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St.Gallen Versicherungsgericht 21.11.2024 UV 2024/43

21. November 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,899 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Art. 52 ATSG, Art. 10 Abs. 1 ATSV; formelle Anforderungen an eine Einsprache. Die Anforderungen an die Begründung der Einsprache sind rechtsprechungsgemäss tief anzusetzen. Trotz anwaltlicher Vertretung erfüllt die zumindest rudimentäre Begründung die Anforderungen und ist die erfolgte Einsprache noch als genügend zu werten. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten. Aufhebung des Einspracheentscheids und Rückweisung zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2024, UV 2024/43).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/43 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 07.01.2025 Entscheiddatum: 21.11.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 21.11.2024 Art. 52 ATSG, Art. 10 Abs. 1 ATSV; formelle Anforderungen an eine Einsprache. Die Anforderungen an die Begründung der Einsprache sind rechtsprechungsgemäss tief anzusetzen. Trotz anwaltlicher Vertretung erfüllt die zumindest rudimentäre Begründung die Anforderungen und ist die erfolgte Einsprache noch als genügend zu werten. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten. Aufhebung des Einspracheentscheids und Rückweisung zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2024, UV 2024/43). Entscheid vom 21. November 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart Geschäftsnr. UV 2024/43 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, graf niedermann büchel fachanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Kathrin Hässig, Anwaltsbüro Lätsch + Hässig, Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH, Gegenstand Versicherungsleistungen (Berufskrankheit / Nichteintreten) Sachverhalt A.   A.___ (nachfolgend: Versicherte) war aufgrund ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau im B.___ bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) insbesondere gegen die Folgen von Berufskrankheiten versichert, als sie am 13. Januar 2021 positiv auf das Covid-19-Virus getestet wurde. Am 8. Juli 2021 erstattete die Arbeitgeberin der Versicherten der AXA eine Schadenmeldung in diesem Zusammenhang (UV-act. A1). In einem Fragebogen der AXA gab die Versicherte am 16. August 2021 an, sie hätte bei ihrer Tätigkeit in der Thoraxchirurgie, insbesondere bei der Begleitung der Patientin auf die Toilette, dem Unterstützen beim Erbrechen und die Patientin erfrischen, direkten Kontakt zu einer Covid-19 infizierten Person gehabt. Ab dem 21. Dezember 2020 hätte sie die Patientin über drei Wochen lang betreut, wobei diese anfangs Tröpfchen-isoliert und ab dem 23. Dezember 2021 (gemeint wohl: 2020) Tröpfchen-Kontakt-isoliert gewesen sei. Die Patientin hätte viel Erbrechen müssen und habe sehr viel gehustet, wobei sie wegen dem Erbrechen und Atembeschwerden die Maske nicht immer getragen habe. Am 23. Dezember 2020 sei die Patientin positiv auf das Covid-19-Virus getestet worden. Bei ihr selber seien erstmals am 11. Januar 2021 Symptome (Übelkeit, Erbrechen, starker Schwindel, Atembeschwerden, Geruchs- und Geschmacksverlust, starke Muskel- und Gliederschmerzen, Fieber) aufgetreten. Vom 13. Januar bis 14. März 2021 sei sie vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seither sei sie immer wieder an mehreren Tagen arbeitsunfähig gewesen (UV-act. A4). A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   "Wir erhielten Ihre Verfügung vom 26. September 2023. Wir erheben dagegen Einsprache - vorsorglich und zur Wahrung der Frist.      Antrag: Wir beantragen, dass die Verfügung aufgehoben wird und die gesetzlichen Leistungen weiterhin gewährt werden.           Begründung: Wir bestreiten vorsorglich mangels schlüssiger Begründung des Entscheids in medizinischer, wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht, dass dieser Fall rechtsgenügend und vollständig abgeklärt wurde. Die Abklärungen können daher nicht als Grundlage für einen Entscheid herangezogen werden. Zudem bestreiten wir vorsorglich sämtliche Ausführungen im Entscheid. Wir bitten Sie, uns die Ihnen vorliegenden Akten zur Einsichtnahme digital zu schicken und die Frist zur detaillierten Begründung des Rechtsmittels angemessen (30 Tage ab Erhalt der Akten) zu erstrecken, damit der Anspruch auf das rechtliche Gehör gewahrt werden kann." Nachdem die AXA eine Leistungspflicht ihrerseits bzw. das Vorliegen einer Berufskrankheit zunächst abgelehnt hatte (vgl. UV-act. A5), sicherte sie der Versicherten am 21. Oktober 2021 nach nochmaliger Abklärung (vgl. dazu UV-act. A7) doch die Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu. Dies jedoch mit dem Hinweis, dass die Leistungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Berufskrankheit nicht näher geprüft worden seien und eine entsprechende Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleibe (UV-act. A8). A.b. Am 16. August 2023 beurteilte Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, im Auftrag der AXA den Fall der Versicherten (UV-act. M51). A.c. Mit Verfügung vom 26. September 2023 stellte die AXA – gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ – die Versicherungsleistungen mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Covid-19 Erkrankung und dem Auftreten der Migräne rückwirkend per 1. März 2021 ein (UV-act. A128). A.d. Am 12. Oktober 2023 reichte die Versicherte, vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG (nachfolgend: AXA-ARAG), eine Einsprache ein, die im Wesentlichen den folgenden Wortlaut umfasste (vgl. UV-act. A136): B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2023 gewährte die AXA der AXA-ARAG Akteneinsicht (UV-act. A137). Mit separater E-Mail vom selben Tag wies die AXA den gemäss Einsprache vom 12. Oktober 2023 zuständigen Mitarbeiter der AXA-ARAG zudem darauf hin, dass die vorsorgliche Einsprache zwar einen Antrag enthalte, die angeführte Begründung indessen keinerlei Bezug zum konkreten Leistungsfall bzw. der angefochtenen Verfügung habe und somit den Minimalanforderungen an eine Einsprache nicht genüge. Sie würden entsprechend ersucht, die Eingabe innert der noch laufenden, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu korrigieren, d. h. mit einem Antrag und einer sachbezüglichen Begründung zu versehen, oder die Einsprache zurückzuziehen. Bei unbenutztem Fristablauf werde auf die vorsorgliche Einsprache nicht eingetreten (UV-act. A138). B.c. Am 17. Oktober 2023 ging bei der AXA eine weitere vorsorgliche Einsprache der AXA-ARAG, datierend vom 13. Oktober 2023, ein (UV-act. A139). Mit E-Mail vom 23. Oktober 2023 teilte die AXA-ARAG der AXA mit, die entsprechende Einsprache sei nicht zu beachten, da der Fall bei ihnen fälschlicherweise doppelt angelegt worden sei (UV-act. A140). B.d. Am 26. Oktober 2023 reichte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Amanda Guyot, St. Gallen, eine (weitere) Einsprache gegen die Verfügung vom 26. September 2023 ein. Diese umfasste im Wesentlichen den folgenden Wortlaut (UVact. A141): "Namens und im Auftrag der Versicherten erhebe ich hiermit vorsorglich Einsprache gegen die ablehnende Verfügung vom 26.09.2023 und stelle folgende Anträge:       1. Es sei die Covid-lnfektion vom 13.01.2013 der Versicherten als Berufskrankheit anzuerkennen und die gesetzlichen UVG-Leistungen auch nach dem 01.03.2021 auszurichten. 2. Es seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere mit persönlichen Untersuchungen, vorzunehmen.     3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt.          Im Sinne einer Kurzbegründung ist festzuhalten, dass die Versicherte mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist. Einerseits ist der Sachverhalt bezüglich Covid-19 Infektion im Rahmen der beruflichen Tätigkeit falsch wiedergegeben. Andererseits werden die bisherigen medizinischen Abklärungen nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte akzeptiert und weitere Abklärungen verlangt. Ich bitte Sie höflich, mir die vollständigen Akten samt Aktenverzeichnis zuzustellen. Gerne ersuche ich Sie um Ansetzung einer angemessenen Frist von 30 Tagen ab Aktenerhalt, um eine ergänzende Einsprachebegründung einzureichen." B.e. Am 14. November 2023 reichte die Versicherte bzw. ihre Rechtsvertreterin eine ausführliche, sechsseitige ergänzende Einsprachebegründung ein, welcher sie unter anderem einen Bericht des behandelnden Arztes der Klinik D.___ vom 4. Oktober 2023 beilegte (UV-act. A143). B.f. Ebenfalls am 14. November 2023 informierte die AXA Rechtsanwältin Guyot über ihre Aufforderung vom 17. Oktober 2023 gegenüber der AXA-ARAG (vgl. dazu nochmals vorstehend B.b). Die Eingabe mit neuer Vollmacht, die bei ihnen am 3. November 2023 eingegangen sei, enthalte lediglich eine «Kurzbegründung» verbunden mit der Bitte, eine angemessene Frist für eine ergänzende Einsprachebegründung anzusetzen. Eine Fristansetzung erfolge im Einspracheverfahren der obligatorischen Unfallversicherung ausschliesslich dann, wenn eine Einsprache den formellen Anforderungen nicht genüge, zur Behebung ebendieser Mängel, jedenfalls sofern die ungenügende Eingabe nicht bewusst in der offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Absicht eingereicht worden sei, eine Verlängerung der gesetzlichen (nicht erstreckbaren) Frist zu bewirken. Sie werde daher ersucht zu ihrem Anspruch auf eine Fristansetzung sowie den Eintretensvoraussetzungen der Einsprache vom 12. bzw. 26. Oktober 2023 Stellung zu nehmen. Bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der vorhandenen Unterlagen entschieden (UV-act. A142). B.g. Am 7. Dezember 2023 nahm Rechtsanwältin Guyot gegenüber der AXA Stellung. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, die von der AXA erwähnte Korrespondenz vom 12. bzw. 17. Oktober 2023 hätte ihr nicht vorgelegen. Sie habe somit keine Kenntnis von diesem Umstand gehabt. Die von ihr erhobene Einsprache vom 26. Oktober 2023, welche auch an diesem Tag der Post übergeben worden sei, sei innert der 30-tägigen Einsprachefrist erfolgt. Die Einsprache sei unterzeichnet und schriftlich erfolgt. Zudem habe sie nicht nur ein, sondern mehrere Rechtsbegehren enthalten sowie auch eine Begründung. Die Einsprache vom 26. Oktober 2023 erfülle somit die Eintretensvoraussetzungen. Es gäbe keine Vorschrift dazu, wie ausführlich eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung sein müsse, so dass auch eine Kurzbegründung ausreiche. Jedenfalls gehe aus der Einsprache unmissverständlich der Einsprachewille hervor. Dies auch insbesondere in Kombination mit dem Rechtsbegehren bezüglich weiterer medizinischer Abklärungen. Der Umstand, dass um eine Nachfrist für eine ergänzende Begründung – bei bereits enthaltener den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Begründung – ersucht worden sei, ändere nichts an der Gültigkeit der Einsprache. Es sei nämlich damit nicht um eine Fristerstreckung für die Einsprache ersucht worden, was in der Tat aufgrund der nicht erstreckbaren, gesetzlichen Einsprachefrist nicht möglich wäre. Eine andere Frage – unabhängig von der Eintretensfrage – sei es, ob die ergänzende Begründung vom 14. November 2023 im Einspracheverfahren zu berücksichtigen sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs seien weitere Eingaben bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens selbstverständlich zu berücksichtigen. Zudem treffe schliesslich die AXA ohnehin eine Abklärungspflicht von Amtes wegen (UV-act. A144). B.h. Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2024 trat die AXA auf die Einsprachen vom 12. und 26. Oktober 2023 nicht ein (UV-act. A150). C. C.a. Dagegen erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Guyot, am 31. Mai 2024 Beschwerde. Sie beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2024 sei aufzuheben und die AXA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, die Covid-19 Infektion der Beschwerdeführerin als Berufskrankheit anzuerkennen und die gesetzlichen UVG- Leistungen auch nach dem 1. März 2021 auszurichten (Ziff. 1). Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung und weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3; act. G 1). C.b. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Hässig, Rüti, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. G 5). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c. Mit Replik vom 12. September 2024 (act. G 7) und Duplik vom 10. Oktober 2024 (act. G 9) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Erwägungen 1.   2.   Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde oder der zuständige Versicherungsträger vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Entscheide der Beschwerdegegnerin den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1 mit Hinweis). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2024 (UV-act. A150), mit welchem die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache der Versicherten gegen die Verfügung vom 26. September 2023 (UV-act. A128) eingetreten ist. 1.1. Richtet sich die Beschwerde – wie vorliegend – gegen einen Nichteintretensentscheid, hat der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation einzig den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). Auf den Antrag Ziff. 1 der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Covid-19 Infektion als Berufskrankheit zu anerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (act. G 1-2), kann daher nicht eingetreten werden. 1.2. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist, wobei im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Angelegenheit zur materiellen Prüfung eines Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre (vgl. dazu den Eventualantrag der Beschwerdeführerin [act. G 1-2 Ziff. I.2]). 1.3. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 154 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.2. Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der beschwerdeführenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll. Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich über die in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Eine solche Nachfrist ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind. Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren. Der Bezug liegt darin begründet, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 155 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 34 ff. zu Art. 52 ATSG). 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte In der Praxis werden Nachfristen zur Einsprachebegründung in der Regel bei hinreichenden Gründen grosszügig gewährt. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass der Versicherungsträger – ausser in Fällen von offensichtlichem Rechtsmissbrauch – verpflichtet sei, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern bei der Einsprache die formellen Erfordernisse nicht erfüllt sind (vgl. Kieser, a. a. O., N 35 zu Art. 52 ATSG). In älteren Entscheiden hat das Bundesgericht festgehalten, dass entsprechende Nachfristen, da sie durch den Versicherungsträger "angesetzt" würden, zu den behördlichen Fristen zählen würden, womit sie grundsätzlich erstreckbar seien. Die Bewilligung der Fristerstreckung setze zureichende Gründe voraus. Es erkannte, dass die Verwaltungspraxis diesbezüglich liberal sei und als zureichend etwa das Dartun von Arbeitsüberlastung, den Hinweis auf Ortsabwesenheit oder das Vorbringen der Parteivertretung betrachte, es habe mit der Partei noch nicht Kontakt aufgenommen werden können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. Juli 2007, I 898/06, E. 3.4). 2.4. In seiner jüngeren Rechtsprechung sieht das Bundesgericht nunmehr den Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. Art. 10 Abs. 5 ATSV) vorwiegend im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll – bei klar bekundetem Anfechtungswillen – nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 134 V 167 f. E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2016, 9C_191/2016, E. 4.1). Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ist daher grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht (vgl. Susanne Bollinger, N 33 zu Art. 61 ATSG, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2020). Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt bzw. eine Anwältin oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde sonst seines Sinns entleert, wenn jede beschwerdeführende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 159 f. E 4.5, BGE 134 V 164 E. 4.1, je mit Hinweisen). Hingegen liegt in der Regel kein die Anwendung von Art. 10 Abs. 5 ATSV bzw. Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG ausschliessender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist eine Rechtsvertretung 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   mandatiert und dieser weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z. B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit der Klientschaft) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt bzw. die Anwältin oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 168 f. E. 5.2). Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Rechtsvertretung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten ist, sind die konkreten Umstände (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_217/2021 E. 3.4 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall war bzw. ist die Beschwerdeführerin seit (spätestens) dem 12. Oktober 2023, mithin rund zwei Wochen nach dem Erlass der Verfügung vom 26. September 2023, rechtskundig vertreten (vgl. zur Mandatierungsanzeige der AXA- ARAG UV-act. A134). Dass (spätestens) per 19. Oktober 2023 (vgl. zur Vollmacht von Rechtsanwältin Guyot UV-act. 141) ein Vertretungswechsel erfolgt ist, ist – wie auch die Beschwerdegegnerin ausgeführt hat (act. G 5-7 Ziff. 11) – nicht von Relevanz, da sich die Versicherte das Fach- sowie fallbezogene Wissen der sie vertretenden Juristen bzw. Rechtsanwälte ab dem 12. Oktober 2023 anrechnen lassen muss. 3.1. Die AXA-ARAG hatte am 12. Oktober 2023 umgehend eine vorsorgliche Einsprache erhoben und die Akten angefordert (UV-act. 136). Diese wurden ihr am 17. Oktober 2023 aufforderungsgemäss digital per E-Mail zugestellt bzw. wurde dem zuständigen Mitarbeiter entsprechender Zugriff eingeräumt (UV-act. A137). Somit ist – mit Blick auf den eher durchschnittlichen Aktenumfang sowie die eingeschränkte Streitfrage (Vorliegen einer Berufskrankheit) – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung im Grundsatz genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, die Akten zu studieren und innert der laufenden Frist eine (im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ATSV) begründete Einsprache einzureichen. Mit Blick auf die Einsprache vom 26. Oktober 2023 waren die mit der jüngeren Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen zur Ansetzung einer (weiteren) Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 2.5 sowie insbesondere BGE 134 V 167 f. E. 5.1) somit nicht erfüllt, was von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht wird. Unter den gegebenen Umständen kann auch offenbleiben, ob die seitens der Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2023 per E-Mail erfolgte Aufforderung zur Verbesserung der vorsorglichen Einsprache vom 12. Oktober 2023 bzw. die Androhung eines Nichteintretens (UV-act. A138) formgültig und korrekt erfolgt ist, zumal es an einem Zustellnachweis der entsprechenden Nachricht fehlt und die aktuelle Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend macht, von dieser Korrespondenz keine Kenntnis gehabt zu haben (vgl. insbesondere act. G 7-2 Ziff. 4). 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die Einsprache vom 26. Oktober 2023 (UVact. A141) – allenfalls in Zusammenschau mit der vorsorglichen Einsprache vom 12. Oktober 2023 (UV-act. A136) – formkorrekt erfolgt ist und demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht darauf eingetreten ist. 3.3. Mit Blick auf die sich stellende Rechtsfrage bzw. die nachfolgende Prüfung ist sodann nicht von Relevanz, dass die Beschwerdegegnerin die AXA-ARAG am 17. Oktober 2023 per E-Mail aufgefordert hat, die Einsprache zu verbessern (UV-act. A138). Aus der entsprechenden Aufforderung kann nämlich weder geschlossen werden, dass die vorsorgliche Einsprache vom 12. Oktober 2023 (UV-act. A136) den Formerfordernissen an eine Einsprache tatsächlich nicht genügte, noch vermag die entsprechende Aufforderung die Anforderungen an die "verbesserte" Einsprache in irgendeiner Form zu erhöhen. 3.4. Während die Beschwerdegegnerin – unter Verweis auf die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 142 V 152 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_217/2021 [vgl. zu diesen bereits vorstehende E. 2.5]) – geltend macht, die vorsorgliche Einsprache vom 12. Oktober 2013 (UV-act. A 136) sowie die Einsprache vom 26. Oktober 2023 (UV-act. A 141) entsprächen nicht den Formvorschriften an eine Einsprache, macht die Beschwerdeführerin – unter Verweis auf den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2021, EL 2021/2 – geltend, die Einsprache vom 26. Oktober 2023 erfülle die entsprechenden Anforderungen. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien einzig umstritten, ob das Begründungserfordernis erfüllt ist oder nicht. Die Einhaltung der übrigen Formvorschriften, namentlich des Unterschriftserfordernisses (vgl. dazu Art. 10 Abs. 4 ATSV), der 30-tägigen Einsprachefrist (vgl. dazu Art. 52 Abs. 1 ATSG) sowie eines hinreichend klaren Rechtsbegehrens (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 ATSV) ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten. 4.1. Es trifft zu, dass das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung – gerade bei rechtskundig vertretenen Versicherten – einen Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV rechtfertigt, eher schneller bejaht hatte (vgl. dazu sinngemäss auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in act. G 5-12 f. Ziff. 19 f.). Indessen war in den von der Beschwerdegegnerin zitierten sowie den übrigen Urteilen in diesem Zusammenhang jeweils nicht (mehr) umstritten, dass die erfolgte (vorsorgliche) Einsprache den formellen Anforderungen nicht genügte. In der Folge setzte sich das Bundesgericht jeweils mit der Frage auseinander, ob eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt werden durfte bzw. hätte angesetzt werden müssen. Mit der – vorliegend zu 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte prüfenden – Frage, ob die Einsprache den formellen Anforderungen genügt, hatte sich das Bundesgericht in den entsprechenden Urteilen folglich nicht detailliert auseinandergesetzt. Aus diesen können mithin keine Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren erfolgen. Der Gesetzgeber hat in Art. 52 ATSG keine formellen Anforderungen an eine Einsprache festgehalten und wollte damit offensichtlich die Eintretensvoraussetzungen für eine Einsprache bewusst tief halten. Der Verordnungsgeber hat zwar die formellen Anforderungen an eine Einsprache konkretisiert, indem er ein Rechtsbegehren und eine Begründung verlangt (Art. 10 Abs. 1 ATSV), jedoch ebenfalls nicht genauer definiert, wie ausführlich die entsprechende Begründung zu erfolgen hat. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass das Einspracheverfahren unkompliziert sein soll, weshalb an die Form der Einsprache keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es reicht aus, wenn sich die einsprechende Partei in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (Kieser, a. a. O., N 48 zu Art. 52 ATSG mit Hinweis auf Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG] in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 84; vgl. auch Thomas Flückiger, S. 155, RZ 4.241, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014). Gemäss höchstrichterlicher Praxis sind die Anforderungen an eine Einsprache bzw. Beschwerde im Sozialversicherungsverfahren entsprechend weit auszulegen. Wie auch die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2015, 9C_211/2015, E. 2, korrekt ausgeführt hatte (vgl. act. G 1-9 Ziff. 27), setzt eine Einsprache sodann noch nicht einmal voraus, dass diese bei der zuständigen Behörde erhoben worden ist. Überdies ist zu beachten, dass es sich bei der Einsprache um das niederschwelligste der Rechtsmittel im Sozialversicherungsverfahren handelt. Insofern sind die Anforderungen an eine Einsprache – im Vergleich zu einer gerichtlichen bzw. bundesgerichtlichen Beschwerde – weniger streng auszulegen. 4.3. Mit Blick auf die vorliegend im Streit stehende Einsprache ist sodann zu beachten, dass sich das Begründungserfordernis – analog den Anforderungen an die Substantiierung einer Bestreitung im Zivilrecht (vgl. dazu insbesondere das Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2018, 4A_443/2017, E. 2) – zumindest teilweise (auch) nach der Begründungsdichte des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung richtet (wobei zu beachten bleibt, dass aufgrund des im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes die Anforderungen an die Substantiierung im Verwaltungsprozess generell tiefer anzusetzen sind, als im Zivilverfahren). Im Rahmen der Begründung der Verfügung vom 26. September 2023 4.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (UV-act. A128) wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Ausführungen der Beurteilung von Dr. C.___ vom 16. August 2023 (UV-act. M51) hinsichtlich des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen der Migräne und der Covid-19 Erkrankung. Zum Beweiswert der entsprechenden Aktenbeurteilung äusserte sie sich hingegen nicht (auch nicht implizit indem sie im Rahmen der rechtlichen Ausführungen die Anforderungen an den Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Beurteilungen dargelegt hätte). Zudem beschränkte sich die Beschwerdegegnerin in ihren Ausführungen im Sachverhalt sowie zur Kausalität einzig auf die Migräne. Aus der – ihr bereits zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Aktenlage – ergibt sich indessen offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin an weiteren Symptomen bzw. Beschwerden litt bzw. offenbar noch immer leidet (vgl. insbesondere den Bericht von Dr. med. E.___ zur neuropsychologischen Untersuchung vom 22. März 2023, in dem von einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologische Störung ausgegangen wird [UV-act. M46]). Weshalb unbesehen davon einzig die Migräne von Relevanz sein sollte, führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung ebenfalls nicht aus (und wurde auch von Dr. C.___ nicht thematisiert). Angesichts dieser oberflächlichen Begründungsdichte der Verfügung vom 26. September 2023 sind auch die Anforderungen an eine Einsprache eher tief anzusetzen. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich auf das (auch) im Einspracheverfahren geltende Rügeprinzip (BGE 119 V 347) hinweist, ist festzuhalten, dass es dabei nicht die Begründungsdichte einer Einsprache bzw. eines Rechtsmittels geht, sondern vielmehr um die Definierung des Streitgegenstands bzw. des Umfangs der erfolgten Anfechtung. In Sinne des Rügeprinzips hat der Sozialversicherungsträger die streitige Verfügung nämlich in der Regel nur insoweit zu überprüfen, als sie angefochten ist und aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass zur Überprüfung besteht. Demnach sind separat beurteilbare Rechtsansprüche bzw. -verhältnisse, deren Beurteilung nicht gerügt wurde, nicht weiter zu prüfen bzw. in Teilrechtskraft erwachsen (als Beispiel für einen solchen Fall kann der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sowie eine Rente angeführt werden, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung separat beurteilt werden können). 4.5. Zwar ist aufgrund der ergänzenden Einsprachebegründung vom 14. November 2023 (UV-act. A143) erstellt, dass eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin sowie den medizinischen Akten durchaus möglich gewesen wäre. Und auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin von Beginn weg eine ausführlich(er) begründete Einsprache eingereicht hätte, ist in Bezug auf die Einsprache vom 26. Oktober 2023 (UV-act. A141) festzuhalten, dass aus der darin enthaltenen Kurzbegründung 4.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   zumindest hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die Leistungsablehnung basiere auf einem falschen Sachverhalt in Bezug auf die Covid- Infektion im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Ebenso geht aus der Eingabe hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der medizinischen Sachverhaltsfeststellung durch die Beschwerdegegnerin nicht einverstanden ist. Ihrem – bei der Auslegung bzw. Beurteilung des Rechtsmittels ebenfalls zu berücksichtigendem – Rechtsbegehren Ziff. 2 lässt sich zumindest entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich mit der versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung nicht einverstanden erklärt und sich auf den Standpunkt stellt, es hätte eine persönliche Untersuchung erfolgen müssen bzw. eine solche sei vorzunehmen. Damit enthält die Einsprache vom 26. Oktober 2023 eine – wenn auch knappe – Begründung, die sich zumindest rudimentär mit der angefochtenen Verfügung bzw. der Sachverhaltsfeststellung durch die Beschwerdegegnerin auseinandersetzt. Die Einsprache vom 26. Oktober 2023 (UV-act. A141) ist unter Berücksichtigung der vorerwähnten Gesichtspunkte – auch wenn sie unter anwaltlicher Vertretung eingereicht worden ist – noch als genügende Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG zu betrachten bzw. erfüllt die wenigstens rudimentäre Begründung die Anforderung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ATSV. 4.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 12./26. Oktober 2023 eingetreten. Unter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob bzw. inwiefern die Begründung der – aufgrund einer doppelten Fallerfassung bei der AXA-ARAG erfolgten – vorsorglichen Einsprache vom 13. Oktober 2023 (UV-act. A139) bei der Beurteilung der formellen Anforderungen an die Begründung der erfolgten Einsprache allenfalls auch hätte berücksichtigt werden müssen, obwohl diese gemäss Mitteilung der AXA-ARAG vom 23. Oktober 2023 nicht zu beachten sei (UV-act. A140). 4.8. Soweit darauf eingetreten wird (vgl. dazu nochmals vorstehende E. 1.2), ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2024 ist aufzuheben und die Angelegenheit zwecks zeitnaher materieller Beurteilung der Einsprache vom 12./26. Oktober 2023 unter Berücksichtigung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. November 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.1. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. f  ATSG). 5.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde vom 31. Mai 2024 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache zwecks zeitnaher materieller Beurteilung der Einsprache vom 12./26. Oktober 2023 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.‑‑ (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Zwar wird die Beschwerde vorliegend nicht vollständig gutgeheissen, jedoch obsiegt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit ihrem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung der Einsprache. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2020, 8C_500/2020, E. 4.4 m. w. H.). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den stark eingeschränkten Streitgegenstand (Eintretensfrage) und den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.‑‑ (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 5.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.11.2024 Art. 52 ATSG, Art. 10 Abs. 1 ATSV; formelle Anforderungen an eine Einsprache. Die Anforderungen an die Begründung der Einsprache sind rechtsprechungsgemäss tief anzusetzen. Trotz anwaltlicher Vertretung erfüllt die zumindest rudimentäre Begründung die Anforderungen und ist die erfolgte Einsprache noch als genügend zu werten. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten. Aufhebung des Einspracheentscheids und Rückweisung zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2024, UV 2024/43).

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