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St.Gallen Versicherungsgericht 15.04.2025 UV 2024/21

15. April 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,800 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Art. 3 Abs. 2 und Art. 77 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 100 UVV. Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (sog. Nachdeckungsfrist). Zwar bezog der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zweiten Unfallereignisses bei der Beschwerdegegnerin UV-Taggelder in Höhe von 64 % des versicherten Verdienstes für die Folgen des ersten Unfallereignisses, welche – unabhängig von einer allfälligen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers – auch als Lohn gelten; doch hatte die Beschwerdegegnerin vom 1. Februar bis 1. Juli 2022 keine UV-Taggelder mehr ausbezahlt, weil der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen war. Gemäss Bundesgericht führt die Wiederaufnahme der Auszahlung von UV-Taggeldern im Rahmen eines Rückfalls nicht dazu, dass die einmal beendete Versicherungsdeckung in Bezug auf einen erneuten «selbständigen» Unfall wieder auflebt. Der Versicherungsschutz gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG lief daher am 3. März 2022 (31. Tag [Nachdeckungsfrist]) ab. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des zweiten Unfalls bestand daher nicht. Eine solche ergibt sich auch nicht aus Art. 100 Abs. 1 UVV. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2025, UV 2024/21).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 13.05.2025 Entscheiddatum: 15.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 15.04.2025 Art. 3 Abs. 2 und Art. 77 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 100 UVV. Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (sog. Nachdeckungsfrist). Zwar bezog der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zweiten Unfallereignisses bei der Beschwerdegegnerin UV-Taggelder in Höhe von 64 % des versicherten Verdienstes für die Folgen des ersten Unfallereignisses, welche – unabhängig von einer allfälligen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers – auch als Lohn gelten; doch hatte die Beschwerdegegnerin vom 1. Februar bis 1. Juli 2022 keine UV-Taggelder mehr ausbezahlt, weil der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen war. Gemäss Bundesgericht führt die Wiederaufnahme der Auszahlung von UV- Taggeldern im Rahmen eines Rückfalls nicht dazu, dass die einmal beendete Versicherungsdeckung in Bezug auf einen erneuten «selbständigen» Unfall wieder auflebt. Der Versicherungsschutz gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG lief daher am 3. März 2022 (31. Tag [Nachdeckungsfrist]) ab. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des zweiten Unfalls bestand daher nicht. Eine solche ergibt sich auch nicht aus Art. 100 Abs. 1 UVV. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2025, UV 2024/21). «Entscheid asl PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 15. April 2025 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. UV 2024/21

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Manser, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,

gegen Helsana Unfall A G , Legal, Postfach, 8081 Zürich Helsana, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherungsleistungen (Versicherungsdeckung)

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2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 1. Januar 2014 bei der B.___ SA (nachfolgend: Arbeitgeberin) als Käsermeister angestellt (45 Stunden/Woche; 30 % für administrative Tätigkeit, 70 % für produktive Tätigkeit [act. 24-2, 26-1]) und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am Abend vom 24. April 2021 bei der Kontrolle auf einer Baustelle in C.___ mit seinem rechten Fuss abknickte, stolperte, mit dem rechten Knie auf eine Treppenkante prallte und sich dabei das rechte Knie verletzte (act. 3, 18-1, 19, 24). A.b Am 27. April 2021 wurde im Spital D.___ eine Magnetresonanztomographie (MRI) unter anderem des rechten Kniegelenks durchgeführt (act. 10 f.). Anlässlich der Konsultation am Folgetag diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Traumatologie, und Chefarzt Chirurgie / Orthopädie im Spital D.___, beim rechten Kniegelenk eine vordere Kreuzbandruptur (VKB-Ruptur; vorbestehend seit Polytrauma im 2018 [act. 16, 24; Ereignis ebenfalls bei der Helsana versichert]) sowie eine Korbhenkelläsion des medialen Meniskus. Dem Versicherten wurde ab 24. April 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 12). Gleichentags erfolgte die Schadenmeldung durch die Arbeitgeberin (act. 3). A.c Am 30. April 2021 wurde der Versicherte durch Dr. E.___ im Spital D.___ am rechten Knie operiert (arthroskopische VKB-Plastik mit 4-facher autologer Semitendinosussehne und mediale Meniskusrefixation; act. 15). Die postoperative Kontrolle vom 1. Mai 2021 (anterior-posterior [ap]/seitlich Röntgenaufnahme) zeigte einen postoperativen Gelenkerguss (act. 17). Der Versicherte konnte gleichentags das Spital verlassen (act. 16). A.d Der Versicherte stellte sich am 23. Mai 2021 aufgrund seit der Nacht bestehenden atraumatischen Knieschmerzen sowie einer Schwellung des rechten Kniegelenks notfallmässig im Spital D.___ vor. Die gleichentags erstellte Röntgenaufnahme (ap/seitlich) des rechten Kniegelenks zeigte gegenüber der Voruntersuchung stationäre osteoartikuläre Verhältnisse und keinen Hinweis auf eine frische Fraktur. Dem Versicherten wurde vom 23. bis 30. Mai 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 22). A.e Am 24. Mai 2021 fand eine Nachkontrolle im Spital D.___ statt. Die zuständigen Ärzte attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. Juni 2021 (act. 23), welche anschliessend bis zum 15. Juli 2021 verlängert wurde (act. 34).

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3/12 A.f Die Röntgenaufnahme (ap/seitlich) des rechten Kniegelenks vom 7. Juli 2021 im Spital D.___ zeigte weiterhin einen ausgeprägten Gelenkerguss (act. 28). Die gleichentags durchgeführte MRI- Untersuchung ergab unter anderem eine Reruptur mit dislozierten Fragmenten im Zustand nach Naht eines dislozierten Korbhenkelrisses am medialen Meniskus sowie neu abgrenzbare flächige Knorpeldefekte am medialen Femurkondylus (act. 29). Der Versicherte wurde ab 6. Juli 2021 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt (act. 27). A.g Am 12. Juli 2021 erfolgte eine zweite Operation des rechten Kniegelenks durch Dr. E.___ im Spital D.___. Er führte eine arthroskopische partielle mediale Meniskektomie durch. Gemäss Operationsbericht zeigte sich an der Intermediärzone des medialen Meniskus ein Lappenriss mit freiliegendem Faden, einschliesslich eines kleinen Plättchens. Der Restmeniskus war intakt und stabil. Der mediale Meniskus war im genannten Bereich partiell reseziert, die Fäden und das Plättchen wurden entfernt (act. 30). A.h Anlässlich der Konsultation vom 16. August 2021 stellte Dr. E.___ eine ordentliche Ergussbildung bei voller Kniegelenksbeweglichkeit sowie einen persistierenden Reizzustand fest. Er bestätigte weiterhin die ursprünglich ab 6. Juli 2021 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten (act. 32). A.i Am 27. August 2021 bat die Helsana ihren beratenden Arzt, Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, um eine Stellungnahme. Dr. F.___ stellte im Wesentlichen eine Retraumatisierung des rechten Kniegelenks (erste Traumatisierung am 16. März 2018 beim Skifahren) durch den Unfall vom 24. April 2021 fest (act. 33). A.j Mit Schreiben vom 9. September 2021 kündigte die Helsana den Unfallversicherungsvertrag mit der Arbeitgeberin des Versicherten per 31. Dezember 2021 (act. 138). A.k Am 13. September 2021 wurde aufgrund persistierender Schmerzen erneut im Spital D.___ ein MRI des rechten Kniegelenks durchgeführt. Es zeigte sich eine Reruptur des Innenmeniskushinterhorns im Bereich der Wurzel mit nach posterior und superior umgeschlagenem Lappenfragment (act. 37), was denselben Verhältnissen vor der Meniskektomie vom 12. Juli 2021 entsprach (act. 39). Am 15. September 2021 wurde zudem eine ap/30° posterior-anterior [pa]/seitlich-Röntgenaufnahme des rechten Kniegelenks erstellt, aus welcher unter anderem eine mediale Gelenkspaltverschmälerung als Zeichen einer beginnenden Gonarthrose hervorging (act. 38 f.). Dr. E.___ bestätigte weiterhin die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten (act. 39), ebenso am 27. Oktober 2021 (act. 45). A.l Eine MRI-Untersuchung nach Arthrographie der rechten Schulter vom 16. November 2021 im Spital D.___ ergab eine artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne und eine Oberrandläsion der Subscapularissehne rechts (act. 51). In der Fallvorlage vom 22. November 2021 bestätigte Dr.

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4/12 F.___ der Helsana, dass die erhobenen Befunde der rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 24. April 2021 zurückzuführen seien (act. 53). A.m Anlässlich der Konsultation vom 1. Dezember 2021 nahm Dr. E.___ eine Infiltration an der rechten Schulter des Versicherten vor. In Bezug auf das rechte Kniegelenk erachtete er die Indikation zu einer Re-Re-Arthroskopie des rechten Kniegelenks aufgrund von Blockierungserscheinungen als gegeben (act. 56). Am 2. Dezember 2021 erfolgte erneut eine arthroskopische partielle mediale Meniskektomie am rechten Kniegelenk durch Dr. E.___. Dieser erhob im medialen Kompartiment den Befund einer Chondromalazie II-III° femoral und tibial. Zudem konnte, wie bereits in der MRI-Untersuchung vom 13. September 2021 (vgl. vorstehenden Sachverhalt A.k.), ganz dorsal im Hinterhorn ein umgeschlagener Lappenriss festgestellt werden. Der Meniskus wurde in diesem Bereich nochmals partiell reseziert (act. 57). A.n Am 22. Dezember 2021 stellte Dr. E.___ fest, dass die subacromiale Infiltration vom 1. Dezember 2021 an der rechten Schulter (vgl. vorstehenden Sachverhalt A.m) keinen Erfolg gebracht hatte. Der Versicherte wurde ab dem 1. Januar 2022 zu 50 % arbeitsunfähig erklärt (act. 58) und aufgrund der Schmerzen an Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, Arzt im Bereich Anästhesiologie / Schmerztherapie Spital D.___, überwiesen, der anlässlich der Sprechstunde vom 28. Dezember 2021 eine deutliche Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der Gelenkkapsel des rechten Schultergelenks, vor allem im Verlauf des Musculus «suprascapularis», sowie eine schmerzhafte Einschränkung der Innenrotation feststellte und gleichentags eine Blockade des Nervus «suprascapularis» durchführte (act. 60). Am 4. Januar 2022 erfolgte eine weitere Blockade des Nervus «subscapularis» und eine zusätzliche Trigger-Punkt-Infiltration im Bereich der Trapezius-Muskulatur. Dr. G.___ beliess die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bei 50 % (act. 62). A.o In seinem Bericht vom 27. Januar 2022 zur Sprechstunde vom 26. Januar 2022 hielt Dr. E.___ fest, der Verlauf sei bezüglich der rechten Schulter wechselnd. Hinsichtlich des rechten Kniegelenks beschrieb er eine «exquisite Druckdolenz suprapatellär lateral». Dr. E.___ nahm entsprechend eine Infiltration am Kniegelenk vor und attestierte dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 50 % ab 1. Januar 2022 und von 0 % ab 1. Februar 2022 (act. 63). A.p Auf Vorschlag der Invalidenversicherung (IV) St. Gallen suchte der Versicherte am 9. Juni 2022 die Klinik H.___ für eine Zweitmeinung bezüglich der Kniegelenke auf. Nach gleichentags durchgeführter Röntgenuntersuchung des rechten Knies hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, das Hauptproblem für die Schmerzen scheine in der medialseitigen Degeneration zu liegen, welche bereits in den ersten MRI- Bildern vorhanden gewesen sei (act. 77).

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5/12 A.q Ebenfalls auf Anraten der IV St. Gallen erfolgte am 15. Juni 2022 eine Hüft-Sprechstunde in der Klinik H.___. Zusätzlich zur Hüfte wurden auch das Becken und die Wirbelsäule untersucht (act. 78). Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Klinik H.___ dem Versicherten vom 1. bis 31. Juli 2022 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (act. 79), welche anschliessend bis zum 8. September 2022 verlängert wurde (act. 93). A.r Am 23. August 2022 nahm Dr. med. J.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Assistenzärztin Orthopädie an der Klinik H.___, Stellung zu den von der Helsana am 11. August 2022 gestellten Fragen insbesondere bezüglich unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (act. 93, 95). A.s Am 8. September 2022 wurde der Versicherte von Dr. I.___ für weitere sechs Wochen zu 80 % arbeitsunfähig erklärt (act. 97). Am 15. Dezember 2022 erfolgte eine weitere Knie-Sprechstunde an der Klinik H.___. Dem Sprechstundenbericht lässt sich entnehmen, dass der Versicherte bis zur Konsultation sein Arbeitspensum nicht gesteigert hatte. Anlässlich des Klinikbesuchs wurden eine MRI- Untersuchung des rechten Kniegelenks durchgeführt sowie ein Orthodiagramm erstellt. Zur Arbeits(un)fähigkeit äusserte sich Dr. I.___ nicht (act. 100). A.t Im Bericht zur telefonischen Sprechstunde vom 24. Februar 2023 hielt Dr. I.___ fest, dass der Versicherte zwar nach wie vor an Knieschmerzen leide, im Moment jedoch die Nackenschmerzen übergeordnet seien (act. 103). Dr. I.___ attestierte dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % für den Zeitraum vom 23. Februar bis 31. März 2023 (act. 101). A.u Am 26. März 2023 erlitt der Versicherte einen Skisturz und musste mit der Rega ins Spital D.___ geflogen werden, wo eine Computertomographie (CT)-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule (act. 107-8) sowie eine solche des Thorax-Abdomen und des Beckens (act. 107-9 f.) durchgeführt wurden. Die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ diagnostizierten verschiedene Rippenbrüche, eine Lungenkontusion, eine Beckenkammkontusion links sowie eine Hirnerschütterung des Grades I (leichtes Schädel-Hirn-Trauma). Der Versicherte wurde bis zum 31. März 2023 vollumfänglich arbeitsunfähig erklärt und konnte am 27. März 2023 das Spital verlassen (act. 108). Gleichentags informierte er die Helsana über den Skiunfall. Auf Nachfrage der Sachbearbeiterin der Helsana gab der Versicherte an, Dr. K.___ (richtig: I.___) der Klinik H.___ habe ihm trotz kniebedingter Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 80 % erlaubt, Ski zu fahren (act. 106). A.v Mit E-Mail vom 30. März 2023 lehnte die Helsana das Kostengutsprachegesuch des Spitals D.___ bezüglich Spitalaufenthalt mit Eintritt vom 26. März 2023 ab, da die Arbeitgeberin in diesem Fall nicht mehr über die Helsana gegen die Folgen von Unfällen versichert sei (act. 109).

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6/12 A.w Mit Schreiben vom 31. März 2023 forderte die Helsana bei Dr. I.___ eine medizinische Stellungnahme ein bezüglich der Diskrepanz zwischen einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die Knieverletzung und der Möglichkeit, Ski zu fahren (act. 110). In der Stellungnahme vom 26. April 2023 gab dieser an, keine Kenntnis vom Skifahren gehabt zu haben (act. 115). A.x Am 11. Mai 2023 erfolgte in der Klinik H.___ eine Nachkontrolle bezüglich der Skiunfallverletzungen vom 26. März 2023 (act. 120). Gleichentags fand eine telefonische Sprechstunde bezüglich der Knie mit Dr. I.___ statt. Die Kniebeschwerden hätten beidseits zugenommen, weshalb eine weitere Abklärung mittels MRI besprochen worden sei. Zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit empfahl Dr. I.___ dem Versicherten gemäss Sprechstundenbericht die Durchführung eines arbeitsbasierten Assessments im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Beurteilung. Der Versicherte habe ein solches Assessment jedoch nicht gewünscht, da er mittelfristig weiter als Käser arbeiten wolle. Dr. I.___ hielt sodann fest, dass eine nicht kniegelenksbelastende bzw. angepasste Tätigkeit ohne Einschränkungen zu 100 % möglich sein sollte. Aufgrund der rippenserienfrakturbedingten Einschränkungen sei der Versicherte derzeit jedoch wahrscheinlich zu 100 % arbeitsunfähig, wobei diese Beurteilung durch den zuständigen Arzt zu erfolgen habe (act. 123). A.y Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 teilte die Helsana dem Versicherten mit, dass er für den Skiunfall vom 26. März 2023 nicht mehr bei der Helsana versichert sei. In Bezug auf den Unfall vom 24. April 2021 hielt die Helsana fest, dass den Berichten der Klinik H.___ zu entnehmen sei, der Versicherte könne einer nicht-kniegelenksbelastenden Tätigkeit im Umfang von 100 % nachgehen. Da nach Ablauf einer Übergangsfrist von drei Monaten der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre, entspreche und es dem Versicherten gemäss Berechnung der IV möglich sei, in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen, das den bisherigen Lohnausfall vollumfänglich abdecke, liege keine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Folglich stelle die Helsana ihre Taggeldleistungen per 31. August 2023 ein. Da der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei, habe der Versicherte hingegen nach wie vor Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen (act. 125). A.z Am 9. Juni 2023 wurde an der Klinik H.___ eine MRI-Untersuchung beider Kniegelenke durchgeführt. Hinsichtlich des rechten Kniegelenks erhob Dr. I.___ eine zunehmende Degeneration des Graftes, eine progrediente Ganglienbildung mit Reizzustand im tibialen Tunnel sowie einen progredienten tiefen Knorpeldefekt dorsal am lateralen Tibiaplateau mit zunehmendem Reizzustand. In Bezug auf das linke Kniegelenk wurden eine stationäre Degeneration, zunehmende Knorpeldefekte im lateralen Kompartiment und an der Trochlea femoris sowie eine zunehmende Substanzminderung des residuellen lateralen Meniskus festgestellt. Dr. I.___ führte sodann aus, dass zur Beantwortung der

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7/12 Frage, ob vor diesem Hintergrund die Rückkehr zur Arbeit als Käsermeister wirklich möglich sei, eine Reevaluation durch eine vertrauensärztliche Untersuchung erforderlich sei (act. 129). B. B.a Am 5. Juli 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. M. Manser, Grand & Nisple Rechtsanwälte und Notare, St. Gallen, Einsprache gegen die Verfügung der Helsana vom 30. Mai 2023. Er beantragte deren Aufhebung, die Feststellung, dass für das Unfallereignis vom 26. März 2023 eine Versicherungsdeckung gegeben sei, und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 129). B.b Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 wies die Helsana die Einsprache ab (act. 139). C. C.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Manser, am 28. Februar 2024 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Januar 2024 sowie der Verfügung vom 30. Mai 2023, die Feststellung, dass für das Unfallereignis vom 26. März 2023 eine Versicherungsdeckung gegeben sei, und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen. Zudem stellte er einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G1; zzgl. MwSt. [act. G17-2]). C.b Auf Aufforderung durch das Gericht (Schreiben vom 4. März 2024; act. G2) reichte er am 19. März 2024 das Gesuchsformular für unentgeltliche Rechtsverbeiständung samt Beilagen ein (act. G4, G4.1). Das Gesuch wurde am 20. März 2024 bewilligt (act. G5). C.c Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 28. Februar 2024. Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, falls das Versicherungsgericht die Beschwerde gutheissen sollte (act. G13). C.d Mit Replik vom 11. September 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin und hielt an seinen Anträgen fest (act. G17). C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 27. September 2024 auf die Einreichung einer Duplik (act. G19). C.f Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 bat das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer, über den Stand eines allfälligen arbeitsrechtlichen Verfahrens zwischen seiner Arbeitgeberin und ihm zu informieren (act. G21). Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 14. Februar 2025 mit, dass

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8/12 aussergerichtliche Gespräche geführt, jedoch keine Einigung erzielt und kein arbeitsrechtliches Verfahren anhängig gemacht worden seien (act. G23). C.g Auf den detaillierten Inhalt der Rechtsschriften sowie der übrigen Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 26. März 2023 (Skiunfall) leistungspflichtig ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des massgeblichen, die (allfällige) Leistungspflicht begründenden Ereignisses bei der Beschwerdegegnerin versichert war. Unbestritten geblieben ist die Einstellung der Taggeldleistungen in Bezug auf den Unfall vom 24. April 2021 per 31. August 2023. 2. 2.1 In der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer unterstehen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung der Arbeitnehmenden von den in Art. 66 UVG aufgezählten Arbeitgebern erfolgt zwingend durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva; vgl. ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/ Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 255). Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, sind von ihren Arbeitgebern bei den anderen zugelassenen Versicherern (Privatversicherer, Krankenkassen, öffentliche Unfallversicherungskassen; Art. 68 UVG) zu versichern. Das Versicherungsverhältnis wird – bis auf dasjenige mit der Suva – durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses begründet (Art. 59 Abs. 1 und 2 UVG). Ist ein Arbeitnehmer, der dem Obligatorium untersteht, bei einem Unfall nicht versichert, so gewährt ihm die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Art. 59 Abs. 3 UVG). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 UVG beginnt die Versicherung (und damit der Versicherungsschutz) an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Mit Antritt der Arbeit ist das tatsächliche Ereignis und nicht das rein rechtliche Verhältnis gemeint (RKUV 1995 Nr. U 230 S. 198 E. 2a). Die Versicherung endet gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (sog. Nachdeckungsfrist). Als Lohn im Sinne von

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9/12 Art. 3 Abs. 2 UVG gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) auch Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung. Diese gelten unabhängig von einer allfälligen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers als Ersatzlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2010, 8C_400/2009, E. 2.1.3). 2.3 2.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass den Akten widersprüchliche Informationen zum Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Unklar ist insbesondere, bis wann der Beschwerdeführer bei der B.___ SA angestellt war. Zwar reichte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde eine Kündigung vom 27. Juli 2021 per Ende November 2021 seitens der Arbeitgeberin sowie die Austrittsmeldung an die berufliche Vorsorgeeinrichtung ein (act. G.1.2, G1.5-9 f.). Fraglich ist aber dann, weshalb – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (act. G13 Ziff. III.2) – der Beschwerdeführer bis mindestens 22. Mai 2023 den Standpunkt vertrat, er sei weiterhin bei der B.___ SA angestellt (act. 121; vgl. auch die Aussage des Treuhänders am 27. Juli 2022 [act. 81-1]). Im Übrigen wäre eine solche Kündigung aufgrund des zeitlichen Kündigungsschutzes (180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr; Art. 336c Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; OR; SR 220) wohl nichtig. Da die Beurteilung zivilrechtlicher Verhältnisse jedoch höchstens vorfrageweise im Zuständigkeitsbereich des kantonalen Versicherungsgerichts liegt und letztlich – wie sich zeigen wird – das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ SA im Zeitpunkt des zweiten Unfalls (26. März 2023) für eine allfällige diesbezügliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin keine Rolle spielt, ist darauf sowie auf die diesbezüglichen Einwände der Parteien nicht weiter einzugehen. Entscheidend ist nur, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des ersten Unfalls in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin stand, was nicht strittig ist. 2.3.2 Es ist vorliegend unumstritten, dass die anlässlich der MRI-Untersuchung vom 27. April 2021 diagnostizierten Verletzungen (act. 10) Folgen des Unfalls vom 24. April 2021 darstellen (zur Unfallkausalität vgl. NABOLD, a.a.O., S. 56 ff.; ANDRÉ NABOLD, N 53, 59 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; IRENE HOFER, N 65 f. und N 74 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]), weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bis zum 31. August 2023 Taggeldleistungen erbrachte (act. 125). Im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 26. März 2023 empfing der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin UV- Taggelder in Höhe von 64 % (Arbeitsunfähigkeitsgrad von 80 % bei maximal 80 % des versicherten Verdienstes im Falle einer vollen Arbeitsunfähigkeit; Art. 17 Abs. 1 UVG) des versicherten Verdienstes für die Folgen des Unfallereignisses vom 24. April 2021 (act. 147; act. G13 Ziff. I.2). Dieser Anspruch bestand jedoch nicht durchgehend. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (act. G13 Ziff.

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10/12 III.3), war der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2022 (wieder) zu 100 % arbeitsfähig (act. 148), weshalb die Beschwerdegegnerin kein Taggeld mehr entrichtete. Der Versicherungsschutz gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG (Nachdeckungsfrist) lief daher am 3. März 2022 (31. Tag) ab. Zwar kam es am 1. Juli 2022 zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Ereignisses vom 24. April 2021 (act. 149), weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 11 UVV verpflichtet war, die Versicherungsleistungen erneut zu übernehmen (vgl. BSK UVG-HOFER, N 117 zu Art. 6). Doch führt dies gemäss Bundesgericht nicht dazu, dass eine einmal beendete Versicherungsdeckung in Bezug auf einen erneuten «selbständigen» Unfall wieder auflebt, wenn wegen eines Rückfalls wieder (höhere) Taggeldleistungen für den ersten Grundfall erbracht werden, die mindestens dem halben versicherten Lohn entsprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2010, 8C_400/2009, E. 2.2.2; NABOLD, a.a.O., S. 21). Demgemäss bestand für das Unfallereignis vom 26. März 2023 – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. G1 Ziff. III.12, G17 Ziff. 2) – keine Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 3 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV. Die Beschwerdegegnerin wäre im Übrigen aufgrund der von ihr am 9. September 2021 eingereichten Kündigung des Versicherungsvertrags mit der B.___ SA per 31. Dezember 2021 auch dann nicht für die Folgen des zweiten Unfalls (26. März 2023) leistungspflichtig gewesen, wenn der Beschwerdeführer am 26. März 2023 noch in einem Arbeitsverhältnis zur B.___ SA gestanden hätte (vgl. hierzu auch Art. 59 Abs. 2 und 3 UVG; KOSS UVG-FUHRER, N 41 zu Art. 59). 3. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob weitere Tatbestände erfüllt sind, welche eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 26. März 2023 begründen könnten. 3.1 Art. 77 UVG befasst sich mit der Zuständigkeit des leistungspflichtigen Unfallversicherers in Konstellationen, in welchen ein Versicherter gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig ist, gleichzeitig unselbständig und selbständig erwerbend ist und für Letzteres eine freiwillige Unfallversicherung nach Art. 4 f. UVG abgeschlossen hat, oder mehrere Unfälle erlitten hat oder aber nach einem Unfall den Arbeitgeber wechselt (BSK UVG-HÜRZELER/CADERAS, N 2 zu Art. 77 mit Hinweisen). Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG hat der Bundesrat insbesondere die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer bei einem erneuten Unfall zu regeln. Eine eingehende Regelung hat die Abgrenzung der Zuständigkeit bei mehreren Unfallereignissen in Art. 100 UVV gefunden (MARC HÜRZELER/PATRICIA USINGER-EGGER, Einführung in das schweizerische Unfallversicherungsrecht, 2021, Rz. 578; BGE 120 V 65 E. 5b). Art. 100 Abs. 1 UVV regelt den Fall, dass eine gegenwärtig bei einem anderen Versicherer als dem früheren gegen die Folgen von Unfällen versicherte Person verunfallt (vgl. BSK UVG-HÜRZELER/CADERAS, N 38 zu Art. 77), während sie aufgrund eines früheren versicherten Unfalls Taggeldleistungen des früheren Versicherers bezieht. Diesfalls ist vorgesehen, dass der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach

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11/12 den Art. 10 bis 13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall erbringt. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist (Art. 100 Abs. 1 UVV). 3.2 Als der Beschwerdeführer am 26. März 2023 verunfallte, bezog er zwar gestützt auf Art. 3 Abs. 2 UVG Taggelder für die Folgen des Unfalls vom 24. April 2021. Doch die in Art. 100 Abs. 1 UVV geregelte Konstellation setzt – wie gesagt – voraus, dass die versicherte Person gegenwärtig bei einem anderen Versicherer als dem früheren gegen die Folgen von Unfällen versichert ist und einen neuen Unfall erleidet bzw. eine neue Berufskrankheit ausbricht, während sie noch Taggeldleistungen des früheren Versicherers bezieht (BSK UVG-HÜRZELER/CADERAS, N 38 zu Art. 77). Art. 100 Abs. 1 UVV ist nur dann anwendbar, wenn zusätzlich zum Bezug der Taggeldleistungen auch unterschiedliche Arbeitsverhältnisse bestehen und mehrere Unfallversicherer involviert sind, sei dies zeitlich parallel (bei mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen), sei es zeitlich hintereinander (KOSS UVG-MOSIMANN, N 1 zu Art. 77). Für beides sind den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen. Auch wird von den Verfahrensparteien Entsprechendes nicht vorgebracht. Der Art. 100 UVV erweist sich demnach vorliegend als nicht anwendbar. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Unfall vom 26. März 2023 ist daher auch mit Blick auf Art. 100 Abs. 1 UVV zu verneinen. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 4.3 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit mit eingeschränkter Rechtsfrage erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3’500.–, wie in vergleichbaren Fällen üblich, angemessen. Die Parteientschädigung von Fr. 3'500.– ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter des

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12/12 Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'800.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'800.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.04.2025 Art. 3 Abs. 2 und Art. 77 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 100 UVV. Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (sog. Nachdeckungsfrist). Zwar bezog der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zweiten Unfallereignisses bei der Beschwerdegegnerin UV-Taggelder in Höhe von 64 % des versicherten Verdienstes für die Folgen des ersten Unfallereignisses, welche – unabhängig von einer allfälligen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers – auch als Lohn gelten; doch hatte die Beschwerdegegnerin vom 1. Februar bis 1. Juli 2022 keine UV-Taggelder mehr ausbezahlt, weil der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen war. Gemäss Bundesgericht führt die Wiederaufnahme der Auszahlung von UV-Taggeldern im Rahmen eines Rückfalls nicht dazu, dass die einmal beendete Versicherungsdeckung in Bezug auf einen erneuten «selbständigen» Unfall wieder auflebt. Der Versicherungsschutz gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG lief daher am 3. März 2022 (31. Tag [Nachdeckungsfrist]) ab. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des zweiten Unfalls bestand daher nicht. Eine solche ergibt sich auch nicht aus Art. 100 Abs. 1 UVV. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2025, UV 2024/21).

2026-04-09T05:39:55+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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