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St.Gallen Versicherungsgericht 19.03.2024 UV 2023/49

19. März 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,409 Wörter·~12 min·4

Zusammenfassung

Art. 4 ATSG. Art. 6 UVG. Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit bejaht bei einem Versicherten, welcher auf einer präparierten Piste einem unversehens auftauchenden Loch ausweichen muss resp. in dieses hineinfährt, die Kontrolle über die Skiführung verliert, unkontrolliert abhebt und ohne zu stürzen wieder auf der Piste aufschlägt. Rückweisung zu Abklärungen in Bezug auf die Kausalität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2024, UV 2023/49).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2023/49 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 02.05.2024 Entscheiddatum: 19.03.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 19.03.2024 Art. 4 ATSG. Art. 6 UVG. Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit bejaht bei einem Versicherten, welcher auf einer präparierten Piste einem unversehens auftauchenden Loch ausweichen muss resp. in dieses hineinfährt, die Kontrolle über die Skiführung verliert, unkontrolliert abhebt und ohne zu stürzen wieder auf der Piste aufschlägt. Rückweisung zu Abklärungen in Bezug auf die Kausalität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2024, UV 2023/49). Entscheid vom 19. März 2024 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. UV 2023/49 Parteien A.___, Grundstrasse 22, 9445 Rebstein, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Frei, advokatur 9450, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A.   A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 1. März 2003 als CFO bei der B.___ AG tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung UVG vom 4. Januar 2023 meldete die Arbeitgeberin der AXA, der Versicherte habe am 27. Dezember 2022 einen Skiunfall erlitten (act. G 4.1 A2). A.a. Bei Schmerzen und Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule hatte sich der Versicherte in die hausärztliche Behandlung begeben, wo er mit Analgetika versorgt worden war (act. G 1.3). Am 30. Dezember 2022 war der Versicherte bei Verdacht auf einen Schlaganfall in der Notfallstation C.___ vorstellig geworden, ehe er in die stationäre Behandlung des Spitals D.___ überwiesen worden war, wo mehrere Untersuchungen durchgeführt und mit Austrittsbericht vom 6. Januar 2023 ein dorsolateraler Infarkt der Medulla oblongata rechts bei traumatischer vertebraler Dissektion rechts, eine Dyslipidämie, eine prädiabetische Stoffwechsellage sowie eine reduzierte Sehfähigkeit links diagnostiziert worden waren (act. G 4.1 M1 f.). Am 5. Januar 2023 wurde der Versicherte zur Rehabilitation in die Klinik Valens verlegt (act. G 4.1 M3). A.b. Am 2. Februar 2023 teilte die AXA dem Versicherten mit, dass es sich beim Ereignis vom 27. Dezember 2022 rechtlich gesehen nicht um einen Unfall gehandelt habe (act. G 4.1 A11). Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 verneinte die AXA einen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (act. G 4.1 A19). A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   C.   Erwägungen 1.   Am 23. März 2023 erhob der Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. Hans Frei, Altstätten, Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Februar 2023 und beantragte deren Aufhebung. Es sei festzustellen, dass das Ereignis vom 27. Dezember 2022 und die gesundheitlichen Folgen daraus auf einen Unfall zurückzuführen seien, weshalb die AXA als Unfallversicherin für die entsprechenden Kosten aufkommen müsse. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G 4.1 A26). B.a. Mit Entscheid vom 9. August 2023 wies die AXA die Einsprache ab (act. G 4.1 A33). B.b. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2023 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Frei, am 31. August 2023 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragen. Es sei festzustellen, dass das Ereignis vom 27. Dezember 2022 und die gesundheitlichen Folgen daraus auf einen Unfall zurückzuführen seien, weshalb die AXA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als Unfallversicherin für die entsprechenden Kosten aufkommen müsse. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G 1). C.a. In der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). C.b. Mit Replik vom 11. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer unverändert an seinen Anträgen festhalten (act. G 5). C.c. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 17. Januar 2024 am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (act. G 8). C.d. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.e. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 76 E. 4.1.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 76 E. 4.1). Definitionsgemäss bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 79 f. E. 4.3.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors besonders strengen Anforderungen. Die unmittelbare Ursache der Schädigung muss in diesen Fällen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden. Regelmässig bedarf es – neben den üblichen, dem täglichen Leben zuzuschreibenden, auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann. Hintergrund bildet der Umstand, dass ein Unfallereignis sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung manifestiert, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 80 E. 4.3.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2011, 8C_693/2010, E. 5.2). 1.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der ungewöhnliche Faktor in einer unkoordinierten Bewegung oder in einer ausserordentlichen körperlichen Anstrengung bestehen. Bei unkoordinierten Bewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" unterbricht oder stört. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

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Streitig und zu prüfen ist vorab, ob das Ereignis vom 27. Dezember 2022 als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist. Zwischen den Parteien umstritten ist das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. versucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2022, 8C_24/2022, E. 3.2, mit Hinweisen; vgl. ferner André Nabold, N 32 zu Art. 6, in Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018). Bei Sportverletzungen im Speziellen ist ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118, E. 2.2). Der äussere Faktor ist diesfalls nur dann ungewöhnlich, wenn er – nach objektiver Betrachtungsweise – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der entsprechenden Bewegungsmuster und Abläufe des betreffenden Sports fällt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 10. Mai 2004, U 199/03, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2010, 8C_189/2010, E. 5.1). 1.4. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b). 1.5. Nach der Rechtsprechung sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft zu machen. Kommt die Person, die eine Leistung verlangt, dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung (Urteil des EVG vom 25. November 2004, U 209/04, E. 1.2). Im Streitfall hat das Sozialversicherungsgericht zu beurteilen, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs, insbesondere die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, gegeben sind. Spricht der rechtserhebliche 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der einzelnen Begriffsmerkmale – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, ist ein Unfall im Rechtssinne zu verneinen (Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1, mit Hinweisen). In der Telefonnotiz einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2023 mit dem Beschwerdeführer ist folgendes festgehalten: "Er war Ski fahren, fuhr die Piste runter, die Piste kennt er gut, aber er konnte nicht gut sehen. Er wäre fast in ein Loch eingefahren, wollte dem Loch ausweichen und war plötzlich kurz in der Luft, um auszuweichen. Da kam es zum Aufprall und einem Schlag im Rücken und im Hals. Es kam zu keinem Sturz" (act. G 4.1 A8). Im Rahmen des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer ebenfalls ausführen, dass er auf einer ihm bekannten Piste unterwegs gewesen und die Sicht schlecht gewesen sei. Hingegen schilderte er nun, er sei mit den Skiern in ein durch Schnee bedecktes Loch gefahren, worauf es ihn zusammengestaucht habe und er aus diesem Loch herauskatapultiert worden sei. Trotz der Stauchung und des anschliessenden Herauskatapultierens sei er nicht gestürzt. Obwohl er das Skigebiet E.___ gut kenne, sei er von dem durch Schnee bedeckten Loch überrascht worden. Er sei völlig unvorbereitet hineingefahren (act. G 4.1 A26, act. G 1). 2.2. Die Schilderungen gemäss Telefonnotiz vom 11. Januar 2023 und jene im Rahmen der Rechtsmittelverfahren sind nur teilweise deckungsgleich. Sie stimmen in dem Sinne überein, als der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022 im Skigebiet E.___ auf einer offenbar präparierten Skipiste von einem Loch überrascht wurde. Detaillierte Abklärungen zu den tatsächlichen Verhältnissen, namentlich in Bezug auf die Grösse der Bodenvertiefung und die auf den Beschwerdeführer einwirkenden Kräfte, hat die Beschwerdegegnerin keine vorgenommen. Nicht zu zweifeln ist hingegen am unversehens aufgetauchten Loch. Die Beschreibung eines "Lochs" lässt zudem davon ausgehen, dass die Bodenvertiefung nicht mehr im Rahmen dessen lag, womit auf einer präparierten Skipiste – im Gegensatz zu unpräparierten Pisten oder Buckelpisten – zu rechnen gewesen war, wie es bei kleinen Unebenheiten, kleineren Mulden und Hügel sowie Schneeansammlungen der Fall wäre. Dieses Loch führte gemäss der ersten Sachverhaltsschilderung (Telefonnotiz) dazu, dass der gewöhnliche Bewegungsablauf (durch das Ausweichen im Sinne einer reflexartigen Abwehrbewegung) durch eine in der Aussenwelt begründete Ursache und in einem Rahmen, welcher die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster beim Skifahren überschreitet, programmwidrig gestört wurde, so dass der Beschwerdeführer unkontrolliert resp. in unkontrollierter, da nicht gefasster Körperhaltung, abhob und danach – ohne zu stürzen – wieder auf der Piste landete und dabei einen Schlag in den Rücken und die Halsregion erlitt. Dieser Sachverhalt lässt sich mit jenem aus RKUV 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

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Zu prüfen bleibt, ob zwischen dem versicherten Ereignis vom 27. Dezember 2022 und dem im Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 6. Januar 2023 diagnostizierten dorsolateralen Infarkt der Medulla oblongata rechts bei traumatischer vertebraler Dissektion rechts nach HWS-Stauchungstrauma am 27. Dezember 2022 (act. G 4.1 M2 S. 1) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Diesbezüglich wurden seitens der Beschwerdegegnerin bei Verneinung eines Unfallereignisses noch keine Abklärungen getroffen. Zu diesbezüglichen Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.   1999 Nr. U 345 S. 420 ff. (Urteil des EVG vom 18. März 1999) vergleichen, bei welchem das EVG das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne eines Grenzfalls bejaht hat. Zwar glitt der Beschwerdeführer nicht wie in jenem Fall auf vereistem Untergrund aus, bevor er unkontrolliert einen Buckel angefahren hat und auf dem Boden aufschlug; das notwendig gewordene reflexartige Ausweichen, um einen Sturz zu vermeiden, und aufgrund dessen der Verlust der Kontrolle über die Skiführung mit unkontrolliertem Abheben und Landen auf der Piste ist jenem Geschehen aber gleichzusetzen. Auch bei der zweiten Sachverhaltsvariante gemäss den Eingaben in den Rechtsmittelverfahren (und auch gemäss der Ereignisschilderung in act. G 4.1 M2 S.5), wonach der Beschwerdeführer im Loch zusammengestaucht wurde, ist der natürliche Ablauf der Körperbewegung programmwidrig und auch hierbei in einem Rahmen, welcher die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster beim Skifahren überschreitet, gestört worden, nämlich durch die abrupte, unkontrollierte, da nicht vorhersehbare, Entschleunigung mit Einwirkung auf den Rücken und die Halsregion. Dieser Hergang ist mit einem Anstossen vergleichbar. Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch mit dem geltend gemachten Herauskatapultieren aus der Bodenvertiefung mit anschliessender unkontrollierter Landung eine Programmwidrigkeit einhergeht, welche das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors, analog zur ersten Sachverhaltsvariante (Telefonnotiz), erfüllen würde. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bei beiden Sachverhaltsvarianten das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit zu bejahen ist. Damit ist hinlänglich erstellt, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat, womit die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. 2.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 9. August 2023 aufzuheben und die Streitsache zu 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 9. August 2023 aufgehoben und die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. f ATSG). 4.2. bis Der obsiegende Beschwerdeführer (als Obsiegen gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen [BGE 127 V 234 E. 2b/bb]) hat Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese ermessensweise – wie in vergleichbar aufwändigen Fällen üblich – auf pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.03.2024 Art. 4 ATSG. Art. 6 UVG. Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit bejaht bei einem Versicherten, welcher auf einer präparierten Piste einem unversehens auftauchenden Loch ausweichen muss resp. in dieses hineinfährt, die Kontrolle über die Skiführung verliert, unkontrolliert abhebt und ohne zu stürzen wieder auf der Piste aufschlägt. Rückweisung zu Abklärungen in Bezug auf die Kausalität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2024, UV 2023/49).

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