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St.Gallen Versicherungsgericht 25.11.2024 UV 2024/16

25. November 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,824 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 1 UVG. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht widersprüchlich, sondern stimmig und ergeben ein vollständiges Abbild der Sachlage. Keine Anwendung der Rechtsprechung zur Aussage der ersten Stunde. Sportlichen Betätigungen ist meist ein gewisses Verletzungsrisiko inhärent. Bei Körperbewegungen gilt das Erfordernis der äusseren Einwirkung als erfüllt, wenn ein äusserer Einfluss den Bewegungsablauf stört und daraus eine unkoordinierte Bewegung resultiert. Für die Ungewöhnlichkeit reicht es aus, dass die natürliche Körperbewegung «programmwidrig» beeinflusst wurde. Im vorliegenden Fall kam es bei einer Koordinationsübung zur Aufwärmung im Boxtraining zu einer Kollision des linken Arms des Beschwerdeführers mit dem rechten Arm des Gegenübers. Sinn und Zweck der Übung besteht gerade nicht darin, dass es zu einer solchen Kollision kommt. Mithin liegt im nicht-abwechslungsweisen Ausholen mit den Armen der beiden Trainierenden eine Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf vor. Der äussere Faktor, nämlich der gleichzeitig vom Gegenüber auf den linken Arm des Beschwerdeführers zielende rechte Arm und der dadurch erfolgte Aufprall, ist daher ungewöhnlich. Bejahung eines Unfalls. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Kausalität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2024, UV 2024/16).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 20.12.2024 Entscheiddatum: 25.11.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 25.11.2024 Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 1 UVG. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht widersprüchlich, sondern stimmig und ergeben ein vollständiges Abbild der Sachlage. Keine Anwendung der Rechtsprechung zur Aussage der ersten Stunde. Sportlichen Betätigungen ist meist ein gewisses Verletzungsrisiko inhärent. Bei Körperbewegungen gilt das Erfordernis der äusseren Einwirkung als erfüllt, wenn ein äusserer Einfluss den Bewegungsablauf stört und daraus eine unkoordinierte Bewegung resultiert. Für die Ungewöhnlichkeit reicht es aus, dass die natürliche Körperbewegung «programmwidrig» beeinflusst wurde. Im vorliegenden Fall kam es bei einer Koordinationsübung zur Aufwärmung im Boxtraining zu einer Kollision des linken Arms des Beschwerdeführers mit dem rechten Arm des Gegenübers. Sinn und Zweck der Übung besteht gerade nicht darin, dass es zu einer solchen Kollision kommt. Mithin liegt im nichtabwechslungsweisen Ausholen mit den Armen der beiden Trainierenden eine Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf vor. Der äussere Faktor, nämlich der gleichzeitig vom Gegenüber auf den linken Arm des Beschwerdeführers zielende rechte Arm und der dadurch erfolgte Aufprall, ist daher ungewöhnlich. Bejahung eines Unfalls. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Kausalität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2024, UV 2024/16). Entscheid vom 25. November 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio Geschäftsnr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte UV 2024/16 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marcel Strehler, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld, gegen AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A.   A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 1. November 2018 als Finanzberater bei der B.___ tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) insbesondere gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 8. Februar 2023 während des Boxunterrichts die linke Schulter verletzte (act. A1). A.a. Die Erstkonsultation fand am 22. Februar 2023 bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, statt, anlässlich welcher er dem Versicherten aufgrund einer Distorsion des linken Schultergelenks Physiotherapie verschrieb (act. M1, M5). A.b. Am 27. Februar 2023 erstattete der Versicherte über seine Arbeitgeberin eine Bagatellunfallmeldung (act. A1). A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anlässlich der Konsultation vom 15. Mai 2023 hielt Dr. C.___ fest, dass der Schmerz in der Schulter und im linken Oberarm nicht besser sei. Teils strahle dieser bis zum Vorderarm aus, verstärkt auch bei Linkslage nachts. Die Abduktion und die Rotation seien unauffällig. Zur weiteren Abklärung verordnete er dem Versicherten eine Magnetresonanztomographie-Untersuchung (MRI; act. M5), welche am 19. Mai 2023 beim D.___ durchgeführt wurde. Im Bericht vom 22. Mai 2023 hielten die Radiologen fest, dass die Rotatorenmanschette intakt sei. Sie stellten einen chondrolabralen, teils delaminierenden Riss anterior (GLAD-Läsion; GLAD = Glenolabral Articular Disruption) fest (act. M4). Diesen Befund besprach Dr. C.___ am 23. Mai 2023 mit dem Versicherten, den er im Anschluss an Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie F.___, überwies (act. M5). Am 6. Juni 2023 fand die Sprechstunde bei Dr. E.___ statt, anlässlich welcher ein Operationstermin vereinbart wurde (act. M3). A.d. Am 19. Juni 2023 füllte der Versicherte den von der AXA zugestellten Fragebogen zum Ereignishergang und zu den Ereignisfolgen aus (act. A9). A.e. Am 26. Juni 2023 fand unter der Leitung von Dr. E.___ die Operation statt. Dem gleichentags erstellten Operationsbericht ist zu entnehmen, dass eine Arthroskopie durchgeführt worden war, bei welcher freie Gelenkskörper entfernt und das Labrum fixiert worden waren (act. M8). A.f. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 teilte die Unfallversicherung mit, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorlägen, weshalb der Versicherte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen habe (act. A10). Anlässlich des Telefonats vom 4. Juli 2023 teilte der Versicherte der AXA mit, mit dieser Einschätzung nicht einverstanden zu sein. Er schilderte erneut den Ereignishergang und informierte die AXA darüber, dass aufgrund der Labrumläsion eine Operation stattgefunden habe (act. A12). Nur drei Tage später meldete sich der Versicherte erneut bei der AXA, um wiederholt sein Unverständnis zu bekunden, und gab an, schriftlich den Ereignishergang nochmals zu schildern (act. A13), was er gleichentags per E-Mail tat (act. A15). A.g. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 verneinte die AXA einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen, da der geschilderte Ereignishergang nicht A.h. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   C.   Erwägungen 1.

Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. Februar 2023 zu Recht verweigert hat. Der angefochtene Einspracheentscheid trägt das Datum vom 31. Januar 2024. Wie der Beschwerdeführer zu Recht anmerkt, kann dieses Datum nicht als Unfall zu qualifizieren sei und die Diagnose keine unfallähnliche Körperschädigung darstelle (act. A16). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch die Orion Rechtsschutzversicherung, am 31. August 2023 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. Juli 2023 und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung sowie im Eventualstandpunkt die Durchführung weiterer Abklärungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. A21). B.a. Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 (vgl. nachfolgende E. 1) wies die AXA die Einsprache des Versicherten ab (act. A25). B.b. Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt MLaw M. Strehler, S-E-K Advokaten, Frauenfeld, am 9. Februar 2024 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2024 und die Ausrichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. Februar 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G1). C.a. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 beantragte die AXA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. G7). C.b. Mit Replik vom 8. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. G11). C.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 9. September 2024 auf eine Duplik (act. G13). C.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte stimmen, da der Einspracheentscheid gemäss Sendungsverfolgung am 12. Januar 2024 der Post übergeben wurde und am 15. Januar 2024 der Rechtsschutzversicherung zugegangen ist (act. G1.2.1). An welchem Datum der angefochtene Einspracheentscheid gefällt wurde, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht eruieren, kann aber offenbleiben, da die Beschwerdefrist mit Beschwerde vom 9. Februar 2024 mit Blick auf das Eingangsdatum des Einspracheentscheids bei der Rechtsschutzversicherung eingehalten wurde. Nachfolgend wird einfachheitshalber vom Einspracheentscheid mit Datum vom 31. Januar 2024 gesprochen. 2.   Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ein äusserer Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (André Nabold, N 22 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 32 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; André Nabold, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2024, S. 32; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 230 E. 1, 121 V 35 E. 1a, je mit Hinweisen). Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht. Dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt, wird mithin nicht vorausgesetzt. Wo sich eine Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2011, 8C_693/2010, E. 5; RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b, RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4d; KOSS UVG-Nabold, N 32 zu Art. 6; BSK UVG- Hofer, N 38 zu Art. 6; Nabold, a.a.O., S. 41 f.; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 176 f.). Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer sodann bei Vorliegen eines Unfalls für einen Gesundheitsschaden nur insoweit Leistungen zu erbringen, als dieser in einem natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1 ff. mit Hinweisen; KOSS UVG-Nabold, N 48 ff. zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 63 ff. zu Art. 6; Nabold, a.a.O., S. 56; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007, U 37/06, E. 5.2). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (vgl. KOSS UVG-Nabold, N 53, 59 zu Art. 6; BSK UVG-Hofer, N 65 f. zu Art. 6; Nabold, a.a.O., S. 58, 61; BGE 129 V 177 E. 3.1 f. sowie in BGE 135 V 465 nicht publizierte E. 2 des Urteils des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, je mit Hinweisen). Die Adäquanz spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen indessen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2). 2.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 106 zu Art. 61). Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. Eine Tatsache darf dann als bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht von 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). 2.4. Die Beschwerdegegnerin verneint eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG (vgl. dazu vorstehende E. 2.2) insofern, als kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege. Insbesondere habe kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkt. 3.1. Damit beurteilt werden kann, ob das Ereignis vom 8. Februar 2023 einen Unfall im Rechtssinn darstellt, ist zunächst festzulegen, von welchem Geschehensablauf auszugehen ist. Die leistungsansprechende Person muss die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Umstände des Ereignisses ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (Nabold, a.a.O., S. 30; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; KOSS UVG-Nabold, N 9 zu Art. 6). 3.2. Anlässlich der Konsultation vom 22. Februar 2023 dokumentierte Dr. C.___ folgenden Sachverhalt: «2 Wochen zuvor beim Boxen Arm heftig nach hinten aufgeschlagen mit einschiessendem Schmerz über dem Schultergelenk. Zunahme der Schmerzen in den letzten Tagen» (act. M5). In der Bagatellunfallmeldung vom 27. Februar 2023 ist sodann davon die Rede, der Beschwerdeführer habe beim Aufwärmen 3.2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Boxunterricht eine rasche Bewegung gemacht, bei welcher seine linke Schulter gezwickt habe. Am nachfolgenden Tag habe er einen starken Schmerz verspürt (act. A1). Die Anamnese im Sprechstundenbericht vom 7. Juni 2023 von Dr. E.___ lautet sodann wie folgt: «Zustand nach Fehlschlag beim prox [sic!] Training mit stechende[m] Schmerz an der Schulter links» (act. M3). Im Fragebogen vom 19. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer unter Aufforderung, das Ereignis detailliert zu beschreiben, Folgendes an: «Beim Boxtraining vom 08.02.2023 habe ich in einer Aufwärmübung (Berühren der Schulter des Gegenüber[s]) beim [A]usholen zu einer Berührung einen Schlag gegen den Arm/Schulter erhalten». Die Frage, ob sich etwas Aussergewöhnliches oder Unerwartetes im Bewegungsablauf, wie z.B. ein Ausgleiten oder ein Sturz, ereignet habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit einem Fragezeichen und einem Verweis auf die Ereignisschilderung. Sodann beantwortete er die Frage, ob eine Drittperson den Unfall mitzuverantworten oder beeinflusst habe, mit einem Ja (act. A9). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2023 den Beschwerdeführer darüber informiert hatte, dass ihrer Ansicht nach weder ein Unfall noch eine entschädigungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung vorlägen (act. A10), rief der Beschwerdeführer am 4. Juli 2023 die Beschwerdegegnerin an und äusserte sich erneut zum Ereignishergang. Er betreibe Boxen nur zur Fitness. Die Verletzung sei also nicht im Rahmen eines Wettkampfs erfolgt. Sein Gegenüber und er hätten zur gleichen Zeit zu einem Schlag ausgeholt, weshalb er von seinem Gegenüber einen Schlag gegen die Schulter erhalten habe. Dies sei klar aussergewöhnlich (act. A12). Schliesslich schilderte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 7. Juli 2023 erneut den Hergang des Ereignisses. Darin heisst es, was folgt: «[…] Vorab, ich besuche das Boxtraining nur zu Fitnesszwecken. Sparring oder gar Kämpfe kann ich mir aus beruflichen Gründen nicht erlauben. Das Training beinhaltet dementsprechend 30 min Aufwärmen alleine, 30 min Koordination mit einem Gegenüber sowie 30-45 min an den Geräten. Dies ist auch der Grund[,] warum ich mit dem Fussballspielen aufhörte[;] da war mir das Verletzungsrisiko zu gross. Bei der Übung[,] welche zum Unfall führte[,] handelte es sich um eine Koordinationsübung. Das heisst[,] mein [G]egenüber und ich berühren (nicht [s]chlagen oder ähnliches) abwechslungsweise die Schultern des anderen. Die Übung ist darum anders verlaufen[,] als geplant, weil wir auf einmal zum selben Zeitpunkt die Schulter des anderen berühren wollten (Fehler in der Koordination). Dies führte dazu, dass es in meiner Bewegung mit dem linken Arm in Richtung seiner rechten Schulter auf halbem [W]eg zur Kollision mit seinem rechten Arm kam. Durch diese Kollision spürte ich ein [Z]wicken in meiner linken Schulter. […]» (act. A15). Die Beschwerdegegnerin führt aus, den Akten seien drei verschiedene Versionen des Unfallhergangs zu entnehmen. Die echtzeitlichen Akten sprächen nur von einem «einschiessenden Schmerz bei einer raschen Bewegung» (Version 1). Es sei nicht 3.2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachvollziehbar, dass das Boxtraining/Aufwärmtraining dargelegt worden sei, während der auch für einen Laien wichtige Faktor eines Schlages/Anschlagens keine Erwähnung gefunden habe. Es sei vielmehr zu erwarten, dass eine solche Kontusion, hätte sie sich tatsächlich ereignet, bereits in der Unfallmeldung und vor allem gegenüber den erstbehandelnden Ärzten entsprechend dargelegt worden wäre, da diese insbesondere für die Diagnosestellung von Relevanz sei. Der Schlag gegen die Schulter (Version 2) und die noch bedeutendere Version einer Kollision der Arme (Version 3) hätten erst nach der Leistungsablehnung Erwähnung gefunden. Dies erwecke den Eindruck, dass die nachträglichen Schilderungen bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst worden seien. Die nachträglichen Schilderungen seien umso weniger wahrscheinlich, als es sich um verschieden dargelegte Hergänge handle, die sich im Zeitverlauf und nach erfolgter Leistungsablehnung immer mehr spezifisch in Richtung «Unfallbegriff» entwickelt hätten. Zudem fehle in der medizinischen Erstdokumentation jeglicher Hinweis auf die später geltend gemachten Kontusionen, was umso mehr für die erste Version der raschen Bewegung spreche. In Bezug auf das im Fragebogen bei der Frage nach der Ungewöhnlichkeit gesetzte Fragezeichen führt die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass sie nicht gehalten sei, den Beschwerdeführer im Nachgang zu den Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (act. G7-2 ff.). Der Beschwerdeführer argumentiert in Bezug auf das gesetzte Fragezeichen und den Verweis auf die weiter oben im Fragebogen erfolgte Schilderung, dass dies darauf hinweise, dass er als Laie diese Frage nicht richtig verstanden habe. Die Beschwerdegegnerin wäre hier aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet gewesen, bei ihm nachzufragen, statt diesen Umstand zu seinen Ungunsten auszulegen. Auch lägen keine abweichenden Angaben zum Ereignishergang vor, sondern seien die Schilderungen zu Beginn vage ausgefallen, und er habe diese im späteren Verlauf lediglich präzisiert (act. G1 Ziff. III.14; act. G11 «Begründung» Ziff. 6-8). 3.2.3. Die Ereignisschilderungen in den Berichten von Dr. C.___ vom 23. Februar 2023 (act. M5) und Dr. E.___ vom 7. Juni 2023 (act. M3) weisen gewisse Sachverhaltselemente auf, welche mit der Ereignisschilderung im später vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen vereinbar sind («Arm heftig nach hinten aufgeschlagen»; «nach Fehlschlag»). Persönlich wurde der Beschwerdeführer ohnehin erstmals mit dem Fragebogen zum Unfallhergang vom 19. Juni 2023 ausdrücklich zu einer genauen Beschreibung des Hergangs aufgefordert. Dabei gab er, wie bereits erwähnt, an, er habe «[b]eim Boxtraining […] in einer Aufwärmübung (Berühren der Schulter des Gegenüber[s]) beim [A]usholen zu einer Berührung einen Schlag gegen 3.2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Arm/Schulter erhalten» (act. A9). Diese Beschreibung ergänzte er um die Information, dass es sich um eine Koordinationsübung gehandelt habe (act. A15). Klar ist, dass die Übung mit raschen Bewegungen verbunden ist, da es um ein Aufwärmen geht. Die präzisierende Angabe, dass es sich um eine Koordinationsübung gehandelt habe (act. A15), sagt aus, dass die Übung als koordinierter Bewegungsablauf, namentlich als abwechslungsweise erfolgende Berührungshandlung mit dem Gegenüber, konzipiert ist. Die von der Beschwerdegegnerin angeführte Rechtsprechung zur Aussage der ersten Stunde begegnet der Problematik sich widersprechender Aussagen. Danach sind spontane Aussagen kurze Zeit nach dem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (KOSS UVG-Nabold, N 11 zu Art. 6). Wechselt der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c). Im vorliegenden Fall widersprechen sich die Aussagen des Beschwerdeführers jedoch – entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin – nicht (vgl. zu neuen, insbesondere widersprüchlichen Sachverhaltselementen: BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen; Nabold, a.a.O., S. 30 f.). Konkret schliesst die Verrichtung einer «raschen Bewegung», welche der Beschwerdeführer im Unfallmeldeformular erwähnte (act. A1), seine restlichen Ausführungen nicht aus. Die hinzugekommenen Elemente in der Beschreibung des Ereignishergangs sind, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, als präzisierende Angaben zu verstehen. Es sind Aussagen mit einem höheren Detaillierungsgrad. Sofern sich die Beschwerdegegnerin sodann auf die Anamnesen in den Arztrapporten bezieht, ist festzuhalten, dass auf diese nur beschränkt abgestellt werden kann, ist doch nicht gesichert, dass die Schilderungen des Patienten bzw. der Patientin wortwörtlich und vollständig übernommen werden. Dass dem Beschwerdeführer die Tragweite einer möglichst genauen Beschreibung nicht bewusst gewesen zu sein scheint, geht zudem nicht nur aus dem Fragebogen hervor, in welchem auf Aufforderung hin bereits eine genauere Beschreibung als in der Unfallmeldung erfolgte, sondern auch durch die in der E-Mail vom 7. Juli 2023 bekundete Bereitschaft, Ergänzungsfragen zum Ereignishergang zu beantworten. Dabei gilt es insbesondere, zu beachten, dass alle Ereignisschilderungen bis und mit Fragebogen zum Unfallhergang vor dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2023 betreffend Leistungsablehnung (act. A10) und mithin nicht im Wissen um die Leistungsablehnung erfolgten. Versicherungsrechtliche Überlegungen seitens des Beschwerdeführers können daher bis zu diesem Zeitpunkt bei der Sachverhaltsschilderung keine Rolle gespielt haben. Erst die präzisierende Angabe, dass es sich um eine Koordinationsübung gehandelt habe (act. A15), erfolgte nach der Leistungsablehnung. Ebenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers kann das im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fragebogen bei der Frage nach der Aussergewöhnlichkeit im Bewegungsablauf angeführte Fragezeichen ausgelegt werden. Denn es ist nicht weiter erstaunlich, dass ein juristischer Laie nicht versteht, was es mit dem Begriff der Aussergewöhnlichkeit in diesem Kontext auf sich hat. Der juristische Unfallbegriff ist ein äusserst technischer Begriff, dessen Verständnis nicht in diesem Masse von Laien erwartet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr aufgrund ihrer Untersuchungspflicht beim Beschwerdeführer nachfragen sollen, was er damit meine, oder ihm ausdrücklich die Möglichkeit geben müssen, sich nach einer Erklärung der Frage nochmals dazu zu äussern. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer während einer Koordinationsübung zur Aufwärmung im Boxtraining am 8. Februar 2023 die Schulter verletzte, indem er und sein Gegenüber gleichzeitig für die Berührung ausholten mit der Folge, dass es zu einer Kollision der Arme und einem Zwick in der linken Schulter des Beschwerdeführers kam. Nachdem der massgebende Sachverhalt, der sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ereignet hat, erstellt ist, ist in einem zweiten Schritt darauf basierend zu prüfen, ob der Unfallbegriff erfüllt ist, mithin insbesondere, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor gegeben ist. 3.3. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass – für den Fall, dass ein Schlag gegen die Schulter (Version 2; vgl. vorstehende E. 3.2.2) als überwiegend wahrscheinlich erachtet würde – der schnellen Koordinationsübung, bei welcher der Kontakt zwar gesucht, jedoch nur in leichtem Ausmass geplant sei, ein gewisses Risiko innewohne. Es sei dieses Risiko, das sich diesfalls verwirklicht habe bzw. hätte, denn es liesse sich bei einer solchen Koordinationsübung schlicht nicht vermeiden, dass der Kontakt, sofern er tatsächlich stattfinde, auch einmal etwas intensiver ausfalle. Dementsprechend lasse sich daraus kein ungewöhnlicher äusserer Faktor ableiten (act. G7-3). 3.3.1. Der Beschwerdeführer erklärt, dass die Aufwärmübung programmwidrig verlaufen sei: Plötzlich hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Gegenüber gleichzeitig die Schultern des anderen berühren wollen, wodurch sie zusammengestossen seien. Aufgrund der dadurch verursachten Kollision habe ein äusserer Faktor auf die linke Schulter des Beschwerdeführers eingewirkt, wobei er sofort ein Zwicken in seiner linken Schulter verspürt habe. Es habe sich also um einen unkoordinierten Bewegungsablauf gehandelt, welcher durch einen äusseren Faktor verursacht worden sei. Die programmwidrige Kollision zwischen dem linken Arm des Beschwerdeführers und dem rechten Arm seines Gegenübers habe zu einer unvorhersehbaren Beeinträchtigung des geplanten Bewegungsablaufs geführt (act. G1 Ziff. III.11; act. G11 «Begründung» Ziff. 9). 3.3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sportlichen Betätigungen ist meist ein gewisses Verletzungsrisiko inhärent. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht selbst bei Verletzungen, die sich eine Person beim wettkampfmässigen Thaiboxen zuzieht, das Vorliegen eines Unfalls schon implizit bejaht hat (vgl. RKUV 2005 S. 306, U 336/04), die Teilnahme an einem solchen Wettkampf aufgrund der hohen Verletzungsgefahr jedoch als absolutes Wagnis betrachtete, was im konkreten Fall zu einer Kürzung der Geldleistungen um die Hälfte berechtigte (Art. 39 UVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende E. 2.1), gilt bei Körperbewegungen das Erfordernis der äusseren Einwirkung als erfüllt, wenn ein äusserer Einfluss den Bewegungsablauf stört und daraus eine unkoordinierte Bewegung resultiert. Für die Ungewöhnlichkeit reicht es aus, dass die natürliche Körperbewegung «programmwidrig» beeinflusst wurde. Nicht relevant ist dabei, ob eine solche Beeinflussung im Rahmen der sportlichen Betätigung gewöhnlich oder toleriert ist (so z.B. Bodycheck im Eishockey, Rempeln und Foulspiele im Fussball usw.; BGE 130 V 117 E. 3; Ueli Kieser/Kaspar Gehring/Susanne Bollinger, N 77 ff. zu Art. 4, in: Bundesgesetze über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, Orell Füssli Kommentar, 2018). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne also nur dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Verwirklicht sich hingegen das einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen des betreffenden Sportes bewegt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Oktober 2003, U 322/02, E. 4). 3.3.3. Wie vorstehend beschrieben (vgl. E. 3.2.4), kam es bei der Koordinationsübung zur Aufwärmung im Boxtraining am 8. Februar 2023 zu einer Kollision des linken Arms des Beschwerdeführers mit dem rechten Arm des Gegenübers. Die Übung ist – wie der Name sagt – als koordinierter Bewegungsablauf konzipiert. Ferner verkörpert die Übung nicht das im Boxen übliche Ziel, durch Schläge auf bestimmte Körperbereiche möglichst viele Treffer beim Gegner zu erzielen bzw. diesen durch einen Knockout ausser Gefecht zu setzen. In einem solchen Fall, insbesondere auch in Wettkämpfen, müsste der Beschwerdeführer wohl davon ausgehen, dass ihn ein Schlag so treffen oder er einen Schlag so abgeben könnte, dass er Verletzungen davon ziehen könnte. Im vorliegenden Fall aber war Sinn und Zweck der Übung gerade nicht, dass es zu einer solchen Kollision kommt. Eine solche bewegt sich auch nicht in der Spannweite des Üblichen einer solchen Übung, da es schliesslich um eine Aufwärmübung geht, um gerade Verletzungen vorzubeugen. Mithin liegt im nicht-abwechslungsweisen Ausholen mit den Armen des Beschwerdeführers und seines Gegenübers eine Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf vor. Der äussere Faktor, nämlich der 3.3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.

Zu prüfen bleibt, ob zwischen dem versicherten Ereignis vom 8. Februar 2023 und der gemäss Bericht vom 22. Mai 2023 diagnostizierten GLAD-Läsion an der linken Schulter ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Hierzu wurden seitens der Beschwerdegegnerin bei Verneinung eines Unfallereignisses noch keine Abklärungen getroffen. Da eine Kausalitätsbeurteilung gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Berichte nicht möglich ist, ist die Sache zu diesbezüglichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.   gleichzeitig vom Gegenüber auf den linken Arm des Beschwerdeführers zielende rechte Arm und der dadurch erfolgte Aufprall, ist daher ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer war somit am 8. Februar 2023 einer plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ausgesetzt. Damit ist hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2023 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat, womit sich die Prüfung des Vorliegens einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt. Die Beschwerde vom 9. Februar 2024 ist nach dem Gesagten dahingehend gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid mit Datum vom 31. Januar 2024 aufzuheben und die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.1. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. f ATSG). 5.2. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt hinsichtlich der Prozesskosten praxisgemäss als volles Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2021, 9C_525/2020, E. 6 mit Hinweisen). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den notwendigen Aufwand für die Beschwerdeführung bei bescheidenem Aktenumfang eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 5.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde vom 9. Februar 2024 wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid mit Datum vom 31. Januar 2024 aufgehoben und die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.11.2024 Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 1 UVG. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht widersprüchlich, sondern stimmig und ergeben ein vollständiges Abbild der Sachlage. Keine Anwendung der Rechtsprechung zur Aussage der ersten Stunde. Sportlichen Betätigungen ist meist ein gewisses Verletzungsrisiko inhärent. Bei Körperbewegungen gilt das Erfordernis der äusseren Einwirkung als erfüllt, wenn ein äusserer Einfluss den Bewegungsablauf stört und daraus eine unkoordinierte Bewegung resultiert. Für die Ungewöhnlichkeit reicht es aus, dass die natürliche Körperbewegung «programmwidrig» beeinflusst wurde. Im vorliegenden Fall kam es bei einer Koordinationsübung zur Aufwärmung im Boxtraining zu einer Kollision des linken Arms des Beschwerdeführers mit dem rechten Arm des Gegenübers. Sinn und Zweck der Übung besteht gerade nicht darin, dass es zu einer solchen Kollision kommt. Mithin liegt im nicht-abwechslungsweisen Ausholen mit den Armen der beiden Trainierenden eine Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf vor. Der äussere Faktor, nämlich der gleichzeitig vom Gegenüber auf den linken Arm des Beschwerdeführers zielende rechte Arm und der dadurch erfolgte Aufprall, ist daher ungewöhnlich. Bejahung eines Unfalls. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Kausalität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2024, UV 2024/16).

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