Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 10.07.2025 UV 2024/55

10. Juli 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·7,584 Wörter·~38 min·5

Zusammenfassung

Art. 16 ATSG und Art. 18 UVG. Es liegt keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Frist zur Beschwerdeergänzung vor. Einäugigkeit infolge eines Unfalls. Beweiskräftige versicherungsmedizinische Beurteilung. Überprüfung der Grundlagen zur Festsetzung der Invalidenrente. Befristung der Rente nicht möglich, da der Invaliditätsgrad sich nicht um mind. 5 % veränderte, deshalb Zusprache einer unbefristeten Rente. In diesem Sinne teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2025, UV 2024/55).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/55 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 08.08.2025 Entscheiddatum: 10.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 10.07.2025 Art. 16 ATSG und Art. 18 UVG. Es liegt keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Frist zur Beschwerdeergänzung vor. Einäugigkeit infolge eines Unfalls. Beweiskräftige versicherungsmedizinische Beurteilung. Überprüfung der Grundlagen zur Festsetzung der Invalidenrente. Befristung der Rente nicht möglich, da der Invaliditätsgrad sich nicht um mind. 5 % veränderte, deshalb Zusprache einer unbefristeten Rente. In diesem Sinne teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2025, UV 2024/55). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Kanton St.Gallen Gerichte

1/19

Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 10. Juli 2025 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt

Geschäftsnr. UV 2024/55

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Baumann, Advokatur Robert Baumann AG, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Invalidenrente

UV 2024/55

2/19 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) arbeitete seit dem 1. Juni 2012 als Anlage-/Maschinenführer für die B.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm am 22. Dezember 2017 beim Fussballspielen ein Gegner einen Ball ins Gesicht schoss und sein linkes Auge verletzte (Suva-act. 1). Die Suva erbrachte in der Folge bei zunächst 100%iger, nachfolgend 75%iger und 60%iger Arbeitsunfähigkeit Versicherungsleistungen (Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen; Suva-act. 2, 6, 11, 16 f., 24 und 91). A.b Nach Kenntnisnahme diverser medizinischer Berichte (insbesondere der Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen [KSSG; nachfolgend: Augenklinik], sowie der Klinik für Neurologie des KSSG) und Stellungnahmen des Versicherungsmedizinischen Dienstes (Dr. med. C.___, Facharzt für Ophthalmologie, und Dr. med. univ. D.___, Fachärztin für Ophthalmologie; vgl. zum Ganzen den Sachverhalt in UV 2020/1) verneinte die Suva mit Verfügung vom 14. Mai 2019 mangels einer erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität aufgrund des Unfallereignisses vom 22. Dezember 2017 einen Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung (Suva-act. 96). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. R. Baumann, St. Gallen, am 28. Mai 2019 Einsprache (Suva-act. 98; für die Ergänzung vom 23. August 2019 vgl. Suva-act. 103). A.c Am 1. Juli 2019 endete das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Arbeitgeberin (Suva-act. 105-4). Ab 6. Februar 2019 hatte in einer alternativen Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Suva-act. 91 f.). Per 2. September 2019 eröffnete die Arbeitslosenkasse (…) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug für den Versicherten (Suva-act. 195-15). A.d Mit Entscheid vom 9. Dezember 2019 wies die Suva die Einsprache des Versicherten vom 28. Mai 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (Suva-act. 114). Dagegen liess der Versicherte am 7. Januar 2020 Beschwerde beim hiesigen Gericht erheben (Suva-act. 115; für die Beschwerdeergänzung vom 10. März 2020 vgl. Suva-act. 120). A.e Vom 16. November bis 30. Dezember 2020 war der Versicherte als E.___ über die F.___ AG für die G.___ AG im Logistikzentrum H.___ im Zwischenverdienst tätig (Suva-act. 195-9 i.V.m. -14). A.f Mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2021 (UV 2020/1) wurde die Beschwerde des Versicherten vom 7. Januar 2020 dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung hinsichtlich Anspruchsberechtigung auf

UV 2024/55

3/19 eine Integritätsentschädigung an die Suva zurückgewiesen wurde. Das Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen der Dres. C.___ und D.___, wonach die Makulanarbe bzw. Atrophie links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein degenerativer Vorzustand sei, ganz erhebliche Zweifel bestünden. Dem Gericht sei es nicht möglich, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob die Makulanarbe links mit der Folge einer schweren Sehminderung links durch den Unfall vom 22. Dezember 2017 verursacht worden oder die Folge einer degenerativen Krankheit sei, weshalb die Angelegenheit zur Veranlassung einer versicherungsexternen fachmedizinischen Abklärung an die Suva zurückgewiesen werde (UV 2020/1; Suva-act. 134). A.g Am 20. September 2021 beauftragte die Suva Prof. Dr. med. I.___, Universitätsklinik für Augenheilkunde, Spital J.___, mit einem ophthalmologischen Gutachten (Suva-act. 157) und nahm aktuelle Berichte der Augenklinik zu den Akten (Suva-act. 164). Die Begutachtung fand am 25. November 2021 statt (Suva-act. 166) und das Gutachten wurde am 30. November 2021 erstellt (Suva-act. 168). Prof. Dr. I.___ kam zum Schluss, dass die Makulanarbe und die damit verbundene hochgradige Sehbeeinträchtigung am linken Auge mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 22. Dezember 2017 seien, womit eine unfallkausale Einbusse der Integrität beim Versicherten zu bejahen sei. Die hochgradige Sehbeeinträchtigung mit einem Visus von kleiner als 0.02 am linken Auge entspreche einer Erblindung. Damit sei gemäss Suva-Tabellen von einem Integritätsschaden von 30 % auszugehen (Suva-act. 168-8). A.h Im Dezember 2021 schöpfte der Versicherte den ihm bei der Arbeitslosenversicherung zustehenden Maximalanspruch aus (Suva-act. 195-42). Am 1. März 2022 trat er in ein vollzeitliches Arbeitsverhältnis als Paketzusteller mit der K.___ AG (nachfolgend: K.___) ein (Suva-act. 195-7). A.i Dr. D.___ schätzte den Integritätsschaden am 4. März 2022 auf 28 %. Sie erklärte, ein Integritätsschaden von 30 % würde einen Verlust des Sehvermögens auf einer Seite (Amaurose, Blindheit einseitig) bedingen. Da der Versicherte noch in der Lage sei, Finger zu zählen und eine sich bewegende Hand zu erkennen, sei er nicht vollständig erblindet. In der Tabelle 11.2 werde für einen Restvisus von 0.1 ein Integritätsschaden von 25 % angegeben. Da die Sehschärfe des Versicherten am rechten Auge schlechter sei als 0.1, der Versicherte jedoch nicht vollständig erblindet sei, werde der Integritätsschaden auf 28 % geschätzt (Suva-act. 173). Am 17. Mai 2022 beschrieb Dr. D.___ das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Tätigkeitsprofil (Suva-act. 198). A.j Unter anderem gestützt auf die Beurteilungen von Dr. D.___ vom 4. März und 17. Mai 2022 (Suva-act. 173 und 198) verneinte die Suva mit Verfügung vom 19. Mai 2022 einen Rentenanspruch und sprach eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 28 % zu (Suvaact. 203). Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Baumann, am 15.

UV 2024/55

4/19 Juni 2022 Einsprache (Suva-act. 204; für die Ergänzung vom 19. Oktober 2022 vgl. Suva-act. 215), woraufhin die Suva am 20. März 2023 die Verfügung vom 19. Mai 2022 widerrief und eine neue Verfügung erliess. Mit dieser sprach sie dem Versicherten vom 1. Mai 2019 bis 31. Oktober 2020 eine befristete 10%ige Invalidenrente zu. Ab 1. November 2020 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 8 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente Die Integritätsentschädigung beliess sie auf gleicher Höhe (Suva-act. 233). B. Die gegen diese Verfügung vom Versicherten, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Baumann, am 5. April 2023 betreffend Rente erhobene Einsprache (Suva-act. 235; für den Verzicht auf eine ergänzende Einsprachebegründung vom 17. Juli 2023 vgl. Suva-act. 245) wies die Suva mit Entscheid vom 21. Juni 2024 ab (Suva-act. 247). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Baumann, am 19. August 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei, soweit er weitergehende Leistungen (insbesondere eine höhere Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) verneine, vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien gestützt auf das Unfallereignis vom 22. Dezember 2017 die gesetzlichen Leistungen nach UVG, insbesondere eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads, der auf rechtsgenüglichen Abklärungen basiere, zuzusprechen, wobei mindestens eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % zuzusprechen und auszurichten sei. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen und auszurichten. Gleichzeitig mit der Beschwerdeeinreichung beantragte Rechtsanwalt Baumann die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (act. G1). C.b Am 21. August 2024 gewährte das Versicherungsgericht die beantragte Nachfrist bis 19. September 2024 (act. G2). Mit Schreiben vom 16. September 2024 ersuchte Rechtsanwalt Baumann um Erstreckung dieser Frist (act. G3). Das Versicherungsgericht setzte ihm am 17. September 2024 eine neue Frist bis 18. Oktober 2024 an (act. G4). Am 14. Oktober 2024 beantragte Rechtsanwalt Baumann eine Fristerstreckung bis 18. November 2024 (act. G5), welchem Ersuchen das Gericht am 15. Oktober 2024 nachkam (act. G6). Rechtsanwalt Baumann begehrte mit Schreiben vom 15. November 2024 erneut eine Fristerstreckung (act. G7). Am 19. November 2024 bewilligte das Versicherungsgericht eine letztmalige Fristerstreckung bis 16. Dezember 2024 (act. G8). Am letzten

UV 2024/55

5/19 Tag der Frist reichte Rechtsanwalt Baumann eine Beschwerdeergänzung ein, wobei er neu eventualiter um Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen ersuchte (act. G9). C.c Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2024 (act. G11). Auch beantragte sie, beim vorliegenden krassen Fall von unzulässiger mehrmaliger Fristerstreckung die Beschwerdeergänzung vom 16. Dezember 2024 aus dem Recht zu weisen und nicht zu berücksichtigen (act. G11 Rz. 5.5). C.d Rechtsanwalt Baumann ersuchte am 14. Februar 2025 um Erstreckung der ihm angesetzten Frist zur Einreichung einer Replik (act. G13). Das Gericht kam dem Ersuchen am 17. Februar 2025 nach (act. G14). Replicando liess der Beschwerdeführer am 12. März 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G15) und unter anderem ausführen, es sei unverständlich und unergründlich, wie die Beschwerdegegnerin darauf komme, dass er die Beschwerdefrist in rechtsmissbräuchlicher Weise verlängert habe (act. G15 Rz. 5.3). Es sei schwer nachvollziehbar, was die Beschwerdegegnerin aus den (weit hergeholten) formellen Einwänden praktisch ableiten wolle. Nicht erkennbar sei, welche Rechtsnachteile der Beschwerdegegnerin aus dem von ihr gerügten Vorgehen erwachsen sein sollten (act. G15 Rz. 5.5). C.e Die Beschwerdegegnerin liess die ihr vom Versicherungsgericht angesetzte Frist für die Einreichung einer Duplik unbenutzt verstreichen (act. G17). C.f Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den (weiteren) Inhalt der medizinischen Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin beantragt in formeller Hinsicht, die als „Beschwerdeergänzung“ betitelte Eingabe von Rechtsanwalt Baumann vom 16. Dezember 2024 (act. G9) sei aus dem Recht zu weisen. Als Begründung führt sie an, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht (act. G11 Rz. 5.5). Unbestritten ist jedoch, dass die erste Eingabe von Rechtsanwalt Baumann vom 19. August 2024 die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerde im Sinne einer gedrängten Darstellung des Sachverhalts, eines Rechtsbegehrens und einer kurzen Begründung (vgl. Art. 61 lit. b erster Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfüllte.

UV 2024/55

6/19 Die Beschwerdegegnerin bemängelt damit zu Recht nicht, dass diese Voraussetzungen vom Versicherungsgericht als erfüllt qualifiziert worden sind. Bei der vom Versicherungsgericht auf Ersuchen von Rechtsanwalt Baumann am 21. August 2024 angesetzten Nachfrist für die Beschwerdeergänzung handelte es sich folglich nicht um eine Nachfrist nach Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG (das Entsprechende regelt Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] für das Einspracheverfahren), welche Bestimmung zum Schutz einer rechtsunkundigen Partei die ausnahmsweise Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist erlaubt (für den Zweck dieser Nachfrist vgl. BGE 134 V 162 E. 5.1), sondern um eine im Ermessen des Versicherungsgerichts stehende verfahrensleitende Frist. Angesichts des Umstandes, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seit Mai 2019 sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch vom hiesigen Gericht für jede Eingabe um eine, meist um mehrere Fristerstreckungen ersuchte, ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin sich an den eingeräumten Fristerstreckungen im aktuellen Beschwerdeverfahren stört. Sie übersieht jedoch, dass es sich – wie gesagt – nicht um Fristansetzungen wegen einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Beschwerde (oder Einsprache) handelt, welche in den von ihr erwähnten Bundesgerichtsentscheiden teils als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden. Das Versicherungsgericht hätte anstelle der Fristerstreckung für eine „Beschwerdeergänzung“ alternativ eine Frist zur Replik ansetzen können. Und selbst ohne Fristansetzung wäre es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bis zum Datum der Entscheidfällung möglich gewesen, eine vom Gericht zu berücksichtigende Eingabe nachzureichen. Einen Abschluss des Schriftenwechsels darf das Versicherungsgericht bekanntlich nicht erzwingen. Nach dem Gesagten besteht keinerlei Veranlassung, die Eingabe von Rechtsanwalt Baumann vom 16. Dezember 2024 aus dem Recht zu weisen. 2. Der Beschwerdeführer bezweifelt sodann in formeller Hinsicht die Objektivität und Neutralität von Versicherungsmedizinerin Dr. D.___ (act. G9 Rz. 3.2 bis 3.4) und damit den Beweiswert der Beurteilung von Dr. D.___ vom 17. Mai 2022 (Suva-act. 198). Die Tatsache, dass die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee). Weder aus dem Umstand, dass Dr. D.___ (zusammen mit Dr. C.___) ursprünglich betreffend Kausalität des Augenschadens zum Unfall vom 22. Dezember 2017 zu einem anderen Schluss gekommen war (Suva-act. 94 und 111) als der später mit einem Gutachten beauftragte Prof. Dr. I.___ (Suva-act. 168), noch aus dem Umstand, dass Dr. D.___ nach der externen Begutachtung zwei weitere Beurteilungen abgab (Suva-act. 173 betreffend Integritätsentschädigung und Suva-act. 198 betreffend Rente), kann https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_191%2F2016&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-162%3Afr&number_of_ranks=0#page162

UV 2024/55

7/19 abgeleitet werden, dass es ihr an Objektivität oder Neutralität fehlt. Vielmehr gehören unterschiedliche Beurteilungen desselben Sachverhalts zum Tagesgeschäft in der Versicherungsmedizin und selbst ein Fehler in einer Beurteilung führt nicht ohne Weiteres zur Annahme fehlender Objektivität oder Neutralität für spätere Beurteilungen. Sodann macht es Sinn, dass ein Fall bei einer Rückfrage oder bei einer zusätzlichen Anfrage durch jene versicherungsmedizinische Fachperson bearbeitet wird, welche bereits über Aktenkenntnis verfügt und sich nicht neu in den Fall einarbeiten muss. Mit dem zu erfüllenden Erfordernis der nicht einmal geringe Zweifel erweckenden versicherungsmedizinischen Beurteilung ist ausreichend gewährleistet, dass versicherungsinterne medizinische Beurteilungen auf einer verlässlichen Grundlage fussen (vgl. dazu nachfolgende E. 4.4). Und genau diese Frage der genügenden medizinischen Grundlage kann vom Versicherungsgericht im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition überprüft werden. Es sind keinerlei besonderen Umstände erkennbar und auch nicht geltend gemacht worden, welche den Vorwurf der fehlenden Objektivität und Neutralität als begründet erscheinen liessen. Es sprechen nach dem Gesagten keine formell-rechtlichen Gründe gegen den Einbezug der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 17. Mai 2022 (Suva-act. 198) in die Beweiswürdigung. Ob letztlich auf diese abgestellt werden kann, ist im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Beweiswürdigung zu prüfen (nachfolgende E. 5.2). 3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 (Suva-act. 247). Diesem liegt die Verfügung vom 20. März 2023 zu Grunde (Suva-act. 233). Gegenstand der Verfügung war der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung. Mit dem Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 prüfte die Beschwerdegegnerin nur den Rentenanspruch und hielt fest, dass mangels Anfechtung der Integritätsentschädigung die Verfügung in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen sei (Suva-act. 247- 4). Streitgegenstand kann damit auch im Beschwerdeverfahren nur der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sein, was sich mit einem Teil der Antragsformulierung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (dass "insbesondere eine höhere Invalidenrente nach UVG" zu prüfen sei) deckt. Dieser äusserte sich in der Beschwerdebegründung denn auch nur zu dieser Versicherungsleistung (vgl. act. G1, G9 und G15), weshalb grundsätzlich anzunehmen ist, er habe die Integritätsentschädigung nicht angefochten (vgl. BGE 110 V 53 E. 4a). Daran vermag auch der allgemeine Antrag auf weitergehende Leistungen (vgl. act. G1 und G9), nichts zu ändern. Der Anspruch auf Integritätsentschädigung bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4.

UV 2024/55

8/19 Die Beschwerdegegnerin gewährt dem Beschwerdeführer eine befristete 10%ige Invalidenrente für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Oktober 2020. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ihm ab 1. Mai 2019 eine unbefristete, mindestens 25%ige Invalidenrente, zustehe. Im Folgenden gilt es also die Höhe und Dauer des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers zu prüfen. 4.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 4.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6). 4.4 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Die Rechtsprechung hat es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne

UV 2024/55

9/19 zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachpersonen ab. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Gutachten externer Spezialärzte darf es vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Was schliesslich die Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten anbelangt, so sind diese zwar nicht von vornherein ohne Beweiswert, doch ist bei ihnen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung mitunter im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 469 ff. E. 4.4 und 4.6 sowie 125 V 351). Auch ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten sind nicht an sich unzuverlässig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2007, U 223/06, E. 5.1.2). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (vgl. BGE 135 V 469 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Diesfalls besteht kein Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten (BGE 122 V 157). 5. 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass das linke Auge des Beschwerdeführers beim Unfall vom 22. Dezember 2017 derart verletzt wurde, dass sein Sehvermögen auf diesem Auge seither auf Fingerzählen exzentrisch beschränkt ist (Suva-act. 168-4 und -8, 173 und 198). Umstritten ist hingegen die Auswirkung dieser Einschränkung auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 17. Mai 2022 davon aus, dass dem Beschwerdeführer alle für Einäugige geeigneten Tätigkeiten in vollem Umfang zumutbar sind (Suva-act. 247). Dr. D.___ zufolge besteht für feinmechanische Tätigkeiten eine Leistungseinschränkung von 20 %. Falls eine neue Arbeit erlernt werden müsse, sei eine 10 bis 20%ige Leistungseinbusse, terminiert auf ein bis zwei Jahre, möglich. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, welche Stereosehen erforderten, Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten rotierenden Teilen, Arbeiten auf unebenem Gelände oder an einem Fliessband sowie Tätigkeiten auf Gerüsten. Es dürften keine LKWs und schwere Baumaschinen geführt werden. Bei jeglicher Tätigkeit mit Verletzungsgefahr für die Augen müsse konsequent eine Schutzbrille getragen werden. Aufstieg auf Leitern dürfe nur bis Schulterhöhe (etwa 1.5 Meter) stattfinden. Für Arbeiten, welche in der Nähe ausgeführt werden müssten, sei auf eine entsprechende Brillenkorrektur zu achten. Dies gelte insbesondere auch für

UV 2024/55

10/19 Bildschirmtätigkeiten (Suva-act. 198). Der Beschwerdeführer bestreitet, im von Dr. D.___ festgelegten Umfang arbeits- respektive leistungsfähig zu sein (act. G9 Rz. III/3.1 ff.). 5.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich, wie gesagt, auf die Beurteilung von Dr. D.___, welche in Kenntnis der bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen medizinischen Akten abgegeben wurde. Es handelt sich zwar um die einzige aktenkundige medizinische Einschätzung der leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Beurteilung ist jedoch schlüssig und in der Darlegung der noch möglichen/nicht mehr möglichen Tätigkeiten ohne Weiteres nachvollziehbar. Darüber hinaus stützt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Beurteilung von Dr. D.___ (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 4. November 2014, 8C_508/2014, E. 3.3, und vom 26. Oktober 2011, 8C_474, E. 7.2). Der Beschwerdeführer lässt diese denn auch nur pauschal beanstanden, ohne anzuführen, was konkret er am Zumutbarkeitsprofil und/oder am zeitlichen Umfang nicht in der Lage sein soll zu erfüllen. Nachdem die behandelnden Augenärztinnen und -ärzte den Beschwerdeführer bereits ab 11. Februar 2019 voll arbeitsfähig erklärt hatten (Suva-act. 83-2), liegt keine medizinische Einschätzung bei den Akten, welche auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. D.___ aufwerfen würde. Auch der Beschwerdeführer erachtete sich zumindest im Zeitraum bis 30. Juni 2019 (Tätigkeit für die Arbeitgeberin mit 100%igem Pensum gemäss Kumulativjournal Mitarbeiter in Suva-act. 184-7), vom 2. September 2019 bis Dezember 2021 (Bezug von Arbeitslosenentschädigung mit voller Vermittlungsfähigkeit gemäss Taggeldabrechnungen in Suva-act. 195-15 bis -42) und wiederum ab 1. März 2022 (Antritt eines 100%igen Arbeitsverhältnisses mit der K.___ gemäss Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2022 in Suva-act. 195-7 f.) als mit vollem Pensum arbeitsfähig. Es bestehen unter Würdigung sämtlicher vorhandener Akten keinerlei Indizien, welche gegen Dr. D.___s Einschätzung oder auch nur einen Aspekt dieser Einschätzung sprechen würden. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung für weitere medizinische Abklärungen, womit auf die eventualiter beantragte Einholung eines Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. den Eventualantrag des Beschwerdeführers in act. G9 und G15). Es ist demnach von einer 100%igen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit auszugehen, wobei mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Einschätzung von Dr. D.___ für das Erlernen einer neuen Arbeit eine Leistungseinbusse von 15 % während eineinhalb Jahren (1. Mai 2019 bis 31. Oktober 2020) zuzugestehen ist (vgl. Suva-act. 198). 6. Basierend auf einer 85%igen Arbeitsfähigkeit für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Oktober 2020 und einer anschliessenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 5.2) ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu ermitteln (dazu vorstehende E. 4.2). Angesichts des unbestrittenen Erreichens des medizinischen Endzustandes (vgl. dazu auch UV 2020/1

UV 2024/55

11/19 E. 1 in Suva-act. 134-7) ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente per 1. Mai 2019 prüfte. Folglich sind die Vergleichseinkommen grundsätzlich für das Jahr 2019 festzulegen. 6.1 6.1.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Bundesgericht die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 296 f. E. 2.2 und 135 V 301 E. 5.2). 6.1.2 Eine versicherte Person muss sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung auch diejenigen Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte. Gemäss Bundesgericht schöpft die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nämlich grundsätzlich auch dann nicht in zumutbarer Weise voll aus, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019, 8C_631/2019, E. 6 mit Hinweisen). Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Selbst wenn also die versicherte Person infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 8. November 2018, 8C_109/2018, E. 4.2, und vom 18. Dezember 2019, 8C_631/2019, E. 6.1, je mit Hinweis). 6.2 6.2.1 Währenddem die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf das durchschnittliche Einkommen von Hilfsarbeitern mittels LSE 2018 resp. 2020 festsetzte (Suva-act. 247 und act. G11), möchte der Beschwerdeführer das Invalideneinkommen anhand des von ihm bei der

UV 2024/55

12/19 K.___ im Verfügungszeitpunkt effektiv erzielten Einkommens von Fr. 4'250.-- pro Monat resp. Fr. 51'000.-- pro Jahr errechnet sehen (act. G9 und G15). 6.2.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Arbeitgeberin per 31. August 2019 entlassen und vereinbarte mit ihr ein vorzeitiges Ende des Arbeitsverhältnisses per 1. Juli 2019 (Suva-act. 105-3 f.). Im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns (1. Mai 2019) stand der Beschwerdeführer folglich zwar noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin, dieses kann jedoch angesichts der bereits erfolgten Kündigung offensichtlich nicht als stabil bezeichnet werden. Das Arbeitsverhältnis mit der K.___ trat der Beschwerdeführer erst am 1. März 2022 an; davor hatte er bis Dezember 2021 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen (vgl. Suva-act. 195-7 und 195-15 bis -42). Wie lange das Arbeitsverhältnis mit der K.___ dauerte respektive ob es immer noch andauert, ist nicht aktenkundig. Da jedoch das Bundesgericht den versicherten Personen ohnehin zumutet, Tätigkeiten, in welchen sie nicht den durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn erzielen, aufzugeben, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt theoretisch einen höheren Lohn erreichen könnten (vgl. vorstehend E. 6.1.2), können weitere Abklärungen hinsichtlich der Stabilität dieses Arbeitsverhältnisses unterbleiben. Laut Bundesgericht kommt es aufgrund der Schadenminderungspflicht der versicherten Personen nämlich ohnehin nicht in Frage, auf diesen effektiv erzielten Lohn abzustellen, da der Beschwerdeführer sein Erwerbspotential mit dieser Tätigkeit nicht voll ausschöpft, zumal er damit den durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn nicht erreicht. Gestützt auf diese, die realen Arbeitsmarktbedingungen ausblendende Rechtsprechung, ist beim Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin als Basis für die Berechnung des Invalideneinkommens vom durchschnittlichen LSE-Hilfsarbeiterlohn auszugehen. Der erwähnte statistische Lohn betrug gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2018, für Männer monatlich Fr. 5'417.- - bei 40 Arbeitsstunden, was angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit in den Jahren 2018 und 2019 von 41.7 Stunden (T 03.02.03.01.04.01, Total) einem Monatslohn von Fr. 5'647.20 (Fr. 5'417.-- : 40 x 41.7) und einem Jahreslohn von Fr. 67'766.65 entspricht. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer vom Jahr 2018 ins Jahr 2019 von 0.9 % (T1.1.15, Total) errechnet sich ein Betrag von Fr. 68'376.55. Für das Jahr 2020 ergibt sich gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2020, für Männer ein monatliches Einkommen von Fr. 5’261.-- bei 40 Arbeitsstunden, was angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden (T 03.02.03.01.04.01, Total) einem Monatslohn von Fr. 5'484.60 (Fr. 5'261.-- : 40 x 41.7) und einem Jahreslohn von Fr. 65'815.10 entspricht. 6.3 Zu prüfen bleibt ein Abzug von diesen Tabellenlöhnen. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Oktober 2020 (85%ige Arbeitsfähigkeit) keinen Abzug und nahm ab 1. November 2020 (100%ige Arbeitsfähigkeit) einen 10%igen Abzug vor (Suvaact. 233 und 247).

UV 2024/55

13/19 6.3.1 Mit dem Tabellenlohnabzug (leidensbedingten Abzug) soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2018, 8C_58/2018, E. 3.1.1 mit Hinweisen). 6.3.2 Das Bundesgericht führte in seiner jüngsten Rechtsprechung mehrfach aus, dass der Medianlohn der LSE teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2022, 8C_104/2022, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 148 V 174). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist jedoch zu berücksichtigen, dass Menschen mit Behinderungen gegebenenfalls aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch bei Hilfsarbeitertätigkeiten auf tiefstem Kompetenzniveau gewisse Arbeiten nicht ausführen können und dass das Lohnniveau auch bei ihnen zumutbaren Tätigkeiten tiefer ist als bei gesunden Personen, was nach Ansicht des Parlaments im Rahmen der bisherigen Rechtslage bzw. Rechtsprechungspraxis zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht genügend berücksichtigt wurde (Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates [20.3377], «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads», der National- und Ständerat zugestimmt haben). Diesem Umstand ist mithin im Bereich der Unfallversicherung im Rahmen der individuellen Prüfung des leidensbedingten Abzugs, dem als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens laut Bundesgericht überragende Bedeutung zukommt (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und E. 9.2.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 30. Juni 2023, 9C_555/2022, E. 4.1, und vom 12. Januar 2023, 8C_623/2022, E. 5.2.1), unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ebenfalls ausreichend Rechnung zu tragen. 6.3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass neben der berücksichtigten 15%igen Arbeitsunfähigkeit bis 31. Oktober 2020 kein leidensbedingter Abzug Platz finde, da mit diesem denselben Einschränkungen Rechnung getragen würde, wie mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit. Letztere gründet auf dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer während dem Erlernen einer neuen Tätigkeit aufgrund seiner Einäugigkeit eine Leistungseinschränkung von 15 % zugestanden wurde (vgl. Suva-act. 198). Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen jedoch tatsächlich nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung

UV 2024/55

14/19 desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass neben der 15%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Einäugigkeit kein Platz für eine zusätzliche Berücksichtigung der Einäugigkeit beim leidensbedingten Abzug ist. Den von der Beschwerdegegnerin ab 1. November 2020 vorgenommenen Tabellenlohnabzug von 10 % gewährte sie sodann aufgrund der Einäugigkeit des Beschwerdeführers. Andere zu berücksichtigende Faktoren werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem beim Beschwerdeführer medizinischerseits in adaptierten Tätigkeiten von keiner Leistungseinschränkung aufgrund der Einäugigkeit mehr ausgegangen wurde, wurden die aus der Einäugigkeit resultierenden funktionellen Einschränkungen mittels Abzugs vom Tabellenlohn berücksichtigt. Dem von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2021, 8C_268/2021 (vgl. Suva-act. 247-9) liegen tatsächlich ein ähnlicher Sachverhalt und ein ähnliches Zumutbarkeitsprofil zugrunde wie dem vorliegenden Fall (vgl. insbesondere E. 4.2.2 des genannten Entscheids). Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einäugigkeit seine Arbeitsfähigkeit auch in einer ihm zumutbaren Tätigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde Person. Deshalb wird er überwiegend wahrscheinlich mit einer Lohneinbusse im Vergleich zum Tabellenlohn (Medianwert) rechnen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint vorliegend auch mit Blick auf den grossen Ermessensspielraum, welcher gemäss Bundesgericht dem Versicherungsträger zukommt und vom Versicherungsgericht zu berücksichtigen ist (BGE 144 V 153 E. 4.2.4), der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 0 % bis 31. Oktober 2020 und von 10 % ab 1. November 2020 angemessen. 6.4 Nach dem Gesagten resultiert für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 31. Oktober 2020 bei einer 85%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 58'120.05 (= Fr. 68'376.55 x 0.85). Ab 1. November 2020 beträgt das Invalideneinkommen aufgrund des leidensbedingten Abzugs von 10 % bei 100%iger Arbeitsfähigkeit rund Fr. 59'233.60 (= Fr. 65'815.10.-- x 0.9). 6.5 6.5.1 Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1). Ist ein konkreter Lohn

UV 2024/55

15/19 nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, können die Zahlen der LSE herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2017, 8C_382/2017, E. 2.3.1). 6.5.2 Ein Abweichen vom Regelfall, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes zu bestimmen ist, kommt erst dann in Frage, wenn – unter anderem – der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt (BGE 135 V 297 E. 6 mit Hinweisen). Hat eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Praxisgemäss wird diese so genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des trotz Invalidität realisierbaren Verdienstes durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Werts vorgenommen. (BGE 135 V 297 E. 5.1). Den Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des ohne Gesundheitsschaden effektiv erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen kann, setzte das Bundesgericht auf 5 % fest (BGE 135 V 297 E. 6.1.2). Zur Vermeidung eines willkürlich erscheinenden, erheblichen sprunghaften Anstiegs des Invaliditätsgrads gleich um mehrere Prozentpunkte bei im Grenzbereich des 5%igen Erheblichkeitswerts liegenden Abweichungen befand es, dass jeweils nur in dem Umfang zu parallelisieren sei, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitswert von 5 % übersteige (BGE 135 V 297 E. 6.1.3). Massgeblich für die Einkommensparallelisierung ist das branchenspezifische Durchschnittseinkommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 22. September 2020, 9C_315/2020, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 135 V 302 E. 6.1.1, vom 2. September 2019, 9C_323/2019, E. 3.2.1, und vom 29. Oktober 2010, 9C_632/2010, E. 3.3.3). 6.5.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte als Valideneinkommen das von der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2023 sowohl für das Jahr 2019 als auch für das Jahr 2020 als hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers benannte monatliche Einkommen von Fr. 5'371.25 (Fr. 4'527.-- + [Fr. 4’527.-- : 12 = Fr. 377.25] + Fr. 150.-- + Fr. 317.--) resp. jährliche Einkommen von Fr. 64'455.-- (Fr. 5'371.25 x 12; Suva-act. 220 i.V.m. Kumulativjournal in Suva-act. 184, Suva-act. 247 und act. G11). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der Unterdurchschnittlichkeit seines Verdienstes bei der Arbeitgeberin eine Parallelisierung vorzunehmen respektive auf den LSE-Wert abzustellen sei (act. G9 Rz. 5.1 bis 5.5 und act. G15 Rz. 6.1 bis 6.5). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_315%2F2020&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-297%3Ade&number_of_ranks=0#page297

UV 2024/55

16/19 Gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich weiterhin für die Arbeitgeberin tätig gewesen wäre, wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Da er im Unfallzeitpunkt bereits seit fünfeinhalb Jahren für die Arbeitgeberin tätig war und diese erklärte, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall weiterbeschäftigt worden wäre (vgl. Suva-act. 192), spricht nichts dagegen, als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall an seiner Arbeitsstelle verblieben wäre. Vor diesem Hintergrund gilt es zu prüfen, ob mit der Beschwerdegegnerin auf das effektiv erzielte Einkommen oder mit dem Beschwerdeführer auf den branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abzustellen respektive zu parallelisieren ist. 6.5.4 Hinsichtlich des bei der Arbeitgeberin erzielten Einkommens lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dass die Wegentschädigung von monatlich Fr. 150.-- und ein Teil der monatlichen Schichtzulage von Fr. 317.-- bei der Festlegung des Valideneinkommens wegzulassen seien, da es sich dabei um einen Ersatz effektiv entstandener Kosten und nicht um Einkommen handle (act. G9 Rz. 5.4). Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs ist relevant, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu zählen ist (MADELEINE RANDACHER, N 25 zu Art. 16 mit Hinweisen, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend zitiert: Kommentar ATSG]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gehören Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Lohn, da diese Auslagen ersetzen, die dem Arbeitnehmenden bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Keine Unkostenentschädigungen sind gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVV jedoch regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort. Sie gehören nach dieser Regelung grundsätzlich zum massgebenden Lohn (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 2. März 2023, UV 2022/19, E. 3 mit Hinweisen). Diesen Ausführungen entsprechend hat die Arbeitgeberin sowohl die Schichtzulage als auch die Wegentschädigung als massgebenden Lohn betrachtet und darauf Beiträge entrichtet (Suvaact. 184-5 ff.). Vor diesem Hintergrund besteht keinerlei Veranlassung, die Schichtzulage und die Wegentschädigung beim Valideneinkommen unberücksichtigt zu lassen. Für die Prüfung einer allfälligen Parallelisierung (vgl. vorstehend E. 6.5.2) ist das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen von Fr. 64'455.-- demzufolge dem branchenüblichen Lohn gemäss LSE gegenüberzustellen. Dieser betrug laut TA1_tirage_skill_level 2018 Fr. 5'410.-- für in der Branche der Herstellung von Textilien und

UV 2024/55

17/19 Bekleidung tätige Männer im Kompetenzniveau 1. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 in der Wirtschaftsabteilung 13 - 15, Herstellung von Textilien und Bekleidung im Jahr 2019 (T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies ein monatliches Einkommen von Fr. 5'626.40 (Fr. 5'410.-- : 40 x 41.6) und ein jährliches Einkommen von Fr. 67'516.80 (Fr. 5'626.40 x 12). Nominallohnindexiert anhand der Vorjahresveränderung im verarbeitenden Gewerbe/bei der Herstellung von Waren (T1.1.15, Nominallohnindex nach Wirtschaftszweigen) von 0.2 % (0.3 % im Jahr 2018 und 0.5 % im Jahr 2019) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 67'850.40. Folglich beträgt die Abweichung des vom Beschwerdeführer erzielten Einkommens zum branchenüblichen LSE-Lohn im Jahr 2019 5.26 % nach unten (100 % : Fr. 64'455.-- x Fr. 67'850.40). Da gemäss Bundesgericht ohnehin nur der 5 % übersteigende Betrag berücksichtigt werden darf (vgl. vorstehend E. 6.5.2) und es keinen Unterschied macht, ob beim Valideneinkommen mit oder ohne diese 0.26 % gerechnet wird (vgl. nachfolgende E. 6.6), erübrigen sich Ausführungen zur zwischen den Parteien strittigen Rundung dieses Prozentsatzes. Vor diesem Hintergrund kann sogar offen bleiben, ob eine Parallelisierung vorgenommen werden darf oder wie von der Beschwerdegegnerin behauptet nicht, weil der Beschwerdeführer freiwillig auf ein höheres Einkommen verzichtet haben soll (vgl. Beweisantrag in act. G15 Rz. 6.2). Ein direktes Abstellen auf den vollen Lohn gemäss LSE, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, würde der Einkommensparallelisierungsrechtsprechung des Bundesgerichts zuwiderlaufen (vgl. vorstehende E. 6.5.2). 6.6 Auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht verstehen kann, wie sein Erwerbspotential durch den beinahe vollständigen Verlust der Sehkraft auf einem Auge zugenommen haben soll, sieht das Versicherungsgericht angesichts der wiederholt bestätigten Rechtsprechung des höchsten Gerichts in sämtlichen vorliegend relevanten Fragen der Festlegung der Vergleichseinkommen keinen Spielraum, beim Valideneinkommen oder beim Invalideneinkommen wesentlich von dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Betrag abzuweichen. Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 64'455.-- (nicht parallelisiert) oder Fr. 64'622.60 (parallelisiert [100.26 % von Fr. 64'455.--]) und eines Invalideneinkommens von Fr. 58'120.05 resultiert per 1. Mai 2019 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 10 % ([Fr. 64'455.-- - Fr. 58'120.05] / Fr. 64'455.-- ) oder abgerundet 10 % ([Fr. 64'622.60 - Fr. 58'120.05] / Fr. 64'622.60). Beide diese Invaliditätsgrade begründen einen Anspruch auf eine 10%ige Invalidenrente ab 1. Mai 2019, wie sie auch die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zuerkannt hat. 6.7 Per 1. November 2020 ging die Beschwerdegegnerin – wie gesagt – gestützt auf die medizinische Einschätzung von Dr. D.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, gewährte jedoch einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn, welcher das Verwaltungsermessen sicher nicht überschreitet (vgl. vorstehende E. 6.3). Da unter Berücksichtigung des so errechneten Invalideneinkommens von Fr.

UV 2024/55

18/19 59'233.60 (Fr. 65'815.10 x 0.90) per 1. November 2020 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultierte (8 % [Fr. 64'455.-- - 59'233.60 / Fr. 64'455.-- x 100 %]), befristete die Beschwerdegegnerin die Rente per 31. Oktober 2020. Auf die rückwirkende Zusprache einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind jedoch die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (Kommentar ATSG-DIANA OSWALD, N 68 zu Art. 17 mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2024, 9C_754/2023, E. 2.3). Allgemeine Voraussetzung der Revision ist eine Änderung des Invaliditätsgrades, wobei Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG seit 1. Januar 2022 vorsieht, dass diese Änderung mindestens 5 Prozentpunkte betragen muss. In der Unfallversicherung galt dies jedoch bereits vorher, mithin bereits im vorliegend relevanten Zeitpunkt der Rentenbefristung per 31. Oktober 2020 (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, N 24 zu Art. 22, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 sowie VOLKER PRIBNOW/SARAH EICHENBERGER, N 6 zu Art. 22, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018). Da bis 31. Oktober 2020 von einem Invaliditätsgrad von 10 % und ab 1. November 2020 von einem solchen von 8 % auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 6.6 und soeben auch die Berechnungen der Beschwerdegegnerin [Suva-act. 247 und act. G11]), sind die Voraussetzungen für die Rentenbefristung mangels Veränderung des Invaliditätsgrades um 5 % jedoch nicht gegeben. Folglich ist die 10%ige Invalidenrente ab 1. Mai 2019 unbefristet auszurichten. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2019 eine unbefristete 10%ige Invalidenrente zuzusprechen ist. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Bei bloss teilweisem Obsiegen ist nach der Praxis des Bundesgerichts nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die Partei im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. Dahinter steht die Überlegung, dass eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Kommentar ATSG-MIRIAM LENDFERS, N 217 zu Art. 61 mit Hinweisen). Vorliegend hatte sich das Versicherungsgericht mit dem Rentenanspruch an sich zu befassen; der Aufwand war nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst. Folglich besteht ein Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne

UV 2024/55

19/19 Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Praxisgemäss ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 8. Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, wird der Entscheid für diese stellvertretend von einem mitwirkenden Richter unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2019 eine unbefristete Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 % zugesprochen wird. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.07.2025 Art. 16 ATSG und Art. 18 UVG. Es liegt keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Frist zur Beschwerdeergänzung vor. Einäugigkeit infolge eines Unfalls. Beweiskräftige versicherungsmedizinische Beurteilung. Überprüfung der Grundlagen zur Festsetzung der Invalidenrente. Befristung der Rente nicht möglich, da der Invaliditätsgrad sich nicht um mind. 5 % veränderte, deshalb Zusprache einer unbefristeten Rente. In diesem Sinne teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2025, UV 2024/55).

2026-04-09T05:25:39+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

UV 2024/55 — St.Gallen Versicherungsgericht 10.07.2025 UV 2024/55 — Swissrulings