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St.Gallen Versicherungsgericht 17.10.2025 UV 2024/77

17. Oktober 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,677 Wörter·~23 min·9

Zusammenfassung

Art. 43 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, darauf basierend eine Adäquanzbeurteilung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers vorgenommen und in der Folge ihre Versicherungsleistungen eingestellt hat. Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines versicherungsexternen Gutachtens, insbesondere zum neurologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Untersuchungen hinsichtlich der Unterversorgung des Gehirns und Vorliegen eines organischen Korrelats) und dessen natürliche Kausalität für die psychischen Beeinträchtigungen (im Rahmen einer bidisziplinären neurologischen/psychiatrischen Beurteilung)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Oktober 2025, UV 2024/77).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/77 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 12.11.2025 Entscheiddatum: 17.10.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 17.10.2025 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, darauf basierend eine Adäquanzbeurteilung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers vorgenommen und in der Folge ihre Versicherungsleistungen eingestellt hat. Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines versicherungsexternen Gutachtens, insbesondere zum neurologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Untersuchungen hinsichtlich der Unterversorgung des Gehirns und Vorliegen eines organischen Korrelats) und dessen natürliche Kausalität für die psychischen Beeinträchtigungen (im Rahmen einer bidisziplinären neurologischen/psychiatrischen Beurteilung)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Oktober 2025, UV 2024/77). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 17. Oktober 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. UV 2024/77

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen

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2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit 1. August 2019 bei der B.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) als Zeichner EFZ in der Lehre und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 15. Februar 2020 in Z.___ eine Auseinandersetzung zwischen zwei Personen schlichten wollte, dabei am Hals gepackt, gewürgt («Schwitzkasten»), in die Wiese gedrückt, nachher nochmals gewürgt und schliesslich bewusstlos wurde. Nachdem er wieder bei Bewusstsein gewesen war, wurde er zudem bedroht (Schadenmeldung UVG [Suva-act. 1]). Die Polizei wurde alarmiert (Suva-act. 14, 27; act. G3.1- 4). Später wurde der Versicherte ins Spital gebracht (Suva-act. 14, 27). A.b In der Nacht vom 15. auf den 16. Februar 2020 wurde der Versicherte im Institut für Rechtsmedizin St. Gallen (IRM) körperlich untersucht (Suva-act. 37). A.c Am 17. Februar 2020 attestierte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Versicherten, diesem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis 24. Februar 2020 (Suva-act. 2; vgl. auch den Unfallschein UVG [Suva-act. 6-1]). Am 24. Februar 2020 nahm der Versicherte die Arbeit wieder auf (Suva-act. 3). A.d Mit Schreiben vom 2. März 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 15. Februar 2020 ab 18. Februar 2020 Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeldleistungen) zu übernehmen (Suva-act. 4). A.e Am 14. Juni 2023 erstattete die Opferhilfe SG – AR – AI (nachfolgend: Opferhilfe) eine «Rückfallmeldung» bei der Suva und reichte dabei verschiedene Unterlagen (u.a. zeitlicher Ablauf ab Unfalldatum [Suva-act. 14], Strafbefehl ST.[…] vom 26. Januar 2023 [Suva-act. 15], Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Psychiatrie-Dienste D.___ [Suva-act. 16-1 ff.] und von Dr. C.___ [Suva-act. 16-13 f.], Bericht der Psychiatrie-Dienste D.___ vom 1. September 2021 zur testpsychologischen Untersuchung [Suva-act. 22], Schreiben der Arbeitgeberin vom 11. November 2021 bezüglich fristloser Auflösung des Lehrvertrags [Suva-act. 23-2], Schreiben des Amts für Berufsbildung des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2021 zur Auflösung des Lehrvertrags per 14. November 2021 [Suva-act. 23-1], Arztbericht der Psychiatrie-Dienste D.___ zur Abklärung berufliche Integration/Rente der Invalidenversicherung [IV] vom 9. Juni 2022 [Suva-act. 21], Bericht der Psychiatrie-Dienste D.___ vom 25. Juli 2022 zur neuropsychologischen Untersuchung [Suva-act. 20], Eintrittsbericht vom 21. Oktober 2022 der Psychiatrie-Dienste E.___ zur Abklärung einer Frühpsychose [Suva-act. 19], psychiatrische Verlaufsberichte der Psychiatrie-Dienste D.___ vom 18. November 2022 [Suva-act. 17] und 11. November 2022 [Suva-act. 18]) ein. Die Opferhilfe führte aus, dass der

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3/12 Versicherte sich seit Ende Januar 2023 bei ihr in Beratung befinde. Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich unmittelbar nach dem Ereignis im Februar 2020 zwar vordergründig verbessert, doch sei es im Verlauf zu zunehmenden psychischen Beeinträchtigungen gekommen, welche zu einem Leistungseinbruch, vermehrten Fehlzeiten in der Ausbildung und schliesslich zu einer Auflösung des Lehrvertrags im Herbst 2021 geführt hätten. Die Opferhilfe bat die Suva, das Bestehen einer Leistungspflicht für die gesundheitlichen Einschränkungen und der seit 11. Oktober 2021 andauernden Arbeitsunfähigkeit zu prüfen. Sie wies zudem darauf hin, dass eine IV-Anmeldung erfolgt sei (Suva-act. 12). A.f Im Bericht vom 7. Juli 2023 zuhanden der Suva führte Dr. C.___ aus, dass er den Versicherten bezüglich des Ereignisses vom 15. Februar 2020 nur einmal gesehen habe. Er schilderte den ihm vom Versicherten berichteten Ereignishergang und gab an, dass der Versicherte von der Polizei befragt und gerichtsmedizinisch untersucht worden sei. Der Versicherte habe sich damals bei ihm in der Sprechstunde gemeldet, weil er Angst gehabt habe, dass sich der Täter bei ihm räche (Suva-act. 27). A.g Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen per 24. Februar 2020 ein, da es vorliegend nicht zu einem erheblichen Körperschaden gekommen sei, das Schreckereignis nur relativ kurze Zeit gedauert habe und damit das Ereignis vom 15. Februar 2020 gemäss Rechtsprechung schon grundsätzlich ungeeignet sei, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden zu verursachen. Der (adäquate) Kausalzusammenhang sei daher zu verneinen (Suva-act. 30). B. B.a Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. R. Zahner, am 24. August 2023 Einsprache (Suva-act. 36) und legte dieser eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2020 (Suva-act. 38) sowie eine Kopie des Gutachtens des IRM vom 5. März 2020 (Suva-act. 37) bei. B.b Mit E-Mail vom 7. September 2023 (Suva-act. 40) liess der Rechtsvertreter der Suva den Untersuchungsbericht der Notfallkonsultation am Spital E.___ vom 15. Juni 2020 zukommen (Suva-act. 41). B.c Am 11. September 2023 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Suva-act. 42). B.d Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2024 wies die Suva die Einsprache ab (Suva-act. 72). C.

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4/12 C.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Zahner, am 9. Dezember 2024 Beschwerde. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 6. November 2024 und die Ausrichtung der ihm zustehenden gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen über den 24. Februar 2020 hinaus. Eventualiter verlangte er die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens beim asim Universitätsspital Basel. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 6. November 2024 (act. G3). C.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 27. Februar 2025 an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest und nahm Stellung zur Beschwerdeantwort (act. G5). C.d Mit Schreiben vom 7. März 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf die Einreichung einer umfassenden Duplik zu verzichten und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festzuhalten (act. G7). C.e Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin wurden mit Schreiben vom 4. August 2025 über den Beizug der IV-Akten und die Möglichkeit zur Einsichtnahme informiert (act. G11). Innert Frist gingen keine Rückmeldungen ein. C.f Auf den detaillierten Inhalt der Rechtsschriften sowie der übrigen Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die mit der Rückfallmeldung vom 14. Juni 2023 geltend gemachten psychischen Beschwerden zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht

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5/12 beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Rechtsprechung und Lehre haben dabei auch schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalls voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Bei Schreckereignissen dient jedoch nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse, sondern es ist auf eine «weite Bandbreite» von Versicherten abzustellen (BGE 129 V 177 E. 2.1). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 2.2 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (IRENE HOFER, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; ANDRÉ NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen). Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als

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6/12 begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a mit Hinweisen). Bei Schreckereignissen, die nicht mit einer körperlichen Beeinträchtigung einhergehen (bzw. bei solchen, bei denen die somatischen Beeinträchtigungen von untergeordneter Bedeutung sind) beurteilt sich der adäquate Kausalzusammenhang nach der soeben genannten allgemeinen Adäquanzformel (BGE 129 V 177 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2011, 8C_168/2011, E. 3.2; anders hingegen, wenn weder die psychischen noch die somatischen Faktoren deutlich im Vordergrund stehen; diesfalls ist die Adäquanzprüfung nach der allgemeinen Formel sowie nach den Kriterien von BGE 115 V 133 vorzunehmen [vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2016, 8C_298/2016, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen]). An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen Beschwerden werden hohe bzw. strenge Anforderungen gestellt (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2016, 8C_167/2016, E. 4.1). Die strengen Anforderungen sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 4.3.1). Nach der Rechtsprechung besteht erfahrungsgemäss die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Schreckereignisse darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (SVR 2008 UV Nr. 7 S. 23 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2011, 8C_168/2011, E. 5.3 mit Hinweisen). 2.3 Während der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in erster Linie mittels der Angaben medizinischer Fachpersonen geführt wird, handelt es sich bei der Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang um eine Rechtsfrage, die vom Rechtsanwender nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (KOSS UVG-NABOLD, N 53, 59 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 65 f., 74 zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 58, 61). 2.4 Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, verbunden mit einer Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung und gegebenenfalls begleitet von einer Arbeitsunfähigkeit; von Spätfolgen ist die Rede, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische und/oder psychische Veränderungen bewirkt, welche zu einem andersartigen Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1). Rückfälle und Spätfolgen knüpfen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen [nachfolgend: VSGR] vom 30. Oktober 2019, UV 2018/32, E. 2.4). Der Unfallversicherer kann bezüglich Rückfälle oder Spätfolgen nicht auf

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7/12 der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden, da die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Der Nachweis, dass zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall bzw. der Berufskrankheit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, obliegt dem Versicherten (Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2008, 8C_102/2008, E. 2.2). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im Sozialversicherungsrecht herrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 lit. c ATSG) aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2020, 8C_59/2020, E. 4; zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 138 V 218 E. 6; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Spzialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N 58). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin scheint, ihre Leistungspflicht im Rahmen eines Grundfalls (Ereignis vom 15. Februar 2020) geprüft zu haben, indem sie in der mit Einspracheentscheid vom 6. November 2024 ersetzten Verfügung vom 13. Juli 2023 ausführte, «[b]ei dieser Sach- und Rechtslage [...] [ihre] Versicherungsleistungen nach UVG per 24. Februar 2020 einstellen [zu müssen] (Ende der Arbeitsunfähigkeit nach dem Ereignis vom 15. Februar 2020)». Da die Einordnung als Grundfall oder Rückfall/Spätfolgen Folgen für die Beweislastverteilung hat (vgl. vorstehende E. 2.4), hat in einem ersten Schritt diesbezüglich eine Einordnung der mit «Rückfallmeldung» von Juni 2023 geltend gemachten psychischen Beschwerden zu erfolgen. 3.2 Wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht, hat der Unfallversicherer eine Leistungseinstellung bzw. einen Fallabschluss mittels Verfügung vorzunehmen (vgl. Art. 49 ATSG). Erlässt er stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses jedenfalls regelmässig dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt. Standen allerdings in einem gewissen Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann auch ein Rückfall vorliegen, ohne dass der versicherten Person vorgängig mitgeteilt worden war, dass der Fall abgeschlossen und die Leistungen eingestellt würden. Entscheidend ist, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, dass keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten werden. Diese Beurteilung hat im Rahmen einer ex-ante Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu erfolgen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Bedeutung zu. Lag ein vergleichsweise harmloses Ereignis mit günstigem Heilungsverlauf vor, das nur während relativ kurzer Zeit Leistungen

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8/12 erforderte, ist tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch auch dann unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem versicherten Ereignis aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (zur geforderten Intensität fortdauernder Beschwerden vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 9. März 2023, 8C_261/2022, E. 4.3.2 analog, und vom 14. April 2020, 8C_59/2020, E. 4). 3.3 Soweit aktenkundig, hatte die Beschwerdegegnerin vor der Einreichung der «Rückfallmeldung» vom 14. Juni 2023 weder einen formellen Fallabschluss vorgenommen noch ein einfaches Schreiben erlassen, mit welchem sie dem Beschwerdeführer einen solchen angezeigt hätte. Eine Arbeitsunfähigkeit und damit zusammenhängende Leistungen standen letztmals im Februar 2020 zur Diskussion. Ab dem 24. Februar 2020 war der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen wieder zu 100 % arbeitsfähig (Suva-act. 2). Damit konnte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer vom Unfallereignis vom 15. Februar 2020 vollständig erholt hatte. Es bestanden keine anderweitigen Hinweise, und die Beschwerdegegnerin wurde erstmals am 14. Juni 2023 erneut kontaktiert. Zwischen dem initialen Behandlungsabschluss und der Wiederaufnahme der Arbeit Ende Februar 2020 und der am 6. Juli 2021 erneut eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. 16-12 f.) sowie den im Sommer/Herbst 2021 aufgenommenen psychiatrischen Behandlungen bzw. Abklärungen liegen sodann fast 1.5 Jahre. Die seit dann bestehende Arbeitsunfähigkeit (mit Unklarheit betreffend August/September 2021, vgl. Suva-act. 16-10 f.) und die Berichte der Psychiatrie-Dienste D.___ wurden der Beschwerdegegnerin zudem erst mit Rückfallmeldung vom 14. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht. Insgesamt kann das Geschehen damit nicht als Einheit betrachtet werden. Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab Juli 2021 ist demnach unter dem Aspekt des Rückfalls bzw. von Spätfolgen, und damit – entgegen der formell-rechtlichen Behandlung durch die Beschwerdegegnerin – nicht im Rahmen eines Grundfalls zu prüfen. 4. 4.1 Im Einspracheentscheid prüfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht unter dem Aspekt eines Schreckereignisses und verneinte in Anwendung der allgemeinen Adäquanzformel das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Ereignis vom 15. Februar 2020 (Suva-act. 72-7 f. E. 3.c). In der Folge liess sie die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offen, wobei sie aber festhielt, dass den medizinischen Akten keine Brückensymptome, welche auf einen über das Ende der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hinausgehenden natürlichen Kausalzusammenhang hindeuten würden, zu entnehmen seien (Suva-act. 72-8 E. 4; vgl. hierzu auch act. G3-3 f. Ziff. 5.2, 5.4).

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9/12 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs, dessen Bestehen die Beschwerdegegnerin bezweifle, sei eine medizinische Frage, die durch entsprechende Facharztpersonen zu beurteilen und von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten zumindest implizit bejaht worden sei (act. G1-14 Ziff. B.2.6). Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie davon ausgegangen sei, dass kein erheblicher Körperschaden entstanden sei, bzw. indem sie eine Hirnschädigung durch den tätlichen Angriff ausgeschlossen habe, ohne jedoch eine ärztliche Beurteilung hierzu eingeholt zu haben (act. G1-7 Ziff. B.1.2). Eine fachärztliche neurologische Untersuchung einschliesslich Bildgebung des Schädels zur abschliessenden Klärung des Sachverhalts sei angesichts der Hinweise auf eine zentralnervöse Beeinträchtigung unklarer Ursache aufgrund der motorischen Störungen und der wissenschaftlichen Literatur betreffend Strangulationen unumgänglich. Organisch nachweisbare Ursachen der aktenkundigen und von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen kognitiven Defizite, welche nach dem Ereignis beklagt worden seien und mit denen die psychischen Beschwerden begonnen hätten, sowie generell das Vorliegen von strukturellen Hirnschäden müssten geprüft werden (act. G1-9 f. Ziff. B.1.5.2). Insbesondere könne die Frage nach der adäquaten Kausalität – deren eventuelles Bestehen der Beschwerdeführer bei Anwendung der von der Beschwerdegegnerin verwendeten allgemeinen Adäquanzformel aus zahlreichen Gründen bejahe (vgl. act. G1-12 f. Ziff. B.2.2 bis B.2.4) – erst nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen bezüglich Hirnschädigungen beantwortet werden, da die vorzunehmende Adäquanzprüfung unter anderem von der Frage der körperlichen Schädigung abhänge (act. G1-12 Ziff. B.2.1). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz auch verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Strafakten einzuholen (act. G1-8 Ziff. B.1.5). 4.3 Der Beschwerdegegnerin lagen im Rahmen der Prüfung einer Rückfallkausalität sowohl der Strafbefehl vom 26. Januar 2023 als auch das IRM-Gutachten vom 5. März 2020 vor. Die rechtsmedizinischen Fachpersonen stellten beim Beschwerdeführer während der unmittelbar nach dem Vorfall durchgeführten Untersuchung deutliche Störungen der Motorik fest und werteten Letztere als einen Hinweis auf eine zentralnervöse Beeinträchtigung. Von den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er durch die Kompression des Halses über mehrere Minuten das Bewusstsein verloren habe, und unter Berücksichtigung der punktförmigen Einblutungen in der Hinterohrregion als Zeichen des gestörten Blutabflusses leiteten die rechtsmedizinischen Fachpersonen eine relevante Blutzirkulationsstörung im Kopfbereich ab (Suva-act. 37-4 f.). Damit wusste die Beschwerdegegnerin um die im Zeitpunkt des Unfallereignisses infolge Sauerstoffmangels bestehende konkrete Lebensgefahr. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (vgl. act. G1-10 Ziff. B.1.5.3), vermag das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, weder das IRM noch der Hausarzt hätten bildgebende Untersuchungen veranlasst (vgl. act. G3-5 Ziff. 5.6), sie nicht davon zu befreien, in Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Untersuchungsflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) die erforderlichen Abklärungen zur Eruierung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts vorzunehmen; dies umso weniger, als

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10/12 sich das IRM-Gutachten hauptsächlich auf die Frage nach dem Bestehen einer konkreten Lebensgefahr beschränkte (vgl. den Fragekatalog in Suva-act. 37-1) und keine darüberhinausgehenden bildgebenden Abklärungen vorsah. Hinzu kommt, dass Dr. C.___ vom Beschwerdeführer primär aus Angst vor Rache seitens des Täters aufgesucht worden war und der Bericht lediglich eine Anamnese sowie eine begrenzte Diagnose ohne Hinweise auf durchgeführte Untersuchungen und die erhobenen Befunde enthält (vgl. Suva-act. 27-1). Ohnehin würde ein nicht sachgerechtes Vorgehen seitens des Hausarztes die Beschwerdegegnerin nicht von der genannten Abklärungspflicht entbinden. Dem Beschwerdeführer ist zudem darin zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin (ohne den Fall ihrer Versicherungsmedizin vorzulegen) nicht in antizipierter Beweiswürdigung davon hätte ausgehen dürfen, es liege keine strukturelle Hirnverletzung bzw. keine ereignisbedingte organische Ursache für die kognitiven Beschwerden vor und dass weitere Abklärungen diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse bringen würden (vgl. act. G1-10 Ziff. B.1.5, G3-5 Ziff. 5.6; Suva-act. 72-8 E. 4). Als medizinische (Tat-)Frage, welche den natürlichen Kausalzusammenhang beschlägt, obliegt deren Beantwortung – wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.3) – medizinischen Fachpersonen (insbesondere aus der Neurologie). Zwar muss der natürliche Kausalzusammenhang gemäss Bundesgericht nicht abgeklärt werden, wenn die Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden ohnehin zu verneinen wäre. Wenn aber – wie hier – die Frage nach einem unfallkausalen organischen Substrat für die Beschwerden noch nicht ausreichendend abgeklärt worden ist, kann eine (Leistungseinstellung bzw.) Leistungsverweigerung nicht gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung erfolgen. Vorliegend ist dies umso wichtiger, als die Abklärungen hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs sich entscheidend auf die Adäquanzprüfung, nämlich auf die hierbei anzuwendende Praxis bzw. Formel, auswirkt. Eine abschliessende Beantwortung der Frage nach der adäquaten Kausalität ist damit, wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. act. G1-12 Ziff. B.2.1), vorliegend erst nach Durchführung der oben genannten medizinischen Abklärungen möglich, da diese unter anderem von der Frage der körperlichen Schädigung abhängt. Dabei handelt es sich um eine für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsache, weshalb nach einem allgemeinen Grundsatz darüber Beweis zu führen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2009, 8C_151/2009, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2008, U 593/06, E. 3.3, worin dieses zur Beurteilung der Adäquanz unterstützend auf die ärztlichen Beurteilungen Bezug nahm). 4.4 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass allein die Tatsache, dass die psychische Beeinträchtigung erstmals 1.5 Jahre nach dem Vorfall festgestellt wurde (vgl. den Einwand der Beschwerdegegnerin in act. G3-4 Ziff. 5.4), zur Verneinung der Adäquanz nicht genügen würde; dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich nur unzureichend Abklärungen vorgenommen hat (vgl. hierzu auch Entscheid des VSGR vom 9. Dezember 2020, UV 2020/6, E. 4.3). Sie hätte sie beispielsweise bei der Schule/beim Betrieb nachfragen können, ob den Lehrpersonen ein allfälliger Leistungsabfall aufgefallen und ob, wie und wann eine Veränderung eingetreten war. Auch

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11/12 hätte die Dokumentation zum Treffen mit dem schulischen Sozialdienst und den Lehrpersonen im Mai 2021 (vgl. Suva-act. 22-1 f.; vgl. auch Suva-act. 14 Ziff. 2) eingeholt werden können. Solche Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin unterlassen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer bereits vor Juni 2021 Konzentrationsschwierigkeiten und psychische Auffälligkeiten bestanden (vgl. Suva-act. 41-1). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2021 angegeben hat, sich nicht mehr vor der Rache des Täters zu fürchten (vgl. Suva-act. 22-5 sowie den Einwand der Beschwerdegegnerin in act. G3-4 Ziff. 5.4), vermag nichts daran zu ändern, dass sich das Ereignis womöglich auf die Psyche des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. Sowohl das Argument, es seien 1.5 Jahre verstrichen, als auch das Argument, der Beschwerdeführer habe damals ausgesagt, sich nicht mehr zu fürchten, verlieren umso mehr an Bedeutung, wenn man bedenkt, dass hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen verschiedentlich ein Vermeidungsverhalten seitens des Beschwerdeführers aktenkundig ist (vgl. bezeichnend Suva-act. 41-2: «Eine psychiatrische Konsultation wegen der Selbstverletzungen, Essstörung und Depressivität lehnte der Patient komplett ab»), was vor dem Hintergrund des jungen Alters des Beschwerdeführers (Angst und Scham, darüber zu sprechen; mangelnde Einsichtsfähigkeit; Unerfahrenheit bezüglich psychischer Thematiken) nachvollziehbar ist. 5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt, indem sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, darauf basierend eine Adäquanzbeurteilung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers vorgenommen und in der Folge ihre Versicherungsleistungen eingestellt hat. Die Angelegenheit ist zur Durchführung eines versicherungsexternen Gutachtens, insbesondere zum neurologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Untersuchungen hinsichtlich der Unterversorgung des Gehirns und Vorliegen eines organischen Korrelats) und dessen natürliche Kausalität für die psychischen Beeinträchtigungen (im Rahmen einer bidisziplinären neurologischen/psychiatrischen Beurteilung), und anschliessenden neuen Verfügung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da gemäss geltendem Recht kein Wahlrecht hinsichtlich der Gutachtensperson besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2010, 8C_127/2010, E. 3.2; vgl. auch Art. 44 ATSG zu den Mitwirkungsrechten der versicherten Person sowie Art. 7j ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]), kann dem Antrag des Beschwerdeführers, das Gutachten von der asim-Gutachterstelle erstellen zu lassen, nicht entsprochen werden. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. November 2024 dahingehend gutzuheissen, dass die Streitsache zur Einholung eines

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12/12 versicherungsexternen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. November 2024 aufgehoben und die Streitsache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.10.2025 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, darauf basierend eine Adäquanzbeurteilung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers vorgenommen und in der Folge ihre Versicherungsleistungen eingestellt hat. Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines versicherungsexternen Gutachtens, insbesondere zum neurologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Untersuchungen hinsichtlich der Unterversorgung des Gehirns und Vorliegen eines organischen Korrelats) und dessen natürliche Kausalität für die psychischen Beeinträchtigungen (im Rahmen einer bidisziplinären neurologischen/psychiatrischen Beurteilung)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Oktober 2025, UV 2024/77).

2026-04-09T05:14:32+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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