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St.Gallen Versicherungsgericht 02.02.2026 UV 2025/10

2. Februar 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,502 Wörter·~33 min·9

Zusammenfassung

Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 16 f. ATSG. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis gegeben und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung insbesondere die Tabellen der LSE herangezogen werden. Mangels stabilen Arbeitsverhältnisses und Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ist auf die LSE abzustellen. Gutheissung der Beschwerde aufgrund eines Rechnungsfehlers (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2026, UV 2025/10).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2025/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 27.03.2026 Entscheiddatum: 02.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 02.02.2026 Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 16 f. ATSG. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis gegeben und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung insbesondere die Tabellen der LSE herangezogen werden. Mangels stabilen Arbeitsverhältnisses und Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ist auf die LSE abzustellen. Gutheissung der Beschwerde aufgrund eines Rechnungsfehlers (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2026, UV 2025/10). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 2. Februar 2026 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. UV 2025/10

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schultz, Advokatur 107, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Lischer, Zemp & Partner, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern,

Gegenstand Invalidenrente

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2/17 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 9. August 1993 bei der B.___ AG als angelernter Spengler angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. November 1997 bei der Suche nach Efeu auf einem Ast ausrutschte, sich viermal überschlug, schliesslich an einem Baumstrunk hängen blieb und sich das rechte Bein und den linken Fuss verletzte (act. G3.2 [Dossier Schadennummer 001_] Suva-act. 150). Gleichentags wurde er bei den Diagnosen «Malleolarfraktur lateral Typ C mit Dislokation und Abkippung rechtes OSG [Oberes Sprunggelenk]» und «OSG-Distorsion links» im Kantonsspital St. Gallen (KSSG) hospitalisiert und am rechten OSG operiert (Osteosynthese). Am 1. Dezember 1997 konnte er das Spital mit einem Unterschenkelgehgips rechts und einem Künzli Stabilschuh links verlassen (act. G3.2 Suva-act. 151). In den nachfolgenden Jahren kam es zu verschiedenen «Rückfallmeldungen» (act. G3.2 Suva-act. 162 [19. November 1998], 167 [6. April 1999], 168 [11. November 1999], 200 [2. Dezember 2015]) und einer weiteren Operation («Ausgiebige ventrale Synovectomie OSG rechts, Abtragen von Osteophyten im Bereich der ventralen Tibiakante»; act. G3.2 Suva-act. 198 [29. September 2005]). A.b Am 1. Oktober 2006 trat der Versicherte eine Stelle als Mitarbeiter im Aussendienst des Bauamts der Politischen Gemeinde C.___ an (act. G3.2 Suva-act. 45; vertraglicher Beschäftigungsgrad 100 %). Gegen die Folgen von Unfällen war er nach wie vor bei der Suva versichert. A.c Nach erfolgter kreisärztlicher Untersuchung verfügte die Suva am 17. März 2008 eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 15 % (act. G3.2 Suva-act. 31). A.d Am 21. März 2018 erfolgte eine erneute Rückfallmeldung hinsichtlich des Unfallereignisses vom 22. November 1997 (act. G3.2 Suva-act. 45). Mit Schreiben vom 23. April 2018 informierte die Suva den Versicherten darüber, die Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeldleistungen) zu erbringen (act. G3.2 Suva-act. 57). Am 7. Mai 2018 wurde der Versicherte bei posttraumatischer OSG- Arthrose mit Varus-Fehlstellung rechts erneut operiert («Korrigierende obere Sprunggelenksarthrodese rechts»; act. G3.2 Suva-act. 64). Das Osteosynthesematerial wurde schliesslich am 15. April 2019 entfernt (act. G3.2 Suva-act. 109-2). Ab dem 14. November 2019 war der Versicherte bei zuvor schwankender Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht zu 80 % arbeitsfähig (act. G3.2 Suva-act. 222; die Taggeldleistungen wurden weiterhin basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % geleistet [act. G3.2 Suva-act. 146, 226-3]). Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Suva- Versicherungsmediziner äusserte sich am 4. März 2020 zur Klärung der weiteren Einsatzmöglichkeiten

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3/17 im Werkhof der Politischen Gemeinde C.___ zum Zumutbarkeitsprofil des Versicherten. Dieser sei in angepasster Tätigkeit vollschichtig einsatzfähig (act. G3.2 Suva-act. 215). A.e Der Versicherte war weiterhin bei der Politischen Gemeinde C.___ angestellt, als er am 7. Mai 2020 im Treppenhaus des Werkhofs stürzte (act. G3.3 [Dossier Schadennummer 002_] Suva-act. 1). Auf Zuweisung des Hausarztes begab sich der Versicherte gleichentags bei bereits erfolgter Röntgenaufnahme des rechten Handgelenks und erhobener Radiusfraktur in die Klinik E.___, wo er eine Handgelenksschiene erhielt. Eine Fraktur des rechten Unterschenkels konnte ausgeschlossen werde (act. G3.3 Suva-act. 68). Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 bestätigte die Suva gegenüber dem Versicherten die Ausrichtung der Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeldleistungen) auch für das rechte Handgelenk (Aufteilung der Taggeldleistungen entsprechend der Taxation für Fussund Handgelenksverletzung; act. G3.3 Suva-act. 9). A.f Aufgrund der radiologisch und computertomographisch erhobenen Verschlechterung des Zustands (vgl. G3.3 Suva-act. 17-2, 59-2, 58-2) wurde der Versicherte bei Handwurzelverletzung, SL- Bandruptur und Sekundärdislokation Radiusfraktur am 15. Mai 2020 operiert (act. G3.3 Suva-act. 10-2 f., 13-2 f.; zur später erfolgten Osteosynthesematerialentfernung vgl. act. G3.3 Suva-act. 20-2). Nachfolgend war der Versicherte weiterhin in Behandlung. Sein Arbeitsverhältnis mit der Politischen Gemeinde C.___ wurde per 31. Dezember 2020 gekündigt (act. G3.3 Suva-act. 64-2). Der Versicherte wurde durch seinen Vater, den zuständigen Suva-Case Manager und durch die Invalidenversicherung des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) mittels der Beruflichen Eingliederungs- und Abklärungsstelle (BEFAS) in Horw bei der Stellensuche unterstützt (vgl. u.a. act. G3.3 Suva-act. 21, 42, 55, 64-2 f.), worauf er bei der F.___ GmbH in G.___ schnuppern durfte (act. G3.3 Suva-act. 75). A.g Am 16. Februar 2021 wurde der Versicherte bei der Diagnose «Arthrose Handgelenk rechts bei chronischer SL-Bandruptur, St.n. distaler intraartikulärer Radiusfraktur, SLAC Wrist Stadium II» am rechten Handgelenk am KSSG operiert («Proximal row carpectomy, Nervus interosseus posterior- Neurotomie rechts»; act. G3.3 Suva-act. 77-2 f.) A.h Der Versicherte konnte am 26. April 2021 einen Eingliederungsversuch mit Belastbarkeitstraining zu 50 % bei der F.___ GmbH, Standort H.___, starten (act. G3.3 Suva-act. 92). Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, die Kosten für eine gleichzeitige Umschulung (Logistik, Hubarbeit, Kranführung) zu übernehmen (act. G3.3 Suva-act. 115-2; zur Verlängerung der Eingliederungsmassnahmen vgl. act. G3.3 Suva-act. 143). Nachfolgend konnte der Versicherte sein Pensum schrittweise erhöhen (70 % ab 20. September 2021 [act. G3.3 Suva-act. 128). Ende Februar 2022 war der Versicherte während zwei Wochen zu 100 % arbeitsfähig (act. G3.3 Suvaact. 152-1), ehe die Arbeitsfähigkeit aufgrund von Schmerzen auf 80 % bei 100%iger-Präsenzzeit

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4/17 herabgestuft werden musste (act. G3.3 Suva-act. 155; vgl. auch die befristete Vereinbarung in act. G3.3 Suva-act. 160-3 für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 31. August 2022). A.i Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass infolge erfolgreichen Abschlusses der beruflichen Massnahmen keine weiteren Eingliederungsmassnahmen vorgesehen seien (act. G3.3 Suva-act. 159). A.j Ab dem 1. September 2022 wurde der Versicherte von der F.___ GmbH zu 80 % (volle Leistung bei 80%igem Pensum) angestellt (act. G3.3 Suva-act. 169). Nachdem sich Dr. D.___ am 12. September 2022 zum Zumutbarkeitsprofil des Versicherten geäussert hatte (act. G3.3 Suva-act. 173), erliess die Suva am 22. September 2022 ihre Verfügung. Darin sprach sie dem Versicherten für die beiden Unfälle vom 22. November 1997 und vom 7. Mai 2020 ab 1. September 2022 eine kombinierte Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer zusätzlichen Integritätseinbusse von insgesamt 17.5 % zu (act. G3.3 Suva-act. 177). A.k Bereits am 28. November 2022 informierte der Versicherte den Suva-Case Manager über einen Rückgang in der Beweglichkeit des rechten Handgelenks (act. G3.3 Suva-act. 183). Bei progredienter schwerer Handgelenksarthrose attestierte die Ärzteschaft des KSSG dem Versicherten eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 60 % (act. G3.3 Suva-act. 187-2 f.) und anschliessend eine solche von 40 % (act. G3.3 Suva-act. 190-2 f.). Am 3. März 2023 folgte eine «Rückfallmeldung» durch die F.___ GmbH (act. G3.3 Suva-act. 188), und am 13. April 2023 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an (act. G3.3 Suva-act. 198). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 21. November 2023 mit, keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu haben, da er derzeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 40 % bei der F.___ GmbH arbeite und eine weitere Steigerung derzeit nicht möglich sei. Es erfolge die seperate Rentenprüfung (act. G3.3 Suva-act. 241). A.l Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 5. Februar 2024 nahm Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum medizinisch-theoretischen Endzustand Stellung bzw. bejahte diesen. Sie äusserte sich zudem zum Zumutbarkeitsprofil und zum Integritätsschaden (act. G3.3 Suva-act. 247; zu Letzterem vgl. auch act. G3.3 Suva-act. 261). A.m Am 8. Februar 2024 wurde der Arbeitsvertrag des Versicherten auf 17 Stunden wöchentlich (Arbeitspensum von 40 %) angepasst (act. G3.3 Suva-act. 248-2). A.n Die Suva informierte den Versicherten mit Schreiben vom 22. Februar 2024 darüber, die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 29. Februar 2024 einzustellen (act. G3.3 Suva-act. 255). Mit Verfügung vom 5. März 2024 erhöhte die Suva den Invaliditätsgrad ab 1. März 2024 revisionsweise von

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5/17 20 % auf 30 %. Zudem sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer zusätzlichen Integritätseinbusse von 10 % zu (act. G3.3 Suva-act. 267). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. M. Schultz, am 22. April 2024 Einsprache (act. G3.3 Suva-act. 271). B.b Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 wies die Suva die Einsprache ab (act. G3.3 Suvaact. 279). C. C.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Schultz, am 6. März 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (act. G1): 1. «Der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 und die Verfügung vom 5. März 2024 der Beschwerdegegnerin seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei ab dem 01.09.2022 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 60% eine Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei eine versicherungsexterne, polydisziplinäre Begutachtung oder zumindest eine aktuelle Evaluierung des Tätigkeitsprofils sowie detaillierte Klärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angestammt und adaptiert durchzuführen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.» C.b Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. R. Bachmann, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 6. März 2025 unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2025 (act. G3). C.c Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 28. August 2025 an seinen gestellten Rechtsbegehren fest und äusserte sich zur Beschwerdeantwort (act. G9). C.d Mangels erfolgter Duplik schloss das Versicherungsgericht am 23. Oktober 2025 den Schriftenwechsel ab (act. G11). C.e Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 informierte das Versicherungsgericht die Parteien über den Beizug der IV-Akten und gab ihnen die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme (act. G14). Die Parteien machten keinen Gebrauch davon.

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6/17 C.f Auf den detaillierten Inhalt der Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer verlangt eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente ab 1. September 2022, ohne jedoch den Zeitpunkt näher zu begründen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verschlechterung schon kurz nach der mit Verfügung vom 22. September 2022 per 1. September 2022 zugesprochenen Rente eingetreten war (vgl. hierzu etwa act. G3.3 Suva-act. 183-2). Vielmehr ergeht aus den Akten eine Verschlechterung des Gesundheitszustands per Januar 2023 (act. G3.3 Suva-act. 188), wobei die Beschwerdegegnerin daraufhin bis 29. Februar 2024 Heilbehandlung- und Taggeldleistungen erbrachte (act. G3.3 Suva-act. 255). Der Zeitpunkt des Fallabschlusses (29. Februar 2024) ist nicht zu beanstanden, da spätestens per besagtem Datum von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden konnte (vgl. auch die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 5. Februar 2024 [act. G3.3 Suva-act. 247]). Demnach ist nachfolgend die Höhe der revisionsweise ab 1. März 2024 zugesprochenen Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30 % zu prüfen. Unbestritten ist – wie schon im Einspracheverfahren – die zugesprochene Integritätsentschädigung, womit bereits die Verfügung vom 5. März 2024 diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen war (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3). 2. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) sind einzustellen und der Anspruch auf eine Invalidenrente ist zu prüfen, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; sogenannter Fallabschluss [BGE 134 V 109 E. 4.1]).

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7/17 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.4 Der Invaliditätsgrad ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aussagen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2 und 114 V 310 E. 3c). 2.6 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder b. auf 100 Prozent erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung [bis zum 31. Dezember 2021 entsprach dies der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: BGE 140 V 85 E. 4.3]; materielle Revision). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Änderungen des Gesundheitszustands bilden den Regelfall der Rentenanpassung (DIANA OSWALD, N 34 zu Art. 17, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend zitiert: Kommentar ATSG]). Eine Anpassung kann aber auch erfolgen, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 345 E. 3.5).

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8/17 2.7 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (KOMMENTAR ATSG-LENDFERS, N 87 zu Art. 61). Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. Eine Tatsache darf dann als bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterin und der Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58). 2.8 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 Abs. 1 [Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2021, 9C_549/2020, E. 3.1; Kommentar ATSG-WIEDERKEHR, N 64 zu Art. 43] und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich somit weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser Ärzte und Ärztinnen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen. Diesfalls besteht kein Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten (BGE 135 V 465 und 122 V 157).

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9/17 3. Nachfolgend ist revisionsweise der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente per 1. März 2024 zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wenn zur Ermittlung der Vergleichseinkommen gemäss Art. 16 ATSG (vgl. vorstehende E. 2.4) die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) herangezogen werden (zum Ganzen vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2, 143 V 295 E. 2.2 und 135 V 297 E. 5.2), grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten (bezogen auf den Rentenbeginn) zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3 und 4.1.3). Im Bereich der Unfallversicherung ist dabei der Zeitpunkt des Einspracheentscheids – vorliegend der 3. Februar 2025 – massgebend (Urteile des Bundesgerichts vom 2. Mai 2023, 8C_659/2022, E. 4.2.2, und vom 27. Oktober 2021, 8C_81/2021, E. 7.3 [nicht publ. in BGE 148 V 28]). 4. 4.1 Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel am zuletzt – d.h. grundsätzlich vor dem Beginn der unfallbedingten ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit – erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, können die Zahlen der LSE des BFS herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2017, 8C_382/2017, E. 2.3.1; vgl. vorstehende E. 3). 4.2 Zum Zeitpunkt des vorliegend relevanten Unfallereignisses vom 7. Mai 2020 (Schadennummer 002_) war der Beschwerdeführer im Aussendienst des Bauamts der Politischen Gemeinde C.___ als Strassenmitarbeiter angestellt (act. G3.3 Suva-act. 1). Ohne Unfallereignis wäre der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin der bisherigen Tätigkeit nachgegangen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2009, 9C_24/2009, E. 3.2). Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Eruierung des mutmasslichen Valideneinkommens per Rentenerhöhung auf die Lohnangaben der Politischen Gemeinde C.___ in gleicher Funktion und vollem Pensum für das Jahr 2024 (13 x Fr. 6’384.10 + Fr. 600.–; act. G3.3 Suva-act. 245, 246-2) abgestellt.

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10/17 Das mutmassliche Valideneinkommen beläuft sich demnach unbestrittenermassen auf Fr. 83'593.– jährlich. 5. 5.1 Um das Invalideneinkommen berechnen zu können, muss zuerst die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner jetzigen angestammten und in einer ideal angepassten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Die Beschwerdegegnerin hat hierfür auf das versicherungsmedizinisch formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt, dessen Beweiskraft vom Beschwerdeführer bestritten wird. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob das von Dr. I.___ am 5. Februar 2024 erstellte Belastungsprofil (act. G3.3 Suva-act. 247) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspricht (vgl. vorstehende E. 2.8) und folglich massgebend ist. 5.1.1 Das von Dr. I.___ medizinisch ermittelte Belastungsprofil lautet wie folgt: «Dem Versicherten sind aufgrund des Rückfalles infolge des Unfallereignisses vom 07.05.2020 beidhändig/bimanuelle Tätigkeiten mit Heben von Gegenständen über 2-3 kg, Arbeiten verbunden mit Vibrations- oder Stossbelastungen der Hände, Arbeiten mit Steigen auf Leitern oder Gerüsten aufgrund der eingeschränkten Haltefähigkeit der rechten Hand und Arbeiten mit bimanuellen Rotationsbelastungen der Handgelenke nicht mehr zuzumuten. Der Versicherte kann in sehr leichten körperlichen, leidensadaptierten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig eingesetzt werden. Bezüglich des Einsatzes in der aktuellen Arbeitsstelle (jetzt [...] Tätigkeit der F.___ [GmbH]) sind dem Versicherten analog zu den Unfallfolgen des Ereignisses von 1997 zusätzliche tägliche Pausen von jeweils 45 Minuten [v]or- und [n]achmittags über die betriebsüblichen Pausen hinaus zu gewähren» (act. G3.3 Suva-act. 247-2). 5.1.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er in seiner seit dem Unfall aufgenommenen Tätigkeit als Logistiker/Allrounder bei der F.___ GmbH zu 80 % arbeitsfähig sein soll. Dr. I.___ habe das Dossier kurzfristig von Dr. D.___ übernommen und ihn (Beschwerdeführer) nicht ärztlich untersucht. Sodann berücksichtige das Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich der Pausenbedürftigkeit einzig die Fussbeschwerden. Die Aktenbeurteilung lasse sich nicht begründen und widerspreche den im Recht liegenden Berichten der behandelnden Ärzte Dr. med. J.___, Facharzt für Handchirurgie und Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. Februar 2023 und PD Dr. med. K.___, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, vom 20. Juni 2023. Beide hätten ihm eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und Dr. K.___ habe zusätzlich präzisiert, dass dabei eine Leistungsfähigkeit von 50 % vorliege. Deren übereinstimmende Arbeitsunfähigkeitsschätzung werde mit keinem Wort erwähnt und schlicht übergangen (act. G1-7 f. Rz. 13.2). Zudem sei in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) der IV-Stelle zur Vermeidung einer Überbelastung des rechten Handgelenks von einer funktionellen

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11/17 Einarmigkeit rechts auszugehen und die Gewichtslimite im Leistungsprofil auf 1 kg zu beschränken (act. G1-8 Rz. 14). 5.1.3 Hinsichtlich des Einwands, es habe keine ärztliche Untersuchung stattgefunden, ist an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu erinnern, wonach reine Aktengutachten beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). Dies ist vorliegend der Fall, zumal die Befunde lückenlos dokumentiert sind und die Diagnose eindeutig ist. Das formulierte Zumutbarkeitsprofil vermag im Hinblick auf eine ideal adaptierte Tätigkeit zu überzeugen. Der Verschlechterung des Gesundheitszustands entsprechend hat Dr. I.___ die von Dr. D.___ als zumutbar erachtete Gewichtslimite von 10 kg auf 2 kg bis maximal 3 kg herabgesetzt und lediglich «sehr» leichte körperliche Tätigkeiten als zumutbar beschrieben. Hinsichtlich der derzeitigen angestammten Tätigkeit als Logistiker/Allrounder ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einwand zur Pausenbedürftigkeit verkennt, dass die zusätzlichen Pausen von insgesamt 90 Minuten täglich sowohl dem Fuss als auch der Hand zugutekommen, d.h., dass während dieser zusätzlichen Pausen auch die Hand nicht belastet wird. Allerdings trifft es zu, dass eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in seiner Tätigkeit bei der F.___ GmbH – auch vor dem Hintergrund der ins Recht gelegten Stellungnahme des RAD (act. G1.2) – etwas zu optimistisch und nicht plausibel erscheint. Wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. nachstehende E. 5.2.4), ist das im Hinblick auf die jetzige angestammte Tätigkeit formulierte Zumutbarkeitsprofil jedoch nicht entscheidrelevant, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer in einer ideal adaptierten Tätigkeit medizinischtheoretisch zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete das Invalideneinkommen ausgehend von der LSE 2022, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, und kam so auf ein mutmassliches Invalideneinkommen von Fr. 58'230.– (Fr. 5'305.– x 12 / 40 x 41.7 + 1.7 % [Nominallohnerhöhung 2023 gegenüber 2022] + 1.5 % [Nominallohnerhöhung 2024 gegenüber 2023] – 15 % [Leidensabzug]; act. G3.3. Suva-act. 279-7 E. 5.2). An diesem Vorgehen hält sie auch im Rahmen der Beschwerdeantwort fest (act. G3-5 f. Rz. 20). Das Abstellen auf die LSE 2022 begründet die Beschwerdegegnerin damit, dass aus der erfolgten Pensumsreduktion hervorgehe, dass das Arbeitsplatzprofil bei der F.___ GmbH für den Beschwerdeführer ungünstig sei. Es handle sich nicht um ein – wie von der Rechtsprechung gefordertes – stabiles Arbeitsverhältnis, weshalb es sachgerecht sei, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE-Werte abzustellen (act. G3.3 Suva-act. 279-6 f. E. 5.1; act. G3-5 f. Rz. 20).

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12/17 5.2.2 Der Beschwerdeführer verlangt, dass auf sein jetziges Erwerbseinkommen abgestellt werde. Die Beschwerdegegnerin habe den gesamten Wiedereingliederungsprozess begleitet und unterstützt und schliesslich aktenkundig festgehalten, dass er beruflich erfolgreich in einer recht gut an die Leiden angepassten Tätigkeit habe integriert werden können. Indem sie nun ohne jegliche Begründung behaupte, es sei zwar nachvollziehbar, dass die aktuelle Tätigkeit in nun reduziertem Pensum in der heutigen Situation die bestmögliche Lösung erscheine, die Rentenbeurteilung jedoch ungeachtet dessen zu erfolgen habe, sei ihr Verhalten rechtsmissbräuchlich, willkürlich und den Vertrauensgrundsatz verletzend. Auszugehen sei von einer Erwerbeinbusse in Höhe von 60 % (act. G1-6 f. Rz. 13.1). 5.2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis gegeben und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen (BGE 117 V 8 E. 2c/aa; Urteile des Bundesgerichts vom 4. November 2020, 8C_545/2020, E. 5.1, und vom 22. November 2019, 8C_590/2019, E. 5.1). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung insbesondere die Tabellen der LSE herangezogen werden (statt vieler: BGE 143 V 295 E. 2.2 und 139 V 592 E. 2.3). 5.2.4 Dem Beschwerdeführer obliegen in seiner jetzigen Tätigkeit als Logistiker/Allrounder bei der F.___ GmbH die folgenden Aufgaben: Bewirtschaftung des Warenlagers administrativ und logistisch, Entgegennahme und Prüfung der Warenlieferungen, Sortieren und Einlagern der gelieferten Ware, Bestellen der Ware, Instandhaltung und Reinigung des Warenlagers, Bereitstellung des Materials für die Monteure (act. G3.3 Suva-act. 124-2, 127; vgl. auch die detailliertere Auflistung in act. G3.3 Suvaact. 148-3). Dabei entfallen gemäss Ausführungen des Betriebs (bzw. des Suva-Case Managers) 50 % auf administrative Arbeiten (davon 30 % auf Lagerbewirtschaftung, 10 % auf Materiallieferungen auf Baustellen, 10 % auf sonstige administrative Arbeiten) und 50 % auf körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit regelmässigem Heben von Lasten von 5 kg bis 25 kg, wobei als Hilfsmittel Hubstapler und Paletten-Hubwagen vorhanden sind (act. G3.3 Suva-act. 124-2, 127). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer diesen Anforderungen langfristig nicht wird nachkommen können. Bereits heute stösst der Beschwerdeführer mit den Aufgaben an seine Grenzen (vgl. dazu auch Sachverhalt A.m bzgl. Reduktion des Arbeitspensums). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Stellungnahme des RAD-Arztes: «Die bisherige Tätigkeit bei der Firma F.___ ging

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13/17 offensichtlich bereits von einem Beginn an über das beschriebene Zumutbarkeitsprofil hinaus. In einer optimal adaptierten Tätigkeit ist mit einer deutlich höheren Arbeitsfähigkeit zu rechnen» (act. G1.2-5). Die Umschulung zum Logistiker erfolgte, als die Gesundheitslage des Beschwerdeführers dies noch zuliess. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre eine solche im heutigen Zeitpunkt nicht mehr erfolgt, weshalb auch dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe sich rechtsmissbräuchlich und willkürlich verhalten, nicht gefolgt werden kann. Insbesondere aufgrund der schweren Handgelenksarthrose erweisen sich die körperlichen Arbeiten als ungeeignet. Selbst wenn der 60%igen Arbeitsfähigkeitseinschätzung in dieser Tätigkeit gefolgt würde, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer in einer ideal adaptierten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit besitzt. Bei einer weiteren Ausübung der jetzigen Tätigkeit wäre angesichts des Gesundheitsverlaufs mit einer schrittweisen Abnahme der Leistungsfähigkeit zu rechnen, was sich nicht nur auf den erzielbaren Verdienst (und damit der zumutbaren Ausschöpfung der ihm verbleibenden Arbeitsfähigkeit), sondern auch auf die Stabilität des Arbeitsverhältnisses auswirken würde (vgl. vorstehende E. 5.2.3). Ohnehin würde der Beschwerdeführer – würde ihm medizinisch in der jetzigen Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, wie von ihm verlangt, zugestanden – einen tieferen Lohn erzielen als in einer ideal adaptierten Tätigkeit, weshalb auf die LSE abzustellen ist (vgl. hierzu exemplarisch Urteile des Bundesgerichts vom 12. Juli 2024, 8C_829/2023, E. 10, vom 22. November 2019, 8C_590/2019, E. 5.4, vom 31. Juli 2018, 9C_752/2017, E. 4.3, vom 5. Dezember 2017, 8C_475/2017, E. 6.2, und vom 15. Januar 2013, 8C_799/2012, E. 4.3.2). In diesem Fall würde er nämlich eine Tätigkeit ausüben, bei welcher er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. vorstehende E. 5.2.3). Eine versicherte Person muss sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung auch diejenigen Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte. Gemäss Bundesgericht schöpft die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nämlich grundsätzlich auch dann nicht in zumutbarer Weise voll aus, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019, 8C_631/2019, E. 6 mit Hinweisen). Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Selbst wenn also die versicherte Person infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019, 8C_631/2019, E. 6.1, und vom 8. November 2018, 8C_109/2018, E. 4.2, je mit Hinweis).

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14/17 5.2.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Hilfsarbeitertätigkeiten nach LSE 2022 abgestellt. Basierend auf die LSE 2022, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, resultiert unter Vorbehalt des noch zu prüfenden Leidensabzugs (vgl. nachstehende E. 5.3) ein mutmassliches jährliches Einkommen von rund Fr. 68'304.– (Fr. 5'305.– x 12 / 40 [Stundenanzahl, auf welche die LSE beruht] x 41.7 [Durchschnitt der betriebsüblichen Arbeitsstunden; abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/ statistiken/arbeit-erwerb/erhebungen/bua.html>] + 1.7 % [Nominallohnerhöhung Männer 2023 gegenüber 2022] + 1.2 % [Nominallohnerhöhung Männer 2024 gegenüber 2023; und nicht 1.5 % wie von der Beschwerdegegnerin eingesetzt; abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommenarbeitskosten/lohnindex/nach-geschlecht.html>). 5.3 Zu prüfen bleibt, ob von diesem Tabellenlohn ein – wie vom Beschwerdeführer verlangt (act. G1- 9 Rz. 14) – höherer Abzug als die von der Beschwerdegegnerin gewährten 15 % vorzunehmen ist. 5.3.1 Mit dem Tabellenlohnabzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg verwerten kann. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2018, 8C_58/2018, E. 3.1.1 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung des Tabellenlohnabzugs, der eine Schätzung darstellt, darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). 5.3.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass selbst bei faktischer Einhändigkeit, d.h. bei vollständig fehlender Einsetzbarkeit der dominanten Hand/des dominanten Arms – welche derzeit vorliegend nicht gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer weiterhin Motorrad fährt (vgl. hierzu act. G1.2-4: «Ob hierdurch bereits eine funktionelle Einarmigkeit angenommen werden kann[,] ist offen, da der Versicherte offensichtlich weiterhin Motorrad fährt.») –, zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen können, von einem hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten auszugehen sei. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung würden durch

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15/17 Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssten solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb- )automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der beeinträchtigten Hand voraussetzten (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2019, 8C_811/2018, E. 4.4.2 mit Hinweisen; vgl. ferner PHILIPP EGLI/MARTINA FILIPPO/THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, 2021, S. 68 ff., abrufbar unter <https://eizpublishing.ch/publikationen/grundprobleme-der-invaliditaetsbemessung-in-derinvalidenversicherung/>). 5.3.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen. Obwohl genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für derartig beeinträchtigte Personen bestehen würden, sei nämlich dennoch anzunehmen, dass sie gegenüber gesunden Mitbewerbern lohnmässig deutlich benachteiligt werden könnten (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts vom 21. November 2012, 8C_527/2012, E. 4.2.2.3 und vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020, E. 6.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat bei funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit aber auch schon Abzüge von (nur) 10 % als angemessen bezeichnet. Entscheidend seien die gesamten Umstände des einzelnen Falles (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 8C_800/2017, E. 6 mit Hinweisen). Vorliegend kann der Beschwerdeführer die Hand, auch wenn in eingeschränktem Masse, weiterhin einsetzen, was auch seine derzeitige Anstellung bei der F.___ GmbH zeigt, die körperlich mehr von ihm abverlangt, als es gemäss medizinischem Zumutbarkeitsprofil eine ideal angepasste Tätigkeit tun würde. Auch unter Berücksichtigung der schon in das Zumutbarkeitsprofil eingeflossenen Einschränkungen am linken Fuss (vgl. act. G3.2 Suva-act. 326-3 und vorstehende E. 5.1.3) scheint der gewährte Tabellenlohnabzug von 15 % angemessen. Dieser trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Vielzahl von Tätigkeiten, welche im Bereich der Hilfsarbeiten bekanntlich vergleichsweise hoch entlöhnt werden, für den Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkung bereits von vornherein ausser Betracht fällt. Vor dem Hintergrund der vom Bundesgericht als angemessen anerkannten Spannweite des Leidensabzugs in ähnlich gelagerten Fällen ist es dem Versicherungsgericht verwehrt, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. 5.4 Nach dem Gesagten resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 58'058.– (Fr. 68'304.– x 0.85). 6.

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16/17 Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 83'593.– und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 58'058.– resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 25'535.– bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 31 %. 7. 7.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2025 dahingehend gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. März 2024 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 31 % zu entrichten. Die Angelegenheit ist zur Berechnung und Auszahlung der Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 7.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Im UVG ist eine solche Kostenpflicht nicht vorgesehen. Das Verfahren ist deshalb kostenlos. 7.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2020, 8C_500/2020, E. 4.4 m.w.H.). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. Bei wie vorliegend üblich aufwändigen Fällen erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

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17/17 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen wird die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2025 dahingehend gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. März 2024 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 31 % zu entrichten. Die Angelegenheit wird zur Berechnung und Auszahlung der Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.02.2026 Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 16 f. ATSG. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis gegeben und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung insbesondere die Tabellen der LSE herangezogen werden. Mangels stabilen Arbeitsverhältnisses und Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ist auf die LSE abzustellen. Gutheissung der Beschwerde aufgrund eines Rechnungsfehlers (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2026, UV 2025/10).

2026-04-09T04:59:34+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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