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St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2025 UV 2024/65

17. Juli 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,542 Wörter·~28 min·5

Zusammenfassung

Anfechtungs- und Streitgegenstand. Rotatorenmanschettenläsion (Ruptur der Supraspinatussehne) im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ verursacht, versicherungsmedizinische Beurteilung beweiskräftig. Keine richtungsgebende Verschlimmerung, lediglich vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2025, UV 2024/65).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/65 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 07.08.2025 Entscheiddatum: 17.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2025 Anfechtungs- und Streitgegenstand. Rotatorenmanschettenläsion (Ruptur der Supraspinatussehne) im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ verursacht, versicherungsmedizinische Beurteilung beweiskräftig. Keine richtungsgebende Verschlimmerung, lediglich vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2025, UV 2024/65). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 17. Juli 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; a.o. Gerichtsschreiber Julian Gantenbein

Geschäftsnr. UV 2024/65

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Tobler, Advokatur am Brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen

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2/15 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit 1. Januar 2020 als Plattenleger bei der B.___ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Suva-act. 1). A.b Am 21. Dezember 2023 erreichte eine Schadenmeldung selben Datums die Suva. Gemeldet wurde ein Berufsunfall vom 16. November 2023. Aus der Schadenmeldung geht keine Beschreibung des Unfallhergangs hervor, unter Punkt 6 «Sachverhalt» findet sich der Eintrag «ok»; unter Punkt 9 «Verletzungen» wurde ein Schnitt an der linken Schulter angegeben (Suva-act. 1). Die Erstbehandlung hatte noch am Unfalltag bei Dr. med. Dr. scient. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stattgefunden (Suva-act. 1 und 6). Dr. Dr. C.___ notierte am 5. Januar 2024, dass der Patient nach eigenen Angaben in letzter Zeit immer wieder beim Tragen schwerer Steinplatten gestolpert oder gestürzt sei und sich dabei wiederholt an der linken Schulter verletzt habe. Ab 16. November 2023 hatte der Arzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Suva-act. 32-2). A.c Am 1. Dezember 2023 war die linke Schulter des Versicherten durch Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, sonographisch untersucht worden. Dabei hatten sich eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne in den ventralen Sehnenabschnitten mit Begleiterguss in der Bursa subdeltoidea gezeigt (Suva-act. 6). Am 5. Januar 2024 erfolgte eine Untersuchung mittels Magnetresonanztomographie (MRT) bei Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie. Dieser erkannte eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne (Retraktion des Sehnenstumpfes um knapp 3,4 cm) ohne höhergradige Muskelatrophie (leichte Volumenminderung des M. supraspinatus) bei aktivierter AC- Gelenksarthrose und moderater Omarthrose (Suva-act. 19). A.d Anlässlich einer Konsultation vom 11. Januar 2024 stellte Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die Indikation zur operativen Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (Suva-act. 7). A.e Am 13. und 22. Januar 2024 machte der Versicherte gegenüber der Suva weitere Angaben bezüglich des gemeldeten Schadenereignisses vom 16. November 2023. Anstelle einer Beschreibung des Unfallhergangs findet sich in dieser Sache ein Verweis auf Dr. Dr. C.___. Als Grund der Beschwerden gab der Versicherte einen Sturz an. Unmittelbar nach dem Sturz hätten sich nach seinen Angaben erstmals Beschwerden bemerkbar gemacht (Suva-act. 8 und 15). A.f Die Operation (Schulterarthroskopie mit intraartikulärem Débridement, subacromiale Bursektomie mit Acromioplastik und mini-open Rekonstruktion der Rotatorenmanschette) durch Dr.

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3/15 F.___ fand am 6. Februar 2024 statt. Es zeigten sich insbesondere folgende intraoperativen Befunde: Glenoidal wie humeral völlig defizienter Knorpel, tendinopathische Veränderung der Bicepssehne. Massive Bursitis im Subacromialraum. Der Operateur schritt namentlich zu einer Reponierung der Supraspinatussehne auf den Footprint (Suva-act. 52). A.g Am 1. Mai 2024 beauftragte die Suva ihre Versicherungsmedizin mit der Abklärung einiger Fragen zur Unfallkausalität. Gleichentags schloss Versicherungsmediziner Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Beantwortung dieser Fragen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus, dass der Unfall vom 16. November 2023 zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt habe. Die Operation vom 6. Februar 2024 habe überwiegend wahrscheinlich schwere vorbestehende degenerative Strukturveränderungen adressiert. Spätestens acht Wochen nach dem Unfallereignis vom 16. November 2023 hätten die Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt und es habe sich der Zustand eingestellt, wie wenn das Ereignis nicht stattgefunden hätte. Im Übrigen monierte der Versicherungsmediziner eine unzureichende Sachverhaltsklärung und gab zu erkennen, dass eine abschliessend verbindliche Aussage seinerseits weitere Abklärungen voraussetze (Suva-act. 58). Die Suva tätigte daraufhin die von Dr. G.___ angeregten Nachforschungen und legte ihm das überarbeitete Dossier abermals zur Prüfung vor. Dr. G.___ hielt angesichts der neu eingeholten Informationen an seiner Beurteilung vom 1. Mai 2024 fest (Suva-act. 68). A.h Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 teilte die Suva dem Versicherten die Einstellung seines Falls per 11. Januar 2024 mit. Sie werde die Versicherungsleistungen (Taggeld- und Heilungskosten) somit für den Zeitraum vom 16. November 2023 bis und mit 11. Januar 2024 erbringen (Suva-act. 74). B. B.a Die Sympany als Krankenversicherung des Versicherten erhob mit Schreiben vom 24. Mai 2024 vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 13. Mai 2024 (Suva-act. 79). B.b In einem Bericht an Dr. Dr. C.___ vom 7. Juni 2024 äusserte sich Dr. F.___ über die Verfügung der Suva vom 13. Mai 2024. Dr. F.___ beurteilt die Einschätzung der Suva, derzufolge die «degenerativen Veränderungen präoperativ als ursächlich beschrieben» seien, als «nachvollziehbar» (Suva-act. 83). B.c Der Versicherte erhob vertreten durch die Gewerkschaft Unia mit Schreiben vom 10. Juni 2024 Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 13. Mai 2024 (Suva-act. 84). B.d Mit E-Mail vom 17. Juni 2024 teilte die Sympany der Suva den Rückzug ihrer vorsorglichen Einsprache vom 24. Mai 2024 mit (Suva-act. 89).

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4/15 B.e Dr. F.___ hielt in seinem Bericht an Dr. Dr. C.___ vom 2. August 2024 fest, dass seiner Ansicht nach die Ablehnung der Unfallkausalität für die Beschwerden des Versicherten ab dem 11. Januar 2024 nicht gerechtfertigt erscheine; die Unsicherheit bezüglich des Unfallhergangs könne nicht dem Versicherten angelastet werden. Das MRT zeige keine Muskelatrophie, was klar gegen eine lang andauernde degenerative Schädigung spreche (Suva-act. 91). B.f Mit Einspracheentscheid vom 9. September 2024 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Suva-act. 93). B.g Am 3. Oktober 2024 führte Dr. F.___ zuhanden des neuen Vertreters des Versicherten, Rechtsanwalt MLaw L. Tobler, aus, dass mit dem Unfall eine «wegweisende Verschlechterung des Vorzustandes» angenommen werden müsse; ohne das Ereignis hätte es keinesfalls zum selben Zeitpunkt einer operativen Behandlung bedurft, da sich ohne zusätzliche unfallbedingte Schädigungen innert drei Monaten eine deutliche Besserung hätte einstellen müssen (act. G 1.9). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2024 liess der Versicherte (nachfolgend. Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Tobler, am 9. Oktober 2024 Beschwerde erheben. Der Beschwerdeführer beantragt, der Einspracheentscheid der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 9. September 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm – allenfalls nach Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.c In seiner am 24. Januar 2025 (Datum Poststempel) eingereichten Replik lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Vorbringen gemäss Beschwerdeschrift festhalten (act. G 7). C.d In der Duplik vom 7. Februar 2025 erneuert die Beschwerdegegnerin ihre Argumentation gemäss Beschwerdeantwort (act. G 9). C.e Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen

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5/15 1. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1). 1.2 Anfechtungsgegenstand und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens bildet der auf der Verfügung vom 13. Mai 2024 (Suva-act. 74) basierende Einspracheentscheid vom 9. September 2024 (Suva-act. 93), mit dem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. November 2023 per 11. Januar 2024 eingestellt hat. Der in der Begründung der Beschwerde geltend gemachte Leistungsanspruch infolge Berufskrankheit wird im angefochtenen Einspracheentscheid nicht behandelt. Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, die Frage einer allfälligen Berufskrankheit werde unter einer anderen Schadennummer geprüft und es sei diesbezüglich noch keine Verfügung ergangen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin noch nicht verbindlich (in Form einer Verfügung) zu dieser Frage Stellung genommen. Soweit sich das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers («Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen») auf einen Anspruch infolge Berufskrankheit bezieht, liegt dies ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Vorbringens einer über den 11. Januar 2024 hinaus bestehenden Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund Berufskrankheit auf das unter der Schadennummer 25.37740.23.2 bei der Suva eingeleitete Verfahren (vgl. act. G 3) zu verweisen. 2. Es bleibt zu prüfen, ob die Einstellung der dem Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 16. November 2023 ausgerichteten Versicherungsleistungen per 11. Januar 2024 zu Recht erfolgt ist, bzw. ob der Beschwerdeführer über den 11. Januar 2024 hinaus und insbesondere für die Operation vom 6. Februar 2024 Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen hat. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten

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6/15 Unfallereignis zusammenhängen (ANDRÉ NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; IRENE HOFER, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56 ff.). 2.2 Wenn die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, Letzterer also nur noch auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. NABOLD, a.a.O., S. 57). Der Unfallversicherer muss nicht den Nachweis unfallfremder Ursachen erbringen. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2012, 8C_160/2012, E. 2 mit Hinweisen). Der Beweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung kann durchaus unter Bezugnahme auf statistische Grundlagen und medizinische Erfahrungswerte geführt werden, sofern sie der herrschenden Lehrmeinung entsprechen (Urteil des EVG vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 189 E. 4c). Dies hat insbesondere für den Nachweis des Status quo sine zu gelten, bei dem es sich um einen hypothetischen Zustand handelt, der sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des EVG vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2). 2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

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7/15 Rechtsanspruchs gestatten. Bezüglich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An die gerichtliche Würdigung solcher Berichte sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 f. E. 4.4 mit Hinweis; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Reine Aktenbeurteilungen können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (vgl. BGE 135 V 469 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Diesfalls besteht kein Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten (BGE 122 V 157). 3. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Versicherungsleistungen per 11. Januar 2024 eingestellt. Der Beschwerdeführer klagte jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus über Beschwerden an seiner linken Schulter und wurde am 6. Februar 2024 an derselben operiert. Nachfolgend ist entsprechend zu prüfen, ob die über das Leistungseinstellungsdatum hinaus bestehende Schulterproblematik unfallkausal ist. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2023 einen Berufsunfall erlitt, aus dem sich eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ergibt; die Beschwerdegegnerin hat dies mit der Ausrichtung von Versicherungsleistungen faktisch und mit der Verfügung vom 13. Mai 2024 auch formell anerkannt (Suva-act. 74). Strittig ist allerdings der Zeitpunkt, ab dem die Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen. 3.2 Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen wird im Regelfall eine strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit – wissenschaftlich anerkannten – apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, Computertomogramm, MRT, Arthroskopie) bestätigt werden (BGE 134 V 231 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2). Im Bereich dieser klar ausgewiesenen

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8/15 organischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle (vgl. BGE 117 V 365 E. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; BGE 118 V 291 f. E. 3a). Im vorliegenden Fall kommt als unfallkausale Strukturschädigung im Besonderen die operativ therapierte Ruptur der Supraspinatussehne in Betracht. Die Rotatorenmanschette, insbesondere die Supraspinatussehne, neigen erfahrungsgemäss zur Degeneration. Allerdings können sie auch infolge eines Traumas ein- oder abreissen (vgl. ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 725; ROCHE LEXIKON, Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 1681, 441; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 1576 und 1646). Somit ist vorliegend nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer die Ruptur der Supraspinatussehne beim Unfall vom 16. November 2023 zugezogen hat. Demnach ist zu prüfen, ob es sich bei der Sehnenruptur um eine unfallkausale Verletzung oder einen degenerativen (Vor-)Zustand handelt. Vorweg gilt es in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Ausdrücke «Ruptur» und «Läsion» nicht automatisch auf ein erlittenes Trauma hindeuten (vgl. zum Ganzen auch: DEBRUNNER, a. a. O., S. 628, 724 f. und 728 ff.). 3.2.1 Nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen (Urteile des Bundesgerichts vom 14. April 2020, 8C_59/2020, E. 5.3. f. und vom 15. April 2020, 8C_672/2020, E. 4.1.3). Es geht vielmehr darum, die einzelnen Kriterien, die für oder gegen eine traumatische Genese der Verletzung sprechen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abzuwägen. Kriterien sind neben dem Unfallhergang bspw. die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, der Primärbefund und der Verlauf (Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2021, 8C_740/2020, E. 4.2, und vom 15. April 2020, 8C_672/2020, E. 4.1.3). Die vom Beschwerdeführer gelieferten Beschreibungen des Unfallhergangs lassen sich wie folgt zusammenfassen: Gegenüber Dr. Dr. C.___ machte der Beschwerdeführer die Angabe, er sei bei der Arbeit in letzter Zeit immer wieder gestolpert oder gestürzt und habe sich wiederholt an der linken Schulter verletzt (Suva-act. 6). Ein Sturz wird auch in weiteren Aktenstücken berichtet (vgl. Suva-act. 7, 8). Mit dem Telefongespräch vom 7. Mai 2024 erfolgen erstmals detailliertere Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallmechanismus: Er sei gestolpert und seitlich auf die linke Hand gefallen (Suva-act. 64). Dr. G.___ hat seine Einschätzung nicht damit begründet, es liege ein ungeeigneter Unfallhergang vor und hielt auch nach der – auf seine Anregung hin eingeforderten – Darstellung des Unfallherganges vom 7. Mai 2024 an seiner Einschätzung eines rein degenerativen Geschehens fest (vgl. Suva-act. 68). Ein Sturz auf den ausgestreckten Arm mit Aufprall auf die Hand ist grundsätzlich geeignet, eine Läsion der Rotatorenmanschette zu verursachen (vgl. ALEXANDRE LÄDERMANN et al., Revidierte Unterscheidungskriterien, Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Schweizerisches Medizin-Forum 2019 [1516], S. 264).

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9/15 3.2.2 Dr. G.___ gründet seine Beurteilung vom 1. Mai 2024 auf folgende Tatsachen: Die Befunde gemäss Arztbericht zur Erstbehandlung vom 13. November 2023 (richtig: 16. November 2023), nämlich kein Hämatom, keine Schwellung oder Rötung über dem Schultergelenk. Gestützt auf den Bericht und die Bildgebung der MRT-Untersuchung vom 5. Januar 2024: «Höhergradige Degeneration des AC- Gelenks mit Ödem der Kapsel sowie der angrenzenden ossären Strukturen. Vermehrt Flüssigkeit in der Bursa subacromialis und subdeltoidea. Diffuse Signalstörungen der Infraspinatussehne mit Auffaserung im ventralen Teil. Vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion des Sehnenstumpfes um knapp 3,4 cm. Irreguläre Knorpelausdünnung humeroglenoidal. Subskapularissehne erhalten. Hyperintense Signalstörungen im dorsalen Labrum. Leichte Volumenminderung des Supraspinatus, Beurteilung: Status nach Ruptur des Supraspinatus ohne höhergradige Muskelatrophie. Aktivierte AC- Gelenksarthrose. Moderate Omarthrose.» Die Operation vom 6. Februar 2024 resümierte er – in Übereinstimmung mit dem OP-Bericht – folgendermassen: «Schulterarthroskopie mit intraartikulärem Débridement, [eine] subacromiale Bursektomie mit Acromioplastik und [eine] mini-open Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Bicepstenodese» (Suva-act. 58). Mit den von Dr. G.___ zusammengetragenen Befunden erscheint der relevante medizinische Sachverhalt im Beurteilungszeitpunkt als umfassend und den Akten entsprechend zusammengefasst. Zudem ist der relevante medizinische Sachverhalt im vorliegenden Fall als lückenlos ermittelt anzusehen – neben Arztberichten beginnend mit dem Tag des Unfalls durch Dr. Dr. C.___ (Suva-act. 6) und nachfolgend in kurzen Abständen durch Dr. F.___ (Suva-act. 7, 52, 66, 83, 91) wurde am 1. Dezember 2023 eine Sonographie der linken Schulter (vgl. Suva-act. 6) und am 5. Januar 2024 eine MRT-Untersuchung (Suva-act. 19) durchgeführt. Dr. G.___ hat seine Beurteilung folglich basierend auf allseitigen Untersuchungen und einen lückenlos dokumentierten Sachverhalt getätigt. 3.2.3 Auf dieser ausreichenden Grundlage verneinte Dr. G.___ die Frage, ob der Unfall vom 16. November 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt habe. Entsprechend habe die Operation vom 6. Februar 2024 keine unfallkausalen Schädigungen behoben, sondern ausschliesslich schwere vorbestehende degenerative Strukturveränderungen adressiert (vgl. Suva-act. 58). Begründend führt er die mit MRT sichtbar gemachten degenerativen Veränderungen an («schwer degeneriertes AC Gelenk mit Oedem und Flüssigkeit in der Bursa subacromialis» sowie «diffuse Auffaserungen der Infraspinatussehne» und die Retraktion des Supraspinatussehnenstumpfs um knapp 3,4 cm, weiter glenohumerale Arthrosezeichen, Auffaserung des Labrum glenoidale und die Volumenminderung des Musculus supraspinatus. Passend zur Annahme eines degenerativen Geschehens habe die Supraspinatussehne bei der Operation nurmehr subtotal auf den Footprint reponiert werden können). Die angeführten Begründungen der Verneinung unfallkausaler struktureller Schädigungen sind nachvollziehbar und einleuchtend. So ist insbesondere die im MRT abgebildete Retraktion des Sehnenstumpfes des M. supraspinatus ein gewichtiges Indiz für eine degenerative Entstehung (vgl. LÄDERMANN ET AL., a.a.O., S. 265). Auch die

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10/15 von Dr. F.___ in Auswertung der MRT-Aufnahme festgestellte diskrete Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur spricht für ein degeneratives Geschehen, ebenso zahlreiche weitere im MRT (bspw. höhergradige Degeneration des AC-Gelenks, Auffaserung der Infraspinatussehne) und auch intraoperativ festgestellte degenerative Veränderungen am linken Schultergelenk und angrenzenden Strukturen (bspw. defizienter Gelenkknorpel, Tendinopathie der langen Bicepssehne, Osteophyten, Bursitis [vgl. Suva-act. 52]). Die Angabe des Beschwerdeführers, er habe sofort nach dem Sturz Schmerzen in der Schulter verspürt, sei vorher in diesem Körperteil aber beschwerdefrei gewesen, könnte zwar ein Indiz für eine traumatische Schädigung sein, steht aber im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber Dr. Dr. C.___ am Tag des Unfalls, wonach er sich in der letzten Zeit wiederholt an der linken Schulter verletzt habe (Suva-act. 6). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kommt dem ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu, sprechen doch zusätzlich zu den bereits aufgeführten Befunden auch das Alter des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt (61 Jahre) und seine die geschädigte linke Schulter stark beanspruchende berufliche Tätigkeit als Plattenleger für die von Dr. G.___ beschriebene degenerative Schultererkrankung, die durch den Sturz lediglich aktiviert, nicht jedoch verursacht wurde. Zu bedenken ist hierbei, dass Läsionen der Rotatorenmanschette nicht zwingend von Beschwerden und/oder Funktionseinschränkungen begleitet sind, sondern auch asymptomatisch vorliegen können (so nach verschiedenen Studien bei 5,7 bis 15,2 % der Probanden in der Altersgruppe des Beschwerdeführers, vgl. LÄDERMANN ET AL., a.a.O., S. 262). Im Einklang mit dem eben Gesagten ordnete nach Aussage des Beschwerdeführers auch Dr. Dr. C.___ die akuten Beschwerden nach dem Sturz als rheumatisch ein (Suva-act. 64). Darüber hinaus führt die Beschwerdegegnerin zur Untermauerung ihres Standpunktes die Einschätzung Dr. F.___s vom 7. Juni 2024 an, in der er die versicherungsmedizinische Beurteilung als «nachvollziehbar» bezeichnet; auch intraoperativ haben sich seiner Einschätzung nach Veränderungen gezeigt, welche ein degeneratives Krankheitsgeschehen plausibel machen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei daher «zu akzeptieren» und ein Einspruch nicht erfolgversprechend (vgl. Suva-act. 93-7 i.V.m. 83). Im Einspracheentscheid vom 9. September 2024 führt die Beschwerdegegnerin an, die Einschätzung Dr. F.___s im Bericht vom 2. August 2024, derzufolge in Ermangelung einer magnetresonanztomographisch ausgewiesenen Muskelatrophie nicht von einer lang andauernden degenerativen Genese ausgegangen werden könne, sei unbeachtlich. Diese Einschätzung stehe in Widerspruch zu den aktenkundigen Befunden, namentlich der von Dr. F.___ selbst am 12. Januar 2024 gelieferten Interpretation der MRT-Aufnahme vom 5. Januar 2024 («[d]iskret[e] Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur an Supra- und auch Infraspinatus»; Suva-act. 12). Diese Argumentation der Beschwerdegegnerin ist nachvollziehbar, schlüssig und lückenlos mit unzweifelhaften medizinischen Befunden belegt. Der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter vermögen nichts vorzubringen, was diese Argumentation widerlegen könnte, insbesondere gelingt es ihm nicht, mit den ins Recht gelegten Beurteilungen von Dr. F.___s auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. G.___ zu wecken. So erschöpfen sich die Vorbringen des

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11/15 Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage nach der Verursachung zusätzlicher struktureller Schädigungen durch den Unfall vom 16. November 2023 in der Feststellung, dass – bei Abwesenheit einer strukturellen Schädigung – innert ca. drei Monaten eine deutliche Besserung des Beschwerdebildes bzw. der (beschwerdefreie) Vorzustand hätte erreicht werden müssen. Diese Argumentation geht indes fehl. Es versteht sich von selbst, dass allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt, ab welchem nach medizinischer Erfahrung bloss vorübergehende, also nicht die Struktur betreffende Unfallschäden abgeheilt sein sollten, hinaus Beschwerden klagt, nicht zur Objektivierung allfälliger Unfallschäden taugt; hierfür bedarf es – wie gesagt – des Nachweises mittels wissenschaftlich basierter bildgebender Verfahren. Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung Dr. G.___s ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Unfall vom 16. November 2023 zu keinen zusätzlichen strukturellen Schädigungen geführt hat. 3.3 Ist es durch den Unfall zu keinen neuen strukturellen Schäden gekommen, trifft das Unfallereignis aber auf einen vorgeschädigten Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes in Betracht. Eine richtungsgebende Verschlimmerung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (KOSS UVG-NABOLD, N 54 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 71 zu Art. 6; NABOLD, a. a. O., S. 57; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2015, 8C_484/2014, E. 2.1). Von einer vorübergehenden unfallbedingten Verschlimmerung eines Vorzustandes wird dann gesprochen, wenn Unfallfolgen bzw. deren Anteil an einer Gesundheitsschädigung im Rahmen des posttraumatischen Verlaufs nie konkret beschrieben bzw. radiologisch als strukturelle Verletzung der Gelenke oder Knochen sichtbar gemacht werden können. In solchen Fällen wird bei einem geeigneten bzw. adäquaten Ereignis in einer ersten Phase davon ausgegangen, dass dieses eine schädigende Wirkung auf den Körper habe. Die aufgetretenen bzw. ausgelösten Beeinträchtigungen werden, obwohl sie möglicherweise weiterbestehen, nach einer gewissen Zeit gestützt auf medizinische Erfahrung aber nicht mehr dem Unfall angelastet. Die Unfallversicherung übernimmt in diesen Fällen nur Leistungen für den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, d. h. sie hat bis zum Erreichen des Status quo sine oder ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3, und 24. Juni 2008, 8C_326/2008, E. 3.2 und 4; vgl. auch KOSS UVG-NABOLD, N 57 zu Art. 6, und BSK UVG- HOFER, N 72 zu Art. 6). Als Beispiel für die beschriebenen vorübergehenden Gesundheitsschädigungen gelten insbesondere Kontusions- und Distorsionsfolgen. Bei Kontusionen und Distorsionen handelt es sich um Weichteilverletzungen, die namentlich anhand klinischer Befunde – wie Hämatome, Schwellungen, Schürfungen, Prellmarken, Druckdolenzen, Bewegungseinschränkungen, Muskelverhärtungen – objektiviert werden (vgl. dazu DEBRUNNER, a.a.O, S. 412; ROCHE LEXIKON,

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12/15 a.a.O., S. 357, 441; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 403). Die Unfallversicherung übernimmt die Leistungen bis zur Heilung der spezifischen Verletzungsfolgen und/oder – wie oben erwähnt – für den durch ein Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub und zwar selbst dann, wenn sich die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkurrierenden Ursachen zum stark überwiegenden Teil als Krankheitsfolge darstellt. Dies bedeutet unter Umständen, dass die versicherte Person Anspruch auf eine operative Eingriffe mit einschliessende zweckmässige Behandlung hat, wenn diese im Gesamtkontext gesehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der (vorzeitigen) Beseitigung der vom Unfall zumindest mitverursachten Schmerzen diente und nicht gesagt werden kann, die Operation sei auch ohne den durch den Unfall bewirkten Beschwerdeschub überwiegend wahrscheinlich im selben Zeitpunkt notwendig geworden. Anders verhält es sich lediglich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2023, UV 2022/61, E. 1.4). 3.3.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, der Unfall habe eine «wegweisende Verschlechterung» seines Vorzustandes verursacht (vgl. act. G 1-8 und G 1.9). In der Replik vom 24. Januar 2025 wird dieses Vorbringen erneuert. Zudem argumentiert der Beschwerdeführer dahingehend, dass ohne das Unfallereignis vom 16. November 2023 keinesfalls zum gleichen Zeitpunkt eine Operation des linken Schultergelenkes vonnöten gewesen wäre (act. G 1-8 f.). Die Beschwerdegegnerin geht hingegen davon aus, dass der Unfall vom 16. November 2023 zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung geführt habe, sondern lediglich eine vorübergehende unfallbedingte Verschlimmerung eines Vorzustandes vorliege (vgl. Suva-act. 74, 93-9,). Sie stützt sich bei dieser Einschätzung auf die Beurteilung von Dr. G.___, der von einer «vorübergehenden Aktivierung der Beschwerden» vor dem Hintergrund schwerer degenerativer Veränderungen spricht (Suva-act. 58). 3.3.2 Voraussetzung für die Annahme einer richtungsgebenden Verschlimmerung ist, dass diese bildgebend nachgewiesen werden kann und sich von der altersüblichen Progression degenerativer Veränderungen abhebt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2007, 8C_467/2007, E. 3.1 und vom 16. Februar 2017, 8C_42/2017, E. 4.2 f. sowie ferner Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2019, UV 2018/23, E. 3.7). Wie bereits festgestellt sind im vorliegenden Fall bildgebend keine Unfallfolgen nachweisbar (vgl. Beurteilung der MRT-Bildgebung vom 5. Januar 2024 durch Dr. G.___, Suva-act. 58). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte richtungsgebende Verschlimmerung ist – übereinstimmend mit der beweiskräftigen Einschätzung des Versicherungsmediziners (vgl. obenstehend E. 3.2.2) – als durch die vorhandenen Akten bildgebend nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen zu

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13/15 betrachten. Die auf den Begriff der richtungsgebenden Verschlimmerung abzielende Einschätzung Dr. F.___s vom 3. Oktober 2024, bei alleinig degenerativen Veränderungen ohne zusätzliche Schädigung durch den Unfall hätte sich nach spätestens drei Monaten eine Besserung einstellen müssen, geht somit, neben der Implikation struktureller Schädigungen (vgl. obenstehend E. 3.2.2), auch unter dem Gesichtspunkt der richtungsgebenden Verschlimmerung fehl. 3.3.3 Folglich ist von einem bloss vorübergehend verschlimmerten Gesundheitszustand im Bereich der linken Schulter bei distorsions- bzw. kontusionsbedingten Weichteilverletzungen auszugehen (solche wurden anlässlich der MRT-Untersuchung vom 5. Januar 2024 auch festgestellt: Ödem der Kapsel des AC-Gelenks sowie der angrenzenden ossären Strukturen. Vermehrt Flüssigkeit in der Bursa subacromialis und subdeltoidea [Suva-act.19]). Mit Blick auf die unstrittige medizinische Erfahrungstatsache, dass Weichteilverletzungen wie Kontusionen und Distorsionen in der Regel innert kurzer Zeit abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden (vgl. DEBRUNNER, a.a.O., S. 412), überzeugt die Einschätzung von Dr. G.___, wonach die unfallkausalen Beschwerden innert acht Wochen abgeheilt und der Zustand, wie wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte, also der Status quo sine, erreicht worden sei (vgl. Suva-act. 58 Ziff. 2). Auch der Reintegrationsleitfaden Unfall 05A. des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) geht bei Prellungen und Kontusionen des Schultergelenks von einer maximalen Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Behandlung von sechs Wochen aus (https://www.koordination.ch/fileadmin/files/uvg/reintegration/4_reintegrationsleitfaden_unfall_release_ 2010_version_1.0.pdf, S. 65, eingesehen am 12. Juni 2025). Bei den hier ausgewiesenen Zeitdauern handelt es sich um Standardwerte, die es auf den konkreten Einzelfall bezogen zu verifizieren gilt; Abweichungen davon müssen jedoch anhand ausgewiesener medizinischer Tatsachen speziell begründet sein. Abweichende medizinisch begründete Einschätzungen der behandelnden Ärzte zur Heilungsdauer beim Beschwerdeführer liegen nicht vor; warum gerade beim Beschwerdeführer der Heilungsprozess erheblich verlängert gewesen sein soll, wird von den behandelnden Ärzten in keiner Weise dargelegt. Dr. F.___ bringt in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 vor, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall nie an Beschwerden oder sonstigen Einschränkungen in der linken Schulter gelitten (act. G 1.9). Damit scheint er lediglich aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 16. November 2023 an Beschwerden litt, auf eine Unfallkausalität derselben zu schliessen. Dieser Schluss entspricht prototypisch der beweisrechtlich untauglichen Formel «post hoc ergo propter hoc» (vgl. dazu: ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 460 sowie BGE 119 V 340 und 149 V 218 E. 5.6). Insbesondere bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen gestattet allein die zeitliche Aufeinanderfolge von Unfall und Beschwerden keinen Rückschluss auf die Unfallkausalität, da der Heilungsverlauf eines traumatisch bedingt symptomatisch gewordenen Vorzustandes fliessend verläuft – nach Abklingen der traumatisch verursachten Beschwerden (v.a. Kontusionsfolgen) verbleiben durch

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14/15 die vorbestehenden degenerativen Veränderungen verursachte und durch den Unfall aktivierte Beschwerden bestehen, sodass das Ende des unfallkausalen Beschwerdeschubes nicht mit dem Ende der Beschwerden überhaupt gleichgesetzt werden kann (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2024, UV 2023/53, E. 5.3 in fine). Im Ergebnis können die Symptome des Beschwerdeführers gestützt auf die medizinischen Erfahrungswerte der Heilungsdauer bei Kontusionverletzungen ab dem 11. Januar 2024 nicht mehr dem Unfall angelastet werden. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Einschätzung Dr. F.___s vom 3. Oktober 2024 nicht, dass ohne das Unfallereignis vom 16. November 2023 keinesfalls zum selben Zeitpunkt eine Operation nötig gewesen wäre. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ab dem 11. Januar 2024 keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorlagen, sodass die Operation ausschliesslich die Behandlung degenerativ verursachter, nicht unfallkausaler Schäden und mit diesen zusammenhängender Schmerzen bezweckte. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 11. Januar 2024 ist zu Recht erfolgt. 4. Die vom Beschwerdeführer wegen pauschal beanstandeter Zweifelhaftigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung (vgl. act. 1-9 und 7-2) eventualiter geforderte Einholung eines Administrativgutachtens ist nicht angezeigt. Wie in obenstehender E. 3.4.2 dargelegt, ist der medizinische Sachverhalt bezüglich der Schulterproblematik lückenlos und umfassend erstellt. Die auf diesen hinreichend erstellten Sachverhalt gründende Beurteilung Dr. G.___s ist beweiskräftig. Die Einholung eines Gutachtens ist somit nicht notwendig und erscheint auch nicht erfolgversprechend, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5.2 Gerichtskosten sind mangels spezialgesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

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15/15 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2025 Anfechtungs- und Streitgegenstand. Rotatorenmanschettenläsion (Ruptur der Supraspinatussehne) im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ verursacht, versicherungsmedizinische Beurteilung beweiskräftig. Keine richtungsgebende Verschlimmerung, lediglich vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2025, UV 2024/65).

2026-04-09T05:24:57+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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