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St.Gallen Versicherungsgericht 03.06.2025 UV 2024/40

3. Juni 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,849 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Art. 15 und Art. 17 UVG; Art. 130 und Art. 25 Abs. 3 UVV; Art. 22 und 22a AVIG. Berufsunfall einer zu 50 % im Zwischenverdienst tätigen versicherten Person: Berechnung der Taggelder, die infolge des aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Zwischenverdienstes von der Unfallversicherung zu entrichten sind. Koordination der UVG-Taggelder mit den Taggeldern der Arbeitslosenkasse: Prüfung, ob die UVG-Taggelder richtig mit den Taggeldern koordiniert wurden, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer 50%igen Arbeitslosigkeit zustehen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2025, UV 2024/40).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/40 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 11.07.2025 Entscheiddatum: 03.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.2025 Art. 15 und Art. 17 UVG; Art. 130 und Art. 25 Abs. 3 UVV; Art. 22 und 22a AVIG. Berufsunfall einer zu 50 % im Zwischenverdienst tätigen versicherten Person: Berechnung der Taggelder, die infolge des aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Zwischenverdienstes von der Unfallversicherung zu entrichten sind. Koordination der UVG-Taggelder mit den Taggeldern der Arbeitslosenkasse: Prüfung, ob die UVG-Taggelder richtig mit den Taggeldern koordiniert wurden, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer 50%igen Arbeitslosigkeit zustehen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2025, UV 2024/40). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

1/11

Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 3. Juni 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichter Michael Rutz und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. UV 2024/40

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,

gegen A X A Versicherungen A G , General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Taggeldleistungen

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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) war als bei der Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Syna) arbeitslos Gemeldete seit dem 1. Mai 2022 zu 50 % im Zwischenverdienst als Aktivierungsfachfrau bei der Stiftung B.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) insbesondere gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 5. September 2022 auf einem Geschäftsausflug auf der Strecke Bergstation C.___ Richtung Talstation D.___ mit dem Trottinett auf einem Kiesweg fuhr und bremsen wollte, die rechte Bremse jedoch nicht funktionierte, sich deshalb das Hinterrad mit Gestell überstellte und die Versicherte frontal mit dem Kopf auf den Boden stürzte (act. A4 f.). Sie begab sich notfallmässig ins Kantonsspital E.___, wo eine Kopfprellung (contusio capitis) und eine Ellbogenkontusion rechts erhoben wurden. Die Versicherte wurde bis und mit 9. September 2022 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt (act. M1-3 f.). Im Zeitpunkt des Unfalls bezog die Versicherte Taggeldleistungen der Syna basierend auf einem Ansatz von Fr. 242.80 (act. A60-2 ff, A71). A.b Dem ärztlichen Zwischenbericht UVG vom 14. September 2022 von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, speziell Geriatrie, Medizinisches Zentrum G.___, ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten vom 5. bis 16. September 2022 zu entnehmen (act. M1-1 f.). A.c Am 28. Oktober 2022 meldete sich die Versicherte telefonisch bei der AXA. Gemäss Telefonnotiz der zuständigen Sachbearbeiterin habe die Versicherte mitgeteilt, kein Taggeld erhalten zu haben. Ferner habe die Versicherte die AXA darüber informiert, bis und mit 16. September 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein. Nach erneuter Arbeitsfähigkeit sei später eine Schleimbeutelentzündung am rechten Ellbogen aufgetreten, weshalb sie vom 25. bis 27. Oktober 2022 wieder arbeitsunfähig gewesen sei (act. A15). A.d Anlässlich des Telefonats vom 2. November 2022 verlangte die Versicherte erneut die Auszahlung von Taggeldleistungen. Ausserdem teilte sie der AXA mit, nunmehr seit dem 25. Oktober 2022 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt worden zu sein. Gearbeitet habe sie demnach vom 17. September bis 24. Oktober 2022 (act. A16). A.e Am 17. November 2022 stellte Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik I.___, die Diagnose Status nach Ellbogenkontusion rechts vom 5. September 2022 mit persistierender Bursitis olecrani und weichteiligem Fremdkörper in der Bursa. Dr. H.___ empfahl der Versicherten eine Bursektomie (act. M2).

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3/11 A.f Mit E-Mail vom 21. November 2022 meldete sich die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG (nachfolgend: Protekta) bei der AXA. Sie sei im Zusammenhang mit den erfolgten Taggeldabrechnungen für die Monate September und Oktober 2022 von der Versicherten mit der Wahrung ihrer Interessen betraut worden. In Bezug auf die Abrechnung von September beanstandete die Protekta, die Taggeldleistungen seien erst für den Zeitraum ab dem 8. September 2022 entrichtet worden, obwohl die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesenermassen seit dem 5. September 2022 bestanden habe. Zudem bemängelte die Protekta den berechneten Taggeldansatz der Unfallversicherung. Dessen Höhe (Fr. 69.24) sei nicht nachvollziehbar. Fälschlicherweise sei die Anmeldung zunächst nicht bei der AXA, sondern bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) erfolgt. Diese habe eine Taggeldabrechnung erstellt, aus welcher sich ein Taggeldsatz für die Arbeitslosenentschädigung von netto Fr. 223.65 ergeben habe. Das Taggeld habe die Suva schliesslich mangels Zuständigkeit nicht ausbezahlt. Entscheidend sei aber, dass die berechnete Taggeldhöhe erheblich vom Taggeldsatz abweiche, den die AXA festgelegt habe (act. A28). A.g Am 23. November 2022 führte Dr. H.___ die von ihr empfohlene Bursektomie am rechten Ellbogen der Versicherten durch. Sie verordnete der Versicherten eine zweiwöchige Ruhigstellung des rechten Ellbogens in einer abnehmbaren Schiene (act. M3). A.h Anlässlich der Sprechstunde vom 6. Dezember 2022 erhob Dr. H.___ die Diagnose Status nach Bursektomie Ellbogen rechts bei chronischer Bursitis olecrani mit weichteiligen Vernarbungen in der Bursa am 23. November 2022 und verlängerte die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten um weitere zwei Wochen, mithin bis zum 20. Dezember 2022 (act. M4). A.i Gleichentags meldete sich die AXA bei der Protekta per E-Mail mit einer Erklärung zur Berechnung der Taggeldleistungen (act. A29). Eine ausführlichere E-Mail dazu folgte am 7. Dezember 2022 (act. A30). A.j Anlässlich des Telefonats vom 16. Dezember 2022 erklärte die AXA der Protekta, sie würde die Arbeitgeberin (und Versicherungsnehmerin) mit einem Unfalltaggeld (80 % des Bruttojahreslohnes) entschädigen. Die Versicherte erhalte ihrerseits ein Taggeld, das auf Basis der Arbeitslosenversicherungs-Taggelder berechnet werde. Insgesamt solle die Versicherte im vorliegenden Fall so viel erhalten, als wäre sie vollständig arbeitslos. Es könne daher sein, dass sie während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit schlechter gestellt sei als während des Zwischenverdienstes. Seitens der Arbeitgeberin bestehe eine Lohnfortzahlungspflicht, womit diese der Versicherten den Lohn weiterhin ausbezahlen müsse (act. A32). A.k In der Sprechstunde vom 20. Dezember 2022 stellte Dr. H.___ eine an sich normale Heilung nach Bursektomie am rechten Ellbogen fest. Im Vordergrund stünden aktuell noch postoperative Schmerzen

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4/11 im Bereich der Operationswunde und des darunterliegenden Periosts. Sie verordnete der Versicherten Physiotherapie (act. M5). A.l Mit E-Mail vom 12. Februar 2023 erklärte sich die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavaš, Muolen SG, bei der AXA mit der Berechnung der Taggeldleistungen nicht einverstanden und verlangte eine anfechtbare Verfügung, sollte die AXA die Berechnung nicht anpassen (act. A39). A.m Mit E-Mail vom 14. Februar 2023 informierte die zuständige Sachbearbeiterin der Syna die Protekta, die Abrechnungen für die Monate September, November und Dezember 2022 sowie Januar 2023 korrigiert zu haben. Es resultierten offene Rückforderungen in Höhe von Fr. 1'631.80 (Fr. 692.95 [November 2022] + Fr. 938.85 [Dezember 2022]) und zur Verrechnung gebrachte Rückforderungen in Höhe von Fr. 2’593.85 (Fr. 2'012.70 [Januar 2023] + Fr. 581.15 [September 2022]). Die Protekta leitete die E-Mail-Korrespondenz an Rechtsanwalt Glavaš weiter, der gleichentags bei der Syna die Abrechnungen und Rückforderungen vorsorglich beanstandete (A43-6 ff.). A.n Mit Einschreiben vom 16. Februar 2023 an die AXA und Syna liess die Versicherte ihre Forderung wiederholen und beanstanden, dass eine saubere Übersicht und Koordination mit der Syna fehle. Es folgten mehrere E-Mails (act. A44 ff.). Mit E-Mail vom 20. April 2023 hielt die Versicherte an ihrer Aufforderung, die AXA solle eine anfechtbare Verfügung erlassen, fest (act. A61). A.o Mit Verfügung vom 18. April 2023 forderte die Syna die zu viel ausbezahlten Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von netto Fr. 3'688.30 von der Versicherten zurück, wobei der offene Rückforderungsbetrag mittels zukünftiger Leistungen der Arbeitslosenversicherung verrechnet werde (act. A60-2 ff.). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Glavaš, am 19. April 2023 Einsprache (act. A60-1). A.p Mit E-Mail vom 2. Mai 2023 forderte die Versicherte die AXA erneut auf, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (act. A63). A.q Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 teilte die AXA der Versicherten mit, dass für die Zeit ab Unfalldatum bis 31. Dezember 2022 ein Taggeldanspruch von Fr. 10’783.25 bestehe, wovon Fr. 6'443.60 an die Arbeitgeberin und Fr. 4'339.65 an die Versicherte ausgerichtet worden seien (act. A64). B. B.a Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Glavaš, am 6. Juni 2023 Einsprache (act. A66, 73).

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5/11 B.b Mit Einspracheentscheid vom 5. April 2024 wies die AXA die Einsprache der Versicherten ab (act. A76). B.c Mit E-Mail vom 10. April 2024 bat die Versicherte die AXA, eine Aufstellung über die von ihr an die Arbeitgeberin geleisteten Zahlungen nachzureichen, was die AXA am 12. April 2024 tat (act. A78). C. C.a Am 7. Mai 2024 erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Glavaš, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AXA vom 5. April 2024. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Streitsache an die AXA zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und der Koordination der versicherten Taggelder mit der Syna; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 8.1 %) zu Lasten der AXA. In formeller Hinsicht beantragte sie die Aufhebung der am 30. Oktober 2023 verfügten Sistierung des am Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (nachfolgend: VSGR) bereits hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Syna (act. G1; vgl. auch AVI 2023/30). C.b Mit E-Mail vom 13. Mai 2024 erfolgte ein weiterer Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und der AXA. Die AXA erläuterte darin die bereits am 12. April 2024 (vgl. vorstehenden Sachverhalt B.c) verschickte Aufstellung über die von ihr an die Arbeitgeberin geleisteten Zahlungen und stellte der Beschwerdeführerin eine weitere Aufstellung zur Verfügung, aus welcher die an sie und an die Arbeitgeberin geleisteten Zahlungen ersichtlich sind (act. A82-2 f.). C.c Am 14. Mai 2024 informierte das VSGR die Beschwerdeführerin, antragsgemäss die Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend Rückerstattung von Arbeitslosentaggeldern (Verfahrensnummer AVI 2023/30) aufzuheben und für die gleichzeitig gegen den Einspracheentscheid der AXA vom 5. April 2024 erhobene Beschwerde ein separates Verfahren zu eröffnen (vorliegendes Verfahren UV 2024/40; AVI 2023/30 [act. G0]). C.d Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 beantragte die AXA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde vom 7. Mai 2024 (act. G6). C.e Mit Replik vom 7. November 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest und äusserte sich vereinzelt zur Beschwerdeantwort vom 18. September 2024 (act. G10). C.f Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine umfassende Duplik. Sie hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und äusserte sich nur kurz zur Replik (act. G12). Erwägungen

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6/11 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Höhe der Taggeldleistungen, welche der Beschwerdeführerin infolge des Unfallereignisses vom 5. September 2022, unter Berücksichtigung der Koordination mit der Syna, zustehen. 2. 2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 UVG entspricht das Taggeld arbeitsloser Personen der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Art. 22 und Art. 22a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), umgerechnet auf den Kalendertag, also aufgeteilt auf sieben statt auf fünf Tage (vgl. auch Art. 21 AVIG). Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG), wobei dieses 80 % oder 70 % des versicherten Verdienstes beträgt (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde, wobei dessen Höchstbetrag demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung entspricht (Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 18 ATSG). Von der Arbeitslosenentschädigung zieht die Kasse den Beitragsanteil des Arbeitnehmers an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse (Art. 22a Abs. 2 AVIG). Ebenso zieht die Kasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität des Versicherten den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (Art. 22a Abs. 3 AVIG). 2.3 Ist die versicherte Person, welche Taggeldleistungen der Unfallversicherung bezieht, arbeitslos, so erbringt die Unfallversicherung gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 % beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 %, aber höchstens 50 % beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % und weniger besteht kein Taggeldanspruch. Bei dieser Norm handelt es

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7/11 sich rechtsprechungsgemäss um eine Koordinationsbestimmung zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus. Diese Regelung greift daher nur dann Platz, wenn die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet ist (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2008, 8C_173/2008, E. 2.2 mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. April 2001, U 348/00, E. 3; MARKUS SCHMID, N 5 zu Art. 17, in: Hürzeler Marc/Kieser Ueli [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018). 2.4 Erzielt die versicherte Person einen Zwischenverdienst nach Art. 24 AVIG aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, so erbringt bei Berufsunfällen (vgl. Art. 7 UVG und Art. 12 UVV) der Versicherer des betreffenden Betriebs die Leistungen (Art. 130 Abs. 1 UVV). Bei einem Unfall während eines Zwischenverdienstes aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Zwischenverdienst ausgerichtet würde (Art. 130 Abs. 4 UVV). 2.5 Für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, trifft die Arbeitslosenversicherung eine Vorleistungspflicht (Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten (Art. 71 ATSG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin war im Unfallzeitpunkt zu 50 % arbeitslos und zu 50 % bei der Arbeitgeberin im Zwischenverdienst angestellt. Nachfolgend sind zuerst die Taggelder, die infolge des aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Zwischenverdienstes im 50%-Pensum von der Unfallversicherung direkt der Arbeitgeberin zu entrichten sind, zu ermitteln. In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob die UVG-Taggelder richtig mit den Taggeldern koordiniert wurden, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer 50%igen Arbeitslosigkeit zustehen (vgl. hierzu auch Art. 130 Abs. 4 UVV). 3.2 3.2.1 Im Unfallzeitpunkt belief sich der Zwischenverdienst der Beschwerdeführerin auf Fr. 43'550.00 (Fr. 3'350.00 x 13; act. A4). Da UVG-Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemessen werden und als solcher der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn gilt (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG), entspricht der

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8/11 Zwischenverdienst, hochgerechnet auf ein Jahr (Art. 15 Abs. 2 UVG; dies gilt unabhängig davon, ob die versicherte Person nur kurze Zeit vor dem Unfall erwerbstätig war [ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 325]), dem jährlichen versicherten Verdienst. Bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) beträgt das Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 UVG), aufgeteilt auf 365 Tage (Art. 17 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 UVV und Anhang 2 UVV; BGE 128 V 298 E. 2a), d.h. vorliegend rund Fr. 95.45 pro Tag (Fr. 43'550 / 365 x 0.8). Dies entspricht mit einer minimalen Abweichung dem von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid ermittelten Taggeldsatz von Fr. 95.46 (act. A76-3 Ziff. 4.2.1). Angesichts des fehlenden Antrags der Beschwerdegegnerin auf Vornahme einer Anpassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren und der äusserst geringen Differenz von Fr. 0.01 sind keine überwiegenden Interessen ersichtlich (vgl. BGE 144 V 153 E. 4.2.4), vom ermittelten Taggeldsatz zum Nachteil der Beschwerdeführerin abzuweichen. Nachfolgend ist daher von einem Taggeldsatz von Fr. 95.46 auszugehen. 3.2.2 Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein UVG- Taggeld in Höhe von Fr. 159.75, wovon sie direkt von der Beschwerdegegnerin Fr. 64.29 erhält und Fr. 95.46 indirekt über die Arbeitgeberin. Gemäss den Akten war die Beschwerdeführerin während folgenden Zeiträumen zu 100 % arbeitsunfähig: vom 5. bis 16. September 2022 (act. A15, A55), wobei der Anspruch auf Taggeld erst am dritten Tag nach dem Unfallereignis entsteht (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 UVG), vom 25. Oktober bis 14. November 2022 und vom 23. November bis 20. Dezember 2022 (act. A55, A57). Die Taggeldbeträge belaufen sich damit auf insgesamt rund Fr. 5'536.70 (Fr. 95.46 x 9 + Fr. 95.46 x 21 + Fr. 95.46 x 28). Vom 15. bis 22. November 2022 (act. A24, A55, A57) und vom 21. bis 31. Dezember 2022 (act. A34, A55, A57) war die Beschwerdeführerin nur zu 50 % arbeitsunfähig, womit sich das Taggeld für diese Zeiträume auf insgesamt rund Fr. 906.90 (Fr. 95.46 x 0.5 x 8 + Fr. 95.46 x 0.5 x 11) belief. Insgesamt hatte die Beschwerdeführerin damit einen Taggeldanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin aus UVG in Höhe von Fr. 6'443.60. Dies entspricht dem Betrag, der gemäss Beschwerdegegnerin der Arbeitgeberin, welche gegenüber der Beschwerdeführerin zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, entrichtet wurde (act. A76-4 Ziff. 4.2.1). Dessen erfolgte Überweisung ergibt sich auch aus den Buchungsbelegen der Beschwerdegegnerin (act. A82-2 [«G01»], vgl. dazu auch nachstehende E. 3.3.4). 3.2.3 Nach dem Gesagten zeigt sich auch, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (act. G1-3 Ziff. 6) – keine Sozialversicherungsleistungen vom UVG-Taggeld abgezogen hat. 3.3

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9/11 3.3.1 Die Arbeitslosenentschädigung, welche im Umfang von 70 % des versicherten Verdienstes als Taggeld zu entrichten ist (Art. 21, Art. 22 Abs. 2 AVIG) belief sich vorliegend auf brutto Fr. 242.80 pro Werktag, wobei davon vor Ausrichtung an die versicherte Person die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind (Art. 22a Abs. 2, Art. 22a Abs. 3 AVIG). Netto betrug das ALV-Taggeld der Beschwerdeführerin damit Fr. 223.65 pro Werktag (Fr. 242.80 nach Abzug von 5.3 % AHV/IV/EO- Beitrag [Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung {AHVG; SR 831.10}; Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung {IVG; SR 831.20} i.V.m. Art. 112 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Bundesverfassung {BV; SR 101}; Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz {EOG; SR 834.1} i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung {EOV; SR 834.11} i.V.m. Art. 112 Abs. 3 lit. a BV] und von 2.51 % UVG- Prämie [gemäss nicht aktenkundigem Versicherungsvertrag; unbestritten] sowie von 0.125 % BVG- Prämie [gemäss nicht aktenkundigem Vorsorgeplan; unbestritten]; Letzteres jedoch nur auf den um den BVG-Koordinationsabzug gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] korrigierten Betrag von Fr. 146.45). 3.3.2 Um die Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung mit denjenigen der Unfallversicherung zu koordinieren, müssen die ALV-Taggelder in UVG-Taggelder umgerechnet werden. Gemäss Art. 17 Abs. 2 UVG entspricht das UVG-Taggeld der arbeitslosen Personen mit einem Zwischenverdienst der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Art. 22 und 22a AVIG, umgerechnet auf den Kalendertag. Sofern die Beschwerdegegnerin darin einen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge auf das UVG-Taggeld erblicken sollte (act. G1-3 Ziff. 6), verkennt sie, dass die Nettoarbeitslosenentschädigung gesetzlich die Grundlage für die Umrechnung derselben in das UVG- Taggeld zur Koordination der Taggeldleistungen der Versicherungszweige darstellt. 3.3.3 Vorliegend ergibt sich ein umgerechnetes UVG-Taggeld in Höhe von Fr. 159.75 (Fr. 223.65 x 5 / 7). Bei Anrechnung des Zwischenverdiensts (Fr. 95.46) bleiben Fr. 64.29 ungedeckt. Wer das Taggeld in Höhe von Fr. 64.29 zu erbringen hat, bestimmt sich dabei nach Art. 25 Abs. 3 UVV. 3.3.4 Art. 25 Abs. 3 UVV sieht – wie bereits erwähnt – vor, dass die Unfallversicherung die ganze Leistung erbringen muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 % beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 %, aber höchstens 50 % beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % und weniger besteht kein Taggeldanspruch. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin die Taggelder vom 8. September (dem dritten Tag nach dem Unfalltag) bis 16. September 2022, vom 25. Oktober bis 14. November 2022 und vom 23. November bis 20. Dezember 2022 vollumfänglich tragen musste. Die Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin belaufen sich dabei auf insgesamt Fr. 3’728.82 (Fr. 64.29 x 9 + Fr. 64.29 x 21 + Fr. 64.29 x 28), welche – da sie die Arbeitslosenentschädigung ersetzen – direkt der Beschwerdeführerin auszubezahlen sind. Für die Tage, an denen die Arbeitsunfähigkeit der

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10/11 Beschwerdeführerin 50 % betrug, haben sich die Beschwerdegegnerin und die Syna die Leistung der Taggelder hälftig zu teilen, womit die Beschwerdegegnerin vom 15. bis 22. November 2022 und vom 21. bis 31. Dezember 2022 Taggelder in Höhe von insgesamt rund Fr. 610.80 (Fr. 64.29 x 0.5 x 8 + Fr. 64.29 x 0.5 x 11) an die Beschwerdeführerin ausrichten musste. Gemäss den vorliegenden Abrechnungen und Buchungsbelegen kam die Beschwerdegegnerin diesen Verpflichtungen nach (act. A76-5 Ziff. 4.2.3, A82). Dabei ist – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin (act. G1-3 Ziff. 5) – aus act. A82 klar ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen an die Beschwerdeführerin erbracht hat (einschliesslich Buchungsdatum, für welchen Zeitraum und deren Höhe; vgl. auch die ausdrückliche Erläuterung seitens der Beschwerdegegnerin, wonach VN für die Arbeitgeberin und G01 für die Beschwerdeführerin stünden; wiederholt in act. G12). Dass die Auszahlung durch die Syna korrekt erfolgte, wurde sodann – wie erwähnt – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens AVI 2023/30 von der Beschwerdeführerin anerkannt. Insofern erweist sich auch das Begehren der Beschwerdeführerin, die Streitsache sei zur Vornahme von zusätzlichen Abklärungen und der Koordination mit der Syna an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, als unbegründet. 4. 4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 7. Mai 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2024 abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

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11/11 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.2025 Art. 15 und Art. 17 UVG; Art. 130 und Art. 25 Abs. 3 UVV; Art. 22 und 22a AVIG. Berufsunfall einer zu 50 % im Zwischenverdienst tätigen versicherten Person: Berechnung der Taggelder, die infolge des aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Zwischenverdienstes von der Unfallversicherung zu entrichten sind. Koordination der UVG-Taggelder mit den Taggeldern der Arbeitslosenkasse: Prüfung, ob die UVG-Taggelder richtig mit den Taggeldern koordiniert wurden, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer 50%igen Arbeitslosigkeit zustehen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2025, UV 2024/40).

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