Unfallversicherung Leistungen kürzen oder verweigern will, hat sie das Vorliegen eines Kürzungs- oder Verweigerungsgrundes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Die Unfallversicherung trägt die Beweislast, weil es sich um eine leistungsmindernde Tatsache handelt (BSK UVG-BRUNNER/VOLLENWEIDER, N 10 zu Art. 39). 2. Das Ereignis vom 7. März 2024 ist unstreitig als Nichtberufsunfall zu qualifizieren und begründet als solcher grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. vorstehende E. 1.1). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Taggeldleistungen des Beschwerdeführers um 50 % gekürzt hat. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Kürzung der Geldleistungen damit, dass sich der Beschwerdeführer gemäss dem im rechtskräftigen Strafbefehl dargelegten Sachverhalt am 7. März 2024 an einer Schlägerei bzw. Rauferei aktiv beteiligt habe und auch selber tätlich geworden sei (Suvaact. 194-5 E. 3b). Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Unfallereignis sei gegeben (Suva-act. 194-6 E. 3c). Mit seinem Verhalten habe er den Kürzungstatbestand im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV erfüllt (Suva-act. 194-6 E. 3d). 2.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, in der Bar von zwei unter Drogeneinfluss stehenden Unbekannten provoziert worden zu sein. Als er rausgegangen sei, um nach Hause zu gehen, seien diese hinter ihm her und hätten ihn heftig geschubst, wodurch er zu Boden gefallen sei und sich dabei die Achillessehne verletzt habe (act. G1). 3. Vorerst zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 7. März 2024 im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV an einer Rauferei bzw. Schlägerei beteiligt hat. 3.1 Den Akten liegt ein rechtskräftiger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2024 gegen den Beschwerdeführer bei. Der Sachverhalt präsentierte sich demnach wie folgt: «Am 7. März 2024 kam es in der H.__-Bar am I.___-platz in B.___ um ca. 23:50 Uhr zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen J.___, der in Begleitung von seinem Bruder A.___ und K.___ war, und L.___ sowie M.___, welche sich gemeinsam in der Bar aufhielten. Im Verlaufe dieser

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7/9 Auseinandersetzung, welche sich ab einem gewissen Zeitpunkt nach draussen auf den Vorplatz der H.__-bar bis zur N.___-strasse verlagerte, schlugen, traten und schubsten sich A.___ sowie J.___ und K.___ auf der einen Seite und M.___ sowie L.___ auf der anderen Seite. Konkret trat, stiess und schlug J.___ wissentlich und willentlich M.___ und L.___ jeweils mindestens einmal mit der Faust. M.___ schlug seinerseits J.___ und A.___ jeweils mindestens einmal mit der Hand oder der Faust und stiess A.___ mit beiden Armen so heftig gegen dessen Brust, dass A.___ rückwärts zu Boden ging. L.___ schlug J.___ ebenfalls mindestens einmal mit der Hand oder der Faust. K.___ und A.___ traten M.___ sowie L.___ mit den Füssen. K.___ war sodann während der ganzen Auseinandersetzung zur Unterstützung von J.___ und A.___ anwesend. Im Verlaufe dieser tätlichen Auseinandersetzung gingen schliesslich auch J.___, L.___ und M.___ je einmal aufgrund der gegenseitigen Schläge zu Boden. Dabei zogen sich J.___ eine Ellenbogenkontusion links, A.___ einen Achillessehnenriss am rechten Fuss, L.___ eine Prellung am Thorax links ventral und rechts dorsal sowie eine Prellung am linken Auge und M.___ eine aufgeplatzte Lippe und zwei Beulen am Hinterkopf zu.» Gestützt auf diesen Sachverhalt sprach die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig (Suva-act. 139-2 f.). 3.2 Zwar ist das Sozialversicherungsgericht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an die Beurteilung des Strafgerichts gebunden. Indes darf es nur von dessen tatbestandlichen Feststellungen abweichen, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom Urteil 20. Februar 2002, U 186/01, E. 3; BGE 125 V 237 E. 6a, 111 V 172 E. 5a mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 90 E. 3c). 3.2.1 Vorliegend ist der Strafbefehl vom 4. September 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wurde damit rechtskräftig wegen Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Damit hat er auch den geschilderten Sachverhalt anerkannt. Es sind keine genügend konkreten Indizien vorhanden, die ein Abweichen von den ermittelten tatbestandlichen Feststellungen rechtfertigen würden. Der im Strafbefehl festgehaltene Sachverhalt, wonach es am besagten Abend in einer Bar zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den genannten Personen gekommen sei, und sich diese im Verlauf nach draussen verlagert habe, steht aufgrund der aktenkundigen Aussagen der Beteiligten gegenüber der Polizei (Suva-act. 83-5 ff.) ohne Weiteres fest. Unbestritten ist, dass sich auch der Beschwerdeführer nach draussen begeben hat. Laut Strafbefehl hätten sich die genannten Personen – darunter auch der Beschwerdeführer – sodann vor der Bar gegenseitig geschlagen, geschubst und getreten. Auch diese Sachverhaltsfeststellung ist insbesondere aufgrund der Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei («Vor der Türe der Bar sei es danach zuerst zu einer Diskussion gekommen und anschliessend hätte sich eine Schlägerei

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8/9 entwickelt, an welcher alle Beteiligten involviert gewesen seien» und «Es sei ein Durcheinander gewesen und alle hätten sich beteiligt»; Suva-act. 83-5) sowie den Angaben von K.___ («Als er wenig später raus gegangen sei um nachzuschauen, habe er gesehen, wie die vier aufeinander los gingen. Es sei bereits eine Schlägerei im Gange gewesen»; Suva-act. 83-8) nicht anzuzweifeln. 3.2.2 Ausgehend vom geschilderten Sachverhalt steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Beschwerdeführer aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hat. Spätestens mit dem gegenseitigen Schubsen musste der Beschwerdeführer mit der Gefahr rechnen, dass die Auseinandersetzung in Tätlichkeiten übergehen oder solche nach sich ziehen würde. Wie erwähnt (vgl. vorstehende E. 1.3.1), ist es für die Erfüllung des Tatbestands nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV gemäss Bundesgericht unerheblich, aus welchen Motiven sich die versicherte Person beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aus der zu seiner Entlastung eingereichten Aufnahme eines Telefongesprächs zwischen der Barbetreiberin und L.___ am Tag nach dem Vorfall (vgl. Polizeirapport Suva-act. 83-9), mit der er beweisen will, dass L.___ und M.___ hinsichtlich der Auseinandersetzung gelogen haben sollen (vgl. act. G1), von vornherein nichts ableiten. Die aktive Beteiligung des Beschwerdeführers steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Berücksichtigung der Aussagen von L.___ und M.___ würde daran nichts ändern. Auf diese Aufnahme, die bereits der Strafverfolgungsbehörde (Suva-act. 83) und der Beschwerdegegnerin (Suva-act. 91) vorlag, ist daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b) nicht einzugehen. Ausführungen zur beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Aufnahme erübrigen sich damit. 3.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, indem er gemäss massgebender Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl selber tätlich wurde, den unfallversicherungsrechtlichen Tatbestand der Rauferei, für dessen Erfüllung ein tätliches Aktivwerden gar nicht erforderlich wäre, ohne Weiteres erfüllt hat. Gleiches ergibt sich aus dem Umstand, dass der Begriff der Rauferei nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV weiter gefasst ist als der strafrechtliche Begriff des Raufhandels (vgl. vorstehende E. 1.3.1) und der Beschwerdeführer vorliegend wegen Raufhandels schuldig gesprochen wurde. 4. 4.1 Nachdem feststeht, dass sich der Beschwerdeführer am 7. März 2024 an einer Rauferei bzw. Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV beteiligt hat, ist zu prüfen, ob der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Unfallereignis zu bejahen ist.

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9/9 4.2 Vorliegend kann das Verhalten des Beschwerdeführers nicht weggedacht werden, ohne dass auch der eingetretene Schaden entfiele. Denn wäre der Beschwerdeführer nicht nach draussen gegangen, um die vorerst nur verbale Auseinandersetzung weiterzuführen, und hätte er sich nicht aktiv tätlich an dieser beteiligt, wäre es nicht zum besagten Unfallereignis gekommen. Der natürliche Kausalzusammenhang ist damit gegeben. Auch erscheinen die Handlungen des Beschwerdeführers anlässlich der Auseinandersetzung vom 7. März 2024 – objektiv betrachtet – als wesentliche Ursache des Unfalls. Denn sein Verhalten, nämlich das sich gegenseitig Schubsen und Schlagen, hat die Handlung von M.___, durch welche der Beschwerdeführer zu Boden fiel und sich dabei die Achillessehne riss, beeinflusst. Demnach war das Verhalten des Beschwerdeführers nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen, weshalb auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen ist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer aussergewöhnlichen Gefahr im Sinne einer Beteiligung an einer Rauferei/Schlägerei gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV als Voraussetzung für eine Kürzung von Geldleistungen auszugehen ist. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des unbeteiligten Verletzten berufen. Weil er sich verletzte, als er dieser besonderen Gefahrensituation ausgesetzt war, ist auch das zusätzliche Erfordernis des Kausalzusammenhangs erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Geldleistungen an den Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 7. März 2024 zu Recht um das gesetzliche Minimum von 50 % gekürzt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind mangels entsprechender spezialgesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-09T05:13:06+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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