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St.Gallen Versicherungsgericht 04.11.2025 UV 2024/52

4. November 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,029 Wörter·~25 min·9

Zusammenfassung

Art. 15 Abs. 2, 20 Abs. 2 UVG. Der beweisbelasteten Beschwerdeführerin misslingt der Nachweis, dass der versicherte Verdienst im relevanten Zeitraum höher war als der gemäss Unfallmeldung angegebene. Trotzdem teilweise Gutheissung der Beschwerde resp. Anspruch auf eine höhere Komplementärrente in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2025, UV 2024/52).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/52 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 10.12.2025 Entscheiddatum: 04.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2025 Art. 15 Abs. 2, 20 Abs. 2 UVG. Der beweisbelasteten Beschwerdeführerin misslingt der Nachweis, dass der versicherte Verdienst im relevanten Zeitraum höher war als der gemäss Unfallmeldung angegebene. Trotzdem teilweise Gutheissung der Beschwerde resp. Anspruch auf eine höhere Komplementärrente in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2025, UV 2024/52). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 4. November 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichter Michael Rutz und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi

Geschäftsnr. UV 2024/52

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, rtwp rechtsanwälte & notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,

gegen Allianz Suisse Versicherungs - Gesellschaft A G , Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, PCLHC, Postfach, 8010 Zürich,

Gegenstand Rente

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2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) war als Teilinhaberin in einem Teilzeitpensum bei der B.___ AG tätig und dadurch bei der Elvia Schweizerische Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Elvia; heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert, als sie am 7. August 1991 beim Wasserskifahren stürzte und sich dabei Verletzungen an Kopf und Wirbelsäule zuzog (vgl. die Unfallmeldung vom 14. August 1991 [act. G 3.2]). Die Elvia erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen bis zum Abschluss der Behandlung am 23. Oktober 1991 (Zeitpunkt der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit; vgl. act. G 3.12 S. 2 lit. a). A.b Aufgrund einer am 11. November 1993 ergangenen Rückfallmeldung sprach die Elvia der Versicherten mit Verfügung vom 20. August 1997 vergleichsweise eine Integritätsentschädigung, basierend auf einem Integritätsschaden von 40 %, zu sowie Taggelder für den Zeitraum vom 1. November 1991 bis 31. Mai 1995, basierend auf einem unfallbedingten Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % (vgl. act. G 3.12 S. 2 lit. b). A.c Mit Verfügung vom 20. Juli 1999 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) der Versicherten ab 1. August 1996 eine halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für im Ausland wohnende Personen (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) in ihrem Urteil vom 12. Dezember 2001 gut und sprach der Versicherten ab 1. August 1996 eine ganze Rente zu (act. G 1.3; vgl. act. G 1.4 zu der anschliessend erlassenen Renten-Verfügung der IVSTA vom 7. März 2002). A.d Mit Verfügung vom 11. Juni 2004 stellte die Allianz die Leistungen rückwirkend per 1. Juni 1995 ein und bestätigte diesen Standpunkt mit Einspracheentscheid vom 31. März 2005. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. September 2006 (UV 2005/53) gut und verpflichtete die Allianz, der Versicherten ab 1. Juni 1995 die gesetzlichen Leistungen, basierend auf einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 70 %, zu erbringen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 14. August 2007 (U 523/06). A.e Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 stellte die Allianz die Taggeldleistungen per 31. Mai 1995 ein und sprach der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 24'000.--, zuzüglich Teuerung Fr. 25'848.--, ab 1. Juni 1995 eine Komplementärrente von monatlich Fr. 908.-- zu (act. G 3.3). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

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3/13 A.f Aufgrund des Erreichens des AHV-Alters des Ehegatten der Versicherten und der daraus folgenden Einkommensteilung für die Rentenbemessung berechnete die IVSTA die Invalidenrente der Invalidenversicherung neu und erhöhte diese mit Verfügung vom 3. März 2020 auf monatlich Fr. 1'988.- - (act. G 3.4 S. 1). A.g Mit Verfügung vom 24. März 2020 legte die Allianz dar, die von der IVSTA am 3. März 2020 verfügte Rentenerhöhung habe Auswirkungen auf die Invalidenrente der Unfallversicherung gemäss UVG. Zudem sei bei der Neuberechnung des Rentenanspruchs ab 1. Februar 2020 festgestellt worden, dass bei der seinerzeitigen Rentenberechnung per 1. Juni 1995 die Renten der IV nicht korrekt berücksichtigt worden seien, weshalb die Verfügung vom 29. Januar 2008 in Wiedererwägung gezogen werde. Auf eine Rückforderung der seit 1. Juni 1995 zu viel ausbezahlten Renten der Unfallversicherung werde verzichtet. Im Dispositiv hielt die Allianz unter anderem fest, dass die Verfügung vom 29. Januar 2008 hinsichtlich Rentenbetreffnis (Ziff. 2 + 3 Dispositiv) aufgehoben werde. Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 24'000.--, zuzüglich Teuerung Fr. 28'680.-- (Tippfehler; richtig Fr. 29'736.--), und einem Invaliditätsgrad von 70 % bestehe ab dem 1. April 2020 Anspruch auf eine monatlich vorschüssig auszuzahlende Komplementärrente von Fr. 469.45 (UV-act. 3.4). A.h Auf die gegen die Verfügung vom 24. März 2020 erhobene Einsprache der Versicherten trat die Allianz mit Einspracheentscheid vom 14. April 2022 nicht ein, da die Versicherte lediglich die Höhe des versicherten Verdienstes bemängle, diese jedoch nicht Gegenstand der Wiedererwägung gewesen sei, sondern lediglich die Berechnungsmethode der Komplementärrente der Versicherten. Diesen Einspracheentscheid hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. April 2023 auf und ersetzte ihn durch den verfahrensleitenden Entscheid, dass auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. März 2020 einzutreten sei. Zur materiellen Prüfung der Einsprache im Sinne der Erwägungen wies es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück. Im Sinne eines obiter dictums wies das Gericht zudem darauf hin, dass nicht einzusehen sei, weshalb die Allianz die wiedererwägungsweise Korrektur mit Wirkung ex nunc et pro futuro und nicht ex tunc vorgenommen habe, zumal eine Korrektur ex tunc zu einer erheblichen Rückforderung führen würde. Ein unbegründeter Verzicht auf diese Rückforderung dürfte wohl das Legalitätsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot verletzen sowie den Interessen der Prämienzahlenden zuwiderlaufen (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. April 2023, UV 2022/33; vgl. zum gesamten Sachverhalt überdies die unbestritten gebliebene Sachverhaltsschilderung im angefochtenen Einspracheentscheid [act. G 3.12]). B. B.a Am 22. April 2024 teilte die Allianz der Versicherten mit, sie halte in materieller Hinsicht an ihren Ausführungen in den Ziff. 6 bis 16 des aufgehobenen Einspracheentscheids vom 14. April 2022

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4/13 vollumfänglich fest. Aus diesem Grund und angesichts des gerichtlichen obiter dictums (Aufforderung zu einer wiedererwägungsweisen Korrektur ex tunc) müsse eine reformatio in peius durchgeführt werden. Im zu erlassenden Einspracheentscheid werde sie die Einsprache vom 14. Mai 2020 abweisen und feststellen, dass die Versicherte die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückzuzahlen habe. Die konkrete Rückforderung werde im Rahmen einer noch zu erlassenden Verfügung separat angeordnet werden. Die Allianz räumte der Versicherten dementsprechend die Möglichkeit ein, zu den materiellen Ausführungen im aufgehobenen Einspracheentscheid vom 14. April 2022 Stellung zu nehmen oder die Einsprache zurückzuziehen (act. G 3.9). B.b Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 hielt die Versicherte an ihrer Einsprache fest (act. G 3.11). B.c Mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2024 wies die Allianz im Wesentlichen die Einsprache der Versicherten vom 14. Mai 2020 ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass die Versicherte die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückzuzahlen habe, wobei für die konkrete Rückforderung auf die separat zu ergehende Verfügung verwiesen werde (Ziff. 2; act. G 3.12). C. C.a Dagegen erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt J. Jakob (vgl. zum kanzleiinternen Anwaltswechsel act. G 3.10), am 8. August 2024 Beschwerde. Sie beantragte, der Einspracheentscheid der Allianz (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 12. Juni 2024 sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab dem 1. April 2020 eine Komplementärrente aus der Unfallversicherung von monatlich Fr. 1'525.-- auszurichten; unter Kostenund Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zusammen mit der Beschwerdeantwort liess die Beschwerdegegnerin dem Gericht – unter Hinweis auf die bereits im Verfahren UV 2022/33 eingereichten Unfallversicherungsakten – lediglich noch ergänzende Akten einreichen (act. G 3 und 3.1). C.c Mit Replik vom 11. November (act. G 7) und Duplik vom 6. Dezember 2024 (act. G 9) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen und Ausführungen fest. C.d Mit E-Mail vom 14. April 2025 ersuchte das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin um Zustellung der gesamten Vorakten, da die Vorakten aus dem Verfahren UV 2022/33 nach Eintritt der Rechtskraft entsorgt worden seien (act. G 11).

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5/13 C.e Am 2. Mai 2025 liess die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Akten des Verfahrens UV 2022/33 erneut zukommen (act. G 12 und 12.1). Diese wurden Rechtsanwalt Jakob am 12. Mai 2025 zur Einsicht zugestellt (act. G 15), welcher am 15. Mai 2025 auf eine Stellungnahme verzichtete (act. G 16). Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in C.___, D.___ (vgl. dazu act. G 1 S. 2 Ziff. II.2). Da jedoch ihr letzter Wohnsitz in der Schweiz in der Stadt St. Gallen war, ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Behandlung der vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ergibt sich aus Art. 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1). Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere die Beschwerde unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG rechtzeitig erfolgt ist –, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid (vgl. zur Invalidität Art. 8 Abs. 1 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Gemäss Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdiensts; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit folgender Abweichung: für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 2.2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm nach Art. 20 Abs. 2 UVG eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Volloder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird unter anderem angepasst, wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden. 2.3 Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre

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6/13 Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinn der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_368/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterin und der Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 221 f. E. 6). 3. Mit Blick auf die Argumentationen/Ausführungen der Parteien zum Renten- resp. einem allfälligen Rückforderungsanspruch (vgl. dazu Art. 25 ATSG) hinsichtlich der Rentenbetreffnisse vom 1. Juni 1995 bis 31. März 2020 ist zunächst auf den Anfechtungs- sowie den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzugehen. 3.1 Hinsichtlich des Anfechtungsgegenstands ist zu beachten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen resp. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde oder der zuständige Versicherungsträger vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung resp. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Entscheide der Beschwerdegegnerin den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer

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7/13 Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1 mit Hinweis). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2024 (act. G 3.12). Diesem liegt die Verfügung vom 24. März 2020 zugrunde (act. G 3.4). 3.2 In der Verfügung vom 24. März 2020 hat die Beschwerdegegnerin einerseits revisionsweise resp. wiedererwägungsweise ex nunc et pro futuro (was sich formell betrachtet nicht unterscheiden lässt) den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. April 2020 festgelegt (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs) und andererseits wiedererwägungsweise (ex tunc) Ziff. 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Januar 2008, welche den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 1995 zum Gegenstand hatten (act. G 3.3), aufgehoben (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs). Da die Beschwerdegegnerin jedoch den Rentenanspruch für den entsprechenden Zeitraum nicht neu verfügt hat, obwohl dies – wie sich aus der entsprechenden Begründung ergibt – ohne weiteres möglich gewesen wäre, war der Rentenanspruch zwischen 1. Juni 1995 und 31. März 2020 und eine allfällige Rückerstattung nach Art. 25 ATSG somit nicht Gegenstand der Verfügung und bildet demnach auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es ist damit lediglich der Rentenanspruch ab 1. April 2020 zu beurteilen. Ziff. 2 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 12. Juni 2024 (act. G 3.12; "Es wird festgestellt, dass die Versicherte die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückzuzahlen hat. Die konkrete Rückforderung wird ad separatum verwiesen.") ist ersatzlos aufzuheben, zumal ein Feststellungsentscheid mangels eines rechtsgenüglichen Feststellungsinteresses ohnehin unzulässig war. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 3.3 Vorliegend strittig und zu prüfen ist somit in materieller Hinsicht einzig die mit Verfügung vom 24. März 2020 (act. G 3.4) erfolgte und mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2024 (act. G 3.12) bestätigte Herabsetzung der (Komplementär-)Rente der Beschwerdeführerin auf monatlich Fr. 469.45 per 1. April 2020. Die Beschwerdegegnerin berechnete den Komplementärrentenanspruch nach Art. 20 Abs. 2 UVG gesetzmässig korrekt wie folgt: versicherter Verdienst: Fr. 24'000.-zuzüglich Teuerungszulage 23.9 % Fr. 29'736.-davon 90 % Fr. 26'764.40 pro Monat / 12 Fr. 2'230.20 88.57 % der Rente der IV in Höhe von Fr. 1'988.-- - Fr. 1'760.75 Monatsrente ab 1. April 2020 Fr. 469.45 In Bezug auf die Rentenanpassung per 1. April 2020 ist unbestritten, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 2 UVG erfolgen konnte. Auch ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist unstreitig

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8/13 ausgewiesen, nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2008 die Rente der IV versehentlich/zweifellos unrichtig zu 50 %, statt zu 88.57 % angerechnet hat. Unstrittig ist weiter, dass beim versicherten Verdienst bei der Berechnung der Komplementärrente die Teuerungszulage in Höhe von 23.9 % aufzurechnen ist (vgl. Art. 31 Abs. 2 UVV). Schliesslich ist auch festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage erstellt und zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfallereignisses vom 7. August 1991 zu 70 % invalid ist und dementsprechend gegenüber der Beschwerdegegnerin einen (Komplementär-)Rentenanspruch in dieser Höhe hat (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 14. August 2007, U 523/06). Eine Veränderung der gesundheitlichen und/oder erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und mithin eine Veränderung des Invaliditätsgrads steht jedenfalls nicht im Raum. 3.4 Strittig ist einzig der für die Komplementärrentenberechnung zugrunde zu legende versicherte Verdienst, welcher, wie im Entscheid vom 19. April 2023 (UV 2022/33, E. 2.2) entschieden, ebenfalls einer erneuten Prüfung zugänglich ist. 4. 4.1 Wie in Erwägung 2.1 festgehalten, gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Der Unfall ereignete sich am 7. August 1991. Relevant für die Höhe des versicherten Verdienstes ist damit der bezogene Lohn von August 1990 bis August 1991. Ein Rentenanspruch besteht seit 1. Juni 1995 (vgl. im Sachverhalt lit. A.e), weniger als fünf Jahre nach dem Unfall, womit Art. 24 Abs. 2 UVV nicht zur Anwendung gelangt. 4.2 Massgebend für den versicherten Verdienst gemäss Art. 15 UVG sind die tatsächlichen Lohnbezüge und nicht davon allenfalls abweichende vertragliche Abmachungen. Die Rechtsprechung verweist diesbezüglich auf die Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung (BGE 139 V 475 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung genügen als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für eine tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (IK; vgl. BGE 131 V 447 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.3 Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Januar 2008 (act. G 3.3) von einem versicherten Verdienst von Fr. 24'000.-- aus (12 x Fr. 2'000.--). Gleiches gilt für die dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2024 (act. G 3.12) zugrundeliegende Verfügung

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9/13 vom 24. März 2020 (act. G 3.4). Sie stützt den von ihr angenommenen versicherten Verdienst im Wesentlichen auf die Angabe in der Unfallmeldung vom 14. August 1991 (Grundlohn Fr. 2'000.-- bei 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche; act. G 3.2), welchem als "Aussage der ersten Stunde" (vgl. zu dieser Beweismaxime BSK UVG-HOFER, N 10 zu Art. 6; KOSS UVG-NABOLD, N 10 f. zu Art. 6; Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018, 8C_470/2018, E. 4.1 mit Hinweisen) ein höherer Beweiswert zukomme als den späteren Angaben und Unterlagen der Beschwerdeführerin. 4.4 Die Beschwerdeführerin lässt gegen einen versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 24'000.-einwenden, dass der Ehemann und Firmeninhaber nur sieben Tage nach dem Unfallereignis in der Hitze des Gefechts in der Unfallmeldung irrtümlich den Lohn des Vorjahres (1989) angegeben habe. Zum einen sei er sich der Tragweite, die diese für ihn provisorische Lohnangabe für die 17 Jahre später erfolgende Rentenzusprechung haben würde, schlicht nicht bewusst gewesen. Zum anderen sei gerade die verletzte Beschwerdeführerin für die Buchhaltung und die Lohnverarbeitung und nicht ihr Ehemann zuständig gewesen. Gestützt auf den IK-Auszug (act. G 1.4 S. 4) sowie in Würdigung des Entscheids der Rekurskommission AHV/IV vom 12. Dezember 2001 (act. G 1.3) sei von einem versicherten Verdienst von Fr. 35'367.-- auszugehen, nachdem der IK-Auszug (act. G 1.4 S. 4) für das Jahr 1990 einen versicherten Verdienst von Fr. 30'000.-- und für das Jahr 1991 von Fr. 39'200.-- ausweise. 4.5 Abklärungen zum versicherten Verdienst, namentlich die Einholung von Bankunterlagen aus den Jahren 1990/1991 oder Geschäftsunteralgen der (ehemaligen) Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, der B.___ AG, sind gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich (act. G 1 S. 8 Ziff. 19). Die nachfolgend vorzunehmende Beurteilung/Beweiswürdigung hat somit gestützt auf die vorliegende Aktenlage (im Zusammenhang mit den Parteiaussagen der Beschwerdeführerin) zu erfolgen. Dabei liegt die Beweislast für die Höhe des versicherten Verdiensts resp. einen höheren versicherten Verdienst als Fr. 24'000.-- nach dem vorstehend in E. 2.4 Gesagten bei der Beschwerdeführerin (vgl. dazu auch das Urteil des EVG vom 28. März 2006, C 5/06, E. 2 f., betreffend Nachweis der tatsächlich erfolgten Auszahlung des Lohnes gemäss Arbeitsvertrag). 4.6 4.6.1 Im Recht liegen, wie es die Beschwerdeführerin zutreffend ausführen lässt, einige Dokumente, welche gewisse Anhaltspunkte für einen im relevanten Zeitraum höheren bezogenen als den veranschlagten versicherten Verdienst von Fr. 24'000.-- liefern. Zu erwähnen ist dabei der IK-Auszug der Beschwerdeführerin (act. G 1.4 S. 4), welcher der Verfügung der IVSTA vom 7. März 2002 beiliegt und zur Berechnung des IV-Rentenanspruchs berücksichtigt wurde. Auch gab die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zur Kollektivversicherung vom 27. Februar 1990 für das Jahr 1990 einen Jahreslohn von Fr. 30'000.-- an (act. G 1.9), was mit dem IK-Auszug für das Jahr 1990 übereinstimmen würde. Für

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10/13 das Jahr 1991 wird indes bereits keine weitere Anmeldung resp. keine Erhöhung des Jahreslohns, wie es die Beschwerdeführerin beantragt, ins Recht gelegt. 4.6.2 Die weitere Aktenlage und die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen aber – auch in Beachtung des IK-Auszugs, welcher, wie erwähnt (vgl. vorstehende E. 4.2), lediglich ein Indiz für eine tatsächliche Lohnzahlung in dokumentierter Höhe bildet – einen bezogenen Lohn von über Fr. 24'000.- - in den Jahren 1990 und 1991 nicht hinlänglich nachzuweisen. Aus den Erwägungen des Urteils der Rekurskommission AHV/IV vom 12. Dezember 2001 lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Es wird darin gerade auf die Diskrepanz zwischen angegebenen Beschäftigungsgraden und Einkommen der Beschwerdeführerin in den vorliegend relevanten Jahren 1990/1991 hingewiesen und die Darlegung der Beschwerdeführerin, wonach sie vor dem Unfall in einem Pensum von 80 % tätig gewesen sei, als nicht ausgewiesen erachtet (act. G 1.3 S. 8 E. 5.a). Entsprechend spricht sich die Rekurskommission AHV/IV nicht – zumindest nicht verbindlich – für einen tatsächlich bezogenen Lohn in der beantragten Höhe resp. gemäss IK-Auszug aus. Bei den weiteren Unterlagen, welche den Lohn in der relevanten Zeitspanne in der beantragten Höhe hinlänglich plausibel machen sollen, handelt es sich – wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt – um keine echtzeitlichen Aktenstücke. Die im Recht liegenden Lohnabrechnungen weisen einen Monatslohn von Fr. 3'350.-- für die Jahre 1993 und 1994 aus (act. G 1.7). Im Befragungsprotokoll vom 21. März 1994 (act. G 1.8) sowie in der IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin von Juli 1997 (act. G 1.6) wird (bei einem Pensum von 50 %) ein erzieltes Einkommen von Fr. 3'300.-- pro Monat angegeben. Dass das bezogene Einkommen der Beschwerdeführerin auch im Jahr 1991 auf dieser Höhe zu veranschlagen wäre, ergibt sich auch daraus nicht, zumal dieser Betrag (12 x Fr. 3'300.--), wenn auch nur minimal, vom im IK-Auszug festgesetzten Betrag für das Jahr 1991 abweicht (Fr. 39'600.-- statt Fr. 39'200.--). Schliesslich trifft es auch nicht zu, dass der Ehemann – wie es die Beschwerdeführerin einwendet – in der Unfallmeldung versehentlich den Lohn des Vorjahres angegeben hätte. Denn der Unfall ereignete sich im August 1991 und gemäss IK-Auszug betrug das Einkommen im Jahr 1989 Fr. 24'000.-- und im Vorjahr des Unfalls 1990 bereits Fr. 30'000.--. Er müsste demnach versehentlich den Lohn für das Jahr 1989 anstatt für das Jahr 1991 angegeben haben, was nicht plausibel erscheint. Nicht naheliegend ist ferner der Einwand, dass der Ehemann, Gründer und gemäss Beschwerdeführerin Firmeninhaber (vgl. act. G 1 S. 7 Ziff. 18) der B.___ AG, nicht über das Einkommen seiner Ehefrau informiert gewesen sein soll. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch die fehlende Anfechtung der Verfügung vom 29. Januar 2008 (act. G 3.3), welche mit einem versicherten Verdienst von Fr. 24'000.-- die (Komplementär-)Rente berechnete, gegen einen höheren tatsächlich erzielten Verdienst spricht, zumal davon auszugehen ist, dass sich die anwaltliche Vertretung der Relevanz des versicherten Verdienstes für die Höhe der Rente bewusst war.

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11/13 4.7 Zusammengefasst ist in Würdigung der vorgenannten einzelnen Aktenstücke und auch bei gesamtheitlicher Betrachtung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (1990: 5 Monate; 1991: 7 Monate) einen höheren Lohn als den in der Unfallmeldung angegebenen bezogen hat. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen jedenfalls den echtzeitlich in der Unfallmeldung dokumentierten Verdienst von monatlich Fr. 2'000.-- und jährlich Fr. 24'000.-- nicht entscheidrelevant in Frage zu stellen. Anders gesagt erscheint ein bezogener Lohn von Fr. 24'000.-- als am wahrscheinlichsten. Zumindest aber ist von Beweislosigkeit zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. dazu vorstehende E. 2.4 und 4.5) auszugehen, zumal gemäss deren Aussagen weitere entscheidwesentliche Abklärungen zum versicherten Verdienst nicht mehr möglich und auch nicht erkennbar sind. 4.8 Nachdem die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit bei der B.___ AG als mitarbeitendes Familienmitglied zu qualifizieren ist, steht nachfolgend zur Prüfung, ob gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV (vgl. dazu vorstehende E. 2.1) von einem höheren versicherten Verdienst auszugehen ist resp. das in den Jahren 1990 und 1991 erzielte Einkommen von Fr. 24'000.-- einem berufs- und ortsüblichen Lohn für ein 50%-iges Pensum bei 20 Stunden pro Woche entsprach. Die Beschwerdeführerin, gelernte Kosmetikerin, arbeitete seit 1985 (vgl. act. G 1.2 S. 2 lit. B; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2017, C-3286/2014, Sachverhalt lit. A) als Sekretärin und Buchhalterin bei der B.___ AG. Entsprechend ist in Bezug auf die Frage eines berufs- und ortsüblichen Lohns vom Median für Sekretariats- und Kanzleiarbeiten auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren vor dem Unfall ausreichende Berufs- und Fachkenntnisse erworben hat, so dass auf das Kompetenzniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abzustellen ist. Gemäss TA7, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht; privater und öffentlicher Sektor, 1998 (act. G 1.12), ist damit im Jahr 1998 von einem Jahreseinkommen von Fr. 60'900.-- (12 x Fr. 5'075.--) für ein 100 %-Pensum auszugehen. Nominallohnindexiert ergibt sich für das Jahr 1991 ein Einkommen von Fr. 53'650.-- (Fr. 60'900.-- / 2142 x 1887; act. G 1.13) und für das Jahr 1990 ein solches von Fr. 50'466.-- (Fr. 60'900.-- / 2142 x 1775; act. G 1.13). Im relevanten Zeitraum (1990: 5 Monate; 1991: 7 Monate) ist damit von einem Jahreslohn von Fr. 52'323.-- (Fr. 53'650.-- / 12 x 7 + Fr. 50'466.-- / 12 x 5) auszugehen. Bei einem Pensum von 50 % resultiert damit ein berufsüblicher Lohn von auf Franken aufgerundet Fr. 26'162.--. Dieser Betrag entspricht damit dem für die Berechnung der (Komplementär-)Rente heranzuziehenden versicherten Verdienst. Dies ergibt folgende Berechnung ab 1. April 2020: versicherter Verdienst: Fr. 26'162.-zuzüglich Teuerungszulage 23.9 % Fr. 32'414.70 davon 90 % Fr. 29'173.25

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12/13 pro Monat / 12 Fr. 2'431.10 88.57 % der Rente der IV in Höhe von Fr. 1'988.-- - Fr. 1'760.75 Monatsrente ab 1. April 2020 Fr. 670.35 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2024 im Sinne der Erwägungen aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2020 eine Komplementärrente aus der Unfallversicherung von monatlich Fr. 670.35 zuzusprechen ist. Im beantragten, darüber hinausgehenden Umfang ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 5.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit der Replik vom 11. November 2024 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin bei einem Aufwand von 18 Stunden zu Fr. 270.-- eine Parteientschädigung von Fr. 4'860.-- zuzüglich 4 % Barauslagen, total Fr. 5'054.40. Ein Honorar nach Zeitaufwand sieht die Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht indes nicht vor. Es beträgt nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Praxisgemäss wird bei einem durchschnittlichen Verfahren – wie hier vorliegend – eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barlauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Gegenstand dieses Verfahrens bildete einzig die Höhe des Komplementärrentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. April 2020 und in diesem Zusammenhang die Höhe des versicherten Verdienstes. Die Beschwerdegegnerin gewährte eine monatliche Komplementärrente in Höhe von Fr. 469.45 (bei einem versicherten Verdienst von jährlich Fr. 24'000.--); die Beschwerdeführerin beantragte eine monatliche Komplementärrente von Fr. 1'525.-- (bei einem versicherten Verdienst von jährlich Fr. 35'367.--). Gemäss diesem Entscheid erhält die Beschwerdeführerin eine Komplementärrente in Höhe von Fr. 670.35 (bei einem versicherten Verdienst von jährlich Fr. 26'162.--). Da die Komplementärrente in diesem Beschwerdeverfahren erhöht wird, obsiegt die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach und unterliegt lediglich im Masslichen (teilweise). Dies bedingt eine ungekürzte Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2022, 8C_281/2022, E. 7.1). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

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13/13 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2024 im Sinne der Erwägungen aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2020 eine Komplementärrente aus der Unfallversicherung von monatlich Fr. 670.35 zugesprochen wird. Im beantragten, darüber hinausgehenden Umfang wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2025 Art. 15 Abs. 2, 20 Abs. 2 UVG. Der beweisbelasteten Beschwerdeführerin misslingt der Nachweis, dass der versicherte Verdienst im relevanten Zeitraum höher war als der gemäss Unfallmeldung angegebene. Trotzdem teilweise Gutheissung der Beschwerde resp. Anspruch auf eine höhere Komplementärrente in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2025, UV 2024/52).

2026-04-09T05:10:26+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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