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St.Gallen Versicherungsgericht 14.10.2025 UV 2025/16

14. Oktober 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,971 Wörter·~25 min·9

Zusammenfassung

Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 4 ATSG; Neue Sachverhaltsvorbringen nach Erhalt der Leistungsablehnung: Es ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers gemäss Fragebogen abzustellen, wofür die Rechtsprechung zu den Aussagen der ersten Stunde und auch die übrigen Akten sprechen; Es hat demnach kein Sturz stattgefunden, sondern ein Verhebetrauma, welches im vorliegenden Fall jedoch mangels aussergewöhnlicher Überanstrengung den Unfallbegriff nicht erfüllt; Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2025, UV 2025/16).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2025/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 04.11.2025 Entscheiddatum: 14.10.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 14.10.2025 Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 4 ATSG; Neue Sachverhaltsvorbringen nach Erhalt der Leistungsablehnung: Es ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers gemäss Fragebogen abzustellen, wofür die Rechtsprechung zu den Aussagen der ersten Stunde und auch die übrigen Akten sprechen; Es hat demnach kein Sturz stattgefunden, sondern ein Verhebetrauma, welches im vorliegenden Fall jedoch mangels aussergewöhnlicher Überanstrengung den Unfallbegriff nicht erfüllt; Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2025, UV 2025/16). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 14. Oktober 2025 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; a.o. Gerichtsschreiber Julian Gantenbein

Geschäftsnr. UV 2025/16

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Nasdim Treuhand GmbH Rheineck Hamid Al-Godari, Thalerstrasse 4, 9424 Rheineck,

gegen Groupe Mutuel Versicherungen G M A A G , Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen

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2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter), geboren 1975, war seit dem 1. Februar 2023 als Geschäftsführer bei der B.___ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) beschäftigt und daher bei der Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG (nachfolgend: Versicherung) gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert (UV-act. 1). A.b Mit Unfallmeldung UVG vom 3. September 2024 meldete die Arbeitgeberin der Versicherung, der Versicherte habe am 2. August 2024 einen Unfall erlitten; beim Tragen eines schweren Kartons habe er sich an Rücken und Wirbelsäule verletzt und leide nun unter akuten Schmerzen beim Stehen und in Bewegung (UV-act. 1). A.c Die Erstbehandlung war am 2. August 2024 bei den Dres. med. C.___ und D.___ im Wirbelsäulenzentrum des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) erfolgt (UV-act. 1 und 2, act. G 11.1). Gemäss «Notfallbericht» zu jener Erstbehandlung klagte der Versicherte über seit knapp vier Tagen bestehende Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und zur rechten Schulter ziehend; ein «Trauma [wurde] verneint bei fraglichem Hebetrauma» (act. G11.1; vgl. auch Sachverhalt lit. C.d). A.d Am 16. August 2024 war beim Versicherten eine MRT-Untersuchung der HWS durch Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie FMH, durchgeführt worden (UV-act. 8). A.e Der Versicherte beantwortete am 23. September 2024 einen Fragebogen der Versicherung zum Schadenereignis vom 2. August 2024. Zu einer detaillierten Schilderung des Verletzungsereignisses aufgefordert, gab er an, am 2. August 2024 beim Entladen von Ware im Ladengeschäft eine über 39 kg schwere Kiste angehoben und sich dabei verletzt zu haben (im in italienischer Sprache beantworteten Fragebogen: «Scaricando la mericia in magasino a preso una scatola pesa più di 39 kg spostarla su in alto […] sentito male.»). Weiter gab er an, er habe die Schachtel beim Anheben aus dem Griff verloren. Zudem bejahte der Versicherte die Frage, ob es sich um eine für ihn gewöhnliche Tätigkeit gehandelt habe. Auf die Frage nach besonderen äusseren Umständen des Ereignisses sowie besonderen Vorkommnissen antwortete der Beschwerdeführer jeweils, dass das Ereignis bei der Arbeit geschehen sei (UV-act. 9). A.f Im vom 9. Oktober 2024 datierenden «ärztlichen Erstbericht» gibt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, an, der Versicherte habe am 2. August 2024 bereits seit vier Tagen unter Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich rechts gelitten. Der Befund («DD HWS & M. trapezius rechts») sei mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar und erscheine plausibel (UV-act. 10).

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3/13 A.g Mit Beurteilung vom 18. Oktober 2024 (UV-act. 11) verneinte der beratende Arzt der Versicherung, Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie und zertifizierte Fachperson SIM, angesichts der MRT-Befunde das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). A.h Die Versicherung teilte dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 die Ablehnung einer Leistungspflicht aus dem Ereignis vom 2. August 2024 mit; dieses erfülle den gesetzlichen Unfallbegriff nicht. Des Weiteren führte sie die Gesetzesbestimmung des Art. 6 Abs. 2 UVG an (UV-act. 12). B. B.a Mit Schreiben vom 26. November 2024 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2024. Er gab an, einige Tage vor dem 2. August 2024 bei sich zu Hause die Treppe heruntergefallen und auf den Rücken gestürzt zu sein. Er habe zunächst nur geringe Schmerzen verspürt; diese hätten jedoch nach einigen Tagen deutlich zugenommen, insbesondere nachdem er «schwere Kartons getragen» habe. Als Beweismittel gab der Versicherte den «Ärztlichen Bericht» von Dr. C.___ vom 2. August 2024 sowie die Berichte der Praxis H.___ vom 7., 10. und 21. August 2024 sowie vom 9. September 2024 an (UV-act. 13). B.b Die Versicherung holte eine erneute vertrauensärztliche Einschätzung seitens Dr. G.___ ein. Am 5. Dezember 2024 beurteilte dieser, es seien keine strukturellen oder organischen Folgen des Ereignisses vom 2. August 2024 und insbesondere keine posttraumatischen Läsionen feststellbar. Dr. G.___ beurteilte einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. August und den Beschwerden und Befunden des Versicherten lediglich als «möglich» (UV-act. 15). B.c Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2025 wies die Versicherung die Einsprache des Versicherten ab (UV-act. 17). C. C.a Unentgeltlich (act. G3) vertreten durch Hamid Al-Godari, Nasdim Treuhand GmbH, erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. März 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Versicherung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 7. März 2025. Er beantragte, unter Aufhebung desselben sei das Ereignis vom 28. Juli 2024 als Unfall gemäss UVG anzuerkennen und von der Beschwerdegegnerin seien die Kosten für die erforderlichen medizinischen Behandlungen zu übernehmen sowie weitere Versicherungsleistungen zu erbringen (act. G1).

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4/13 C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2025, der Einspracheentscheid vom 7. März 2025 sei zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. G5). C.c Der Beschwerdeführer liess die ihm gestellte Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen (act. G7). C.d Das Versicherungsgericht holte (nachdem der Beschwerdeführer die Entbindung des zuständigen Arztes vom Arztgeheimnis erklärt hatte, act. G8 f.) beim KSSG den Bericht zur Behandlung des Beschwerdeführers vom 2. August 2024 ein (act. G10). Dieser ging am 15. September 2025 beim Versicherungsgericht ein (act. G11) und wurde den Parteien zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet (act. G12). C.e In diesem Sinne reagierten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom 20. September 2025 (act. G13) respektive vom 25. September 2025 (act. G14). Wie aus dieser Eingabe der Beschwerdegegnerin hervorgeht, hatte sie zuvor eine erneute Stellungnahme bei Dr. G.___ eingeholt (vgl. act G14-1). C.f Auf den detaillierten Inhalt der Rechtsschriften sowie der übrigen Akten wird, sofern für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht überwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. Diese Liste ist als abschliessend anzusehen; es ist demnach nicht zulässig, den Kreis der von Art. 6 Abs. 2 UVG erfassten Körperschädigungen auf dem Wege der Analogiebildung zu erweitern (vgl. ANDRÉ NABOLD,

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5/13 Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 86). 1.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (MIRIAM LENDFERS, N 106 zu Art. 61, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend zitiert: Kommentar ATSG]). Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. Eine Tatsache darf dann als bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58). 1.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, also ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a). 2. Zu prüfen ist zunächst, ob das Ereignis vom 28. Juli 2024 als Unfall gemäss Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. Damit beurteilt werden kann, ob das genannte Ereignis einen Unfall im Rechtssinne darstellt, ist zunächst festzulegen, von welchem überwiegend wahrscheinlichen Geschehensablauf auszugehen ist. 2.1 Den medizinischen Akten ist betreffend Sachverhalt Folgendes zu entnehmen: Der Bericht zur am 2. August 2024 erfolgten Erstbehandlung im KSSG («Notfallbericht») hält keine konkrete Sachverhaltsschilderung fest; es ist lediglich von einem «Hebetrauma» und von «seit knapp 4 Tagen bestehende[n] Schmerzen» die Rede (act. G11.1). Einige der bei den Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geben einen Unfall als Ursache derselben an (UV-act. 2 f., 6 f.). Der Bericht zur MRT-Untersuchung vom 16. August 2024 teilt ein «Verhebetrauma am 2.8. mit schwerer Kiste», die der Beschwerdeführer «vom Boden über Kopf gehoben habe», mit (UV-act. 8). Mit

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6/13 «ärztlichem Erstbericht» vom 9. Oktober 2024 wird unter «Angaben der versicherten Person» zum Unfallhergang von «Schmerzen seit 4 Tagen im Schulter-/Nackenbereich rechts» berichtet (UV-act. 10). In der Unfallmeldung vom 3. September 2024 (welche der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der GmbH, bei welcher er beschäftigt ist, wahrscheinlich selbst ausgefüllt hat, vgl. die fehlenden Angaben zur Kontaktperson beim Arbeitgeber) wird die Angabe gemacht, der Beschwerdeführer sei beim Tragen schwerer Kartons verunfallt (UV-act. 1). Der vom Beschwerdeführer am 23. September 2024 beantwortete Fragebogen gibt als Schadenereignis das Anheben einer Schachtel von mehr als 39 kg Gewicht an (UV-act. 9). Erstmals mit Einsprache vom 26. November 2024 berichtet der Beschwerdeführer von einem Treppensturz, der sich «einige Tage» vor dem 2. August 2024 ereignet haben soll. Er habe nach dem Sturz zunächst nur geringe Schmerzen verspürt; diese hätten sich nach einigen Tagen jedoch deutlich intensiviert, insbesondere nachdem er «schwere Kartons getragen» habe (UV-act. 13). In der Beschwerdeschrift wird der Sachverhalt dann präzisiert: Am Abend des 28. Juli 2024 habe der Beschwerdeführer zu Hause einen Treppensturz erlitten, als er Wäsche habe erledigen wollen. Die erste ärztliche Behandlung sei am 2. August 2024 im KSSG bei Dr. C.___ erfolgt, welcher den Unfallhergang und die daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt habe. An gleicher Stelle räumt der Vertreter des Beschwerdeführers allerdings ein, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Behandlung vom 2. August 2024 lediglich von Schmerzen beim Tragen schwerer Kartons berichtet habe; dies sei dem Umstand geschuldet, dass in jenem Zeitpunkt der gleichentags beim Anheben eines Kartons akut aufgetretene Schmerz im Vordergrund gestanden habe (act. G1). 2.2 Mit dem Fragebogen der Beschwerdegegnerin erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich nähergehend zu dem von ihm gemeldeten Unfallereignis zu äussern. Die Abklärung mittels Fragebogen dient den Unfallversicherern verbreitet zur detaillierten Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse bei der leistungsansprechenden Person. Im Vordergrund stehen entsprechend Fragen betreffend die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden Voraussetzungen des Unfallgeschehens. Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben hat, ist er seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich rechtsgenüglich nachgekommen (vgl. Untersuchungsgrundsatz, vorangehende E. 1.3) und es überzeugt rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person einen bestimmten, bedeutsamen Sachverhalt bzw. Umstand als Schadensursache erst nach der Leistungsablehnung durch die Beschwerdegegnerin schildert und davor unerwähnt lässt. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 26. Februar 2004, U 64/2002, E. 2.2.3, und 27. Juni 2002, U 148/01, E. 2b).

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7/13 2.3 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Ereignishergang kann praxisgemäss auf die Beweismaxime abgestellt werden, wonach die so genannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, in der Regel grösseres Gewicht zu als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des Versicherers getan hat. Dabei handelt es sich indessen nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG [Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2021, 9C_549/2020, E. 3.1; Kommentar ATSG-WIEDERKEHR, N 64 zu Art. 43] und Art. 61 lit. c ATSG) zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Sie kann zudem nur dann zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts vom 22. September 2088, 8C_827/2007, E. 5, und 23. Oktober 2009, 8C_319/2009, E. 2; Urteil des EVG vom 26. Februar 2004, U 64/02, E. 1.2; BGE 121 V 47 E. 1a mit Hinweisen; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E. 3b/aa; ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 30 f.). Präzisierend ist zu ergänzen, dass auch ein im Nachhinein dargelegter Sachverhalt als ausgewiesen gelten und berücksichtigt werden kann, wenn spätere Aussagen auf früheren Aussagen aufbauen bzw. sich die späteren einzig durch einen höheren Detaillierungsgrad auszeichnen. Die verschiedenen Aussagen müssen kongruent miteinander vereinbar sein, damit nicht von widersprüchlichen Aussagen gesprochen werden kann. Wird dagegen zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer, mit der bisherigen Schilderung nicht zu vereinbarender Sachverhalt hinzugefügt, ist er überwiegend wahrscheinlich als zweifelhaft und damit lediglich als möglich zu betrachten. 2.4 Im am 23. September 2024 beantworteten Fragebogen kam der Beschwerdeführer – zunächst gefragt nach der Aktivität und den Umständen der erlittenen Verletzung (Frage 1. «Svolgendo quale attività e in quale circostanze a subito una lesione corporale?») – in keiner Weise auf den später behaupteten Sturz zu sprechen, sondern berichtete einzig von dem am 2. August 2024 erlittenen Verhebetrauma. Ebenfalls keinen Sturz nannte er bei der konkreten Nachfrage, wann er zum ersten Mal Schmerzen verspürt habe (Frage 3. «Quando è stata la prima volta che ha sentito dolore?»). Auch enthielt der Fragebogen eine Frage hinsichtlich der Üblichkeit der Verrichtung («Si trattava per lei di un'attività abituale?»), die der Beschwerdeführer bejahte, und Fragen nach besonderen äusseren Umständen («Si è svolta in circonstanze esterne normali?») sowie besonderen Vorkommnissen («Oppure si è verificato un evento particolare?»), wobei der Beschwerdeführer in Beantwortung der beiden letztgenannten Fragen auf den Umstand verwies, dass sich die Schädigung während der Arbeit ereignet habe (UV-act. 9). Es erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, wenn er am 28.

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8/13 Juli 2024 einen Treppensturz erlitten hätte, bei der Nachfrage nach dem erstmaligen Auftreten des Schmerzes in Verbindung mit den Fragen nach besonderen äusseren Umständen diesen Sturz, der ein augenfälliges und typisches Unfallgeschehen darstellt, im Fragebogen nicht erwähnt hätte. Dass der Beschwerdeführer, wie sein Vertreter in der Beschwerdeschrift argumentiert, durch den Eindruck des Verhebetraumas vom 2. August 2024 quasi überwältigt, nicht von dem angeblich einige Tage davor stattgehabten Sturz berichtet habe, erscheint im Falle des Fragebogens nicht nachvollziehbar. So beantwortete der Beschwerdeführer den Fragebogen viele Wochen nach dem Ereignis vom 28. Juli bzw. 2. August 2024 und hatte demnach genug Zeit, sich – befreit vom ersten womöglich überwältigenden Eindruck des Verhebetraumas – über die Umstände der Entstehung seiner Beschwerden klar zu werden und zur Annahme eines Zusammenhangs zwischen dem angeblich am 28. Juli 2024 erfolgten Sturz und dem nach dem Anheben der Schachtel akut gewordenen Schmerz zu gelangen. So tat er es nach dem Erhalt der Leistungsablehnung in seiner Einsprache dann auch tatsächlich (UV-act. 13). 2.5 Auch die übrige bei den Akten liegende (medizinische) Dokumentation stimmt mit dem Bild überein, welches sich aus dem Fragebogen ergibt. Übereinstimmend enthalten sämtliche Akten keinerlei Hinweise auf einen (Treppen-)Sturz, welcher sich vor dem gemeldeten Ereignis vom 2. August 2024 ereignet haben soll. Insbesondere kann allein daraus, dass in einzelnen der die Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden und vom Beschwerdeführer als Beweismittel benannten Zeugnisse ein Unfall als Ursache angegeben ist (UV-act. 2,3,6,7), nicht auf einen konkreten Unfallsachverhalt geschlossen werden. Im MRT-Bericht vom 16. August 2024 (UV-act. 8) und im Erstbericht der Praxis H.___ vom 9. Oktober 2024 (UV-act. 10) ist der Sachverhalt übereinstimmend mit den Angaben des Beschwerdeführers in Schadenmeldung und Fragebogen angegeben. Ohne Ausnahme wird einzig über ein Verhebetrauma berichtet. Es ist üblich, dass der behandelnde Arzt den Patienten anlässlich einer Konsultation nicht nur untersucht und behandelt, sondern zunächst in einem Anamnesegespräch erörtert, wie es nach Auffassung des Patienten zum fraglichen Leiden gekommen ist bzw. gekommen sein könnte. Ist dem Patienten ein konkretes Unfallereignis erinnerlich, so ist davon auszugehen, dass er dem behandelnden Arzt davon erzählt und Letzterer die Schilderungen in der Krankengeschichte und in allfälligen Berichten festhält. Zwar kann nicht immer mit Sicherheit angenommen werden, dass alle Schilderungen des Patienten vom berichtenden Arzt wortwörtlich und vollständig übernommen werden, wie auch überhaupt der Umstand, dass der Patient einen allfälligen Unfall unerwähnt lässt, nicht zwingend bedeutet, dass sich ein solcher nicht zugetragen hat. Dennoch ist den Angaben in Arztberichten und Krankengeschichten ein gewisser Indizwert nicht abzusprechen. Dass sich aus den vorliegenden Arztberichten übereinstimmend kein (Treppen-)Sturzereignis entnehmen lässt, spricht demnach ebenfalls gegen dieses Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers.

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9/13 2.6 Der Beschwerdeführer macht den angeblichen Treppensturz – wie bereits erwähnt – erstmals im Rahmen seiner Einsprache vom 26. November 2024 geltend. Mit dem neu vorgebrachten Sturz datiert der Beschwerdeführer den Unfall dann auch nicht mehr auf den 2. August 2024, sondern auf den 28. Juli 2024. Starke Schmerzen habe er allerdings nicht nach dem Sturz am 28. Juli 2024, sondern erst nach dem Anheben der schweren Kartons verspürt (vgl. UV-act. 13, act. G1). Eindeutig handelt es sich bei diesem neuen Vorbringen nicht um eine blosse Präzisierung, welche sich von der ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung einzig durch einen höheren Detaillierungsgrad auszeichnet, sondern um ein völlig neues Sachverhaltselement, das in den übrigen Akten keine Abstützung findet, von dessen Anerkennung jedoch die Erfüllung des Unfallbegriffs im vorliegenden Fall gänzlich abhängt (vgl. nachfolgende E. 3). Im Sinne der in vorangehender E. 2.4 genannten Rechtsprechung zu den Aussagen der ersten Stunde ist das neue Sachverhaltsvorbringen des Treppensturzes als zweifelhaft anzusehen, da denkbar ist, dass sich der Beschwerdeführer hier von versicherungsrechtlichen Überlegungen leiten liess. Der Umstand, dass im Arztbericht vom 2. August 2024 (act. G11.1) und dem Erstbericht der Praxis H.___ vom 9. Oktober 2024 (act. 10) von Beschwerden berichtet wird, welche bereits vier Tage vor dem Ereignis vom 2. August 2024 bestanden hätten, genügt nicht, um den behaupteten Sturz vom 28. Juli 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Vielmehr spricht auch dieser Umstand (nur) für das Geschehen eines Verhebetraumas. Die ursprünglichen und die nachträglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben letztlich kein stimmiges, als überwiegend wahrscheinlich anzunehmendes Gesamtbild. Folglich ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt derart ereignet hat, wie ihn der Beschwerdeführer im Fragebogen (UV-act. G9) schilderte, nämlich dass er beim Anheben einer Schachtel von 39 kg ein Verhebetrauma erlitt. 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der in vorangehender E. 2 ermittelte massgebliche Sachverhalt den Unfallbegriff des Art. 4 ATSG erfüllt. 3.1 Der Unfallbegriff des Art. 4 ATSG setzt unter anderem die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper des Verunfallten voraus. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ein äusserer Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (KOSS UVG-NABOLD, N 42 zu Art. 6; IRENE HOFER, N 32 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard- Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019; NABOLD, a.a.O., S. 32; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen

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10/13 äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung oder in einer ausserordentlichen körperlichen Anstrengung bestehen (BGE 130 V 118 E. 2.1, 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 13. Dezember 2002, U 65/02, E. 1.2; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.). Bei unkoordinierten Bewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» unterbricht oder stört. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Von einer programmwidrigen Störung der körperlichen Bewegung ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die versicherte Person stürzt, stolpert, sich an einem Gegenstand anstösst, ausgleitet oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht (MAURER, a.a.O., S. 176 f.; ANDRÉ NABOLD, a.a.O., S. 41 f.). Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b). Im Falle von Überanstrengungen im Zusammenhang mit Verhebetraumata ist die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer Schädigung führt. Die Ausserordentlichkeit bestimmt sich in Berücksichtigung der Konstitution und der beruflichen und/oder ausserberuflichen Belastungsgewöhnung der betreffenden Person (BGE 116 V 136 E. 3b S. 139; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2; NABOLD, a.a.O., S. 43). 3.2 Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor in Form einer unkoordinierten Körperbewegung ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer gibt an, beim Ausladen von Ware im Ladengeschäft eine Schachtel von mehr als 39 kg angehoben zu haben und sich dabei verletzt zu haben. Die Frage, ob sich die Schädigung unter besonderen Umständen ereignet habe, bejaht der Beschwerdeführer zwar, gibt erklärend dann jedoch lediglich an, die Schädigung sei bei der Arbeit erfolgt (UV-act. 9). Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor lässt sich hierin in keiner Weise erblicken. Auch sonst ist in der Sachverhaltsschilderung kein Eingreifen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (wie etwa ein Anstossen, ein Ausgleiten, ein Sturz o.ä.) in den Bewegungsablauf des Anhebens der Schachtel zu erkennen; der Beschwerdeführer beschreibt das Anheben der Schachtel ohne jegliche Intervention eines (ungewöhnlichen) äusseren Faktors. 3.3 Auch ein Unfall in Gestalt einer Überanstrengung ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ob ein Unfall im Sinne einer mehr als physiologisch normalen Beanspruchung des Körpers zu bejahen ist,

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11/13 bestimmt sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an Gewichten, welche von der konkreten Person unter bestimmten Umständen getragen werden können. Ohne Störung des Bewegungsablaufs – wie im vorliegenden Fall, vgl. E. 3.2 – durch eine Programmwidrigkeit wird bei Überanstrengungen nur selten, d.h. bei sehr hohen Gewichten und allfälligem Hinzutreten weiterer Umstände – wie eine unglückliche Bewegung, eine nicht optimale Körperstellung vor dem Anheben einer schweren Last oder ein Anheben in hektischer unerwarteter Weise – ein Unfall anerkannt (vgl. Urteil des EVG vom 6. Mai 2002, U 477/00, E. 3b, und vom 27. Juli 2001, U 7/00, E. 4b/dd; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 39 E. 3b und c; Suva-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15, vgl. auch MAURER, a.a.O., S. 178 Anm. 359). Eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung im Sinne eines ungewöhnlichen äusseren Faktors wurde von der Rechtsprechung nur bei Lasten von mehr als 100 kg bejaht (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009, 8C_319/2009, E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des EVG vom 9. Oktober 2003, U 360/02). In Fällen, in welchen die zu hebenden Lasten zwischen 50 und 100 kg schwer waren, wurde eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung im Sinne eines ungewöhnlichen äusseren Faktors verneint (Urteil des EVG vom 9. Oktober 2003, U 360/02, E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2010, 8C_1029/2009, E. 2.1, und 25. August 2011, 8C_246/2011, E. 4.4). Angesichts dieser Kasuistik ist im Falle des Beschwerdeführers, eines im Unfallzeitpunkt 49jährigen Mannes von gutem körperlichem Allgemeinzustand (vgl. UV-act. 10), beim Anheben eines 39 kg (oder auch etwas schweren) Kartons, wie es vorliegend geschildert wurde, d.h. ohne Hinzutreten einer Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf oder anderer ungewöhnlicher Umstände, nicht von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor bzw. einem Unfall auszugehen. In Übereinstimmung hiermit gibt der Beschwerdeführer selbst an, es habe sich um eine für ihn übliche Tätigkeit gehandelt (UV-act. 9). Es liegt entsprechend keine ungewöhnliche Überanstrengung vor. 3.4 In Ermangelung des Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist der Unfallbegriff des Art. 4 ATSG nicht erfüllt und die Beschwerdegegnerin trifft keine Leistungspflicht aus Art. 6 Abs. 1 UVG. 4. Selbst wenn ein Unfall im Rechtssinne vorläge, wäre eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auszuschliessen, wenn die Verletzung und die Befunde des Beschwerdeführers derart wären, dass sie unmöglich traumatisch verursacht sein könnten. 4.1 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. G.___, Facharzt für Chirurgie, stellte anlässlich seiner medizinischen Beurteilung vom 12. Mai 2025 fest, es seien mittels der bildgebenden Untersuchungen keinerlei Verletzungen zur Darstellung gelangt, welche durch das Ereignis vom 2. August 2024 hätten ausgelöst werden können. Insbesondere bei den Diskusprotrusionen und -hernien könne es sich nicht um traumatisch bedingte Verletzungen handeln, da die medizinische Forschung gezeigt habe, dass eine traumatische Einwirkung auf die Wirbelsäule eher zu einer Wirbelfraktur führe,

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12/13 bevor sie eine Diskushernie verursache (UV-act. 18). Die von der Beschwerdegegnerin vor ihrer Eingabe vom 25. September 2025 eingeholte erneute Beurteilung durch Dr. G.___ stimmt – soweit dies aus ebendieser Eingabe nachvollziehbar ist – in Argumentation und Ergebnis mit seiner ersten Beurteilung vom 12. Mai überein (act. G14). 4.2 Der medizinische Erkenntnisstand stellt sich in der Frage der Möglichkeit traumatisch verursachter «isolierter» Bandscheibenvorfälle (d.h. solcher ohne knöcherne Begleitverletzungen) weniger eindeutig dar, als der Versicherungsmediziner den Eindruck erweckt. Es ist zwar unstrittig, dass traumatische Bandscheibenschäden meist gemeinsam mit Verletzungen der benachbarten knöchernen oder ligamentären Strukturen entstehen. Gleichwohl wird die Möglichkeit isolierter Bandscheibenvorfälle zumindest kontrovers diskutiert. Um eine (isolierte) Diskushernie verursachen zu können, sind indessen Krafteinwirkungen höchster Intensität nötig, wie bspw. bei Sprüngen oder Stürzen aus mehreren Metern Höhe, Stürzen beim Tragen schwerer Lasten oder Auffahrunfällen mit hoher Geschwindigkeit (vgl. RALF-INGO ERNESTUS, Traumatische Bandscheibenschäden, in: Bernhard Widder, Peter Geidzig, Referenz-Reihe Neurologie: Methoden: Begutachtung in der Neurologie, S. 445). Eine derart schwere Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers wird weder von diesem behauptet noch finden sich in der medizinischen Dokumentation entsprechende Hinweise auf eine solches Geschehen (vgl. act G11.1). 5. Zu Recht verneinte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin mit Beurteilung vom 18. Oktober 2024 das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung (UV-act. 11). Den vorliegenden medizinischen Akten, insbesondere dem Bericht zur MRT-Untersuchung vom 16. August 2024, ist keine der in Art. 6 Abs. 2 UVG genannten Diagnosen zu entnehmen (vgl. UV-act. 8). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Diskushernien nach konstanter Praxis nicht von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG – Bandläsionen umfasst sind (vgl. BGE 116 V 145 E. 5c). Der Beschwerdeführer hat demnach auch aus Art. 6 Abs. 2 UVG keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3 Ausgangsgemäss hat der überdies auch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

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13/13 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.10.2025 Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 4 ATSG; Neue Sachverhaltsvorbringen nach Erhalt der Leistungsablehnung: Es ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers gemäss Fragebogen abzustellen, wofür die Rechtsprechung zu den Aussagen der ersten Stunde und auch die übrigen Akten sprechen; Es hat demnach kein Sturz stattgefunden, sondern ein Verhebetrauma, welches im vorliegenden Fall jedoch mangels aussergewöhnlicher Überanstrengung den Unfallbegriff nicht erfüllt; Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2025, UV 2025/16).

2026-04-09T05:14:39+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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