Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/42 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 13.05.2025 Entscheiddatum: 08.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 08.04.2025 Art. 4, Art. 8 und Art. 16 ATSG; Art. 6 Abs. 1 und Art. 18 UVG. Berechnung des Valideneinkommens bei einer im Teilzeitpensum angestellten versicherten Person, wo die Invalidität – anders als bei den Taggeldleistungen – bezogen auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit zu bemessen ist. Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit aufgrund der im Unfallversicherungsrecht restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung trotz fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin bejaht. Invaliditätsgrad von 38 % und damit Zusprache einer Invalidenrente. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2025, UV 2024/42). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2025 «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/22
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 8. April 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio
Geschäftsnr. UV 2024/42
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Debora Bilgeri, AMPARO Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungs gesellschaft A G , Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli, Thunstrasse 84, Postfach 31, 3074 Muri b. Bern,
Gegenstand Versicherungsleistungen
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2/21 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) war seit dem 1. Juli 2017 mit einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 20 % (8.4 Stunden pro Woche; Reg. 2 act. 1, 13) als Hauswartin bei der B.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) insbesondere gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am Morgen vom 4. November 2019 in C.___ mit ihrem Hund auf einem Fussgängerstreifen die Strasse überqueren wollte, von einem Auto erfasst wurde, dadurch 11.3 m von der Kollisionsstelle entfernt landete, sich dabei mehrere Verletzungen am Kopf, Gesicht, Thorax, Becken und an den oberen sowie unteren Extremitäten zuzog, vor Ort verarztet und durch die Rega ins Spital X.___ geflogen wurde, wo in der Zentralnotaufnahme (ZNA) die Rissquetschwunden infraorbital links versorgt wurden, bevor die Versicherte zur Überwachung auf die Chirurgische Intensivstation (CHIPS) verlegt wurde (Reg. 2 act. 1, 26, 39 f.; Reg. 3 act. 9). A.b Nachdem am 5. November 2019 ein gelenküberbrückender Fixateur externe am rechten Bein angebracht und eine Stabilitätsprüfung des Beckens durchgeführt worden waren (Reg. 2 act. 26; Reg. 3 act. 9), wurde die Versicherte am 6. November 2019 an der rechten Schulter («ORIF proximaler Humerus rechts [3-Loch-Philos-Platte, kurz]») und am linken Ellbogengelenk («ORIF Ulna links mit 4- Loch-VA LCP Olecranon-Platte und freien Schrauben [3.6 mm Kortikalis, Aptus CCS 2.2 mm]») operiert (Reg. 3 act. 1 ff.). Sie wurde am 7. November 2019 in kardiopulmonal stabilem Zustand auf die orthopädische Bettenstation verlegt (Reg. 3 act. 9). A.c Am 8. November 2019 unterzog sich die Versicherte einer weiteren Operation («Abnahme kniegelenksübergreifender Fixateur externe rechts»; «Plattenosteosynthese proximate Tibia rechts, Aufstösselung der lateralen Tibiakondyle und Unterfütterung mit Bone-Graft [NCB-Platte, Medtronic Cancellous Bone Graft]»; Reg. 3 act. 4 f.). A.d Am 21. November 2019 konnte die Versicherte das Spital X.___ verlassen (Reg. 3 act. 8 und act. 10). Gleichentags wurde sie in der Klinik D.___ (Rehabilitation) hospitalisiert (Reg. 3 act. 13). Gemäss Austrittsbericht des Spitals X.___ vom 25. November 2019 wurde der Versicherten vom 4. November 2019 bis 22. Januar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Reg. 3 act. 7; vgl. auch Reg. 3 act. 6). A.e Die Versicherte mandatierte am 26. November 2019 Rechtsanwältin lic. iur. HSG D. Bilgeri, Advokatur am Falkenstein (ab 1. März 2022 bei AMPARO Anwälte und Notare, St. Gallen [Reg. 1 act. 220]), St. Gallen, mit der Wahrung ihrer Interessen in der vorliegenden Angelegenheit (Reg. 2 act. 18).
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3/21 A.f Am 10. (Reg 3 act. 14 ff.), 18. (Reg. 3 act. 17 ff.) und 19. Dezember 2019 (Reg. 3 act. 20 f.) erfolgten verschiedene Untersuchungen am KSSG. Die Versicherte konnte sodann am 9. Januar 2020 die Klinik D.___ verlassen (Reg. 3 act. 11). Weitere Untersuchungen am Spital X.___ fanden am 24. Januar (Reg. 3 act. 22 f.) und am 3. Februar 2020 (Reg. 3 act. 24 ff.) statt. Konsultiert wurde sodann auch ein Kieferchirurg (vgl. Reg. 2 act. 69 f.), wobei die Behandlung anschliessend bei einem anderen Arzt, Dr. med. dent. E.___, Praxis F.___, erfolgte (Reg. 2 act. 71 ff.). Vom 13. Januar bis und mit 30. April 2020 betrug die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten 100 % (Reg. 3 act. 63). A.g Ab 1. Mai 2020 belief sich die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten gemäss Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Versicherten, auf 80 % (Reg. 3 act. 63). A.h Die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Ch. Steger, Altstätten, kündigte am 12. Mai 2020 das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per Ende August 2020 (Reg. 2 act. 86). A.i Am 25. Mai 2020 fand das Gespräch zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung (IV) mit der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen (SVA) statt (Reg. 2 act. 89). A.j Weitere Verlaufskontrollen am Spital X.___ erfolgten am 5. (Reg. 3 act. 35 f.) und 25. Juni 2020 (Reg. 3 act. 45 f.). Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 27. Juni 2020 äusserte sich Dr. G.___ gegenüber der Mobiliar zum Gesundheitszustand der Versicherten, wobei er deren Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2020 weiterhin auf 80 % schätzte (Reg. 3 act. 47 f., 63). A.k Mit Schreiben vom 11. Juli 2020 teilte die SVA der Versicherten mit, dass keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien und nun ihr Anspruch auf Rentenleistungen der IV geprüft werde (Reg. 2 act. 101 f. [Kopie]). A.l Ab 1. September 2020 belief sich die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten gemäss Dr. G.___ auf 50 % (Reg. 3 act. 63; Reg. 1 act. 5). A.m Am 10. Dezember 2020 fand ein Assessment bei H.___, Case Manager bei I.___, statt. Anlässlich des Gesprächs empfahl H.___ ein Case Management inklusive Bewerbungscoaching (Reg. 2 act. 157 ff.). A.n Eine weitere Verlaufskontrolle am Spital X.___ erfolgte am 14. Dezember 2020 (Reg. 3 act. 60 ff.). A.o Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und beratender Arzt der Mobiliar, äusserte sich am 8. Januar 2021 zum Fall der Versicherten. Die von Dr. G.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht begründen. Optimal sei eine wechselbelastende Tätigkeit, teils
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4/21 sitzend, teils stehend, ohne Arbeitseinsatz auf unebener Unterlage, ohne Arbeiten, die Knieen oder Kauern erfordern würden, ohne regelmässiges Treppensteigen und ohne Arbeiten, die ein regelmässiges Tragen von Lasten über 10 kg erforderten (Reg. 3 act. 64 f.). A.p Am 15. März 2021 fand eine weitere Verlaufskontrolle am Apital X.___ statt (Reg. 1 act. 37 ff.). A.q Die SVA teilte der Versicherten am 23. März 2021 mit, dass sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung erfülle (Reg. 1 act. 40 f. [Kopie]). A.r Anlässlich der Operation am Spital X.___ vom 30. März 2021 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (Osteosynthesematerialentfernung [OSME] «VA-LCP Olecranon links», «Philosplatte Humerus rechts», «NCB-Platte Tibia rechts»; Reg. 1 act. 69 ff.). Die Versicherte konnte das Spital X.___ am 31. März 2021 verlassen (Reg. 1 act. 52 ff.). Es wurde ihr vom 30. März bis und mit 25. April 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Reg. 1 act. 151). A.s Am 2. April 2021 stellte sich die Versicherte aufgrund von Schmerzen am linken Ellbogen notfallmässig auf der ZNA des Spitals X.___ vor, wo eine Fotodokumentation erstellt und ein Verbandswechsel vorgenommen wurden (Reg. 1 act. 97 ff.). Eine weitere notfallmässige Selbstvorstellung fand am 9. April 2021 bei anamnestisch Schmerzen und Rötung der Wunden an der distalen Tibia statt (Reg. 1 act. 100 f.). Anlässlich der Untersuchung vom 12. April 2021 am Spital X.___ hielten die Ärzte Folgendes fest: «Reizlose und trockene Wundverhältnisse im Bereich des rechten Humerus, des linken Olecranons sowie auch der proximal geklammerten längeren Tibianaht. Residuelles Hämatom im Plattenlager. Die distale Stelle, wo die Klammerentfernung erfolgte, zeigt im Vergleich zu den Fotoaufnahmen vor 4 Tagen eine regrediente Rötung mit regelrechter Wundadaptation, die Narbe selbst verheilt, trocken und reizlos» (Reg. 1 act. 64 ff.). A.t Nachdem die Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali) H.___ das Mandat entzogen und neu Y.___, Case Management und berufliche Reintegration, übertragen hatte (Reg. 1 act. 25, 45), fand am 23. April 2021 ein Erstgespräch mit der Versicherten statt, anlässlich dessen das Stellensuchprofil erörtert und die Bewerbungsunterlagen angepasst wurden (Reg. 1 act. 135). A.u Ab 26. April 2021 wurde die Versicherte von Dr. G.___ zu 50 % und ab 1. Juni 2021 zu 33 % arbeitsunfähig erklärt (act. Reg. 1 act. 151). A.v Am 2. Juli 2021 orientierte Y.___ die Mobiliar und den Schadeninspektor der Generali, W.___, über den Zwischenstand des Case Managements. Demnach seien mehrere Direktbewerbungen erstellt und Firmen aktiv telefonisch kontaktiert worden. Derzeit seien bei vier Unternehmen Bewerbungen offen. Das grösste Hindernis sei das Alter der Versicherten (Reg. 1 act. 117, 136).
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5/21 A.w Die Untersuchung am Spital X.___ vom 5. Juli 2021 zeigte einen zufriedenstellenden Verlauf drei Monate nach OSME am rechten Unterschenkel. Es wurden keine weiteren Verlaufskontrollen geplant (Reg. 1 act. 124 f.). A.x Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 bat die Mobiliar Dr. G.___, einige Fragen zum Gesundheitszustand der Versicherten zu beantworten (Reg. 1 act. 126 f.), was dieser mit Stellungnahme vom 9. Juli 2021 tat (Reg. 1 act. 127 f.). A.y Anlässlich der telefonischen Besprechung vom 13. Juli 2021 informierte die Versicherte Y.___ über den Stand der offenen Bewerbungen und erhaltenen Absagen (Reg. 1 act. 136). A.z Mit E-Mail vom 7. Oktober 2021 teilte Y.___ W.___ mit, dass derzeit noch eine Rückmeldung auf eine Bewerbung erwartet werde. Mit der Versicherten habe er vor einem Monat vereinbart, maximal weitere zwei bis drei Monate an einer Vermittlung weiterzuarbeiten. Falls es mit einer Anstellung nicht funktioniere, stehe auch eine Frühpensionierung im Raum (Reg. 1 act. 174 f.). A.aa Ab dem 1. November 2021 war die Versicherte von Dr. G.___ zu 20 % arbeitsunfähig geschrieben (Reg. 1 act. 169). A.bb Am 23. November 2021 wies die SVA das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab (Reg. 1 act. 182). A.cc Y.___ schloss am 30. November 2021 den Auftrag der Generali, die Versicherte beim Finden einer Festanstellung auf dem 1. Arbeitsmarkt (40-50 %) zu unterstützen, (erfolglos) ab (Reg. 1 act. 202 [Kopie]). A.dd Der Versicherten wurde ab dem 1. Dezember 2021 von Dr. G.___ volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Reg. 1 act. 169). A.ee Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 teilte die IV der Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine befristete Rente zu haben, da ein Anspruch auf Rentenleistung retrospektiv frühstens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung (und somit am 1. November 2020) hätte entstehen können, die Versicherte aber bereits ab dem 1. Oktober 2020 zu 50 % rentenausschliessend arbeitsfähig gewesen sei (Reg. 1 act. 216 ff. [Kopie]). A.ff Im Auftrag der Mobiliar wurde die Versicherte am 29. September 2022 begutachtet. Nach einem Erstgespräch mit Dr. phil. K.___, Geschäftsführer der V.___ GmbH, unterzog sich die Versicherte einer orthopädisch-traumatologischen Untersuchung bei Dr. med. L.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Gutachter bei der V.___ GmbH. Dieser erstellte ein monodisziplinäres orthopädisches Gutachten (Reg. 1 act. 298 ff.; datiert vom 24. Oktober
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6/21 2022). Dr. L.___ kam zum Schluss, dass der Versicherten ihre angestammte Tätigkeit als Hauswartin nicht zumutbar sei. Zumutbar seien leichte Tätigkeiten in Wechselposition vollschichtig unter Vermeidung von Belastungen der oberen Extremitäten von mehr als 8 kg und Tätigkeiten über Schulterhöhe, dies mit 100%iger Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum (Reg. 1 act. 298 f.). Eine operative Stabilisierung des Schultereckgelenks bzw. der auch möglichen Pseudarthrose der distalen Clavicula könnte – so Dr. L.___ – noch zu einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands beitragen. Zur Abklärung sinnvoll sei daher eine genauere Analyse, z.B. durch eine Computertomographie (CT; Reg. 1 act. 300). A.gg Am 1. November 2022 bestätigte die Mobiliar der Versicherten, die Kosten für die Abklärungsmassnahmen und allfällige daraus entstehende weitere Behandlungskosten im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht zu übernehmen, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 0 % und berechnete eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 15 % (Reg. 1 act. 326-323). Hiermit wurde der Versicherten das rechtliche Gehör gewährt, wovon diese am 21. November 2021 Gebrauch machte (Reg. 1 act. 328 f.). Deren Stellungnahme leitete die Mobiliar Dr. L.___ weiter (Reg. 1 act. 330), der sich wiederum am 12. Januar 2023 zu den geltend gemachten Einwänden äusserte (Reg. 1 act. 336 ff.). A.hh Mit Verfügung vom 14. März 2023 verneinte die Mobiliar bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Anspruch der Versicherten auf Rentenleistungen. Sie sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % zu (Reg. 1 act. 341 ff.). B. B.a Mit E-Mail vom 18. März 2023 äusserte die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Bilgeri, gegenüber der Mobiliar ihre Einwände zur Verfügung (Reg. 1 act. 348 f.). Dazu bezog diese am 20. März 2023 Stellung (Reg. 1 act. 349). Gleichentags bat die Versicherte die Mobiliar, auf die Verfügung zurückzukommen (Reg. 1 act. 356). B.b Mit Einsprache vom 17. April 2023 beantragte die Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2023 betreffend Invaliditätsgrad, die Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 57 % und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen durch die Mobiliar (Reg. 1 act. 360 ff.). B.c Am 8. Mai 2023 erkundigte sich die Mobiliar bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten über die geleisteten Arbeitsstunden bzw. das Pensum der Versicherten sowie darüber, wie viel eine ähnlich qualifizierte Person mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich in einem Vollpensum bei ihr verdiene (Reg. 1 act. 364 f.). Nachdem die Mobiliar die Antwort der Arbeitgeberin vom 26. Mai 2023
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7/21 (Reg. 1 act. 370) am 22. Juni 2023 der Versicherten weitergeleitet hatte (Reg. 1 act. 374), nahm Letztere am 5. Juli 2023 dazu Stellung (Reg. 1 act. 375). B.d Mit Einspracheentscheid vom 19. April 2024 wies die Mobiliar die Einsprache der Versicherten ab (Reg. 1 act. 380 ff.). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2024 erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Bilgeri, am 22. Mai 2024 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Mobiliar. Im Übrigen beantragte sie eine Nachfrist von 30 Tagen für die Nachreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung sowie die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. einer Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung der entsprechenden Dokumente; act. G1). C.b Mit Beschwerdeergänzung vom 28. Juni 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und reichte innert angesetzter Nachfrist die Begründung der Beschwerdeanträge sowie die erforderlichen Dokumente zur Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nach (act. G4-2). C.c Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 beantragte die Mobiliar (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), nunmehr vertreten durch Fürsprecherin B. Künzi-Egli, Muri bei Bern, die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. G6-2). C.d Die verfahrensleitende Versicherungsrichterin hiess das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit Schreiben vom 5. September 2024 gut (act. G8). C.e Am 3. Oktober 2024 hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik an den bisherigen Anträgen fest (act. G10). Ihre Rechtsvertreterin legte zudem eine Honorarnote in Höhe von Fr. 2'154.79 (inkl. MwSt. und Barauslagen) bei (act. G10.1). C.f Mit Duplik vom 23. Oktober 2024 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihrem bisherigen Antrag fest (act. G12). C.g Am 14. November 2024 nahm die Beschwerdeführerin kurz Stellung zur Duplik vom 23. Oktober 2024 (act. G14). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 25. November 2024 (act. G16).
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8/21 C.h Auf den detaillierten Inhalt der Rechtsschriften sowie der übrigen Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Vorliegend strittig ist, ob die Beschwerdeführerin infolge des Unfallereignisses vom 4. November 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. 2. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) sind einzustellen und der Anspruch auf eine Invalidenrente ist zu prüfen, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; sogenannter Fallabschluss [BGE 134 V 109 E. 4.1]). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.4 Die Invalidität ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
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9/21 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aussagen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2 und 114 V 310 E. 3c). 2.6 Ferner hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.7 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 106 zu Art. 61). Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. Eine Tatsache darf dann als bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterin und der Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N 58). 2.8 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
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10/21 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen habe. Ihres Erachtens müsste ihr Valideneinkommen einzig anhand des kurz vor dem Unfall erzielten Verdienstes, und zwar hochgerechnet auf ein 100%-Pensum, berechnet werden (act. G1-3 N 10 f.). Im Weiteren habe sich die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf das Total der Frauen der Tabelle TA1_tirage_skill_level (2020) gestützt und mit dem Sektor 2 auch körperlich schwere Tätigkeiten berücksichtigt, welche für sie nicht mehr möglich seien. Entweder sei auf den Lohn für Sektor 3 mit Fr. 4'187.– abzustellen oder vom Total ein Leidensabzug von 10 % vorzunehmen (act. G4- 5 N 15). Nachfolgend ist zuerst das Valideneinkommen zu bestimmen (vgl. nachstehende E. 4). Für das Invalideneinkommen (vgl. nachstehende E. 5.3 f.) ist vorerst die medizinisch-theoretische (Rest- )Erwerbsfähigkeit zu eruieren (vgl. nachstehende E. 5.1) und anschliessend deren Verwertbarkeit zu prüfen (vgl. nachstehende E. 5.2). Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich – wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.4) – aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen (vgl. nachstehende E. 6). Da – wie zwischen den Parteien unstreitig (Reg. 1 act. 169, 344, 356, 361 N 6) – per 1. Dezember 2021 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mehr erwartet werden konnte (100 % arbeitsfähig in leidensangepasster Tätigkeit [vgl. vorstehenden Sachverhalt A.dd und Gutachten vom 24. Oktober 2022, gemäss dem die Beschwerdeführerin – trotz allfälliger operativer Stabilisierung des Schultergelenks, wodurch eventuell eine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustands erzielt werden könnte – für adaptierte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei]), ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Dezember 2021 zu prüfen (vgl. vorstehende E. 2.2). 4. 4.1 Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel am zuletzt – d.h. grundsätzlich vor dem Beginn der unfallbedingten ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit – erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, können die Zahlen der LSE des
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11/21 BFS herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2017, 8C_382/2017, E. 2.3.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA1 der LSE 2020 ab und verzichtete dabei auf eine Hochrechnung des zuletzt in Teilzeit erzielten Einkommens auf ein Vollpensum. Ihre Vorgehensweise begründete sie damit, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin als gesunde Person im Vollzeitpensum den von ihr geltend gemachten Bruttojahreslohn von Fr. 100'241.50 verdienen würde. Aufgrund der Akten sei nicht ausgewiesen, wie hoch die geleisteten Arbeitsstunden der Beschwerdeführerin vor dem Unfall tatsächlich gewesen seien. Zwar sei in der Unfallmeldung angegeben worden, dass das wöchentliche Arbeitspensum der Beschwerdeführerin 8.4 Stunden betragen habe. Aufzeichnungen zu den geleisteten Arbeitsstunden bestünden jedoch nicht. Auch würden sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag keine genügend konkreten Hinweise auf das effektive Arbeitspensum der Beschwerdeführerin ergeben. Die Arbeitgeberin bzw. die von ihr beauftragte M.___ AG habe eine ihr diesbezüglich am 8. Mai 2023 gestellte Anfrage am 26. Mai 2023 dahingehend beantwortet, dass es keine Arbeitsrapporte gäbe und es der Beschwerdeführerin freigestanden hätte, wann sie die ihr zugeteilten Aufgaben ausführe. Auch habe die Arbeitgeberin nicht sagen können, wie viel ein ähnlich qualifizierter Mitarbeiter in einem gleichen Aufgabenbereich in einem Vollzeitpensum bei ihr verdienen würde, da sie keine vergleichbaren Mitarbeiter angestellt habe. Daher sei das gestützt auf die LSE ermittelte und nicht hochgerechnete Valideneinkommen nicht zu beanstanden. Allenfalls erscheine fraglich, ob nicht auf die Tabelle T17 der LSE 2020 abzustellen sei, was im Ergebnis dennoch für die Zusprache einer Invalidenrente nicht ausreichen würde (Reg. 1 act. 382 N 18 f.). Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin vor dem Unfall die Absicht gehabt, ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorzeitig aufzugeben, um nach N.___ auszuwandern und dort als Selbstversorgerin zu leben (Reg. 1 act. 382 N 17). 4.3 Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Ansicht, Anknüpfungspunkt für das Valideneinkommen bilde ihr zuletzt erzielter Verdienst (act. G1-3 N 10; act. G4-4 N 9). Die Beschwerdegegnerin begründe ihre Behauptung, die Beschwerdeführerin habe einen überdurchschnittlich hohen Lohn erzielt, nicht. Ihr Vorgehen sei nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_581/2020, 8C_585/2020 seien überdurchschnittlich hohe Löhne zu berücksichtigen, sofern der zuletzt bezogene, überdurchschnittlich hohe Lohn weiterhin erzielt worden wäre (act. G4-5 N 13). Allein aufgrund der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sei es alles andere als zweifelhaft, dass sie ohne Unfall zum Berentungszeitpunkt die bisherige Tätigkeit noch ausgeübt und den entsprechenden Lohn erzielt hätte. Blosse Träume über eine Auswanderung könnten keinesfalls für eine Leistungsablehnung herangezogen werden (act. G4-4 N 7, N 10). Die Beschwerdeführerin habe enge Beziehungen vor Ort. Auch habe sie zum Zeitpunkt der Rentenprüfung
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12/21 die AHV-Rente noch nicht beziehen können, so dass die Aufgabe der Erwerbstätigkeit ohnehin nicht in Frage gekommen wäre (act. G4-3 N 7). Zudem müsse eine Hochrechnung auf ein 100%-Pensum vorgenommen werden. Die Beschwerdegegnerin habe selber auf dem Unfallschein ein Arbeitspensum von 20 % angegeben und dieses damit bestätigt (act. G4-4 N 8). Ihre Behauptung, dass nicht erstellt sei, dass der Lohn vor dem Unfall für ein Pensum von 20 % ausgerichtet worden sei, widerspreche den Angaben der Arbeitgeberin, den Arztattesten und vor allem den von der Beschwerdegegnerin während zwei Jahren erbrachten Taggeldleistungen (act. G4-4 f. N 11). Aus der Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass die Arbeitgeberin einzig ausgeführt habe, es habe der Beschwerdeführerin freigestanden, wann sie die Arbeiten ausführe, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass das Arbeitspensum nicht den von der Arbeitgeberin deklarierten 8.4 Stunden und damit einem 20%-Pensum entsprochen habe (act. G4-5 N 12). Schliesslich trage die Beschwerdegegnerin die Beweislast dafür, dass die Regel der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst nicht greife. Der Nachweis der Mutmassung sei ihr nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelungen (act. G4-5 N 14). 4.4 4.4.1 Vorab ist – auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht primär gestützt darauf ihren Einspracheentscheid begründete – hervorzuheben, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich geplanter Auswanderung nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden können, was jedoch, möchte man vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst abweichen, der Fall sein müsste (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Februar 2021, 8C_581/2020 und 8C_585/2020, E. 6.1, und vom 5. März 2019, 9C_852/2018, E. 5.4.1 mit Hinweisen). Gemäss allgemeiner Lebenserfahrung tendieren nämlich viele Menschen dazu, den Wunsch zu äussern, nach der Pensionierung auswandern zu wollen. Konkrete Hinweise auf eine Umsetzung des geäusserten Wunsches gibt es seitens der Beschwerdeführerin jedoch nicht, zumal – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt – das Pensionskassengeld nicht ausreichen würde und auch keine konkreten Pläne (genaue Finanzierung, Region, Zeitpunkt, Verträge etc.) vorliegen. Unterstützt wird diese Ansicht auch dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Coachings bemühte, eine neue Stelle zu finden. Was die Höhe des Valideneinkommens betrifft, ist nicht ersichtlich, wieso vom zuletzt erzielten Verdienst abgewichen werden sollte. Die Beschwerdeführerin erhielt – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung festhält (Reg. 1 act. 344) – erwiesenermassen rund brutto Fr. 20’048.30 (berechnet basierend auf dem Zeitraum 4. November 2018 bis 3. November 2019; 2 x Fr. 1'657.50 + Fr. 105.25 [Reg. 2 act. 10] + 10 x Fr. 1'662.75 [Reg. 2 act. 11]; wobei der Anteil am 13. Monatslohn bereits inklusive ist) jährlich für ihre Arbeitsleistung. Das zuletzt erzielte Einkommen weist keine starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen auf (vgl. z.B. für die Jahre 2018
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13/21 und 2019 Reg. 2 act. 10 f.) und es steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der erzielte Verdienst weiterhin erzielt worden wäre (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 3. Februar 2021, 8C_581/2020 und 8C_585/2020, E. 6.1 mit Hinweisen, vom 5. September 2019, 9C_239/2019, E. 2.2.1, und vom 3. März 2017, 9C_838/2016, E. 3.1). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, der Lohn falle verglichen mit den Löhnen einer Hauswartin eher hoch aus, weshalb auf einen Durchschnittswert abzustellen sei, verfängt nicht, zumal dabei das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin und die in den vergangenen Berufsjahren erworbenen Erfahrungen in der Administration, als Verkäuferin und als Pflegerin (vgl. Reg. 1 act. 118) ausser Acht gelassen würden. Zudem beinhaltete das Pflichtenheft der Beschwerdeführerin auch Spezialaufgaben (Wohnungsbesichtigungen für Mietinteressenten; Reg. 2 act. 141), die üblicherweise nicht zu den Aufgaben einer Hauswartin gehören. Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall ihre bisherige Arbeitsstelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beibehalten und demnach überwiegend wahrscheinlich weiterhin ein Einkommen von rund Fr. 20’048.30 jährlich (angepasst an die Teuerungsverhältnisse) generiert hätte. 4.4.2 Bei Personen, die vor dem Unfall nur teilweise erwerbstätig waren, ist die Invalidität – anders als bei den Taggeldleistungen – bezogen auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit zu bemessen. Für das Valideneinkommen massgebend ist nicht der tatsächlich ausgeübte Erwerbsgrad, sondern entscheidend sind die Verdienstmöglichkeiten einer versicherten Person, von der angenommen wird, dass sie jene voll ausnützt (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2008, 8C_664/2007, 8C_713/2007, E. 6.2; vgl. auch MARC HÜRZELER/PATRICIA USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, 2021, Rz. 481). 4.4.3 Die Arbeitgeberin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin mehrmals bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bei ihr nicht im Stundenlohn, sondern in einem 20%-Pensum angestellt war (vgl. Schadenmeldung vom 6. November 2019 [Reg. 2 act. 1], Telefonnotiz vom 15. November 2019 [Reg. 2 act. 13] und Telefonnotiz vom 26. November 2020 [Reg. 2 act. 141]). Es besteht daher kein Anlass, dies anzuzweifeln. Insbesondere würde es einer ergebnisorientierten Beurteilung gleichkommen, würde der Beschwerdegegnerin gefolgt und das Pensum nur deshalb nicht hochgerechnet, weil – so die Beschwerdegegnerin – das auf 100 % aufgerechnete Einkommen weit von einem «normalen» Lohn für eine Hauswartin entfernt liege und im Falle einer Berücksichtigung zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichstellung aller Versicherten führe (act. G6-5 Ziff. 3.2 f.). Auszugehen ist daher von einem Valideneinkommen von jährlich Fr. 100’241.50 (Fr. 20’048.30 x 5). Dieses ist, da es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin einen Teuerungsausgleich erhalten hätte, bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns an die Nominallohnentwicklungen anzupassen (Tabellen und
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14/21 Schätzungen abrufbar unter <https:// www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehneerwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnindex.html>, zuletzt abgerufen am 7. März 2025). Für das Jahr 2020 ist die Tabelle T1.2.15 heranzuziehen. Demnach waren die Nominallöhne für Frauen im Jahr 2020 in allen Wirtschaftszweigen um 0.9 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Für das Jahr 2021 waren im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (19. April 2024) die definitiven Daten zur Entwicklung der Nominallöhne bereits veröffentlicht worden. Gemäss diesen waren die Nominallöhne für Frauen im Jahr 2021 in allen Wirtschaftszweigen um 0.6 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen (Tabelle T1.2.20). Demnach ergibt sich ein statistisches Einkommen von rund Fr. 101’750.55 jährlich (Fr. 100’241.50 x 1.009 x 1.006). 5. 5.1 Um das Invalideneinkommen berechnen zu können, muss zuerst die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. In ihrer angestammten Tätigkeit als Hauswartin ist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als arbeitsunfähig zu erachten (vgl. Reg. 1 act. 383 N 14; act. G4-3 N 5). Gemäss dem medizinisch ermittelten Belastungsprofil ist diese Tätigkeit nur noch bedingt geeignet, da die damit verbundenen Arbeiten auch das Heben und Tragen von Wassereimern sowie allgemein intensive beidarmige Belastungen der oberen Extremitäten bedingen, der Beschwerdeführerin aber stark schulterbelastende Tätigkeiten wegen der Instabilität im Schultergelenksbereich und der verminderten Belastbarkeit des linken Ellenbogens auf die Dauer nicht mehr zumutbar sind (Reg. 1 act. 299 f.). Zumutbar sind leichte Tätigkeiten in Wechselposition vollschichtig unter Vermeidung von stärkeren Belastungen der oberen Extremitäten (< 8 kg) und Tätigkeiten über Schulterhöhe, dies mit 100%iger Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum (Reg. 1 act. 299). Auszugehen ist demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. 5.2 Als Nächstes ist die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen. 5.2.1 Massgeblich für die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich beeinträchtigter Personen ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Das Abstellen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG dient auch dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Als theoretische Grösse ist er durch ein gewisses
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15/21 Gleichgewicht zwischen Angebot an und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag gemäss Bundesgericht auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2011, 8C_237/2011, E. 2.3). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2022, 8C_55/2022, E. 4.3). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 5.1 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. August 2006, I 831/05, E. 4.1.1 mit Hinweisen). 5.2.2 Massgebend für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)erwerbstätigkeit. Diese ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 f.; Urteile des Bundesgerichts vom 1. März 2017, 8C_678/2016, E. 2.2, vom 22. Dezember 2016, 9C_469/2016, E. 3.2, und vom 24. November 2016, 8C_665/2016, E. 5.3). Das medizinische Gutachten datiert im vorliegenden Fall vom 24. Oktober 2022 (Reg. 1 act. 298 ff.). Die Beschwerdeführerin war damals 61 ¾ Jahre alt. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt würde. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017, 8C_28/2017, E. 3.2 f., vom 7. März 2017, 9C_677/2016, E. 4.2, und vom 13. März 2014, 9C_734/2013, E. 2.1). Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungsund Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteile des
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16/21 Bundesgerichts vom 19. Juni 2017, 8C_28/2017, E. 3.2 f., vom 7. März 2017, 9C_677/2016, E. 4.2, vom 13. März 2014, 9C_734/2013, E. 2.1, vom 22. März 2012, 9C_153/2011, E. 3.1, und vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2). 5.2.3 Das Bundesgericht hielt fest, dass sich im Bereich der Unfallversicherung keine Rechtsprechung etabliert habe, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2018, 8C_313/2018, E. 6.6 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich als streng (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 23. Januar 2025, 8C_222/2024, E. 4 f., vom 20. Dezember 2024, 8C_302/2024, E. 11, vom 20. Februar 2024, 9C_755/2023, E. 5.4 f., vom 23. August 2018, 8C_892/2017, E. 5, vom 10. August 2018, 8C_313/2018, E. 6.5, und vom 19. Mai 2016, 8C_910/2015, E. 4.3.4). Unter anderem bejahte das Bundesgericht die Verwertbarkeit im Fall eines 62 Jahre und 10 Monate alten und 100 % in angepasster Tätigkeit arbeitsfähigen Allrounders, der in seiner beruflichen Laufbahn als Automechaniker, CNC-Operateur, Hilfsschreiner, Betriebsmechaniker, Landmaschinenmechaniker, Mitarbeiter im Abschlepp- und Pannendienst und Hauswart gearbeitet hatte und dessen Zumutbarkeitsprofil keine Vielzahl von Einschränkungen enthielt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2024, 9C_755/2023, E. 5.4 f.). Vorliegend bestehen genügend Tätigkeiten, in denen stärkere Belastungen der oberen Extremitäten nicht erforderlich sind; das vom Gutachter erstellte Zumutbarkeitsprofil erweist sich somit als eher gering einschränkend. Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend nicht, die Verwertbarkeit aufgrund von Faktoren wie das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin oder die vergebliche Stellensuche durch sie zu verneinen, da auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist. Nachfolgend ist somit – basierend auf einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % – das Invalideneinkommen zu ermitteln. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. Damit schöpft sie die ihr verbleibende Erwerbsfähigkeit (100 % in angepasster Tätigkeit) nicht aus. Nach der Rechtsprechung sind im Bereich der Unfallversicherung die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten statistischen Daten (bezogen auf den Rentenbeginn) zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2024, 8C_182/2023, E. 4.3.2.3.2, und vom 2. Mai 2023, 8C_659/2022, E. 4.2.2). Da der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2024 datiert und ein allfälliger Rentenanspruch per 1. Dezember 2021 zu berechnen ist, hat die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht das Invalideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte gemäss LSE 2020 berechnet.
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17/21 5.3.2 Die Kompetenzniveaus 1 und 2 unterscheiden sich (nebst der resultierenden Lohnhöhe) darin, dass das tiefste Niveau lediglich «einfache», das zweittiefste hingegen «praktische» Tätigkeiten erfasst. Die einfachen Tätigkeiten sind ferner körperlicher oder handwerklicher Art, während die praktischen Tätigkeiten von Dienstleistungen (Verkauf, Pflege) über Maschinenbedienung bis zu Kontroll- und Transportaufgaben ein breites Spektrum umfassen. Die unterschiedlichen Umschreibungen bringen zum Ausdruck, dass es sich beim Kompetenzniveau 1 um rein ausführende, eigentliche Hilfsarbeitertätigkeiten handelt, während bei den Tätigkeiten auf Kompetenzniveau 2 ein gewisses Mass an intellektuellem Aufnahmevermögen vorausgesetzt ist, wobei mit dem Kompetenzniveau 3 und 4 noch höhere Einstufungen möglich sind. Der Abgrenzung des Kompetenzniveaus 2 zum Kompetenzniveau 1 dient primär die intellektuelle Komponente, die bei Letzterem gerade nicht vorausgesetzt ist (so auch Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich [SVGer ZH] vom 24. Januar 2017, UV.2015.00202, E. 5.5). Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität – wie vorliegend – nicht auf ihren angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Bemessung des Invalideneinkommens dann auf den Totalwert im Kompetenzniveau 2 gemäss LSE abzustellen, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, anderenfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Wert entscheidend (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2021, 8C_737/2020, E. 2 mit Hinweisen). Der Schwerpunkt liegt damit auf der Aufgabenart, welche die versicherte Person aufgrund ihrer Qualifikationen übernehmen kann, und nicht auf den Qualifikationen an sich (Urteile des Bundesgerichts vom 10. August 2023, 8C_293/2023, E. 4.2, vom 28. Juni 2022, 8C_801/2021, E. 2.3, und vom 14. April 2020, 8C_66/2020, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Führungserfahrung oder die erfolgreiche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit können dazu führen, dass sich ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 rechtfertigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2023, 8C_732/2018, E. 8.2.2). Die Beschwerdeführerin absolvierte keine formale Berufsausbildung (Reg. 1 act. 309), besuchte jedoch verschiedene Aus- und Weiterbildungskurse (Bürofachzertifikat, Lebens- und Eheberatungsseminar, Unternehmerseminar) und sammelte auch jeweils über mehrere Jahre in verschiedenen Bereichen Berufserfahrung (Verkauf, Administration, Pflege, Reinigung- und Instandhaltung, Überwachung; Reg. 1 act. 118), was wiederum zeigt, dass sie vielseitig einsetzbar ist. Gemäss Lebenslauf (Reg. 1 act. 118) war die Beschwerdeführerin drei Jahre lang Abteilungsleiterin in der O.___ in P.___, und dabei auch für die Preisgestaltung zuständig. Zudem arbeitete sie sieben Jahre lang als selbständige Altenpflegerin und -betreuerin. Hinzu kommt, dass sich aus dem (unbestrittenen) ärztlichen Zumutbarkeitsprofil ergibt, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer unfallbedingten körperlichen Einschränkungen auf leichte Tätigkeiten in Wechselposition unter Vermeidung von stärkeren Belastungen der oberen Extremitäten und Tätigkeiten über Schulterhöhe angewiesen ist (Reg. 1 act. 299). Aus der branchenmässig weiten Umschreibung der Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass sich darunter auch solche befinden, welche dem für die Beschwerdeführerin geltenden Anforderungsprofil entsprechen (vgl. so auch
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18/21 Entscheid des SVGer ZH vom 24. Januar 2017, UV.2015.00202, E. 5.6). Vor dem genannten Hintergrund wäre es nicht gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin im Kompetenzniveau 1 – und damit auf Stufe rein ausführender, eigentlicher Hilfsarbeitertätigkeiten – einzustufen. Der Totalwert für alle Wirtschaftszweige gemäss LSE 2020, TA1, Kompetenzniveau 2, Frauen, beträgt Fr. 5'046.– monatlich (inkl. 13. Monatslohn). 5.3.3 Da der LSE-Wert auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche basiert, ist er auf die betriebsübliche Arbeitszeit in Stunden pro Woche aufzurechnen. Gemäss der Statistik über die «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche» betrug die betriebsübliche Arbeitszeit für das Total aller Wirtschaftszweige im Jahr 2021 (aktuellste Statistik im Zeitpunkt des Einspracheentscheids [19. April 2024] bezogen auf den Rentenbeginn [1. Dezember 2021]) 41.7 Stunden (abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/asset/de/25045916>, zuletzt abgerufen am 7. März 2025). Demnach ergibt sich nach Aufrechnung ein Einkommen von rund Fr. 5'260.50 monatlich (Fr. 5'046.– / 40 x 41.7). 5.3.4 Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen (Tabellen und Schätzungen abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehneerwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnindex.html>, zuletzt abgerufen am 7. März 2025). Für das Jahr 2021 (Rentenbeginn) waren im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (19. April 2024) die definitiven Daten zur Entwicklung der Nominallöhne bereits veröffentlicht worden. Demnach waren die Nominallöhne für Frauen im Jahr 2021 in allen Wirtschaftszweigen um 0.6 % gestiegen. Somit ergibt sich ein statistisches Einkommen von rund Fr. 5’292.10 monatlich (Fr. 5'260.50 x 1.006) bzw. Fr. 63’504.80 jährlich (x 12). 5.4 Zu prüfen bleibt, ob von diesem Tabellenlohn ein Abzug vorzunehmen ist. 5.4.1 Mit dem Tabellenlohnabzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg verwerten kann. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2018, 8C_58/2018, E. 3.1.1 mit Hinweisen).
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19/21 5.4.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin keinen leidensbedingten Abzug. Sie begründete dies damit, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug darstelle, zumal der Tabellenlohn im ihr durch die Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Es existierten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungseifähigkeit eingeschränkt sei. Gemäss dem schlüssigen Gutachten der V.___ GmbH vom 24. Oktober 2022 seien ihr sämtliche leichten Arbeiten in Wechselposition ohne stärkere Belastungen der oberen Extremitäten (> 8 kg) und ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe vollschichtig zumutbar (Reg. 1 act. 381). 5.4.3 Das Bundesgericht führte in seiner jüngsten Rechtsprechung mehrfach aus, dass der Medianlohn der LSE teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2022, 8C_104/2022, E. 5.2, mit Hinweis auf BGE 148 V 174). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei jedoch zu berücksichtigen, dass Menschen mit Behinderungen gegebenenfalls aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch bei Hilfsarbeitertätigkeiten auf tiefstem Kompetenzniveau gewisse Arbeiten nicht ausführen könnten und dass das Lohniveau auch bei ihnen zumutbaren Tätigkeiten tiefer sei als bei gesunden Personen, was nach Ansicht des Parlaments im Rahmen der bisherigen Rechtslage bzw. Rechtsprechungspraxis zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht genügend berücksichtigt worden sei (Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates [20.3377], «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads», der National- und Ständerat zugestimmt haben). Diesem Umstand ist mithin im Bereich der Unfallversicherung im Rahmen der individuellen Prüfung des leidensbedingten Abzugs, dem als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens laut Bundesgericht überragende Bedeutung zukommt (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und E. 9.2.3; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts vom 30. Juni 2023, 9C_555/2022, E. 4.1, und vom 12. Januar 2023, 8C_623/2022, E. 5.2.1), unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ebenfalls ausreichend Rechnung zu tragen. 5.4.4 Vorliegend sind keine Hinweise erkennbar, die auf eine Leistungseinbusse auf das gemäss LSE erzielbare Einkommen durch die Beschwerdeführerin hindeuten würden, zumal etwa der Sektor 3 und das Kompetenzniveau 2 einen grossen Fächer an möglichen Tätigkeiten bereitstellen, auf deren Ausführung sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht auswirken. Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich daher nicht. 5.5 Nach dem Gesagten resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 63’504.80 jährlich. 6.
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20/21 Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 101’750.55 und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 63’504.80 resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 38'245.75 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 38 %. 7. 7.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. April 2024 gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Zeit ab 1. Dezember 2021 (unbestrittener Zeitpunkt des Fallabschlusses; vgl. vorstehende E. 2.2 und 3) der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente in Höhe von 38 % zu entrichten. Die Berechnung und Festsetzung des Rentenbetrags ist von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. 7.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Im UVG ist eine solche Kostenpflicht nicht vorgesehen. Das Verfahren ist deshalb kostenlos. 7.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung bei bescheidenem Aktenumfang die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote in Höhe von Fr. 2'154.79 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Festlegung einer Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung erübrigt sich bei diesem Prozessausgang. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente in Höhe von 38 % zu entrichten. Zur Festsetzung und Ausrichtung
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21/21 der Rentenleistung wird die Sache im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'154.79 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.04.2025 Art. 4, Art. 8 und Art. 16 ATSG; Art. 6 Abs. 1 und Art. 18 UVG. Berechnung des Valideneinkommens bei einer im Teilzeitpensum angestellten versicherten Person, wo die Invalidität – anders als bei den Taggeldleistungen – bezogen auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit zu bemessen ist. Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit aufgrund der im Unfallversicherungsrecht restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung trotz fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin bejaht. Invaliditätsgrad von 38 % und damit Zusprache einer Invalidenrente. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2025, UV 2024/42). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2025
2026-04-09T05:40:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen