Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/50 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 19.09.2025 Entscheiddatum: 20.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2025 Art. 6, 10 und 16 UVG: Dass die durch den Unfall vom 2. Februar 2023 verursachten Läsionen und die damit im Zusammenhang stehenden Beschwerden im Zeitpunkt der Operation vom 10. Februar 2023 noch nicht abgeheilt gewesen sind, legt nahe, dass die Operation zumindest auch der Beseitigung der durch das Unfallereignis vom 2. Februar 2023 bewirkten Beschwerden gedient hat. Die Operation vom 10. Februar 2023 ist nach Aktenlage jedenfalls nicht völlig losgelöst von den durch den Unfall vom 2. Februar 2023 bedingten Beschwerden bzw. Verletzungen durchgeführt worden. Damit ist die (Teil)-Unfallkausalität der Operation vom 10. Februar 2023 erstellt. Für diese Argumentation spricht im Übrigen auch die zeitliche Nähe der Operation zum Unfall vom 2. Februar 2023. Demzufolge ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin eine über den 9. Februar 2023 hinausgehende Leistungspflicht trifft. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2025, UV 2024/50). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
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Versicherungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 20. August 2025 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile
Geschäftsnr. UV 2024/50
Parteien
Zürich Versicherungs - Gesellschaft A G , Geschäftsbereich Litigation, Scanning GIC, 8085 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen A X A Versicherungen A G , General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
am Verfahren beteiligt
A.___, Beigeladener,
Gegenstand Versicherungsleistungen (i.S. A.___)
UV 2024/50
2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) stürzte am 30. Januar 2011 beim Skifahren (act. G 1.2) und zog sich dabei gemäss Bericht des Spitals Z.___ vom 10. Februar 2011 am rechten Knie eine vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes am Ursprung, eine diskrete Impressionsfraktur des lateralen Tibiakopfes, eine Zerrung des Musculus popliteus und einen grossvolumigen Gelenkerguss zu (act. G 1.3). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich), bei welcher der Versicherte aufgrund seiner Anstellung beim (…) am Unfalltag unfallversichert war (act. G 1.2; vgl. dazu auch act. G 10.1-A13), anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilbehandlung auf und entrichtete Taggelder. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 zeigte die Zürich dem Versicherten an, dass sie das Dossier betreffend das Unfallereignis vom 30. Januar 2011 geschlossen habe (act. G 1.4). A.b Am 2. Februar 2023 erlitt der Versicherte erneut einen Skiunfall (act. G 10.1-A1). Eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT)-Untersuchung des rechten Knies zeigte v.a. eine hochgradige Partialrutpur des medialen Kollateralbandes (MCL) mit angrenzender Weichteilschwellung, eine frische osteochondrale Impressionsfraktur am posterolateralen Tibiakopf, eine alte Ruptur des VKB und einen alten radiären Riss der posterioren Wurzel des Innenmeniskus sowie einen grossen Gelenkerguss. Darüber hinaus kamen auch eine beginnende Arthrose im medialen Kompartiment und femoropatellar sowie Chondropathien, eine davon mit einem kleinen tiefen Knorpeldefekt dorsal am medialen Tibiaplateau, bildgebend zur Darstellung (act. G 10.2-M9). Am 3. Februar 2023 erfolgte eine Notfallkonsultation beim Z.___, anlässlich welcher der Versicherte zu 100 % krankgeschrieben wurde (act. G 10.2-M3). Die Unfallmeldung der Arbeitgeberin erfolgte am 6. Februar 2023 an die AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA), bei welcher der Versicherte zum Unfallzeitpunkt vom 2. Februar 2023 über seine Anstellung beim (…) unfallversichert war (act. G 10.1- A1). Anlässlich der Vorstellung bei Dr. med. B.___, Klinik für (…) des Z.___, vom 8. Februar 2023 wurde ein operatives Vorgehen festgelegt (act. G 10.2-M1). Am 10. Februar 2023 führte Dr. B.___ beim Versicherten bei der Diagnose anteromediale Instabilität Knie rechts eine diagnostische Kniegelenksarthroskopie rechts mit VKB-Stumpfdébridement durch (act. G 10.2-M4). Am 21. März 2023 folgten bei der Diagnose Genu varum Knie rechts eine mediale Tibia-Valgisationsosteotomie Knie rechts, eine Kniegelenksarthroskopie rechts und eine arthroskopisch assistierte VKB-Rekonstruktion (act. G 10.2-M12). A.c In einer Aktenbeurteilung vom 12. Juni 2023 kam Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der AXA, zum Schluss, dass das Unfallereignis vom 2. Februar 2023 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe. Als objektivierbare, neue Verletzungen fänden sich im MRT vom 2. Februar