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St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2025 UV 2024/69

17. Juli 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,441 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Art. 24 UVG. Integritätsentschädigung für eine Operationsnarbe am Handgelenk und Handrücken. Versicherungsmedizinische Beurteilung nicht beweiskräftig. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Abklärung im Sinne der Erwägungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2025, UV 2024/69).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/69 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 07.08.2025 Entscheiddatum: 17.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2025 Art. 24 UVG. Integritätsentschädigung für eine Operationsnarbe am Handgelenk und Handrücken. Versicherungsmedizinische Beurteilung nicht beweiskräftig. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Abklärung im Sinne der Erwägungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2025, UV 2024/69). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 17. Juli 2025 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; a.o. Gerichtsschreiber Julian Gantenbein

Geschäftsnr. UV 2024/69

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Helsana Unfall A G , Legal, Postfach, 8081 Zürich Helsana, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Integritätsentschädigung

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2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) ist seit 2016 bei der B.___ AG als Schadenexperte angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana), Zürich, gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. A.b Laut Bagatellunfallmeldung UVG vom 31. Januar 2019 war der Versicherte am 24. Januar 2019 beim Snowboarden gestürzt (Suva-act. 1) und hatte sich dabei eine extraartikuläre distale Radiusfraktur links zugezogen (UV-act. 3). Die Erstbehandlung erfolgte durch Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin. Anschliessend gelangte der Versicherte an die Orthopädische Chirurgie des Kreiskrankenhauses D.___ (D) (UV-act. 1); dort wurde am 28. Februar 2019 bei Verdacht auf eine SL- Bandruptur ein Arthro-CT durchgeführt, wobei es zu einer Kontrastmittelfehlpunktion mit der Folge eines Blutergusses in der Sehnenscheide des Musculus extensor pollicis longus (EPL-Sehnenscheide) kam (vgl. UV-act. 2 und 3). A.c Am 4. März 2019 erfolgte ein operativer Eingriff mit Eröffnung des 3. Strecksehnenfachs, Entlastung desselben und Subcutanverlagerung der EPL-Sehne durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie und FMH Handchirurgie (UV-act. 3). A.d Notfallmässig suchte der Versicherte am 10. März 2019 Dr. E.___ auf, welche eine Phlegmone am dorsalen, distalen Unterarm links feststellte, und eine sofortige operative Revision unternahm (UVact. 4 und 11). A.e Dr. E.___ sah den Versicherten erneut am 3. Juli 2019 in ihrer Sprechstunde. Sie beschrieb eine reizlose und deutlich keloidartig verbreiterte, gerötete Narbe. Es liege kein Allodynie-Areal vor. Die Ärztin wies den Versicherten darauf hin, dass die Narbe zur vollständigen Reifung nochmals etwa zwei Monate Zeit benötige (UV-act. 21). A.f Im Rahmen eines Sprechstundentermins am 4. Dezember 2019 vereinbarte Dr. E.___ mit dem Versicherten unverbindlich eine kosmetische Korrektur der deutlich verbreiterten Narbe im Herbst 2020 (UV-act. 22). A.g Im auf den 28. November 2022 datierten Sprechstundenbericht berichtete Dr. E.___, der Patient klage «noch über eine verminderte am dorsoradialen Handrücken.» [sic!] Mit dem Versicherten sei für den 20. Januar 2023 eine Narbenexzision angesetzt worden (UV-act. 26). A.h Am 20. Januar 2023 nahm Dr. E.___ die operative Narbenkorrektur vor (UV-act. 27).

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3/12 A.i Mit E-Mail vom 9. Oktober 2023 wandte sich der Versicherte an die Helsana; er bat um einen Abschluss seines Falls und die Prüfung seines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung (UV-act. 25-2). A.j Am 23. November 2023 legte die Helsana den Fall ihrem beratenden Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vor. Dieser hielt in Antwort auf die Frage nach dem Vorliegen einer dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität als Folge des Unfalls vom 24. Januar 2019 fest, dass in Kenntnis der funktionellen Befunde eine Integritätsentschädigung nicht geschuldet sei und die Erheblichkeitsgrenze der Tabellen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt nicht erreicht werde. Der medizinische Endzustand sei per Ende Januar 2023 erreicht (UV-act. 30). A.k Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 teilte die Helsana dem Versicherten mit, dass der medizinische Endzustand nach dem Unfall vom 24. Januar 2019 erreicht sei und der Anspruch des Versicherten auf Sachleistungen deshalb entfalle; eine Integritätsentschädigung sei angesichts der funktionellen Befunde nicht geschuldet; die Erheblichkeitsgrenze der Suva-Tabellen von 5 % sei nicht erreicht (UV-act. 31). B. B.a Mit Einsprache vom 4. Januar 2024 beantragte der Versicherte die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung. Er habe eine sehr prominente, sichtbare und schrecklich anzusehende Narbe auf dem linken Handrücken von 8 cm Länge und bis zu 1 cm Breite. Zusätzlich sei der Handrücken im Narbengebiet volumengemindert, verdellt und in der Empfindung stark gestört. Zudem gab der Versicherte zu bedenken, dass mögliche langfristige Folgen der beschriebenen Unfallschäden medizinisch noch gar nicht beurteilt worden seien (UV-act. 32, 33 und 36). B.b Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2024 wies die Helsana die Einsprache des Versicherten ab (UV-act. 39). C. C.a Mit Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2024 (Datum Poststempel) führt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Helsana (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 18. September 2024. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung dieses Einspracheentscheids und die unabhängige gutachterliche Prüfung des behaupteten Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung. Eventualiter begehrt er die Zusprache einer Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden vom mindestens 5 % (act. G 1).

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4/12 C.b Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 18. Oktober 2024 (act. G 3). C.c In seiner Replik vom 6. Januar 2025 erneuert der Beschwerdeführer seine Vorbringen (act. G 6). C.d Mit Duplik vom 31. Januar 2025 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. G 8). C.e Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat. 1.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1). Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). 1.2 Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 219 E. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

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5/12 1.3 Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1 Anhang 3 UVV). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3 Anhang 3 UVV). Demgemäss ist davon auszugehen, dass ein Schaden erheblich im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG ist, wenn er den Wert von mindesten 5 % erreicht (THOMAS FREI, N 24 zu Art. 24, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]). 1.4 Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese sog. Suva-Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis). 1.5 Trotz des Feinrasters der Suva-Tabellen gibt es Integritätsschäden, die sich nicht direkt einer Position der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen zuordnen lassen. In diesen Fällen ist in direkter oder analoger Anwendung von Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 3 zur UVV der Grad der Schwere für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden vom Skalenwert bzw. von Positionen der Suva- Tabellen abzuleiten. Zuerst ist mithin zu prüfen, ob ein Integritätsschaden in der Skala von Anhang 3 zur UVV figuriert. Falls dies nicht zutrifft, ist in den Suva-Tabellen eine passende Position zu suchen. Erweist sich diese Suche als erfolglos, ist schliesslich die Schwere des Integritätsschadens mittels Vergleichs zu den Werten in der Skala von Anhang 3 zur UVV oder der Suva-Tabellen abzuleiten (KOSS UVG-FREI, N 17 f. zu Art. 25). 1.6 Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich einzig nach dem medizinischen Befund, sodass die Beurteilung des Integritätsschadens eine ärztliche Aufgabe ist (KOSS UVG-FREI, N 5 zu Art. 25; MAX B. BERGER, N 13 zu Art. 25, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]). Dem Gericht ist es nicht gestattet, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selbst vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit Hinweisen). 1.7 Die Schätzung der Integritätseinbusse einer versicherten Person ist ein Ermessensentscheid (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. Mai 2016, 8C_141/2016, 8C_142/2016, E. 6.2 und vom 14. August

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6/12 2008, 8C_660/2007, E. 4.2). Bei dessen Überprüfung geht es um die Frage, ob der Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 81 E. 6 mit Hinweis). 1.8 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (MIRIAM LENDFERS, N. 87 zu Art. 61, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend zitiert: Kommentar ATSG]). Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. Eine Tatsache darf dann als bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterin und der Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N. 58). 1.9 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser

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7/12 Ärzte und Ärztinnen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 469 f. E. 4.4. mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Die Rechtsprechung erachtet sodann reine Aktengutachten als beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am 24. Januar 2019 unbestrittenermassen einen Unfall erlitten und sich dabei am linken Handgelenk verletzt. Infolge zweier anerkannt unfallkausaler operativer Eingriffe bildete sich bei ihm am dorsoradialen Handgelenk eine Narbe (UV-act. 22 und 26). Die operative Narbenkorrektur vom 20. Januar 2023 (Helsana-act. 27) brachte laut Beschwerdeführer kein zufriedenstellendes Endergebnis: Es sei eine «unschöne grosse Narbe von 7 cm Länge und bis zu 1 cm Breite» auf dem linken Handgelenk bis auf den Handrücken zurückgeblieben (vgl. UV-act. 23). In seiner Einsprache vom 4. Januar 2024 machte der Beschwerdeführer folgenden Befund geltend: Er habe eine «sehr prominente und schrecklich anzusehende Narbe (…) von 8 cm Länge und bis zu 1 cm Breite» auf dem linken Handrücken. Zusätzlich sei der Handrücken im Narbengebiet «volumengemindert und verdellt», «in der Empfindung stark gestört» und er verspüre eine veränderte Sehnenspannung. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, ständig auf die Narbe angesprochen zu werden und lässt erkennen, darunter zu leiden (UV-act. 32). In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer ähnliche Angaben; er präzisiert die in der Einsprache postulierten Empfindungsstörungen als «Taubheitsgefühl», welches bis in Daumen und Zeigefinger der linken Hand hineinreiche (act. G 1). In seiner Replik vom 3. Januar 2025 beanstandet der Beschwerdeführer zusätzlich, die medizinische Aktenlage sei in seinem Fall unzureichend gewesen; insbesondere sei die von ihm behauptete Sensibilitätsstörung nur deshalb nicht in den Berichten der behandelnden Ärztin erwähnt, da diese die Sensibilitätsstörung als erwartbare Folge der operativen Eingriffe gewertet habe und davon ausgegangen sei, dass sich diese Störung im Laufe des Heilprozesses zurückbilden werde, wozu es indessen nicht gekommen sei. Die Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. F.___ habe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers lediglich auf die – einem günstigen Heilverlauf entsprechenden – funktionellen Befunde abgestützt, was unzulässig sei; zudem habe die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung vorgenommen, ohne das «tatsächliche Ausmass [seiner] Hautschädigung jemals gesehen zu haben.» Schliesslich spricht der Beschwerdeführer in der Replik an, dass bedingt durch den Wundinfekt womöglich eine Arthroseentwicklung stattgefunden habe (act. G 6).

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8/12 2.2 Ein ärztlicher Bericht zum Endergebnis nach der Narbenkorrektur vom 20. Januar 2023 liegt nicht bei den Akten. 2.3 Die Beschwerdegegnerin geht gemäss ihrem Einspracheentscheid davon aus, dass Integritätsentschädigungen grundsätzlich nicht aus rein ästhetischen Gründen zugesprochen werden könnten; Operationsnarben seien sodann nicht Teil der dermatologischen Schäden, welche gemäss Suva-Tabelle 18 einen Anspruch auf Integritätsentschädigung begründen könnten. Bezüglich der in der Einspracheschrift vom 4. Januar 2024 (UV-act. 32) vom Beschwerdeführer geklagten Empfindungsstörungen bringt die Beschwerdegegnerin vor, diese seien nicht in den medizinischen Akten dokumentiert und der Beschwerdeführer habe in seiner E-Mail vom 9. Oktober 2023 (UV-act. 25), mit der er sinngemäss eine Verfügung der Helsana bezüglich der Frage einer Integritätsentschädigung verlangt habe (vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG), lediglich einen Integritätsschaden aufgrund der Operationsnarbe geltend gemacht. Das Vorliegen einer bleibenden Empfindungsstörung sei nicht bewiesen und eine diesbezügliche Integritätsentschädigung nicht geschuldet (UV-act. 39). Die Beschwerdegegnerin stützt sich massgeblich auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. F.___ vom 23. November 2023 (UV-act. 30). Dr. F.___ stützte seine Beurteilung auf den Sachverhalt, wie er bis und mit 21. November 2023 aktenkundig war. In Kenntnis der klinischen funktionellen Befunde des linken Handgelenkes sei eine Integritätsentschädigung seines Erachtens nicht geschuldet. Die Erheblichkeitsgrenze der Suva-Tabellen werde nicht erreicht (UV-act. 30). Die Beschwerdegegnerin durfte sich auf diese Beurteilung Dr. F.___s stützen, sofern diese Beurteilung Dr. F.___s beweiskräftig ist, was voraussetzt, dass sie den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl. vorstehende E. 1.8) genügt (vgl. dazu nachfolgende E. 3). 3. Im Sinne einer Ermahnung der Beschwerdegegnerin insbesondere zu zukünftig grösserer Sorgfalt in Bezug auf ihre Untersuchungspflicht ist grundsätzlich festzuhalten, dass die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. F.___ im vorliegenden Fall offensichtlich völlig unzulänglich ist. Eine Würdigung durch das Versicherungsgericht wird durch die Unvollständigkeit der Beurteilung regelrecht vereitelt. Die Beurteilung von Dr. F.___ lässt keine Befassung mit dem interessierenden Einzelfall erkennen und lässt jegliche einzelfallbezogene Argumentation und Begründung vermissen. 3.1 Bei der Würdigung der Beurteilung Dr. F.___s ist zu bedenken, dass sich die medizinischen Befunde des Beschwerdeführers weder in der Skala von Anhang 3 UVV noch in den sog. Suva-Tabellen direkt einer passenden Position zuordnen lassen, sondern der Grad der Schwere des Integritätsschadens im vorliegenden Fall vom Skalenwert bzw. von Positionen der Suva-Tabellen auf dem Wege der Analogiebildung abzuleiten ist (vgl. vorstehende E. 1.5). Die einzelnen im vorliegenden Fall in Frage kommenden Integritätsschäden werden im Folgenden einzeln dargestellt; konkret handelt

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9/12 es sich um den funktionellen Aspekt (nachfolgende E. 3.1), mögliche Störungen der Hautsensibilität (nachfolgende E. 3.2), den ästhetischen Aspekt (nachfolgende E. 3.3) und schliesslich die vom Beschwerdeführer angedeutete Arthroseentwicklung (nachfolgende E. 3.4); für eine Bestimmung des Integritätsschadens müssten die einzelnen Schäden anschliessend kombiniert und in ihrer Gesamtwirkung betrachtet werden (KOSS UVG-FREI, N 27 zu Art. 24). 3.2 Auf funktioneller Ebene war anlässlich der Untersuchung durch Dr. E.___ am 3. Juli 2019 keine Einschränkung mehr feststellbar. Faustschluss und Fingerstreckung gelangen vollständig (UV-act. 21). Anlässlich der Sprechstunde vom 4. Dezember 2019 war die Beweglichkeit im unfallbetroffenen linken Handgelenk nicht mehr eingeschränkt, entsprach der Beweglichkeit auf der Gegenseite und auch die Kraft in der linken Hand war im Seitenvergleich für einen rechtsdominanten Patienten wohl nicht ungewöhnlich verringert (vgl. UV-act. 21 und 29). Die Daumenopposition gelang im November 2022 auf beiden Seiten in gleichem Ausmass (bis zum Köpfchen des Os metacarpale V, UV-act. 26). Der Beschwerdeführer macht in seinen Rechtsschriften entsprechend auch keine funktionellen Einschränkungen am linken Handgelenk und an der linken Hand geltend (vgl. UV-act. 32, act. G 1 und G 6). Der Sachverhalt war bezüglich der funktionellen Befunde mit den ausführlichen Berichten Dr. E.___s vollständig und lückenlos dokumentiert und stand unstreitig fest. Bezüglich der funktionellen Befunde durfte sich der Versicherungsmediziner Dr. F.___ demnach mit einem reinen Aktengutachten begnügen; seine Feststellung, dass aufgrund fehlender funktioneller Einschränkungen keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, vermag zu überzeugen. Aus den funktionellen Befunden ergibt sich also kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung, die Ausübung des Ermessens durch die Beschwerdegegnerin ist demnach in diesem Punkt nicht zu beanstanden und. 3.3 Der Beschwerdeführer macht jedoch – wie in E. 2.1 dargelegt – eine Sensibilitätsstörung (Taubheitsgefühl) der Haut im Bereich des Handrückens und bis hinein in Daumen und Zeigefinger geltend. Dass die Sensibilitätsstörung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen ist, wie dies die Beschwerdegegnerin anführt, trifft zu. In den ansonsten ausführlichen und sorgfältigen Berichten von Dr. E.___ findet sich bis zum 28. November 2022 kein ausdrücklicher Hinweis auf eine gestörte Sensibilität (vgl. UV-act. 16, 19, 21, 22). Dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, der offensichtlich unvollständige Satz im Bericht vom 28. November 2022 («eine verminderte am dorsoradialen Handrücken»; UV-act. 26) mit dem Wort Sensibilität zu ergänzen ist, hat einige Wahrscheinlichkeit für sich. Auch seine Argumentation, die Nichterwähnung der Sensibilitätsstörung durch Dr. E.___ sei dem Umstand geschuldet, dass die behandelnde Ärztin davon ausgegangen sei, es handle sich um eine lediglich vorübergehende Operationsfolge (vgl. act. G 6), ist durchaus plausibel. Folglich ist das Nichtvorliegen der Sensibilitätsstörung als ebenso wenig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen anzusehen, wie deren Vorliegen. Auch ist die Abklärung der behaupteten Sensibilitätsstörung noch immer möglich, sodass die Beschwerdegegnerin

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10/12 nicht einfach von einem Nichtvorliegen der behaupteten Sensibilitätsstörung ausgehen durfte. Vielmehr hätte es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG an ihr gelegen, den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Sensibilitätsstörung mittels Veranlassung einer Untersuchung oder zumindest mittels Nachfragen bei der behandelnden Ärztin nachzugehen. Dazu, dass der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit trägt (worauf die Argumentation der Beschwerdegegnerin hinausläuft), kommt es erst, wenn eine Tatsache selbst nach der durch den Sozialversicherungsträger durchgeführten Abklärung ungewiss bleibt (RENÉ WIEDERKEHR, Kommentar ATSG, N 73 zu Art. 43). Die notwendigen Abklärungen sind jedoch im vorliegenden Fall in Verletzung der Untersuchungspflicht noch nicht erfolgt. Die Beurteilung von Dr. F.___, die explizit nur auf die funktionellen klinischen Befunde abstellt, basiert auf einem unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Ihr ist demnach die Beweiskraft zu versagen. Auf eine nachträgliche Sachverhaltsabklärung könnte in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, wenn feststünde, dass eine Sensibilitätsstörung von der Art, wie sie der Beschwerdeführer beschreibt, nicht für die Begründung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung in Frage kommt. Davon kann jedoch nicht die Rede sein. Ein Integritätsschaden im Zusammenhang mit Störungen der Hautempfindung oder konkret Taubheitsgefühlen, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht auszuschliessen. 3.4 Im Mittelpunkt der Argumentation des Beschwerdeführers steht die behauptete Integritätseinbusse durch die Sichtbarkeit der Narbe an Handgelenk und Handrücken. Dem beschwerdegegnerischen Vorbringen, dass rein ästhetische Beeinträchtigungen keinen Integritätsschaden darzustellen vermöchten, kann nicht gefolgt werden. Zunächst widerspricht diese Aussage dem Inhalt der als gesetzesmässig anerkannten (vgl. BGE 113 V 218 E. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) Liste in Anhang 3 UVV, in der die (schwere) Entstellung des Gesichts, mithin eine rein ästhetische Beeinträchtigung, mit einem Integritätsschaden von 50 % bewertet wird. Auch in den Suva-Tabellen finden sich Hinweise darauf, dass (rein) ästhetische Beeinträchtigungen einer Integritätseinbusse im Rechtssinne gleichkommen können. So sind in Tabelle 18 – Integritätsschaden bei Schädigung der Haut – Hautnarben nach Verbrennungen als Ursachen von Integritätsschäden bis zu 50 % (bei schwerer Entstellung des Gesichts) explizit gelistet, versehen mit dem Hinweis, dass Narben an Gesicht und Händen deutlich höher zu bemessen seien als Narben an bedeckten Körperpartien. Wieso der Beschwerdeführer nach dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, bleibt unbegründet. Dieser Behauptung kann angesichts der Offenheit der möglichen Arten von Integritätsschäden (vgl. BGE 113 V 218 E. 2a) und der in langer Übung praktizierten Analogiebildung für Fälle nicht gelisteter Integritätsschäden (vgl. etwa Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, UV 2008/78, E. 5.3 – das Gericht erachtete in diesem Fall die Bemessung des Integritätsschadens für Narben infolge Säureverätzung der Haut in Rückgriff auf Anhang 3 UVV und Suva-Tabelle 18 als «nicht zu beanstanden») nicht gefolgt werden. Freilich müsste der Integritätsschaden des Beschwerdeführers,

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11/12 um einen Anspruch auf Integritätsentschädigung zu begründen, eine Schwere von mindestens 5 % erreichen und dafür in seiner Schwere dem Verlust eines der Finger III-V oder dem Verlust einer Grosszehe (vgl. Anhang 3 UVV sowie Suva-Tabellen 3 und 4) gleichkommen. Ob dies hier der Fall ist, ist indessen nicht durch das Gericht, sondern durch eine medizinische Fachperson zu beurteilen. Indem die Beschwerdegegnerin es unterliess, Abklärungen hinsichtlich des Endzustandes der Narbe des Beschwerdeführers zu treffen, verletzte sie erneut den Untersuchungsgrundsatz. Wie bereits gesagt, setzt sich die Beurteilung von Dr. F.___ ausschliesslich mit den funktionellen Befunden auseinander. Dr. F.___ erwähnt die Narbe mit keinem Wort. Obendrein handelt es sich bei seiner Beurteilung um ein reines Aktengutachten; ein solches ist rechtsprechungsgemäss nur zulässig, wenn es lediglich um die Beurteilung eines medizinisch feststehenden Sachverhalts geht und die persönliche Befassung mit dem Patienten demgegenüber völlig in den Hintergrund tritt (vgl. obenstehend E. 1.10). Die Beurteilung des Integritätsschadens durch eine Narbe hängt massgeblich von deren optischen Wirkung ab und ist daher nur durch eine persönliche Untersuchung – wie sie der Beschwerdeführer auch ausdrücklich angeboten hat (act. G 1-5) – zuverlässig möglich, sodass ein reines Aktengutachten im vorliegenden Fall als nicht beweiskräftig anzusehen ist. 3.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift und in seiner Replik eine allfällige Arthroseentwicklung, verursacht durch das durch die Operation vom 4. März 2019 bedingte Infektionsgeschehen, geltend (act. G 1-5 und G 6). Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin ist von Gesetzes wegen (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zu einer richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts angehalten (Kommentar ATSG- WIEDERKEHR, N 14 zu Art. 43). Die Beschwerdegegnerin hat alle für die Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung bedeutsamen Sachverhaltselemente zusammenzutragen; dazu gehört auch das Vorliegen einer allfälligen unfallkausalen Arthrose. Sollte sich eine solcher Befund bestätigen, wäre die absehbare Entwicklung dieser Erkrankung gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV in die Bemessung der Integritätsentschädigung einzubeziehen. 3.6 Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, weitere Abklärungen im Sinne der vorangehenden Erwägungen vorzunehmen. Im Fall der Beurteilung eines Integritätsschadens, welcher massgeblich aus der ästhetischen Wirkung einer gut sichtbaren Narbe besteht, muss die persönliche Befassung mit dem Patienten zweifelsohne im Vordergrund stehen, eine reine Aktenbeurteilung wird hingegen nicht genügen. Entsprechend ist eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin oder durch eine unabhängige medizinische Fachperson vorzunehmen. 4.

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12/12 4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. September 2023 zu weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 4.2 Mangels spezialgesetzlicher Grundlagen im UVG werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 61 lit. g ATSG. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2025 Art. 24 UVG. Integritätsentschädigung für eine Operationsnarbe am Handgelenk und Handrücken. Versicherungsmedizinische Beurteilung nicht beweiskräftig. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Abklärung im Sinne der Erwägungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2025, UV 2024/69).

2026-04-09T05:25:06+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen