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St.Gallen Versicherungsgericht 01.04.2025 UV 2024/4

1. April 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·8,488 Wörter·~42 min·5

Zusammenfassung

Art. 15 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1, Art. 24 UVG. Faktische Einhändigkeit des Beschwerdeführers. Weder die übrigen medizinischen Akten noch die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen, Zweifel an der vom Versicherungsmediziner erstellten Beurteilung einer 100%igen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwecken. Das vom Versicherungsmediziner erstellte Zumutbarkeitsprofil erweist sich zweifellos als einschränkend. Doch kann der Beschwerdeführer trotz faktischer Einhändigkeit seine Arbeitskraft – auch wenn nur für Hilfs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten – weiterhin einsetzen, weshalb nicht von einer Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Hingegen rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der Umstände ein Abzug vom LSE-Tabellenlohn in Höhe von 25 %. Zusprache einer Rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 34 %. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2025, UV 2024/4) Beim Bundesgericht angefochten.

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 06.05.2025 Entscheiddatum: 01.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 01.04.2025 Art. 15 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1, Art. 24 UVG. Faktische Einhändigkeit des Beschwerdeführers. Weder die übrigen medizinischen Akten noch die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen, Zweifel an der vom Versicherungsmediziner erstellten Beurteilung einer 100%igen medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwecken. Das vom Versicherungsmediziner erstellte Zumutbarkeitsprofil erweist sich zweifellos als einschränkend. Doch kann der Beschwerdeführer trotz faktischer Einhändigkeit seine Arbeitskraft – auch wenn nur für Hilfs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten – weiterhin einsetzen, weshalb nicht von einer Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Hingegen rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der Umstände ein Abzug vom LSE-Tabellenlohn in Höhe von 25 %. Zusprache einer Rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 34 %. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2025, UV 2024/4) Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 1. April 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. UV 2024/4

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nadine Berchtold-Suter, Lischer Zemp & Partner, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern,

Gegenstand Invalidenrente / Integritätsentschädigung

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2/22 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 11. August 2014 bei der B.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) als Kunststoffverarbeiter in der Lehre und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) insbesondere gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 30. November 2015 beim Lösen einer Schraube mit einer Rätsche abrutschte und sich an der rechten Hand verletzte (Suva-act. 1, 41-2). Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, speziell Onkologie-Hämatologie, und Hausarzt des Versicherten, stellte am 1. Dezember 2015 eine Kontusion des (rechten) ulnarseitigen Handgelenks fest (Suva-act. 41-2). Die Röntgenuntersuchung vom 9. Dezember 2015 im Spital X.___ ergab eine regelrechte Kontur und Struktur im Bereich des Handgelenks (Suva-act. 28). A.b Nachdem der Versicherte im August 2016 die Lehre nicht erfolgreich abgeschlossen hatte, wurde er am 1. Februar 2017 bei der D.___ AG befristet bis zum 31. Juli 2017 als Praktikant in der Produktion angestellt, um den Lehrabschluss nachzuholen. Am 2. März 2017 rutschte dem Versicherten bei der Arbeit eine Kunststoffplatte aus der rechten Hand. In der Folge fiel ihm diese auf das rechte Handgelenk (Suva-act. 6, 80-1 f.). Der Versicherte wurde notfallmässig ins Spital E.___ gebracht, wo eine Röntgenuntersuchung durchgeführt und die Verdachtsdiagnose einer Scaphoid-Pseudarthrose bzw. einer Scaphoidfraktur rechts gestellt wurde (Suva-act. 22-2, 25). Anhand der Computertomografie (CT)- Untersuchung vom 3. März 2017 in der Radiologie Y.___ konnte der Verdacht auf eine Pseudarthrose bestätigt werden. Eine frische Frakturkomponente konnte nicht nachgewiesen werden (Suva-act. 31). A.c Am 10. März 2017 fand im Spital E.___ bei der Diagnose einer Scaphoid-Pseudarthrose eine erste Operation am rechten Handgelenk durch Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, statt. Dem Operationsbericht ist das Vorliegen einer veralteten Scaphoid-Pseudarthrose zu entnehmen (Suva-act. 24-2 f.). A.d Gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 19. Mai 2017 durch Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, handelte es sich bei der operierten Scaphoid-Pseudarthrose um einen älteren Vorschaden. Eine «Handgelenkskontusion aus dem Herbst 2015 wäre als Ursache mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich» (Suva-act. 42, 45). Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 informierte die Suva den Versicherten, dass die Beschwerden und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit als Rückfall auf das Ereignis vom 30. November 2015 zu deuten seien (Suva-act. 47). A.e In der Folge unterzog sich der Versicherte aufgrund persistierender Schmerzen sechs weiteren Operationen (Klinik H.___: 11. Juli 2017 [Suva-act. 76-3], 27. November 2018 [Suva-act. 207], 10.

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3/22 September 2019 [Suva-act. 249-2], 10. Juli 2020 [Suva-act. 323-2]; Spital Y.___: 29. Juni 2021 [Suvaact. 407] und 3. Juni 2022 [Suva-act. 500]), welche in der Versteifung sowohl des Handgelenks als auch der Handwurzel mündeten (Suva-act. 545-6). Dazwischen hatten verschiedene Arbeitsversuche stattgefunden. Sodann hatte sich der Versicherte vom 4. April 2018 bis zum 1. Mai 2018 in die Rehaklinik Z.___ zur Vornahme einer beruflichen Grundabklärung begeben (Suva-act. 153). Es waren berufliche Integrationsmassnahmen mit Unterstützung der Invalidenstelle des W.___ (nachfolgend: IV- Stelle; Suva-act. 164-1, 214, 232) gefolgt, unter anderem mit dem Ziel, dem Versicherten einen Lehrabschluss zu ermöglichen. Am 10. Februar 2021 hatte die IV-Stelle den Versicherten informiert, dass sie im Sinne einer Integrationsmassnahme die Kosten für ein Aufbautraining für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2021 übernehmen werde (Suva-act. 367). Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 hatte die IV-Stelle mitgeteilt, dass sie rückwirkend per 21. April 2021 den Kostengutspracheentscheid betreffend Integrationsmassnahmen aufhebe, da eine Weiterführung der Integrationsmassnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei (Suva-act. 396-2 f.). Mit Mitteilung vom 28. Januar 2022 hatte die IV-Stelle dem Versicherten die Kostenübernahme durch die IV für ein weiteres Aufbautraining vom 25. Oktober 2021 bis 30. Juli 2022 zugesprochen (Suva-act. 454-2 f.). Dem Versicherten war jedoch mehrmals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Suva-act. 446-2, 453-2, 474-1, 482-1, 487-2, 491-2, 497-2, 501-2, 507-2, 518-2, 524-2, 535-2, 544-3), weshalb das Aufbautraining per 18. Januar 2022 ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen hatte abgebrochen werden müssen (Suvaact. 485-2f.). Am 6. Dezember 2022 erfolgte schliesslich eine versicherungsmedizinische Abschlussuntersuchung des Versicherten durch Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Im Bericht hielt Dr. I.___ fest, dass keine namhafte Verbesserung der unfallkausalen Folgen mehr zu erwarten sei. Es bestehe ein stabiler Zustand im Bereich des rechten Handgelenks. Im selben Bericht äusserte sich der Versicherungsmediziner zum Zumutbarkeitsprofil des Versicherten (Suva-act. 545). Gleichentags gab Dr. I.___ auch die medizinische Beurteilung des Integritätsschadens ab. Diesen schätzte er auf 20 % (Suva-act. 546-1). A.f Am 21. Februar 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, ihre bisherigen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeldleistungen) per 31. März 2023 einzustellen, da durch weitere Behandlungen keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden könne. Zum Erhalt des unfallbedingten Gesundheitszustands übernehme sie über den Abschluss hinaus die Kosten für die laufende Medikation sowie einer allfälligen Handgelenksschiene (Suva-act. 564-1). A.g Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 verneinte die Suva gestützt auf den errechneten Invaliditätsgrad von 8 % den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine Integritätsentschädigung in Höhe von 20 % zu (Suva-act. 569). B.

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4/22 B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. R. Pedergnana, St. Gallen, am 27. März 2023 Einsprache. Er beantragte eine angemessene Erhöhung der Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 40 % (Suva-act. 572). Mit Einspracheergänzung vom 13. April 2023 präzisierte bzw. änderte der Versicherte seine Anträge dahingehend, dass ihm eine Invalidenrente von mindestens 50 % sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu gewähren seien. Zudem beantragte er eine ausführliche ärztliche Begutachtung zur Evaluierung seiner Restarbeitsfähigkeit (Suva-act. 579). B.b Am 24. April 2023 wurde der Versicherte schliesslich zum achten Mal operiert. Die Operation (Arthrodese Karpometakarpalgelenk [CMC] II rechts) erfolgte durch Dr. med. J.___, Facharzt für Handchirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am Spital Y.___ (Suva-act. 587-2 f.). B.c Mit Einspracheentscheid vom 27. November 2023 wies die Suva die Einsprache ab (Suva-act. 635). C. C.a Am 11. Januar 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Pedergnana, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 27. November 2023. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des genannten Einspracheentscheids bezüglich Festlegung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung sowie die Gewährung einer jeweils nach Massgabe eines gerichtlichen Gutachtens festgesetzten Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw N. Berchtold-Suter, Luzern (act. G3.1), die Abweisung der Beschwerde vom 11. Januar 2024 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. November 2023 (act. G5). C.c In der Replik vom 8. Mai 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest und nahm zur Eingabe der Beschwerdegegnerin Stellung. Er reichte zudem ein Arztzeugnis von Dr. C.___ sowie ein Schreiben des Ergotherapeuten K.___ vom 3. Mai 2024 betreffend Therapieübergabe ein (act. G7). C.d Am 11. Juni 2024 reichte die Beschwerdegegnerin die Duplik ein und hielt an ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde fest (act. G9).

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5/22 C.e Am 14. Juni 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Replik. Der Ergänzung legte er einen Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 30. Januar / 13. Juni 2024 sowie einen Bericht der Ergotherapeutin M.___ vom 5. Februar 2024 bei (act. G10). C.f Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin am 27. Juni 2024 eine Ergänzung zur Duplik ein (act. G12). C.g Am 1. Juli erfolgte seitens des Beschwerdeführers eine weitere Ergänzung der Replik, welcher ein Bericht von Dr. J.___ vom 18. Juni 2024 sowie ein Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 28. Juni 2024 beigelegt wurden (act. G13). C.h Auf diese weitere Ergänzung der Replik reagierte die Beschwerdegegnerin am 21. August 2024 mit einer zweiten Ergänzung ihrer Duplik (act. G15). C.i Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 28. August 2024 (act. G16) reichte der Beschwerdeführer am 19. September 2024 einen Verlaufskonsultationsbericht des U.___ vom 19. September 2024 ein (act. G17.1), zu welchem die Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2024 Stellung nahm (act. G19). Der Schriftenwechsel wurde wieder geschlossen (act. G20). C.j Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 drohte die verfahrensleitende Richterin dem Beschwerdeführer eine Schlechterstellung (reformatio in peius) an und räumte diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2022 bezüglich der davon betroffenen Integritätsentschädigung ein (act. G26). C.k Am 19. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, an der eingereichten Beschwerde festhalten zu wollen (act. G27). Dazu erfolgte innert angesetzter Frist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. C.l Auf den detaillierten Inhalt der Rechtsschriften sowie der übrigen Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an der rechten Hand an Restfolgen des Unfalls vom 30. November 2015 leidet (Suva-act. 546). Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieser Restfolgen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. Ebenso umstritten ist die Höhe der Integritätsentschädigung. 2.

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6/22 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) sind einzustellen und der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; sogenannter Fallabschluss). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.4 Die Invalidität ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aussagen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2 und 114 V 310 E. 3c).

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7/22 2.6 Ferner hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.7 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6). 2.8 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs.1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich somit weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser Ärzte und Ärztinnen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen. Diesfalls besteht kein Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten (BGE 135 V 465 und 122 V 157). 3.

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8/22 3.1 Rechtsprechungsgemäss hat das Sozialversicherungsgericht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (vorliegend: 27. November 2023) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 142 V 337 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2020, 8C_505/2020, E. 5.1 mit Hinweisen). Später eingetretene Tatsachen, die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Indes sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren so weit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.1). 3.2 Der Beschwerdeführer hat nach Erlass des Einspracheentscheids zahlreiche dazumal noch nicht vorhandene Dokumente, namentlich Arztzeugnisse und medizinische Berichte zu seinem laufenden Gesundheitszustand, eingereicht. Diese Dokumente liefern keine neuen Informationen, sondern untermauern die bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Vorbringen des Beschwerdeführers. Sie sind daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ohne Weiteres zu berücksichtigen. 4. Im vorliegenden Fall stellte der Versicherungsmediziner in seiner ärztlichen Untersuchung vom 6. Dezember 2022 die folgenden Diagnosen: «Chronifiziertes, vorwiegend nozizeptives belastungsabhängiges Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Handgelenks bei Status nach Radiocarpaler Arthrodese sowie Handgelenksarthrodese rechts und Status nach Osteosynthesematerialentfernung einer Spiderplatte vom 28.06.2021 sowie Status nach Entfernung der Medartis-Arthrodesenplatte am 23.05.2022 bei Status nach Scaphoidfraktur rechts vom 30.11.2015 und mehrfachen operativen Eingriffen» (Suva-act. 545-6). Die Unfallkausalität des Schmerzsyndroms wird mit Blick auf die zahlreichen durchgeführten medizinischen Untersuchungen und Operationen zu Recht von keiner Partei in Frage gestellt und kann als überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen angesehen werden. 5. 5.1 Hinsichtlich des Zeitpunkts des Fallabschlusses (vgl. dazu vorstehende E. 2.2) ist die Schlussfolgerung von Dr. I.___ in seinem Bericht zur ärztlichen Untersuchung vom 6. Dezember 2022, wonach stabile Verhältnisse vorliegen würden und mit keiner erheblichen Zustandsverbesserung beim Beschwerdeführer zu rechnen sei (Suva-act. 545-7), angesichts der medizinischen Aktenlage nicht nachvollziehbar. Den Akten, namentlich dem Untersuchungsbericht von Dr. J.___ vom 16. November 2022 zur Untersuchung vom 8. November 2022, ist zu entnehmen, dass dieser angesichts des jungen

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9/22 Alters des Beschwerdeführers und dessen geklagten erheblichen Schmerzen auch bei leichten Tätigkeiten diesem eine nochmalige operative Therapie (Arthrodese Karpometakarpalgelenk [CMC] II rechts) anbot (Suva-act. 539-2). Dr. J.___ war der Meinung, es bestehe eine «gewisse Wahrscheinlichkeit» für die Verbesserung der belastungsabhängigen Schmerzen (Suva-act. 539-3). Die Operation wurde schliesslich nach erfolgreicher Durchführung einer Testinfiltration in das CMC II- Gelenk (Suva-act. 580-2 f.) am 24. April 2023 durchgeführt (Suva-act. 587) und die Kosten wurden von der Beschwerdegegnerin auch übernommen (Suva-act. 589, 590, 593). Erst im Rahmen der Untersuchung vom 29. August 2023 kam Dr. J.___ zum Schluss, dass wohl kein chirurgisch zu behebendes Problem mehr vorliege, sondern eine schmerztherapeutische Einstellung im Vordergrund stehe (Suva-act. 629-3). Demnach ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses, und mithin der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers, nicht auf den 31. März 2023 (vgl. dazu auch das Schreiben der Suva vom 21. Februar 2023 [Suva-act. 564]), sondern auf den 1. September 2023 zu setzen. 5.2 Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer über den Leistungseinstellungszeitpunkt hinaus, d.h. für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis 31. August 2023, die vorübergehenden Versicherungsleistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen) im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. November 2015 zu erbringen hat. 6. Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere das von Dr. I.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil und die anhand von diesem ermittelte Restarbeitsfähigkeit. 6.1 Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel am zuletzt – d.h. grundsätzlich vor dem Beginn der unfallbedingten ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit – erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2017, 8C_382/2017, E. 2.3.1).

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10/22 6.2 Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) sieht für den Fall, dass die versicherte Person wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen konnte, vor, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend ist, das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte. Vorliegend ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall seine Lehre erfolgreich abgeschlossen und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle in der Produktionsbranche gefunden hätte. Aufgrund der befristeten Anstellung zur Nachholung der Lehrabschlussprüfung (vgl. Suva-act. 129-1, 135-1) hätte der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich nach erfolgreichem Lehrabschluss eine neue Stelle gesucht. Es ist deshalb auf den Tabellenlohn nach LSE 2020 für den Wirtschaftszweig «22-23 Herst. v. Gummi- u. Kunststoffwaren», Tabelle TA1_triage_skill_level, privater Sektor, Kompetenzniveau 2, Männer, welcher Fr. 6’016.– pro Monat und damit Fr. 72'192.– jährlich beträgt (x 12; abrufbar unter <https://damapi.bfs.admin.ch/hub/api/dam/assets/31606968/master>) abzustellen. Die betriebsübliche Arbeitszeit für diesen Wirtschaftszweig betrug im Jahr 2023 41.6 Stunden (abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/asset/de/31025820>). Demnach ergibt sich nach Aufrechnung ein Einkommen für das vorliegend massgebende Jahr 2023 von rund Fr. 6'256.65 monatlich (Fr. 6’016.– / 40 x 41.6). Dieser Betrag ist nun zu indexieren, mithin an die Nominallohnentwicklung im entsprechenden Wirtschaftszweig anzupassen. Gemäss Nominallohnindex für Männer in der Sektion «C 10-33 Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren» (eine Aufschlüsselung für den Wirtschaftszweig 22-23 ist nicht vorhanden) belief sich die Nominallohnentwicklung im Jahre 2021 auf -1.0 %, woraus ein monatliches Einkommen von rund Fr. 6’194.10 (Fr. 6'256.65 x 0.99) resultiert, und im Jahre 2022 gegenüber dem Vorjahr auf 0.6 %, was ein monatliches Einkommen von rund Fr. 6’231.25 (Fr. 6’194.10 x 1.006) ergibt. Die aktuellsten statistischen Daten zur Entwicklung der Nominallöhne im Jahr 2023 waren im Zeitpunkt des Einspracheentscheids jene der zweiten Quartalsschätzung des BFS, da die dritte Schätzung erst am 28. November 2023 – und damit nach dem Einspracheentscheid – veröffentlicht wurde (vgl. <https://www.bfs. admin.ch/news/de/2023- 0391>). Die zweite Quartalsschätzung prognostizierte einen Anstieg der Nominallöhne im Jahr 2023 für alle Wirtschaftszweige um 1.8 % gegenüber dem Vorjahr (abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/asset/de/33414090>; eine Aufschlüsselung nach Branche ist nicht vorhanden). Dies ergibt ein monatliches Einkommen von rund Fr. 6’343.40 (Fr. 6’231.25 x 1.018 %) bzw. ein Jahreseinkommen von rund Fr. 76'120.80 (x 12). 7. 7.1 Um das Invalideneinkommen berechnen zu können, muss zuerst die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden

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11/22 Wahrscheinlichkeit feststehen. In seiner angestammten Tätigkeit als (ungelernter) Kunststoffverarbeiter ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als arbeitsunfähig zu erachten. So bejahte bereits Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 16. August 2018 «eindeutig» eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf (Suva-act. 172). Das von Dr. I.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil schliesst eine solche Tätigkeit ebenfalls aus (Suva-act. 545-7; vgl. auch die Abschlussbesprechung mit der Suva-Aussendienstmitarbeiterin vom 21. Februar 2023 [Suva-act. 559]). Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht zur Abschlussuntersuchung von Dr. I.___ (Suva-act. 545) von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, bestreitet der Beschwerdeführer deren Korrektheit und beruft sich in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Einschätzungen seines Hausarztes, Dr. C.___, vom 15. Juli 2022 (Suva-act. 508-2), seines Physiotherapeuten, K.___, vom 3. Mai 2024 (act. G7.2) und von Dr. L.___ vom 30. Januar / 13. Juni 2024 (act. G10.1) sowie auf den Schlussbericht der O.___ vom 24. Januar 2022 (act. G1.3) und verlangt die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens. Vorderhand ist somit zu prüfen, ob auf die Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. I.___ im Rahmen der Abschlussuntersuchung vom 6. Dezember 2022 (Suva-act. 545) abgestellt werden kann und bzw. ob aufgrund der übrigen medizinischen Unterlagen und/oder Einwände des Beschwerdeführers Zweifel an der Einschätzung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit durch Dr. I.___ bestehen. 7.2 Gemäss Dr. I.___ ist es für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar, unter bestimmten Einschränkungen ganztags einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (100%ige medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit). Er definierte das Zumutbarkeitsprofil in seiner Beurteilung vom 6. Dezember 2022 wie folgt: «Bezüglich der rechten Hand nur noch sehr leichte Tätigkeiten mit seltener Belastung von 500 g bis maximal kurzzeitig 1 kg in Ausnahmefällen. Ansonsten leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis 10 kg, wobei diese dann vorwiegend mit links getragen werden müssten, die rechte Hand kann als Beihand und Haltehand kurzzeitig durchaus fungieren. Bimanuelle Tätigkeiten wurden im Verlauf der IV-Massnahmen mehrfach geprüft und sind schmerzbedingt für den Versicherten nicht umsetzbar. Entsprechende angepasste Tätigkeiten ohne Abstützbewegungen für die rechte Hand, ohne Rüttelbewegungen, ohne vermehrte Beanspruchung von feinmotorischen oder grobmotorischen Fähigkeiten für die rechte Hand, sind ganztags vollschichtig zumutbar» (Suva-act. 545-7). 7.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Einschätzung von Dr. I.___ als unschlüssig (act. G7 Ziff. 15): Sie lasse ausser Acht, dass er an einem chronifizierten, vorwiegend nozizeptiven belastungsunabhängigen Schmerzsyndrom leide, was – so der Beschwerdeführer mit Verweis auf Suva-act. 545-6 – auch Dr. I.___ festgestellt habe. So gehe Dr. C.___ nach wie vor von einer 100%igen

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12/22 Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. act. G7.1). Das belastungsunabhängige Schmerzsyndrom schränke ihn auch in angepasster Tätigkeit ein (vgl. Suva-act. 508: «Die Wiederaufnahme der angepassten Tätigkeit an der Stelle in geschütztem Rahmen scheint bei bestehendem Schmerzsyndrom aussichtslos.»). An einer ganztägigen Einsetzbarkeit der rechten Hand als Beihand und Haltehand bestünden aufgrund der Schmerzen in der rechten Hand und im rechten Unterarm eingehende Zweifel (act. G7 Ziff. 18). Denn es sei nicht nachvollziehbar, wie seine rechte Hand ganztägig als Beihand und Haltehand fungieren solle, wenn einerseits kein kräftiger Faustschluss mehr möglich sei (vgl. Suva-act. 200, 636) und andererseits bereits kleinste Belastungen der rechten Hand zu starken Schmerzen führten (vgl. Suvaact. 510; act. G1 Ziff. 16). 7.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Dr. I.___ – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – kein belastungsunabhängiges, sondern ein belastungsabhängiges Schmerzsyndrom diagnostizierte (vgl. Suva-act. 545-6; so schon Dr. med. P.___, Arzt des U.___, nach der siebten Operation [vgl. Suvaact. 534-1]). Belastungsunabhängige Schmerzen bzw. Ruheschmerzen bekundete der Beschwerdeführer – anders als anlässlich der Untersuchung durch Dr. J.___ vom 8. November 2022 (Suva-act. 539), welche jedoch vor der versicherungsmedizinischen Abschlussuntersuchung stattfand – insofern, als er erklärte, nachts manchmal vor Schmerzen aufzuwachen (Suva-act. 545-4). Sofern sich der Beschwerdeführer sodann auf den Schlussbericht der O.___ vom 24. Januar 2022 (act. G1.3) beruft (erhöhte Pausenbedürftigkeit), ist dem entgegenzuhalten, dass der Abbruch der Integrationsmassnahme mit den (subjektiven) Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers im Handgelenk und auf Anraten von Dr. C.___, dem Hausarzt des Beschwerdeführers, erfolgte, jedoch ohne aktenkundige medizinische Begründung. Auch dem Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 15. Juli 2022 (Suva-act. 508-2) lassen sich keine Informationen entnehmen, welche den ausführlichen Bericht des Versicherungsmediziners in Frage stellen würden. Der Bericht von Dr. C.___ beschränkt sich auf die Wiedergabe der funktionellen Einschränkung der rechten Hand und thematisiert die Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Aussage, die Wiederaufnahme der angepassten Tätigkeit an der Stelle in geschütztem Rahmen scheine bei bestehendem Schmerzsyndrom aussichtslos, begründet Dr. C.___ nicht näher. Eine Begründung lässt sich auch den Berichten des Physiotherapeuten K.___ vom 3. Mai 2024 (act. G7.2) und von Dr. L.___ vom 30. Januar / 13. Juni 2024 (act. G10.1) nicht entnehmen. 7.5 Die Abschlussbeurteilung von Dr. I.___ erging zwar am 6. Dezember 2022 (Suva-act. 545), und damit einige Monate vor Fallabschluss (per 31. August 2023; vgl. vorstehende E. 5). Doch kann trotzdem auf diese abgestellt werden, da bereits in diesem Zeitpunkt die aktive Beweglichkeit der rechten Hand bzw. des rechten Handgelenks auf null geschätzt worden war (Suva-act. 545-5), mithin trotz Operation vom 24. April 2023 keine (erhofften) Verbesserungen des medizinischen Zustands

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13/22 erzielt werden konnten. Die Beurteilung erfüllt im Übrigen die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an eine versicherungsmedizinische Beurteilung (vgl. dazu vorstehende E. 2.8), ist begründet und nachvollziehbar, weshalb ihr im Grundsatz voller Beweiswert zukommt. Zusammengefasst vermögen weder die übrigen medizinischen Akten noch die Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel an der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seitens Dr. I.___ zu erwecken. 8. Als Nächstes ist die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. 8.1 Massgeblich für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich beeinträchtigter Personen ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Das Abstellen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG dient auch dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Als theoretische Grösse ist er durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot an und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag gemäss Bundesgericht auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2011, 8C_237/2011, E. 2.3). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2022, 8C_55/2022, E. 4.3). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 5.1 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. August 2006, I 831/05, E. 4.1.1 mit Hinweisen).

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14/22 8.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass selbst bei faktischer Einhändigkeit, d.h. bei vollständig fehlender Einsetzbarkeit der dominanten Hand/des dominanten Arms, zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen können, von einem hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten auszugehen sei. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung würden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssten solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der beeinträchtigten Hand voraussetzten (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2019, 8C_811/2018, E. 4.4.2 mit Hinweisen; vgl. ferner PHILIPP EGLI/MARTINA FILIPPO/THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, 2021, S. 68 ff., abrufbar unter <https://eizpublishing.ch/publikationen/grundprobleme-der-invaliditaetsbemessung-in-derinvalidenversicherung/>). 8.3 Das vom Versicherungsmediziner erstellte Zumutbarkeitsprofil erweist sich zweifellos als einschränkend. Doch kann der Beschwerdeführer trotz faktischer Einhändigkeit seine Arbeitskraft – auch wenn nur für Hilfs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkei-ten – weiterhin einsetzen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung kann vorliegend nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Demnach ist nachfolgend – basierend auf einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % – das Invalideneinkommen zu ermitteln. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. Damit schöpft er die ihm verbleibende Erwerbsfähigkeit (100 % in angepasster Tätigkeit) nicht aus. Demnach hat die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht das Invalideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte gemäss LSE 2020 berechnet. 9.2 Aufgrund des Unfalls konnte der Beschwerdeführer seine Lehre als Kunststoffverarbeiter nicht abschliessen. Er übte bis dahin einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art aus, weshalb er für die Ermittlung des Invalideneinkommens im Kompetenzniveau 1 einzustufen ist. 9.3 Der Totalwert für alle Wirtschaftszweige gemäss LSE 2020, TA1, Kompetenz-niveau 1, Männer, beträgt Fr. 5'261.– monatlich (inkl. 13. Monatslohn).

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15/22 9.4 Da der LSE-Wert auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche basiert, ist er auf die betriebsübliche Arbeitszeit in Stunden pro Woche aufzurechnen. Gemäss der Statistik über die «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche» (abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeiterwerb/erhebungen/bua.assetdetail.31025820.html>) betrug die betriebsübliche Arbeitszeit für das Total aller Wirtschaftszweige im Jahr 2023 41.7 Stunden. Demnach ergibt sich nach Aufrechnung ein Einkommen von Fr. 5'484.60 monatlich (Fr. 5'261.– / 40 x 41.7). 9.5 Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung sind im Bereich der Unfallversicherung die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten statistischen Daten (bezogen auf den Rentenbeginn) zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts vom 2. Mai 2023, 8C_659/2022, E. 4.2.2 und vom 17. April 2024, 8C_182/2023, E. 4.3.2.3.2). Der Einspracheentscheid der Suva datiert vorliegend vom 27. November 2023. Für die Jahre 2021 und 2022 waren zu diesem Zeitpunkt die definitiven Daten zur Entwicklung der Nominallöhne bereits veröffentlicht worden. Demnach waren die Nominallöhne für Männer im Jahr 2021 in allen Wirtschaftszweigen um -0.7% gegenüber dem Vorjahr gesunken und im Jahr 2022 um 1.1 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Die aktuellsten statistischen Daten zur Entwicklung der Nominallöhne im Jahr 2023 waren zu diesem Zeitpunkt jene der zweiten Quartalsschätzung des BFS, da die dritte Schätzung erst am 28. November 2023 – und damit nach dem Einspracheentscheid – veröffentlicht wurde (vgl. <https://www.bfs.admin.ch/news/de/2023-0391>). Die zweite Quartalsschätzung prognostizierte einen Anstieg der Nominallöhne im Jahr 2023 für alle Wirtschaftszweige um 1.8 % (abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/ asset/de/33414090>). Demnach ergibt sich ein statistisches Einkommen von Fr. 6'680.90 monatlich (Fr. 5'484.60 x 0.993 x 1.011 x 1.018) bzw. Fr. 67’262.70 jährlich (x 12). 10. Zu prüfen bleibt, ob von diesem Tabellenlohn ein höherer Abzug als die von der Beschwerdegegnerin gewährten 10 % vorzunehmen ist. 10.1 Mit dem Tabellenlohnabzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (vgl.

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16/22 anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2018, 8C_58/2018, E. 3.1.1 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung des Tabellenlohnabzugs, der eine Schätzung darstellt, darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen. Obwohl genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für derartig beeinträchtigte Personen bestehen würden, sei nämlich dennoch anzunehmen, dass sie gegenüber gesunden Mitbewerbern lohnmässig deutlich benachteiligt werden könnten (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts vom 21. November 2012, 8C_527/2012, E. 4.2.2.3 und vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020, E. 6.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat bei funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit aber auch schon Abzüge von (nur) 10 % als angemessen bezeichnet. Entscheidend seien die gesamten Umstände des einzelnen Falles (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 8C_800/2017, E. 6 mit Hinweisen). 10.2 Die Beschwerdegegnerin begründet den von ihr vorgenommen Tabellenlohnabzug von 10 % damit, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor ganztägig noch sehr leichte Tätigkeiten (unter Berücksichtigung der weitergehenden Einschränkungen entsprechend dem Belastbarkeitsprofil) zeitlich unlimitiert zumutbar seien. Die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers würden im genannten Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt. Der dagegen erhobene Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf die vermehrte Pausenbedürftigkeit beruhe nicht auf medizinischen Berichten oder Befunden (Suva-act. 635-9 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die vermehrte Pausenbedürftigkeit klar aus dem Arbeitsversuch bei der O.___ (vgl. Schlussbericht vom 24. Januar 2022, act. G1.3) hervorgegangen sei, als er aufgrund zu starker Schmerzen im Handgelenk den Arbeitsversuch habe abbrechen müssen, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, vermehrt Pausen einzulegen und schonenderen Tätigkeiten nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin habe die Pausenbedürftigkeit nicht ausreichend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (act. G1 Ziff. 19 ff.). 10.3 Das Bundesgericht führte in seiner jüngsten Rechtsprechung mehrfach aus, dass der Medianlohn der LSE teilweise auch von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielt werde (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2022, 8C_104/2022, E. 5.2, mit Hinweis auf BGE 148 V 174). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei jedoch zu berücksichtigen, dass Menschen mit Behinderungen gegebenenfalls aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch bei Hilfsarbeitertätigkeiten auf tiefstem Kompetenzniveau gewisse Arbeiten nicht ausführen könnten und dass das Lohnniveau auch bei ihnen zumutbaren Tätigkeiten tiefer sei als bei gesunden Personen, was nach Ansicht des Parlaments im Rahmen der bisherigen Rechtslage bzw. Rechtsprechungspraxis zur

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17/22 Ermittlung des Invalideneinkommens nicht genügend berücksichtigt worden sei (Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates [20.3377], «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads», der National- und Ständerat zugestimmt haben). Diesem Umstand ist mithin im Bereich der Unfallversicherung im Rahmen der individuellen Prüfung des leidensbedingten Abzugs, dem als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens laut Bundesgericht überragende Bedeutung zukommt (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und E. 9.2.3; Urteile des Bundesgerichts vom 30. Juni 2023, 9C_555/2022, E. 4.1, und vom 12. Januar 2023, 8C_623/2022, E. 5.2.1), unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ebenfalls ausreichend Rechnung zu tragen. 10.4 Der Beschwerdeführer wurde berufsmässig von Anfang an fachlich unterstützt. Es fand ein Jobcoaching von Seiten der IV-Stelle W.___ statt. In der beruflichen Abklärung durch die Rehaklinik Z.___ vom 6. Februar 2018, und damit nach Durchführung der zweiten Operation (Suva-act. 24, 76-3), hielten die zuständigen Fachpersonen fest, dass es für den Beschwerdeführer «[i]n der Tat [...] schwierig werden [könnte], ohne abgeschlossene Ausbildung einen beruflichen Einstieg zu finden»; die zweijährigen Berufsbildungen (Berufsattest) seien mehrheitlich handwerkliche Berufe (Suva-act. 129- 2). Im Anschluss daran wurde neben einer beruflichen Grundabklärung (Suva-act. 153) auch eine vertiefte berufliche Abklärung (Suva-act. 165) in der Rehaklinik Z.___ vorgenommen. Der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) gelang es, per 13. August 2018 einen Aushilfsjob beim Unternehmen Q.___ zu organisieren. Allerdings musste der Beschwerdeführer den Einsatz bereits nach wenigen Tagen aufgrund der Schmerzen an und Schwellung der rechten Hand abbrechen (Suva-act. 173, 176-2). Nach diesem Einsatz hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben auch in Ruhepositionen mit Schmerzen zu kämpfen (Suva-act. 195). Nach der dritten Operation erfolgte ein Arbeitstraining in der R.___ (Suva-act. 220). Die Abklärungen ergaben jedoch, dass eine Ausbildung dort zwingende Belastungsmöglichkeiten der rechten Hand erfordern würde, was für den Beschwerdeführer medizinisch nicht machbar sei (Suvaact. 232). Ende 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer der vierten Operation (Suva-act. 249-2). Parallel dazu absolvierte der Beschwerdeführer auch einen Fahrkurs als Buschauffeur (Suva-act. 247). Im Januar 2020 musste aber, wie bei den handwerklichen Tätigkeiten, die zu Beginn für ihn noch als machbar beurteilt worden waren, festgestellt werden, dass eine Ausübung der Tätigkeit als Buschauffeur aufgrund der zunehmenden Schmerzen an der rechten Hand nicht möglich ist (Suva-act. 269). Im Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer das fünfte Mal operiert (Suva-act. 323-2 f.). Im Februar 2021 wurde eine Integrationsmassnahme in der O.___ gestartet (Suva-act. 356, 359), wo der Beschwerdeführer verkürzte Einsätze von vier Stunden in der Schreinerei leistete. Nach rund zwei Monaten war aufgrund der Beschwerden ein Abteilungswechsel vorgesehen (Suva-act. 383, 384). Der Abteilungswechsel erfolgte jedoch nicht, sondern die Integrationsmassnahme musste aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden (Suva-act. 396). Nach der sechsten Operation (Suva-

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18/22 act. 407) stand erneut eine Integrationsmassnahme bei der O.___ zur Diskussion (Suva-act. 440). Das Aufbautraining startete am 25. Oktober 2021 und umfasste Einsätze von 4.5 Stunden täglich (Suva-act. 469). Nach rund zwei Wochen fiel der Beschwerdeführer jedoch wieder aus, wobei er am 22. November 2021 die Arbeit zu 40 % aufnahm (Suva-act. 458-2, 460). Bereits am 18. Januar 2022 musste jedoch auch diese Integrationsmassnahme aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden (Suva-act. 485). Nach der siebten Operation im Juni 2022 (Suva-act. 500) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer im August 2022 mit, die Massnahmen zur beruflichen Eingliederung seien ausgeschöpft (Suva-act. 509). 10.5 Wie sich aus den dargelegten unterschiedlichen schmerzbedingten Arbeitsunterbrüchen des Beschwerdeführers – und dies bei selbst leichter Tätigkeit – ergibt, ist bei einer Anstellung des Beschwerdeführers mit vermehrten Arbeitsabsenzen zu rechnen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich verschiedentlich festgehalten, dass häufige Arbeitsabsenzen einen vermehrten organisatorischen Aufwand verlangen und zusätzliche personelle Ressourcen bedingen würden, da ein Arbeitsplatz in vielen Arbeitsbereichen nicht unbesetzt bleiben könne. Auch habe die Anstellung eines krankheitsbedingt häufig ausfallenden Arbeitnehmenden eine vermehrte Beanspruchung der Taggeldversicherung des Arbeitgebers zur Folge, was vor allem bei kleineren Unternehmen zu einem spürbaren Anstieg der Versicherungsprämien führen könne (Urteile des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 3.3.3.1, vom 13. März 2014, 9C_734/2013, E. 3.2 f., und vom 23. Oktober 2015, 9C_412/2015, E. 3). Ebenso zeigen die unterschiedlichen, jedoch stets erfolglosen Arbeitsversuche die unfruchtbaren Bemühungen einer Stellensuche trotz fachlicher Unterstützung. Aufgrund des im vorliegenden Fall definierten Anforderungsprofils für eine optimal angepasste Tätigkeit (vgl. dazu vorstehende E. 7.2) muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Kompetenzniveau 1 nur noch leichte körperliche Arbeiten ausführen und faktisch seine rechte Hand höchstens als Zudienhand benutzen kann. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine Vielzahl von Tätigkeiten, welche im Bereich der Hilfsarbeiten bekanntlich vergleichsweise hoch entlöhnt werden, somit für den Beschwerdeführer bereits von vornherein ausser Betracht fällt. Neben der aus dem Anforderungsprofil resultierenden eingeschränkten Auswahl an Arbeitstätigkeiten ist zu beachten, dass selbst bei einer geeigneten Tätigkeit kein flexibler Arbeitseinsatz seitens des Beschwerdeführers möglich ist, sodass dieser für einen potentiellen Arbeitgeber nicht denselben ökonomischen Wert aufweist wie ein gesunder Arbeitnehmer in derselben Position. Es ist daher damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auch in einer ihm zumutbaren Tätigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde Person, weshalb er überwiegend wahrscheinlich mit einer Lohneinbusse im Vergleich zum Tabellenlohn (Medianwert) rechnen muss. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % erscheint daher zu tief. Vielmehr rechtfertigt sich angesichts der gesamten Umstände ein Abzug von 25 %.

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19/22 10.6 Unter Berücksichtigung des Tabellenlohnabzugs von 25 % resultiert demnach ein Invalideneinkommen von rund Fr. 50’447.– (Fr. 67’262.70 x 0.75). 11. Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 76'121.– und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 50’447.– resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'674.– bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 34 %. 12. Zu beurteilen bleibt der zwischen den Parteien ebenfalls streitige Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bzw. die Höhe derselben. 12.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung in Höhe von 20 % zu. Sie stützte sich dafür auf die Beurteilung des Integritätsschadens von Dr. I.___ vom 6. Dezember 2022 (Suva-act. 546). Dr. I.___ nahm seine Beurteilung gestützt auf die Tabellen 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) und 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) vor, wonach die Integritätsschäden mit 15 % respektive 10 % geschätzt würden. Nachdem diese Gelenke zu einer funktionalen Einheit gehörten, sei keine Addition dieser beiden Schätzungen vorzunehmen. Mangels namhafter Einschränkung der Fingermotorik erscheine im Quervergleich zu einer proximalen Medianuslähmung, welche mit 20 % geschätzt würde, eine Schätzung aufgrund des nozizeptiven Schmerzes mit Gebrauchsminderung der rechten Hand von 20 % dennoch angemessen und ausgewiesen. 12.2 Die Beschwerdegegnerin erachtet die Beurteilung von Dr. I.___ als umfassend, nachvollziehbar und vollständig (Suva-act. 635-10 f.). Dagegen vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Einschätzung von Dr. I.___ vom 6. Dezember 2022 sei nicht korrekt und offensichtlich nicht in Kenntnis der umfassenden Aktenlage erfolgt. Denn der Beschwerdeführer könne keinen kraftvollen Faustschluss mehr durchführen, was bereits mehrfach anlässlich medizinischer Untersuchungen festgestellt worden sei (act. G1 Ziff. 10 mit zahlreichen Verweisen). Die Schlussfolgerung von Dr. I.___, es liege keine namhafte Einschränkung der Fingermotorik vor, sei nicht nachvollziehbar (act. G1 Ziff. 11). Daher seien ergänzende Abklärungen erforderlich und der Integritätsschaden anhand eines gerichtlichen Gutachtens zu schätzen (act. G1 Ziff. 13 f.). Gegebenenfalls müsse zudem eine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV berücksichtigt werden, denn eine Arthrose sei degenerativ. So habe sich auch der Zustand durch die Operationen verschlimmert (act. G7 Ziff. 10). 12.3 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Diese setzt somit wie jede andere Leistung der

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20/22 Unfallversicherung einen natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem versicherten Unfallereignis voraus (ANDRÉ NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018; ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 56). Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV). 12.4 Die Integritätsentschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen der betroffenen Person bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab; es geht vielmehr um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (Urteile des Bundesgerichts vom 14. Januar 2021, 8C_658/2020, E. 2.2, und vom 23. April 2014, 8C_49/2014, E. 4.3, je mit Hinweisen). Nach Art. 36 Abs. 2 UVV wird die Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen. Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1b f. mit Hinweisen). 12.5 Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Integritätsentschädigung bildet vorliegend – wie bei der Beurteilung der Invalidenrente – der 1. September 2023 (vgl. vorstehende E. 5). Die Entschädigung entspricht im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes im Zeitpunkt des Unfalls (Art. 25 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV; Anhang 3 UVV). Die von Dr. I.___ vorgenommene Schätzung des Integritätsschadens erfolgte zwar vor der achten Operation vom 24. April 2023, doch stellte Dr. I.___ bereits am 6. Dezember 2022 eine aktive Beweglichkeit des rechten Handgelenks von null fest (Suva-act. 545-5). Mithin erfolgte auch die von ihm gleichentags vorgenommene Schätzung des Integritätsschadens (Suva-act. 546) unter

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21/22 Berücksichtigung des schliesslich eingetretenen medizinischen Endzustands. Die Schätzung von Dr. I.___ entspricht in seiner Höhe (20 %) der Verwaltungspraxis, die sich grundsätzlich nach den Werten in den Suva-Feinrastertabellen richtet. Sie erscheint angemessen. Es liegen keine Gründe vor, welche ein Eingreifen des Versicherungsgerichts in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde. Eine Erhöhung der Integritätsentschädigung fällt daher ausser Betracht. 13. 13.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. November 2023 dahingehend gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer für das Unfallereignis vom 30. November 2015 bis 31. August 2023 die vorübergehenden Versicherungsleistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen) zu erbringen. Für die Zeit ab 1. September 2023 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in Höhe von 34 % zu entrichten. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hingegen ist die Beschwerde in Bezug auf die Integritätsentschädigung abzuweisen. 13.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Im UVG ist eine solche Kostenpflicht nicht vorgesehen. Das Verfahren ist deshalb kostenlos. 13.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Zwar wird die Beschwerde vorliegend nicht vollständig gutgeheissen, jedoch obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als ein Anspruch auf eine Invalidenrente bejaht wird. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2020, 8C_500/2020, E. 4.4 m.w.H.). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. Bei wie vorliegend üblich aufwändigen Fällen erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

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22/22 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Unfallereignis vom 30. November 2015 bis 31. August 2023 die vorübergehenden Versicherungsleistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen) zu erbringen und für die Zeit ab 1. September 2023 eine Invalidenrente in Höhe von 34 % zu entrichten. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.04.2025 Art. 15 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1, Art. 24 UVG. Faktische Einhändigkeit des Beschwerdeführers. Weder die übrigen medizinischen Akten noch die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen, Zweifel an der vom Versicherungsmediziner erstellten Beurteilung einer 100%igen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwecken. Das vom Versicherungsmediziner erstellte Zumutbarkeitsprofil erweist sich zweifellos als einschränkend. Doch kann der Beschwerdeführer trotz faktischer Einhändigkeit seine Arbeitskraft – auch wenn nur für Hilfs-, Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten – weiterhin einsetzen, weshalb nicht von einer Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Hingegen rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der Umstände ein Abzug vom LSE-Tabellenlohn in Höhe von 25 %. Zusprache einer Rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 34 %. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2025, UV 2024/4) Beim Bundesgericht angefochten.

2026-04-10T06:37:12+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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