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St.Gallen Versicherungsgericht 11.03.2025 UV 2024/27

11. März 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,821 Wörter·~29 min·5

Zusammenfassung

Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 43 Abs. 1 ATSG. Der Biss einer Zecke des Typs «Ixodes» erfüllt sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs, wobei der Kontakt mit dem Borreliose-Erreger mit serologischen Untersuchungen belegt werden kann. Indes genügen solche Untersuchungen nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose. Deren Diagnose – gleich welchen Stadiums – setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus. Vorliegend bestehen zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung. Aufgrund der weiteren medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers zumindest zeitweise überwiegend wahrscheinlich auf eine Neuroborreliose (bzw. das Post-Lyme-Syndrom) zurückzuführen waren, womit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls vorübergehend bestanden hat. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Einholung einer externen fachmedizinischen Beurteilung in Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht, um den Zeitpunkt des Eintritts des Status quo sine vel ante, und damit des Wegfalls der Unfallkausalität und der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, abzuklären (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2025, UV 2024/27).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 10.04.2025 Entscheiddatum: 11.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 11.03.2025 Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 43 Abs. 1 ATSG. Der Biss einer Zecke des Typs «Ixodes» erfüllt sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs, wobei der Kontakt mit dem Borreliose-Erreger mit serologischen Untersuchungen belegt werden kann. Indes genügen solche Untersuchungen nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose. Deren Diagnose – gleich welchen Stadiums – setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus. Vorliegend bestehen zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung. Aufgrund der weiteren medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers zumindest zeitweise überwiegend wahrscheinlich auf eine Neuroborreliose (bzw. das Post-Lyme-Syndrom) zurückzuführen waren, womit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls vorübergehend bestanden hat. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Einholung einer externen fachmedizinischen Beurteilung in Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht, um den Zeitpunkt des Eintritts des Status quo sine vel ante, und damit des Wegfalls der Unfallkausalität und der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, abzuklären (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2025, UV 2024/27). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 11. März 2025 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. UV 2024/27

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ( Suva ) , Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen

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2/15 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 1. August 2007 bei der B.___ AG in C.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin), als Getränkelieferant tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) insbesondere gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er gemäss seinen Angaben am 1. Juni 2020 (Schadendatum unpräzis) beim Rasenmähen von einer Zecke gebissen wurde (Suva-act. 1). A.b Im Juli 2021 traten erstmals Beschwerden beim Versicherten auf, weshalb er am 13. Juli 2021 seinen Hausarzt, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, konsultierte (Suva-act. 17-15 f.). Ab 20. August 2021 befand sich der Versicherte auf Zuweisung von Dr. D.___ bei Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Manuelle Medizin, in Behandlung (Suva-act. 17- 29). A.c Dem Krankengeschichteneintrag vom 1. Dezember 2021 von Dr. E.___ ist zu entnehmen, dass der Versicherte im Rahmen der Untersuchung angab, zwei Wochen zuvor ein Ziehen in den Beinen sowie in der Brust- und Halswirbelsäule verspürt zu haben, worauf Dr. D.___ eine Laboruntersuchung veranlasst hätte. Der Versicherte habe sodann unter anderem über zwickende Schmerzen im linken Knie, linken Ellbogen und Handgelenk, im Nacken und über Kopfschmerzen geklagt. Dr. E.___ stellte die Verdachtsdiagnose Lyme-Rezidiv und die DD (Differentialdiagnose) SpA (Spondyloarthritis) (Suvaact. 8-30 f.). A.d Am 9. Dezember 2021 fand eine weitere Untersuchung bei Dr. E.___ statt. Zu dieser hielt sie fest, dass die wandernden Schmerzen, das Kopfweh und die fehlenden Gelenkschwellungen weiterhin für Borrelien sprechen würden, wobei der Borrelien-Titer wesentlich besser als im Sommer sei. Dr. E.___ diagnostizierte wandernde Polymyalgien und Polyarthralgien im Rahmen des Borrelieninfektes (keine humoralen Entzündungszeichen; positiver IgG [Immunglobulin G] und IgM [Immunglobulin M] Borrelien- Titer; grenzwertig erhöhte ANA [Antinukleäre Antikörper], negative Differenzierung; DD Psoriasis Spondylarthropathie), Psoriasis am Kopf erstdiagnostiziert sieben Jahren zuvor, Status nach idiopathischer Pankreatitis 2016 (Suva-act. 8-30; vgl. auch Suva-act. 8-27 ff). A.e Am 31. Dezember 2021 attestierte Dr. D.___ dem Versicherten folgende Arbeitsunfähigkeiten: 50 % vom 23. November bis 12. Dezember 2021, 100 % vom 13. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022 und 50 % vom 3. bis 16. Januar 2022 (Suva-act. 17-1). A.f Am 4. Januar 2022 erfolgte eine Krankheitsmeldung an den Krankentaggeldversicherer, die Sympany Versicherungen AG (nachfolgend: Sympany; Suva-act. 17-2).

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3/15 A.g Die Magnetresonanztomographie (MRT) der Wirbelsäule (HWK7 [Halswirbelkörper 7] – LWK1 [Lendenwirbelkörper 1]) vom 13. Januar 2022 ergab allenfalls diskrete, unspezifische, jedoch keine entzündungstypischen Veränderungen. Der Radiologe empfahl bei hohem Verdacht auf eine axiale Spondyloarthritis (axSpA) gegebenenfalls eine MRT der SI-Gelenke (Iliosakralgelenke; Suva-act. 32-2 f.). A.h Dr. D.___ attestierte dem Versicherten am 14. Januar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 30. Januar 2022 (Suva-act. 17-12). A.i Am 31. Januar 2022 wurde eine MRT der SI-Gelenke beidseits durchgeführt. Die Untersuchung ergab seitensymmetrisch normale SI-Gelenke, ohne aktive oder chronisch postentzündliche Veränderungen, und regelrechte mitabgebildete parapelvine Weichteile (Suva-act. 34). A.j Mit Überweisungsschreiben vom 7. Februar 2022 bat Dr. E.___ die Kolleginnen und Kollegen vom vom Zentrum X.___ am Spital Y.___ um weitere Abklärungen. Als Diagnose gab sie therapieresistente rezidivierende Myalgien (vgl. auch den ärztlichen Bericht von Dr. E.___ vom 16. Februar 2022 an die Sympany, welchem das Vorliegen einer Myositis zu entnehmen ist; Suva-act. 17- 29), initial auch Arthralgien, dorsal in beiden Oberschenkeln, an. Weiter erklärte sie, aufgrund der durchgeführten MRTs bzw. der dabei erhobenen unauffälligen Befunde eine Spondylarthropathie ausschliessen zu können (Suva-act. 8-25 f.). Mit Attest vom 8. Februar 2022 erklärte Dr. E.___ den Versicherten sodann vom 31. Januar bis 27. Februar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig (Suva-act. 17-26; vgl. auch Suva-act. 47). A.k Am 3. März 2022 attestierte Dr. D.___ dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. März 2022 (Suva-act. 17-36). A.l Anlässlich der Erstkonsultation im Zentrum X.___ des Spitals Y.___ am 11. März 2022 stellten die Fachärzte für Neurologie die Diagnose Polyradikulitis bei Neuroborreliose. Der gleichentags erhobene Liquorbefund habe eine minimale Pleozystose gezeigt. Die wahrscheinlichste Ursache der Schmerzen sei eine Polyradikulitis bei Neuroborreliose. Hierfür würden sowohl das anamnestisch sehr gute Ansprechen der Schmerzen auf Doxycyclin als auch der aktuelle Liquorbefund mit Nachweis einer leichten lymphozytären Pleozystose, einer intrathekalen IgG- und IgM-Synthese und der positive Borrelien IgM-Antikörper Liquor/Serum-Index sprechen. Aufgrund des zeitlichen Verlaufes sei es möglich, dass es sich um eine späte neurologische Krankheitsmanifestation handle. Ob sich jedoch alle Symptome durch die Neuroborreliose erklären liessen (paravertebraler Druckschmerz), sei fraglich (Suva-act. 8-20, 8-22, 8-24 f.). Eine Polyneuropathie und eine Myopathie konnten ausgeschlossen werden (Suva-act. 8-24).

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4/15 A.m Am 29. März 2022 attestierte Dr. D.___ dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. April 2022 (Suva-act. 43). A.n Dem Bericht von Dr. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. April 2022 zu den ambulanten Abklärungen vom 24. März und 25. April 2022 ist die Diagnose Lyme-Borreliose Stadium II mit Polyradikulitis und muskuloskelettalen Beschwerden zu entnehmen. Die Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi hätten IgG-Antikörper von 42.9 AU/ml (normal unter 10 AU/ml) sowie IgM-Antikörper von 31.4 AU/ml (normal unter 18 AU/ml) ergeben. Seit Sommer 2022 (richtig: 2021) würden beim Versicherten Thorakalgien und Dysästhesien an den Beinen sowie muskuloskelettale Beschwerden bestehen. Anhand von Abklärungen im Serum und Liquor habe mit Eindeutigkeit eine Neuroborreliose im Sinne einer Polyradikulitis nachgewiesen werden können. Antibiotische Therapien hätten zur partiellen Besserung der Beschwerden geführt, wobei diese, wenn auch mit geringerer Intensität, weiterhin bestehen würden. Physikalisch habe bei den Untersuchungen vom 24. März und 25. April 2022 kein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden können. Die speziellen Untersuchungen bezüglich Borrelia burgdorferi hätten bei erhöhten IgM- und IgG-Antikörpertitern im Western Blot ein Resultat ergeben, das mit einem kurzfristigen Immunkontakt vereinbar sei. Es sei davon auszugehen, dass bezüglich Borrelia burgdorferi weiterhin eine Immunaktivität vorliege (Suvaact. 8-17 f.). A.o Die Sympany beauftragte mit Schreiben vom 6. April 2022 den Vertrauensarzt KD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, mit der Begutachtung des Versicherten (Suva-act. 17-43 f.). Diese fand am 3. Mai 2022 ambulant statt. Laut Gutachten habe der Versicherte dabei angegeben, sich nicht an einen Zeckenbiss erinnern zu können und kein Erythema migrans gehabt zu haben. Entgegen den Richtlinien für Gutachten habe Dr. G.___ auf die Bestimmung von aktuellen Laborwerten sowie auf die Anfertigung von neuen bildgebenden Verfahren in Absprache mit dem Versicherten verzichtet (Suva-act. 8-10). Dr. G.___ stellte die Diagnose «Lyme-Borreliose Stadium II, Polyradikulitis bei Neuroborreliose (Beginn 08/2021, Liquor 11.03.2022)» und führte in seiner Beurteilung aus, dass diese an oberster Stelle stehe, obwohl die Symptomatik nicht typisch und der Verlauf unter Therapie ungewöhnlich seien (ungenügendes Ansprechen auf vier Wochen Doxycyclin und drei Wochen Ceftriaxon). Sodann empfahl Dr. G.___ noch eine 6-wöchige Behandlung (vom 26. April bis 7. Juni 2022) mit Ceftriaxon. Die Tabletten sollten schrittweise weggelassen werden, da der Zustand des Versicherten möglicherweise mit und ohne die Einnahme dieser Medikamente ähnlich sei. Anschliessend an die Injektionstherapie könne aufgrund der aktuell erhobenen klinischen Befunde von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Versicherten für die angestammte Tätigkeit ab dem 8. Juni 2022 ausgegangen werden (Suva-act. 8-10 f.).

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5/15 A.p Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 teilte die Sympany dem Versicherten mit, die Taggeldleistungen, die sie seit dem 23. November 2021 erbracht habe bzw. erbringe, per 8. Juni 2022 einzustellen und den Fall abzuschliessen (Suva-act. 17-61 f.). A.q Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 verlangten der Versicherte und seine Arbeitgeberin bei der Sympany den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Suva-act. 17-65). Ein weiteres entsprechendes Schreiben erfolgte am 5. Juli 2022 durch den Versicherten allein (Suva-act. 17-68). Zwischenzeitlich, nämlich am 27. Juni 2022, attestierte Dr. F.___ dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Monat Juli 2022 (Suva-act. 17-69). Diese verlängerte Dr. F.___ am 25. Juli 2022 bis zum 31. August 2022 (Suva-act. 40). A.r Am 1. September 2022 nahm Dr. F.___ Stellung zum Gutachten von Dr. G.___ vom 8. Mai 2022 (vgl. vorstehenden Sachverhalt A.o). Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass die Diagnose der Lyme- Borreliose bzw. einer Lyme-Neuroborreliose mit einer Polyradikulitis mit Eindeutigkeit nachgewiesen sei. Im Gegensatz zur Meinung des Gutachters Dr. G.___ liege ein typisches Beschwerdebild vor. Das ungenügende Ansprechen auf eine adäquate antibiotische Therapie sei weder ungewöhnlich noch selten. Das Persistieren der Beschwerden nach Antibiosen und auch der hier vorliegende typische Symptomenwandel werde als Post-Lyme-Syndrom bezeichnet. Chronische Borreliosen, wie hier das Post-Lyme-Syndrom, könnten nicht mit Antibiose gebessert oder geheilt werden. Es würden nämlich keine Borrelien mehr vorliegen. Verantwortlich für die persistierenden Beschwerden seien chemischimmunologische Vorgänge. Es liege ein typischer Fall einer Partialheilung vor mit einem Übergang in ein Post-Lyme-Syndrom. In absehbarer Zeit sei keine Besserung zu erwarten (Suva-act. 8-1 f.). A.s Ebenfalls am 1. September 2022 erfolgte die Schadenmeldung UVG an die Suva (Suva-act. 1). Da seit dem angemeldeten Ereignis bereits zwei Jahre verstrichen waren, erkundigte sich die Suva nach den Gründen für die verspätete Schadenmeldung (Suva-act. 5-1). Der Versicherte kam dieser Aufforderung am 8. September 2022 nach und erklärte, im Juni 2020 einen Zeckenbiss erlitten, während eines Jahres vorerst keine Beschwerden gehabt und anschliessend den Vorfall der Sympany als Krankheit gemeldet zu haben, welche nun aber ihre Leistungen eingestellt habe (Suva-act. 6). Am 14. September 2022 reichte Dr. D.___ das Arztzeugnis UVG ein (Suva-act. 7). A.t Dr. F.___ verlängerte am 17. Oktober 2022 die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten rückwirkend um den Monat September (Suva-act. 39). A.u Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 teilte die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen (SVA) dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Es erfolge eine separate Rentenprüfung (Suva-act. 15; vgl. hierzu auch den am 12. Juni 2022 von Dr. D.___ eingereichten ärztlichen Bericht zur Eingliederung [Suva-act. 8-32]).

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6/15 A.v Am 8. November 2022 legte die Suva den Fall des Versicherten der Versicherungsmedizinerin Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung der Frage vor, ob die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Zeckenstich vom 1. Juni 2020 zurückzuführen seien. Aufgrund des sich stellenden neurologischen Krankheitsbildes bat Dr. H.___ die Suva, das Dossier der entsprechenden Abteilung zur fachspezifischen Beurteilung zu unterbreiten (Suva-act. 23). A.w Am 11. November 2022 empfahl Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, zur Klärung, ob die Beschwerden krankheits- oder unfallbedingt seien, die Durchführung einer MRT der LWS (Lendenwirbelsäule) und HWS (Halswirbelsäule) mit der Frage nach Hinweisen für das Vorliegen von degenerativen Veränderungen und / oder von Bandscheibenvorfällen (Suva-act. 25). A.x Der Versicherte wurde daraufhin bis zum 31. Dezember 2022 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt (Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 21. November 2022 für den Monat Oktober von Dr. F.___ [Suvaact. 38-2], vom 13. Dezember 2022 für den Monat Februar [richtig: Dezember] von Dr. D.___ [Suvaact. 47; vgl. auch das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 30. Januar 2023 von Dr. F.___, Suva-act. 53-2] und vom 19. Dezember 2022 für den Monat November von Dr. F.___ [Suva-act. 48-2]). A.y Am 25. Januar 2023 erfolgte die empfohlene MRT der Wirbelsäule (LWK1 – SWK5 [Sakralwirbelkörper 5]; Clivus – BWK3 [Brustwirbelkörper 3]; vgl. vorstehenden Sachverhalt A.w). Der Radiologe stellte altersentsprechende initiale Degenerationen der HWS und LWS mit unter anderem Unkarthrosen HWK4/5 und vor allem HWK3/4 jeweils linksbetont sowie geringen bis moderaten Spondylarthrosen LWK4/5 beidseits fest. Es bestünden jeweils keine assoziierten Reizzustände oder Knochenmarksödeme, keine aktivierten Arthrosen, keine grösseren Diskushernien, keine Hinweise auf eine Neurokompression und keine Spinalkanalstenose (Suva-act. 52-2 f.). A.z Am 9. Februar 2023 wurde erneut Dr. I.___ zur versicherungsmedizinischen Einschätzung herangezogen. Sie empfahl, zur Beurteilung der Kausalität des Zeckenbisses für die Beschwerden die Einholung des Original-Liquorbefundes vom 11. März 2022 des Zentrums für Labormedizin in St. Gallen (Suva-act. 55). A.aa Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 teilte die SVA dem Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Infektiologie, Neurologie, Psychiatrie, Rheumatologie) als notwendig erachtet werde (Suva-act. 62-7 f.). A.bb Am 28. Februar 2023 verlängerte Dr. F.___ rückwirkend die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten um den Monat Januar (Suva-act. 66-2).

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7/15 A.cc Am 13. März 2023 unterbreitete die Suva Dr. I.___ die eingeholten Laborbefunde vom 11. März 2022 und bat um erneute Stellungnahme zur Frage, ob die geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Zeckenstich vom 1. Juni 2020 zurückzuführen seien. Dr. I.___ äusserte sich dahingehend, dass die Beschwerden aus medizinisch neurologischer Sicht überwiegend wahrscheinlich nicht Folge eines Zeckenstiches seien. Weder das klinische Ausfallsyndrom noch das laborchemische Bild würden für das überwiegend wahrscheinliche Vorliegen einer Neuroborreliose sprechen, weshalb weitere Therapien/Abklärungen zulasten der Suva nicht indiziert seien (Suva-act. 69). A.dd Mit Verfügung vom 13. März 2023 teilte die Suva dem Versicherten mit, mangels eines sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Zeckenstich vom 1. Juni 2020 und den Beschwerden keine Versicherungsleistungen zu übernehmen. Hingegen übernehme sie die Abklärungskosten für die von ihr in Auftrag gegebene MRT-Untersuchung (vgl. vorstehenden Sachverhalt A.w und A.y; Suva-act. 78). B. B.a Am 12. April 2023 erhob der Versicherte sinngemäss Einsprache, indem er erklärte, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein, und eine rechtlich anfechtbare Verfügung mit ausführlicher medizinischer Begründung verlangte (Suva-act. 81). B.b Es folgten weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse durch Dr. F.___ (vom 17. April 2023 für den 1. Februar bis 30. April 2023 zu 100 % [Suva-act. 84-2], vom 16. Mai 2023 für den Monat Mai zu 100 % [Suva-act. 85-2], vom 20. Juni 2023 für den Monat Juni zu 100 % [Suva-act. 86-2], vom 18. Juli 2023 für den Monat Juli zu 100 % [Suva-act. 87-2] und vom 19. September 2023 für den Monat September zu 50 % [Suva-act. 88-2]). B.c Mit E-Mail vom 19. Dezember 2023 teilte der Versicherte der SVA mit, seit Dezember 2023 zu 100 % arbeitsfähig zu sein, womit das geplante polydisziplinäre Gutachten (vgl. vorstehenden Sachverhalt A.aa) hinfällig geworden sei (SVA-act. 55). B.d Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 teilte die SVA dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung habe (SVA-act. 61). B.e Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2024 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Suva-act. 95). C.

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8/15 C.a Am 9. März 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2024 Beschwerde bei der Suva. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. März 2024 und die Übernahme der Versicherungsleistungen durch die Suva (Suva-act. 99; act. G1.1). C.b Mit Schreiben vom 14. März 2024 übermittelte die Suva die eingereichte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht (act. G1). C.c Mit Schreiben vom 28. März 2024 verzichtete die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf eine umfassende Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung auf den Einspracheentscheid vom 4. März 2024 (act. G3). C.d Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer erneut, mit dem Einspracheentscheid vom 15. März 2024 (richtig: 4. März 2024) nicht einverstanden zu sein (act. G5). Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem ihr am 1. September 2022 gemeldeten Ereignis vom 1. Juni 2020 zu Recht verweigert hat. 2. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ein äusserer Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (ANDRÉ NABOLD, N 22 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; IRENE HOFER, N 32 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler

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9/15 Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 32; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 30. April 2001, U 435/00, E. 3a; BGE 122 V 230 E. 1 [= Pra 86 Nr. 82] und 121 V 35 E. 1a, je mit Hinweisen). Insektenstiche (Bienen, Wespen, Zecken usw.) stellen in der Regel einen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar (betreffend Zecken vgl. BGE 122 V 230 E. 5a [= Pra 86 Nr. 82]; Urteil des EVG vom 14. März 2005, U 282/04, E. 2.2). Der Zecken-Typ «Ixodes», welcher die Infektionen Lyme-Krankheit und Frühsommer- Meningoenzephalitis (FSME) hervorrufen kann, verursacht durch den Stich eine klar definierte Hautverletzung. Da diese Zeckenart nur in bestimmten Regionen auftritt und durch den Stich die Infektionen – Viren, Bakterien als Fremdkörper – überträgt, liegt ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor (BGE 122 V 230 E. 5a f. [= Pra 86 Nr. 82]). Durch die Einheit des Stichs und der Penetration der Infektionskeime ist auch die Plötzlichkeit gegeben, und zwar selbst dann, wenn sich die Infektionen erst Tage später manifestieren (BGE 122 V 230 E. 5c = Pra 86 Nr. 82). Dabei qualifizieren Zeckenbisse nicht nur dann als Unfall, wenn dadurch eine Krankheit übertragen wird, sondern auch dann, wenn sie eine Krankheit auslösen (Urteil des EVG vom 30. April 2001, U 435/00, E. 3b, vom 18. Januar 2006, 208/05, E. 4, und vom 10. August 2005, U 418/04, E. 4). 2.2 Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer sodann bei Vorliegen eines Unfalls für einen Gesundheitsschaden nur insoweit Leistungen zu erbringen, als dieser in einem natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1 ff. mit Hinweisen; KOSS UVG-NABOLD, N 48 ff. zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 63 ff. zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 56; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007, U 37/06, E. 5.2). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (KOSS UVG-NABOLD, N 53, 59 zu Art. 6; BSK UVG-HOFER, N 65 f. zu Art. 6; NABOLD, a.a.O., S. 58, 61; BGE 129 V 177 E. 3.1 f. sowie in BGE 135 V 465 nicht publizierte E. 2 des Urteils des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, je mit Hinweisen). Die Adäquanz spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen indessen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2). Eine Besonderheit gilt bei einer Lyme-Borreliose; hier wird die adäquate Kausalität zwar nach der allgemeinen Formel geprüft, wobei aber – anders als bei somatischen Unfallfolgen – doch eine prinzipielle Überprüfung erfolgt und nicht beim Bestehen des natürlichen Kausalzusammenhangs umgehend auf den adäquaten Kausalzusammenhang geschlossen wird (vgl. dazu BGE 129 V 177 E. 4.2 mit Hinweis auf RKUV 2001 Nr. U 432 S. 321). Da Gesundheitsschäden insbesondere nach Zeckenbissen mit erheblicher Verzögerung auftreten können oder bemerkt werden,

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10/15 stellt sich oftmals die Frage des Versicherungsschutzes im Zeitpunkt des Bisses. Der Bisszeitpunkt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden können. Bei Beweislosigkeit besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (UELI KIESER/KASPAR GEHRING/SUSANNE BOLLINGER, KVG/UVG Kommentar, Bundesgesetze über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, N 88 zu Art. 4). 2.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen bzw. hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht für einen Gesundheitsschaden einmal anerkannt, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche oder adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen). 2.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 106 zu Art. 61). Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. Eine Tatsache darf dann als bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58). 2.5 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

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11/15 danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Insofern kann rechtsprechungsgemäss auch Berichten und Gutachten, welche die Versicherungsträger während des Administrativverfahrens von ihren eigenen Ärzten und Ärztinnen einholen, Beweiswert beigemessen werden. Auf deren Ergebnis kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. In diesem Fall sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.6 f.). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 3. 3.1 Soweit die Beschwerdegegnerin bereits einen Zeckenbiss in Frage stellen sollte, ist festzuhalten, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Erfüllung des Unfallbegriffs nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer an einen Zeckenstich erinnern kann. Massgebend ist einzig, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich auszugehen ist, der eine Gesundheitsschädigung bewirkt hat (Urteile des Bundesgerichts vom 16. Mai 2019, 8C_170/2019, E. 2.2.2, und vom 7. März 2012, 8C_924/2011, E. 3 und 6.1 mit Hinweis). Der Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann dabei mit serologischen Untersuchungen belegt werden (Urteile des Bundesgerichts vom 7. September 2022, 8C_390/2022, E. 5.1, vom 16. Mai 2019, 8C_170/2019, E. 2.2.2, vom 7. März 2017, 8C_831/2016, E. 2.2, und vom 7. März 2012, 8C_924/2011, E. 3 und 6.1 mit Hinweis), was im vorliegenden Fall auch dargetan werden konnte (vgl. Suva-act. 8-29, 18-3). 3.2 Nachdem der Zeckenbiss – wie bereits erwähnt – sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt, hat die obligatorische Unfallversicherung für die damit verbundenen Infektionskrankheiten (Lyme- Krankheit bzw. Lyme-Borreliose, Enzephalitis) und deren Folgen aufzukommen (BGE 122 V 230 = Pra 86 Nr. 82). Während die Zecke die Übertragerin der Lyme-Borreliose ist, ist das Bakterium Borrelia burgdorferi deren Verursacher. Nur eine Zecke, die den Lyme-Borreliose-Erreger Borrelia burgdorferi

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12/15 auf sich trägt, vermag mithin natürlich kausal eine Lyme-Borreliose zu verursachen. Bei der durch Zeckenbiss übertragenen Lyme-Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, welches aus unspezifischen Allgemein- und spezifischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der einzelnen Organe resultieren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Müdigkeit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen. Als Folge kann ferner ein Chronic Fatigue- Syndrom auftreten, wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausgeschlossen sein müssen (Urteil des EVG vom 14. März 2005, U 282/04, E. 2.2 mit Hinweis). Gemäss der medizinischen Literatur gibt es sodann verschiedene Formen und Stadien der Lyme-Borreliose (u.a. Neuroborreliose, Post- Lyme-Syndrom, Lyme-Arthritis; Stadium I: akute lokale Reaktion nach Zeckenstich, Erythema migrans, serologische Untersuchung i.d.R. nicht indiziert [frühes lokalisiertes Stadium; Tage bis Wochen]; Stadium II: aktiv bzw. florid; Durchführung einer Lyme-Serologie ist indiziert, rheumatologische Beschwerden oder neurologische Manifestationen [frühes disseminiertes Stadium, Wochen bis sechs Monate]; Stadium III: chronische Manifestationen, wie die chronische Neuroborreliose und die chronisch-rezidivierende Lyme-Arthritis [spätes oder chronisches Stadium, länger als ein halbes Jahr andauernd]; Post-Lyme-Syndrom; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 1042). Während der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger mittels serologischer Untersuchungen belegt werden kann (vgl. vorstehende E. 3.1), genügen diese für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose nicht. Deren Diagnose – gleich welchen Stadiums – setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteile des Bundesgerichts vom 7. März 2017, 8C_831/2016, E. 2.2, vom 7. März 2012, 8C_924/2011, E. 3, und vom 9. Juni 2011, 8C_695/2010, E. 5, je mit Hinweisen; JOHN EVISON/CHRISTOPH AEBI/PATRICK FRANCIOLI/OLIVIER PÉTER/STEFANO BASSETTI/ALAIN GERVAIX/STEFAN ZIMMERLI/RAINER WEBER, Abklärung und Therapie der Lyme- Borreliose bei Erwachsenen und Kindern, Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie, Teil 1: Epidemiologie und Diagnostik, in: Schweizerische Ärztezeitung 2005 Nr. 41 S. 2332 ff., 2333 [abrufbar unter <https://www.sginf.ch/files/epidemiologie_und_diagnostik.pdf>]). 3.3 3.3.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer als Folge einer Borrelien-Infektion an einer Borreliose mit Beteiligung des Zentralnervensystems, d.h. an einer Neuroborreliose, litt. Gemäss den von der deutschen Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) herausgegebenen Leitlinien zur Neuroborreliose (S. 31, verfügbar unter

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13/15 <https://register.awmf.org/assets/guidelines/030-071l_ S3_Neuroborreliose_2024-05.pdf>, abgerufen am 18. Februar 2025 [nachfolgend zitiert: Leitlinien AWMF]) gilt eine Neuroborreliose als wahrscheinlich, wenn neben dem typischen klinischen Bild borrelienspezifische IgG- und/oder IgM- Antikörper im Serum und ein positiver Liquorbefund mit lymphozytärer Pleozytose, Blut/Liquorschrankenstörung und/oder intrathekaler Immunglobulinsynthese vorhanden sind; zudem müssen andere Ursachen für die Symptomatik ausgeschlossen werden können. 3.3.2 Die Untersuchung am Zentrum X.___ des Spitals Y.___ vom 11. März 2022 ergab Folgendes: «Leitsymptome sind subakut aufgetretene maximale, ziehend-drückende Schmerzen der BWS und der LWS mit Ausstrahlung über beide Oberschenkel Hinterseiten bis in den Waden. A[na]mnestisch wird ein zweizeitiger Krankheitsverlauf [...] mit initialer Verbesserung nach erstmaliger oraler antibiotischer Behandlung angegeben. Die wahrscheinlichste Ursache der Schmerzen ist eine Polyradikulitis bei Neuroborreliose. Hierfür spricht sowohl das anamnestisch sehr gute Ansprechen der Schmerzen auf Doxycyclin wie auch [der] aktuelle Liquorbefund mit Nachweis einer leichten lymphozytären Pleozystose, einer intrathekale[n] [I]gG und [I]gM Synthese und der positive Borrelien IgM Antikörper Liquor/Serum-Index. Aufgrund des zeitlichen Verlaufes könnte es sich um eine spät[e] neurologische Krankheitsmanifestation handeln. Ob sich jedoch alle Symptome durch die Neuroborreliose erklären lassen (paravertebraler Druckschmerz)[,] ist fraglich. [...]» (Suva-act. 8-22). Diese Beurteilung legt den überwiegend wahrscheinlichen Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt der Untersuchung an einer Neuroborreliose litt. Dies lässt sich auch anhand des Schemas der AWMF bestätigen (vgl. Leitlinien AWMF, S. 33). Die Aussage im Bericht des Spitals Y.___, dass möglicherweise die paravertebralen Druckschmerzen nicht auf eine Neuroborreliose zurückzuführen seien, scheint vorliegend unbeachtlich, konnten doch gerade diese Schmerzen an der Begutachtung durch Dr. G.___ am 3. Mai 2022 nicht mehr erhoben werden, während die übrigen Symptome nach wie vor vorhanden waren (vgl. Suva-act. 8-9). Im Übrigen stellte auch Dr. G.___ anlässlich der Begutachtung fest, dass «[d]ie Abklärungen – nach Ausschluss verschiedener anderer Erkrankungen – [...] am wahrscheinlichsten auf eine Borreliose [hindeuten würden]» und diagnostizierte eine Lyme- Borreliose Stadium II (Polyradikulitis bei Neuroborreliose; Suva-act. 8-13). Zu erwähnen ist schliesslich, dass Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 1. September 2022 ebenfalls den Nachweis einer Lyme- Neuroborreliose mit Polyradikulitis als erbracht erachtete und dabei erklärte, Antibiosen würden deshalb keine Besserungen bringen, da mittlerweile eine Partialheilung mit einem Übergang in ein Post-Lyme- Syndrom vorliege (Suva-act. 8-1 f.). 3.3.3 Vor diesem Hintergrund bestehen zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung von Dr. I.___ vom 13. März 2023, welche sich gar nicht zum zeitlichen Verlauf äussert und die Beschwerden des Beschwerdeführers aus medizinisch neurologischer Sicht überwiegend wahrscheinlich nicht als Folge eines Zeckenstiches

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14/15 betrachtet, da weder das «klinische Ausfallssyndrom» (dessen Bedeutung Dr. I.___ im Übrigen ebenfalls unerläutert lässt) noch das laborchemische Bild für das überwiegend wahrscheinliche Vorliegen einer Neuroborreliose sprechen würden (Suva-act. 69). Entgegen den Feststellungen von Dr. I.___ zeigte sich ein typisches klinisches Bild (Suva-act. 8-20 f.), konnten borrelienspezifische IgG- und IgM-Antikörper im Serum festgestellt (Suva-act. 8-22, 8-28, 8-30) und mit der MRT der Wirbelsäule vom 25. Januar 2023 anderweitige Ursachen ausgeschlossen werden (Suva-act. 52-2 f.), zeigte der Liquorbefund eine lymphozytäre Pleozystose (Suva-act. 8-22) und wurde eine intrathekale Synthese borrelienspezifischer Antikörper (positiver IgG- und/oder IgM-Antikörper-Index) im Liquor identifiziert (Suva-act. 8-22, 8-28) (vgl. zum Medizinischen Leitlinien AWMF, S. 31, und vorstehende E. 3.3.1). Dass die Beschwerden des Beschwerdeführers zumindest zeitweise überwiegend wahrscheinlich auf eine Neuroborreliose (bzw. das Post-Lyme-Syndrom) zurückzuführen waren, ist aufgrund der weiteren medizinischen Berichte, insbesondere desjenigen des Zentrums X.___ des Spitals Y.___, und des Gutachtens von Dr. G.___ naheliegend. Damit ist auch gesagt, dass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls vorübergehend bestanden hat. Zu klären ist jedoch, bis wann die Beschwerden unfallkausal waren, mithin wann der Status quo sine vel ante (vgl. vorstehende E. 2.3) eingetreten und damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin dahingefallen ist. Die Beschwerdegegnerin wird daher in Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs.1 ATSG) eine externe fachmedizinische Beurteilung einholen müssen, um den Zeitpunkt der Leistungseinstellung weiter abzuklären und festzulegen. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 9. März 2024 dahingehend gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 4. März 2024 aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Als volles Obsiegen gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen (BGE 132 V 215 E. 6.2). Mangels Rechtsvertretung und mangels geltend gemachter anderweitiger ausserordentlicher Aufwendungen fällt die Zusprache einer Parteientschädigung für den obsiegenden Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht in Betracht (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d; KIESER, a.a.O., N 217 zu Art. 61).

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15/15 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 4. März 2024 aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessend neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.03.2025 Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 43 Abs. 1 ATSG. Der Biss einer Zecke des Typs «Ixodes» erfüllt sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs, wobei der Kontakt mit dem Borreliose-Erreger mit serologischen Untersuchungen belegt werden kann. Indes genügen solche Untersuchungen nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose. Deren Diagnose – gleich welchen Stadiums – setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus. Vorliegend bestehen zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung. Aufgrund der weiteren medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers zumindest zeitweise überwiegend wahrscheinlich auf eine Neuroborreliose (bzw. das Post-Lyme-Syndrom) zurückzuführen waren, womit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls vorübergehend bestanden hat. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Einholung einer externen fachmedizinischen Beurteilung in Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht, um den Zeitpunkt des Eintritts des Status quo sine vel ante, und damit des Wegfalls der Unfallkausalität und der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, abzuklären (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2025, UV 2024/27).

2026-04-10T06:40:26+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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