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St.Gallen Versicherungsgericht 25.07.2025 UV 2024/80

25. Juli 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·7,329 Wörter·~37 min·5

Zusammenfassung

Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 1 UVG. Tätlicher Angriff. Die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung (LTHV Grad I; GCS-Wert 15) bedeutet nicht schon, dass objektiv nachweisbare Unfallfolgen vorliegen. Hierzu bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes (neurologischen Ausfalls) als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems. Die posttraumatischen Kopf-Nacken-Schmerzen mit Schwindel konnten nicht organisch objektiviert werden. Bezüglich der weiteren Unfallfolgen (Kontusionen) ist davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (30. Juni 2024) verheilt waren. Mangels Vorliegens eines Schreckereignisses und aufgrund des leichten Schädelhirntraumas (GCS 15) ist die Adäquanzprüfung der organisch nicht objektivierbaren posttraumatischen Kopf-Nacken-Schmerzen sowie der psychischen Beschwerden nach der «Psycho-Praxis» vorzunehmen. Vorliegend ist die Adäquanz zu verneinen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juli 2025, UV 2024/80).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/80 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 15.08.2025 Entscheiddatum: 25.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 25.07.2025 Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 1 UVG. Tätlicher Angriff. Die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung (LTHV Grad I; GCS-Wert 15) bedeutet nicht schon, dass objektiv nachweisbare Unfallfolgen vorliegen. Hierzu bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes (neurologischen Ausfalls) als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems. Die posttraumatischen Kopf-Nacken-Schmerzen mit Schwindel konnten nicht organisch objektiviert werden. Bezüglich der weiteren Unfallfolgen (Kontusionen) ist davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (30. Juni 2024) verheilt waren. Mangels Vorliegens eines Schreckereignisses und aufgrund des leichten Schädelhirntraumas (GCS 15) ist die Adäquanzprüfung der organisch nicht objektivierbaren posttraumatischen Kopf-Nacken- Schmerzen sowie der psychischen Beschwerden nach der «Psycho-Praxis» vorzunehmen. Vorliegend ist die Adäquanz zu verneinen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juli 2025, UV 2024/80). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 25. Juli 2025 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Tanja Petrik-Haltiner und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. UV 2024/80

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Zürich Versicherungs - Gesellschaft A G , Geschäftsbereich Litigation, Scanning GIC, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen

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2/19 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 8. November 2023 als stellvertretender Filialleiter im Restaurant B.___ (nachfolgend: Arbeitgeber), angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs- Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 13. November 2023 spätabends mit zwei Kollegen nach Hause kam und sich auf dem Parkplatz von diesen verabschiedete. In diesem Moment öffnete der Nachbar das Fenster und drohte ihnen, es würde etwas passieren, wenn sie nicht leiser seien. Kurz darauf passte der Nachbar den Versicherten bei der Haustüre ab, beschimpfte ihn und verpasste ihm nach Angaben des Versicherten drei Schläge gegen den Kopf (act. 1, 8-1; act. G7.2). Der Versicherte begab sich noch in der gleichen Nacht bei Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten beim Schreiben auf dem Mobiltelefon notfallmässig ins Spital C.___, wo bei der Halswirbelsäule (HWS) eine leichte Druckdolenz paravertebral erhoben und die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung (LTHV Grad I; Glasgow Coma Scale [GCS]-Wert 15) gestellt wurde. Computertomographisch (CT-graphisch) konnten keine Traumafolgen nachgewiesen werden (CT Neuro-/Viscerocranium/HWS; der eigentliche CT-Befund ist nicht aktenkundig). Der Versicherte wurde bis 15. November 2023 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt (act. 8, 14). Gleichentags verlängerte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und Chirurgie, die Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2023 (act. 15; für die definitive Dauer der Arbeitsunfähigkeit vgl. nachstehenden Sachverhalt B.f). A.b Im Arztbericht vom 23. November 2023 zuhanden der Staatsanwaltschaft gab Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an, dass der Versicherte seit dem tätlichen Angriff an Ein- und Durchschlafstörungen leide, Angst habe, sich in seiner Wohnung aufzuhalten und Panikattacken sowie eine posttraumatische Belastungsreaktion bestünden (act. 10). A.c Die Zürich teilte dem Arbeitgeber am 24. November 2023 mit, dass sie die gesetzlichen Leistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen) im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. November 2023 übernehme (act. 4). A.d Anlässlich der Kopfschmerz-Sprechstunde vom 22. März 2024 im Spital Z.___ diagnostizierten die behandelnden Ärzte posttraumatische Kopfschmerzen seit November 2023 nach Schlägen auf dem Hinterkopf, eine mögliche posttraumatische Reizung des Nervus occipitalis links und differentialdiagnostisch einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS) als zusätzliche Komponente. Eine eigentliche Okzipitalisneuralgie liege vermutlich nicht vor. Im Rahmen der Sprechstunde wurde eine Infiltration des Nervus occipitalis links durchgeführt, welche jedoch keine signifikante Beschwerdebesserung zur Folge hatte (vgl. act. G1.8). Zudem hielten die behandelnden

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3/19 Ärzte diagnostisch rezidivierende Panikattacken bei psychiatrischer Behandlung durch Dr. E.___ fest (act. 41). A.e Am 3. April 2024 besuchte ein Schadeninspektor der Zürich den Versicherten an seinem neuen Wohnort. Zusammen mit dem Versicherten wurden unter anderem der Beschwerdeverlauf, das Behandlungskonzept, der berufliche Werdegang, die aktuelle berufliche Tätigkeit, funktionelle Einschränkungen, frühere Unfälle und Vorzustände sowie die familiären Verhältnisse besprochen (act. 36). A.f Dem Zwischenbericht Physiotherapie vom 13. Mai 2024 ist zu entnehmen, dass der Versicherte unter starken Schmerzen im HWS-Bereich sowie zwischen den Schulterblättern leide. Die Beweglichkeit der Kopfrotation sei in beide Richtungen eingeschränkt und schmerzhaft. Die kurze Nacken-Muskulatur sei hyperton, was zu vermehrten Spannungskopfschmerzen führe (act. 60). A.g Am 30. Juli 2024 hätte sich der Versicherte für einen Schnuppertag in die Psychiatrische Tagesklinik F.___ begeben sollen (act. 56), der jedoch aufgrund von hohem Fieber auf den 27. August 2024 verschoben werden musste (act. 65, 67). A.h Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 30. Juli 2024 äusserte sich Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie beratender Arzt der Zürich, zum Fall des Versicherten. Er verneinte über sechs Monate nach dem traumatisierenden Ereignis den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Ereignis vom 13. November 2023 (act. 61). Diese Beurteilung liess die Zürich mit Schreiben vom 2. August 2024 dem Versicherten zukommen. Dabei hielt sie fest, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. G.___ davon auszugehen sei, dass die aktuellen Beschwerden und Befunde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 13. November 2023 stünden, weshalb sie ihre Versicherungsleistungen per 30. Juni 2024 einstelle (act. 63). Daraufhin verlangte der Versicherte eine anfechtbare Verfügung (act. 68). A.i Mit Verfügung vom 20. August 2024 stellte die Zürich ihre Versicherungsleistungen (für Heilbehandlungen und Taggelder) per 30. Juni 2024 ein (act. 70). B. B.a Am 29. August 2024 konsultierte der Versicherte Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Neurologie, welche die Diagnosen Schädel-Hirn-Trauma am 14. November 2023 (richtig: 13. November 2023), chronifizierte Kopf-Nacken-Schmerzen und zusätzlich Analgetika-induzierte Kopfschmerzen stellte. Sie erhob zudem massive cervicale Myogelosen (act. 83 f.).

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4/19 B.b Gegen die Verfügung vom 20. August 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutzversicherung, am 6. September 2024 vorsorglich Einsprache und beantragte Einsicht in die Akten sowie die Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Begründung (act. 73). B.c Innert angesetzter Nachfrist (vgl. act. 77) reichte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin MLaw D. Günthart, am 27. September 2024 eine begründete Einsprache ein (act. 78). B.d Am 20. November 2024 fand eine erneute Kopfschmerz-Sprechstunde im Spital Z.___ statt (act. 86; in den Akten der Vorinstanz kundig ist lediglich die erste Seite des Untersuchungsberichts [act. 92]). B.e Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2024 wies die Zürich die Einsprache ab (act. 94). B.f Der Versicherte war durchgehend bis zum 30. November 2024 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. act. 9, 20, 24. 32, 40, 43, 48, 55, 66, 85, 80, 89). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Dezember 2024 mit Unterstützung des Rechtskonsulenten M. Albrecht Beschwerde. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. November 2024 und die Ausrichtung der gesetzlichen und allfälligen vertraglichen Leistungen über den 30. Juni 2024 hinaus. Eventualiter sei ein neues bi-disziplinäres Gutachten durchzuführen und hernach neu über die Leistungen zu entscheiden (act. G1 mit Verweis auf act. 78-2). Der Beschwerde wurden verschiedene medizinische Berichte beigelegt (vgl. nachfolgende E. 2.2). C.b Am 3. März 2024 reichte der Beschwerdeführer den Bericht zum Austritt aus der Psychiatrie F.___ vom 11. Februar 2025 ein, in welchem über die tagesklinische Behandlung vom 30. September 2024 bis 3. Januar 2025 berichtet wurde (act. G5). C.c Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2025 beantragte die Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G7). Sie reichte hierbei auch Rechnungskopien für die Physiotherapiesitzungen der Monate April, Mai und Juni 2024 (act. G7.1) sowie den Polizeirapport vom 12. April 2024 zum Unfallereignis vom 13. November 2023 (act. G7.2) ein (act. G7). C.d Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch. Der Schriftenwechsel wurde daraufhin am 20. Mai 2025 abgeschlossen (act. G9).

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5/19 C.e Auf den detaillierten Inhalt der Rechtsschriften sowie der übrigen Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die im Nachgang zum Unfall vom 13. November 2023 erbrachten Leistungen (Heilbehandlung und Taggeldleistungen) zu Recht auf den 30. Juni 2024 eingestellt hat. Im Leistungseinstellungszeitpunkt litt der Beschwerdeführer noch unter behandlungsbedürftigen psychischen Beeinträchtigungen (act. 52; act. G1.2, G1.4, G5) und klagte über persistierende Kopf-Nacken-Schmerzen, insbesondere linksseitig, mit Schwindel (act. 84). Über den Leistungseinstellungszeitpunkt hinaus wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 55, 66, 85, 80, 89; act. G1.10-3). 2. 2.1 Rechtsprechungsgemäss hat das Sozialversicherungsgericht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (vorliegend: 26. November 2024) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 142 V 337 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2020, 8C_505/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). Später eingetretene Tatsachen, die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Indes sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.1). 2.2 Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde verschiedene Aktenstücke, welche vor Erlass des Einspracheentscheids erstellt wurden, bei: Der Bericht zum Notfallkonsil vom 10. März 2024 in der Klinik für Neurologie im Spital Z.___ (act. G1.6), der Bericht zur Telefon-Sprechstunde bezüglich Kopf- Nacken-Schmerzen vom 4. April 2024 (act. G1.8), der Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 20. September 2024 (act. G1.2), der Bericht zur Konsultation in der Klinik für Neurologie im Spital Z.___ vom 17. Oktober 2024 (act. G1.12) und der vollständige Bericht zur Kopfschmerz-Sprechstunde im Spital Z.___ vom 20. November 2024 (act. G1.11). Sie sind rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu beachten, auch wenn sie nicht oder nur unvollständig in den durch die Zürich editierten Vorakten enthalten sind. Die weiteren mit der Beschwerde eingereichten Aktenstücke (Arztzeugnis von Dr. E.___ vom 5. Dezember 2024 «zur Vorlage beim Versicherungsgericht» [act. G1.4], Arbeitsunfähigkeitszeugnis [100 %] der Psychiatrie F.___ bis 31. Dezember 2024 [G1.10-3] sowie der ärztliche Bericht von Dr.

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6/19 I.___, Chiropraktiker, vom 10. Dezember 2024 [act. G1.13]) stehen in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand und sind geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids zu beeinflussen, weshalb sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens berücksichtigt werden dürfen, obwohl sie erst nach Erlass des Einspracheentscheids verfasst wurden. 3. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Rechtsprechung und Lehre haben dabei auch schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalls voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Bei Schreckereignissen dient jedoch nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse, sondern es ist auf eine «weite Bandbreite» von Versicherten abzustellen (BGE 129 V 177 E. 2.1). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). 3.2 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (IRENE HOFER, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; ANDRÉ NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen

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7/19 Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen). Als adäquate Ursache eines Erfolgs hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a mit Hinweisen). 3.3 Für die Beantwortung der Frage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten oder Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (KOSS UVG-NABOLD, N 53, 59 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 65 f., N 74 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 58, 61). Nicht jeder natürliche Kausalzusammenhang ist zugleich in rechtlicher Hinsicht adäquat. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist eine Begrenzung der Haftung (BGE 145 III 72 E. 2.3.1, 122 V 415 E. 2c, 117 V 369 E. 4a). Sie dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (BGE 145 III 72 E. 2.3.1, 142 III 433 E. 4.5, 122 V 415 E. 2c). Im Recht der sozialen Unfallversicherung geht es im Zusammenhang mit Verletzungen gemäss der Rechtsprechung jeweils darum, im Einzelfall unter Wertung von Indizien, die für oder gegen die – rechtliche – Zuordnung bestimmter Funktionsausfälle zum Unfall sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu einer versicherungsmässig vernünftigen und gerechten Abgrenzung haftungsbegründender und haftungsausschliessender Unfälle zu gelangen (BGE 122 V 415 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2022, 8C_493/2021, E. 3.3.6). Nach der Rechtsprechung haftet der Unfallversicherer grundsätzlich für alle Folgen, mithin auch mittelbare Folgeschäden, die mit einem versicherten Unfall natürlich und adäquat kausal zusammenhängen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021, E. 3 mit Hinweisen). 3.4 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität, weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). Sind dagegen die Unfallfolgen organisch nicht (hinreichend) nachweisbar, ist betreffend Dauerschäden (Invalidität und Integritätsschaden) eine eigenständige Adäquanzbeurteilung durchzuführen, bei welcher wie folgt zu differenzieren ist: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte

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8/19 Person beim Unfall ein HWS-Schleudertrauma, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2016, 8C_12/2016, E. 7.1 mit weiteren Hinweisen; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (sogenannte «Psycho-Praxis») zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen dagegen, dass eine versicherte Person eine der erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss geprüft werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar (teilweise) vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Unfallfolgen aufgestellten Grundsätze massgebend (BGE 123 V 98 E. 2a), andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten und in BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien (sogenannte «Schleudertrauma-Praxis»). Bei Schreckereignissen erfolgt die Beurteilung der Adäquanz nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung; BGE 129 V 177). 3.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers endet, wenn der Unfall nicht mehr eine natürliche und adäquate Ursache der fortdauernden Beschwerden darstellt, d.h., wenn die Beschwerden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhen. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang (vgl. vorstehende E. 3.2) muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58 f.). Da es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2017, 8C_766/2016, E. 2.2). Allerdings greift die vorgenannte Beweisregel erst dann Platz, wenn die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) rechtsgenüglich nachgekommen sind bzw. es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 1). 3.6 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

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9/19 danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 4.6 f.). Beratende Ärztinnen und Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2022, 8C_322/2021, E. 4.3). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 4. 4.1 Vorerst gilt es zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 30. Juni 2024 organisch objektivierbare Unfallfolgen vorhanden waren, welche die fortdauernd geklagten Beschwerden (persistierende Kopf-Nacken-Schmerzen mit Schwindel; act. 84) verursachen konnten. 4.2 Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine unfallkausale strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des bzw. der Untersuchenden und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten – apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRT, CT, Arthroskopie) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2 mit Hinweisen).

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10/19 4.2.1 Gemäss Bericht zur Notfallkonsultation vom 14. November 2023 im Spital C.___ diagnostizierten die Ärzte eine leichte traumatische Hirnverletzung (LTHV Grad I; CGS-Wert 15; act. 8). Die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung bedeutet nicht schon, dass objektiv nachweisbare Unfallfolgen vorliegen. Hierzu bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes (neurologischen Ausfalls) als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems (ADRIAN M. SIEGEL, Neurologisches Beschwerdebild nach Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, in: Die neurologische Begutachtung, 2005, S. 164 f.; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 10. Februar 2006, U 79/05, E. 3.2). Beim Beschwerdeführer konnten aber mittels CT des Neuro-/Viscerocranium und der HWS keine Traumafolgen nachgewiesen werden (act. 8-2). 4.2.2 Im Bericht des Spitals Z.___ zum Notfallkonsil vom 10. März 2024 wurde sodann zusätzlich zu chronischen Kopfschmerzen («a.e. posttraumatisch DD Kopfschmerz bei Übergebrauch von Schmerzmitteln») bei massiver Druckdolenz okzipital links der Verdacht auf eine linksseitige Occipitalis- Neuralgie geäussert (act. G1.6). Anlässlich der Kopfschmerz-Sprechstunde im Spital Z.___ vom 22. März 2024 hielten die behandelnden Ärzte sodann fest, dass sie von posttraumatischen Kopfschmerzen mit möglicher Reizung des Nervus occipitalis links und nicht von einer Occipitalis-Neuralgie ausgehen würden (act. G1.7). Da die am 22. März 2024 durchgeführte Infiltration lediglich in den ersten zwei bis drei Tagen zu einer Besserung der Kopfschmerzen geführt hatte, konnten anlässlich der Telefon- Sprechstunde mit dem Spital Z.___ vom 4. April 2024 eine linksseitige Occipitalis-Neuralgie ausgeschlossen und posttraumatische Kopfschmerzen bestätigt werden (act. G1.8). Auch Dr. H.___ schloss am 29. August 2024 eine neurologische Ursache aus (vgl. act. G1.9-2). Schliesslich zeigte sich der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund auch anlässlich der notfallmässigen Vorstellung auf der Zentralnotaufnahme des Spitals Z.___ am 17. Oktober 2024 unauffällig und fanden sich im Labor keine relevanten pathologischen Befunde (act. G1.12). Somit war im Bereich des Schädels auch keine organische Nervenschädigung nachweisbar. 4.2.3 Hinzuweisen ist sodann darauf, dass die (Nacken-)Kopf-Schmerzen von den Ärzten des Spitals Z.___ verschiedentlich als chronisch eingestuft und zusätzlich auch Kopfschmerzen infolge einer MÜKS-Komponente diagnostiziert wurden (act. G1.6, G1.7, G1.8; so auch Dr. H.___, die zudem massive cervicale Myogelosen festhielt [act. 83 f.; act. G1.9-2]; zum arzneimittelinduzierten Kopfschmerz [MÜKS] vgl. auch PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 945). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Zusatz «chronisch» die Unklarheit der Ätiologie von Beschwerden untermauert. Im Verlauf einer Chronifizierung wird das Verhältnis zwischen organischem Gesundheitsschaden und erlebter Behinderung immer ungewisser. Andere Faktoren, wie zum Beispiel das Individuum selber mit seiner Psyche, die Arbeitsumstände bzw. eine körperlich belastende Tätigkeit, das soziale Umfeld, das medizinische und legale System sowie ökonomische Umstände

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11/19 spielen eine massgebende Rolle (vgl. ERICH BÄR/BERTRAND KIENER, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule, in: Medizinische Mitteilungen der Suva Nr. 67 [1994], S. 45 ff.). Gerade das Ursachenspektrum von Kopf- und Nackenschmerzen sowie von Muskelverspannungen ist vielfältig und muss in keiner Weise in einem Unfall liegen. Die genannten Beschwerden vermögen sich zudem wechselseitig zu beeinflussen bzw. gegenseitig zu unterhalten, weshalb sie erfahrungsgemäss auch häufig zusammen beschrieben werden (vgl. z.B. Kopfschmerz: PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 944 f.; ROCHE LEXIKON, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 1040; Nackenschmerzen bzw. -steifigkeit: PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1172; ROCHE LEXIKON, a.a.O., S. 1286; Myogelose: PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1162; ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2005, S. 799 f.). So beschrieb offenbar auch der Beschwerdeführer gegenüber dem Physiotherapeuten J.___ solche vom Nacken her aufsteigenden Kopfschmerzen (act. G1.5 Ziff. 2). 4.2.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden spätestens seit dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. Juni 2024 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch einen klar ausgewiesenen organischen Unfallschaden im Sinn einer nachweisbaren strukturellen Veränderung erklärbar sind. 4.3 In Bezug auf vorübergehende Gesundheitsschäden, d.h. organisch objektivierbare, jedoch nicht strukturelle Gesundheitsbeeinträchtigungen, gestaltet sich die Aktenlage wie folgt: 4.3.1 Die im konkreten Fall vorliegende Unfalldiagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung (LTHV Grad I; CGS-Wert 15; act. 8) entspricht einem leichten Schädelhirntrauma (PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 334, 338). Ein leichtes Schädelhirntrauma zeichnet sich dadurch aus, dass keine dauerhafte Schädigung der Hirnstrukturen besteht (PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 334). Dass der Beschwerdeführer neben Kopf-Nacken-Schmerzen und Schwindel keine weiteren typischen klinischen Anzeichen wie Amnesie, Bewusstseinsstörungen, Kreislaufstörungen und Erbrechen (PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 334, «commotio cerebri») aufwies (vgl. act. 8), deutet auf eine sehr leichte Gehirnerschütterung hin, was die Aussage von Dr. G.___, dass selbst die Diagnose einer LTHV Grad I in Anbetracht der Befunde für ihn nicht nachvollziehbar sei (act. 61-5), erklären würde. Von Seiten der medizinischen Forschung (vgl. GERHARD JENZER, Klinische Aspekte bei HWS-Belastungen durch Kopfanprall oder Beschleunigungsmechanismus; Grenzbereich zum leichten Schädel-Hirn-Trauma, in: SZS 40/1996 S. 462 ff., insbesondere S. 467) wird festgehalten, dass der typische posttraumatische Verlauf nach einer Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) bzw. einem leichten Schädelhirntrauma einer Erholung innert sechs bis zwölf Wochen entspreche, womit der Leistungseinstellungszeitpunkt (30. Juni 2024) nicht in Frage gestellt ist.

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12/19 4.3.2 Die zudem erhobenen Befunde einer leichten Druckdolenz links temporal über dem Nasenbein sowie okzipital links und einer leichten HWS-Druckdolenz paravertebral (act. 8) sind als Kontusionsfolgen zu werten. Kontusionen entstehen gemäss medizinischer Literatur durch direkte stumpfe Gewalteinwirkung wie bei einem Schlag oder Fall (PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 942), weshalb sie auch zum beschriebenen Unfallhergang, der nicht angezweifelt wird, passen und im Grundsatz daher plausibel erscheinen. Kontusionen sind Gesundheitsschädigungen, die sich zwar durch den Unfallmechanismus erklären oder anhand klinisch erhobener Befunde – wie Hämatome, Schwellungen, Druckdolenzen (wie vorliegend), Bewegungseinschränkungen, Muskelverhärtungen – objektivieren lassen, in der Regel aber keine Dauerschäden im Sinn einer strukturellen Läsion bzw. einer schlecht verheilten strukturellen Läsion mit fortdauernden gesundheitlichen Störungen zur Folge haben, sondern folgenlos abheilen (vgl. dazu DEBRUNNER, a.a.O., S. 412; ROCHE LEXIKON, a.a.O., S. 357). Da Kontusionen der HWS in der Regel nach maximal sechs Wochen (Reintegrationsfaden Unfall, Kapitel 03A. a, S. 36, abrufbar unter <https://www. koordination.ch/fileadmin/files/uvg/reintegration/4_reintegrationsleitfaden_unfall_release_ 2010_version_1.0.pdf>, zuletzt abgerufen am 9. Juli 2025) und Prellungen des Schädels nach maximal vier Wochen verheilen (Reintegrationsfaden Unfall, a.a.O., Kapitel 01. a, S. 12), ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass organische Restfolgen der obengenannten Verletzungen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (30. Juni 2024) zu verneinen sind. 4.4 Zusammenfassend sind über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin hinaus weder strukturelle noch vorübergehende organische Unfallfolgen für die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. 5. Hinsichtlich der organisch nicht objektivierbaren Beschwerden ist Folgendes auszuführen: 5.1 Dr. E.___ diagnostizierte am 23. November 2023 beim Beschwerdeführer Ein- und Durchschlafstörungen, Panikattacken und eine posttraumatische Belastungsreaktion (act. 10). Am 16. Januar 2024 berichtete Dr. E.___ erstmals zusätzlich von einer schwergradigen Depression (act. 21). Im Verlaufsbericht vom 20. September 2024 werden eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD- 10: F43.1), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.2) sowie eine Sozialphobie (ICD-10: F40.1) festgehalten (act. G1.2). Die Fachärzte der Psychiatrie F.___, wo der Beschwerdeführer vom 30. September 2024 bis 3. Januar 2025 tagesklinisch betreut wurde, diagnostizierten ihrerseits eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD- 10: F33.2), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Akzentuierung von Persönlichkeitszügen; ICD-10: Z73) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1; act. G5). Im Folgenden gilt es, die adäquate Kausalität der psychischen und der nicht objektivierbaren

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13/19 organischen Leiden (vgl. vorstehende E. 4.2) zu prüfen, wobei zuerst darzulegen ist, nach welcher «Praxis» diese Prüfung zu erfolgen hat (vgl. vorstehende E. 3.4). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Letzteren und dem Unfall vom 13. November 2023 vorliegt, kann offenbleiben, da die Adäquanz des Kausalzusammenhangs − wie im Folgenden zu zeigen ist − zu verneinen ist (vgl. nachfolgende E. 6). 5.2 Eine Adäquanzprüfung anhand der «Schleudertrauma-Praxis» (BGE 134 V 209 E. 10 mit Hinweisen) kommt vorliegend nicht in Frage (zu den Voraussetzungen vgl. vorstehende E. 3.3), da der Schweregrad des vorliegenden Schädelhirntraumas (LTHV Grad I) gegen das Vorliegen einer Schleudertrauma ähnlichen Verletzung spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2014, 8C_358/2014, E. 2.4.1, vgl. auch Urteile des EVG vom 13. Juni 2005, U 276/04, E. 2.2.1, und vom 6. Mai 2003, U 6/03). 5.3 Mangels Vorliegens eines Schreckereignisses kommt sodann auch die Adäquanzprüfung nach der allgemeinen Adäquanzformel nicht zur Anwendung. Dem Beschwerdeführer wurden spätabends vor seiner Haustüre drei Schläge auf den Hinterkopf verpasst, wodurch er eine LTHV Grad I und Kontusionen erlitt. Wenige Tage nach dem Unfallereignis reagierte er psychisch belastet und begab sich bei Dr. E.___ in die Psychotherapie, unter anderem aufgrund von Ein- und Durchschlafstörungen, Angst, sich in der Wohnung aufzuhalten, Panikattacken und einer posttraumatischen Belastungsreaktion (vgl. act. 10). Der nachvollziehbarerweise belastende Vorfall vom 13. November 2023 vermag jedoch nicht die von der Rechtsprechung etablierten strengen Kriterien für die Qualifikation als aussergewöhnliches Schreckereignis im Rechtssinne zu erfüllen, zumal sich dieses durch einen ausserordentlichen psychischen Schock kennzeichnet (wie etwa bei einer Brandkatastrophe, einem Eisenbahnunglück, einer schweren Autokollision, einem Erdbeben und verbrecherischen Überfällen; NABOLD, a.a.O., S. 60), was vorliegend nicht der Fall war. Nach dem tätlichen Angriff zeigte der Beschwerdeführer nicht die infolge einer heftigen psychischen Stresssituation typischen Symptome wie Benommenheit, Einschüchterung, motorische Verlangsamung (vgl. act. G7.2, wonach der Beschwerdeführer «durch sein forderndes Auftreten und die Tatsache, dass er kaum aussprechen lies» auffiel), was aber bei einem Schreckereignis zu erwarten gewesen wäre, da hier – anders als im Rahmen der üblichen Unfälle – die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. PETRA FLEISCHANDERL, Schreckereignis, in: SZS 2019 S. 290). Zudem sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung strenge Anforderungen an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben (sollen), an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie an den entsprechenden psychischen Schock zu stellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2018, 8C_609/2018, E. 2.2, vom 23. Mai 2016, 8C_167/2016, E. 2.2, vom 9. Oktober 2013, 8C_376/2013, E. 3.1, und vom 25. September 2008, 8C_341/2008, E. 2.3). Vor diesem Hintergrund ist

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14/19 dem vorliegenden Ereignis, ohne dieses verharmlosen zu wollen, der für ein aussergewöhnliches Schreckereignis geforderte aussergewöhnliche Charakter im Sinne einer besonderen Stresssituation abzusprechen, weshalb sich – wie einleitend erwähnt – die Prüfung der Adäquanz nach der allgemeinen Adäquanzformel erübrigt. Anzumerken ist, dass selbst bei Bejahung eines Schreckereignisses (mit im Vordergrund stehenden psychischen Folgen) die Adäquanz insbesondere der von Dr. E.___ diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der äusserst hohen Anforderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu verneinen wäre (vgl. hierzu etwa die nachfolgenden Fälle, in denen das EVG bzw. das Bundesgericht die Adäquanz in Anwendung der allgemeinen Adäquanzformel verneinte: Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und [ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre] zur Geldherausgabe gezwungen worden war [BGE 129 V 177 E. 4.3]; Spielsalonaufsicht, die bei Arbeitsschluss von drei maskierten Männern überfallen wurde, wobei einer auf die Frau einschlug und ein anderer eine Pistole auf sie richtete [Urteil des EVG vom 4. August 2005, U 2/05, E. 3]; Zeitungsausträgerin bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen [Urteil des EVG vom 14. April 2005, U 390/04, E. 2]). 5.4 Nach dem Gesagten ist die Adäquanzprüfung der noch vorhandenen psychischen bzw. organisch nicht nachweisbaren Beschwerden in Anwendung der «Psycho-Praxis» vorzunehmen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin getan hat. 6. 6.1 Gemäss der vorliegend anwendbaren «Psycho-Praxis» ist ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Beschwerden zukommt. In objektivierter Betrachtungsweise werden die Unfälle nach ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Beschwerden zu bewirken, eingeteilt in banale und leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits und in einen dazwischenliegenden Bereich der mittelschweren Unfälle. Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel zu bejahen, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen dem Unfall und der psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Vielmehr sind weitere, objektiv fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die

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15/19 wichtigsten Kriterien sind dabei: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6 f.). Um die adäquate Kausalität bejahen zu können, müssen nicht alle Kriterien erfüllt sein. Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen genügt ein Kriterium. Bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinn müssen drei Adäquanzkriterien, bei Unfällen im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen gar vier Adäquanzkriterien erfüllt sein, sofern keinem Kriterium besonderes Gewicht zukommt, mithin keines besonders ausgeprägt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010, 8C_897/2009, E. 4.5, und vom 7. Dezember 2009, 8C_487/2009, E. 5 mit Hinweis; NABOLD, a.a.O., S. 65 ff.). Bei der Prüfung der Adäquanzkriterien nach BGE 115 V 133 E. 6c/aa sind die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 8C_903/2009, E. 4.6). Zu beachten ist schliesslich, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Adäquanzkriterien nur mit grosser Zurückhaltung als ausgeprägt erfüllt anerkennt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2016, 8C_568/2015, E. 3.4). 6.2 Eine Adäquanzprüfung nach Massgabe der in BGE 115 V 133 begründeten Rechtsprechung zu den psychogenen Unfallfolgen bzw. der sogenannten «Psycho-Praxis» ist im Zeitpunkt des Dahinfallens der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines somatischen Gesundheitsschadens oder des Erreichens des medizinischen Endzustands der physischen Unfallverletzungen vorzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die psychischen Beschwerden im Rahmen der Adäquanzbeurteilung gemäss «Psycho-Praxis», wo es gerade um die Beurteilung der Unfallkausalität psychischer Beschwerden geht, auszuklammern und nur die physischen Unfallfolgen zu berücksichtigen sind. Vor dem Hintergrund, dass ab dem 30. Juni 2024 nach dem Gesagten überwiegend wahrscheinlich die kausale Bedeutung von unfallbedingten Ursachen der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen dahingefallen ist, ist die Adäquanzprüfung auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen. 6.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien ausgehend von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen, weshalb für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gleichzeitig oder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise hätte erfüllt sein müssen. Unter Ausklammerung der psychischen Beschwerden erachtete die Beschwerdegegnerin kein einziges Kriterium als erfüllt (act. 94-4 E. 7).

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16/19 6.4 Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint die Einstufung des vorliegenden Unfallereignisses als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen, wie es die Beschwerdegegnerin getan hat, nachvollziehbar. Zwar hat das Bundesgericht tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlichen mittleren Bereich zugeordnet (vgl. dazu die Beispiele im Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2013, 8C_893/2012, E. 4.1). Entsprechend qualifizierte es beispielsweise einen Fall, in welchem ein Mann von zwei anderen Männern mit Fäusten und einem Baseballschläger tätlich angegriffen und verletzt wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2010, 8C_681/2010, E. 6.2). Ebenso ordnete das EVG einen Fall, bei welchem eine Versicherte mitten auf der Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und zu erwürgen versucht worden war, dem eigentlichen mittleren Bereich zu (RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.). Anders als in den zitierten Fällen waren jedoch im vorliegenden Fall keine gefährlichen Gegenstände im Spiel und der von einer einzigen Person ausgehende Angriff erreichte keine vergleichbare Intensität. 6.5 Damit muss vorliegend für eine Bejahung der Adäquanz ein Kriterium besonders ausgeprägt gegeben sein oder es müssen vier Kriterien (in nicht ausgeprägtem Ausmass) erfüllt sein (vgl. vorstehende E. 6.1). Es sei nochmals erwähnt (vgl. vorstehende E. 6.1), dass bei dieser Prüfung die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen und der psychischen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 8C_903/2009, E. 4.6, und vom 26. November 2008, 8C_533/2008, E. 5.2). 6.5.1 Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht das, was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse – soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2011, 8C_721/2011, E. 5.1). An die Erfüllung des Kriteriums sind daher deutlich höhere Anforderungen gestellt (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2022, 8C_451_2022, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erhielt vorliegend drei Schläge auf den Hinterkopf, was eine gewisse Wehrlosigkeit (keine Kontrolle) und auch eine Art Überraschungseffekt mit sich bringt. Zudem wurde er am eigenen Wohnort angegriffen. Ob dies in Anbetracht der Einstufung des Vorfalls als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen schon als mitberücksichtigt zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2019, 8C_473/2019, E. 5.2; BGE 148 V 301 E. 4.4.3 mit Hinweisen, wonach jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist) oder dieses

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17/19 Kriterium eigenständig als erfüllt anzusehen ist, kann offenbleiben, da es jedenfallsnicht in ausgeprägter Weise erfüllt wäre und – wie sich zeigen wird – keine weiteren Kriterien erfüllt sind. 6.5.2 Hinsichtlich der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ist festzuhalten, dass vorliegend keine strukturellen Verletzungen erhoben werden konnten (vgl. vorstehende E. 4.2). Das Kriterium ist daher nicht erfüllt. 6.5.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Beschwerden ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein. Medikamentöse und manualtherapeutische Behandlungen sowie ärztliche Kontrolluntersuchungen können dabei nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2019, 8C_632/2018, E. 10.1 mit Hinweis). Wie in der vorstehenden Erwägung 4 ausgeführt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die physischen Unfallfolgen innert weniger Wochen abgeklungen waren. Da die organisch nicht objektivierbaren Kopf-Nacken-Schmerzen und die dazugehörenden Sprechstunden sowie die aufgrund der psychischen Beschwerden erforderlichen Sitzungen gemäss «Psycho-Praxis» nicht berücksichtigt werden dürfen, erweist sich dieses Kriterium nicht als erfüllt. 6.5.4 Hinsichtlich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist erneut daran zu erinnern, dass die als körperlich imponierenden, organisch jedoch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden (wie die vorliegenden chronifizierten posttraumatischen Kopf-Nacken-Schmerzen) bei der Adäquanzprüfung nach der «Psycho-Praxis» nicht in die Beurteilung einzubeziehen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2009, 8C_825/2008, E. 4.6). Dieses Kriterium ist daher nicht erfüllt. 6.5.5 Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen muss nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2008, U 56/07, E. 6.6 mit Hinweisen). Der Umstand, dass trotz einer Behandlung und regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnten, führt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2007, U 503/06, E. 7.6). Wie gesagt (vgl. vorstehende E. 4), ist davon auszugehen, dass spätestens sieben Monate nach dem Unfallereignis keine organisch

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18/19 objektivierbaren Unfallfolgen mehr bestanden. Aus diesem Grund kann dieses Kriterium nicht als erfüllt betrachtet werden. 6.5.6 Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend ebenfalls nicht erfüllt, da auch die auf organisch objektivierbare Unfallfolgen zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit spätestens sieben Monate nach dem Unfallereignis entfallen ist. 6.5.7 Zusammengefasst ist höchstens ein Adäquanzkriterium erfüllt, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Die Verneinung der Adäquanz des Unfalls für den psychischen Gesundheitsschaden und die nicht organisch objektivierbaren posttraumatischen Kopf-Nacken- Schmerzen erfolgte damit im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist folglich rechtmässig: Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist lediglich über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen. Steht aber aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, ist die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht entscheidrelevant. Anders ist lediglich in jenen Fällen zu entscheiden, in denen der Sachverhalt für eine einwandfreie Adäquanzprüfung nicht hinreichend abgeklärt ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2009, 8C_151/2009, E. 2.1 mit Hinweisen). Das ist jedoch nicht der Fall. 7. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Einholung eines bi-disziplinären Gutachtens, wie vom Beschwerdeführer im Eventualantrag verlangt, nicht angezeigt ist, zumal – wie dargelegt – im Leistungseinstellungszeitpunkt keine adäquat-kausalen Unfallfolgen mehr bestanden. Weitere Abklärungen in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang erübrigen sich daher. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung der Heilbehandlungen und Taggeldleistungen durch die Beschwerdegegnerin per 30. Juni 2024 als rechtmässig. Gemäss Rechtsprechung kann sodann eine Einstellung der vorübergehenden Versicherungsleistungen auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (BGE 150 V 188 E. 7.2, 7.3.5), weshalb es auch nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung mit Verfügung vom 20. August 2024 (act. 70), und damit knapp zwei Monate rückwirkend, einstellte. 9. 9.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

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19/19 9.2 Gerichtskosten sind mangels entsprechender spezialgesetzlicher Grundlage keine zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.3 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.07.2025 Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 1 UVG. Tätlicher Angriff. Die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung (LTHV Grad I; GCS-Wert 15) bedeutet nicht schon, dass objektiv nachweisbare Unfallfolgen vorliegen. Hierzu bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes (neurologischen Ausfalls) als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems. Die posttraumatischen Kopf-Nacken-Schmerzen mit Schwindel konnten nicht organisch objektiviert werden. Bezüglich der weiteren Unfallfolgen (Kontusionen) ist davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (30. Juni 2024) verheilt waren. Mangels Vorliegens eines Schreckereignisses und aufgrund des leichten Schädelhirntraumas (GCS 15) ist die Adäquanzprüfung der organisch nicht objektivierbaren posttraumatischen Kopf-Nacken-Schmerzen sowie der psychischen Beschwerden nach der «Psycho-Praxis» vorzunehmen. Vorliegend ist die Adäquanz zu verneinen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juli 2025, UV 2024/80).

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