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St.Gallen Versicherungsgericht 03.12.2020 UV 2020/9

3. Dezember 2020·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,016 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Taggeldern. Bejahung des guten Glaubens. Rückweisung zur Prüfung der grossen Härte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2020, UV 2020/9).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2020/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 18.08.2021 Entscheiddatum: 03.12.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 03.12.2020 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Taggeldern. Bejahung des guten Glaubens. Rückweisung zur Prüfung der grossen Härte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2020, UV 2020/9). Entscheid vom 3. Dezember 2020 Besetzung Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider (Vorsitz) und Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber; a.o. Gerichtsschreiberin Melanie Rickenbach Geschäftsnr. UV 2020/9 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Taggeldleistungen (Erlass) Sachverhalt A.   B.   A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 1. Januar 2015 bei der Firma B.___ (nachfolgend: Arbeitgeber), als Chauffeur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2. Januar 2018 bei einer Landung mit dem Gleitschirm verunfallte (Suva-act. 1, 11 und 107-18). Er zog sich dabei eine mehrfragmentäre intraartikuläre Calcaneusfraktur am rechten Fuss zu, welche am 17. Januar 2018 in der Klinik Balgrist operiert wurde (Suva-act. 5). A.a. Die Suva kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (Suva-act. 17). Gestützt auf die Lohnangabe von Fr. 53'942.65 des Arbeitsgebers am 25. Januar 2018 (Suva-act. 8) setzte die Suva das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit auf Fr. 118.25 pro Kalendertag fest (Suva-act. 7, 9 f.). Dieses richtete sie ab dem 15. Januar 2018 für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Suva-act. 7, 126 und act. G 1.21). A.b. Nach einer Besprechung mit dem Versicherten am 30. Mai 2018 (Suva-act. 33) forderte die Suva bei dessen Arbeitgeber die Lohnabrechnungen des Versicherten für das Jahr 2017 ein (Suva-act. 42 f.). Der Lohnausweis 2017 weist einen Bruttojahreslohn von Fr. 18'894.75 aus, nebst einer Spesenvergütung von Fr. 35'047.90 für den Einsatz des eigenen Fahrzeuges (Suva-act. 34). Nachdem der Arbeitgeber bestätigt hatte, dass er die Taggeldzahlungen jeweils an den Versicherten weitergeleitet habe (Suva-act. 97), erliess die Suva am 11. Februar 2019 eine Verfügung, mit welcher sie vom Versicherten Taggelder im Umfang von Fr. 11'390.15 zurückforderte (Suva-act. 102). A.c. Mit Schreiben vom 10. März 2019 ersuchte der Versicherte unter Berufung auf den guten Glauben und die grosse finanzielle Härte sinngemäss um Erlass der Rückforderung und verlangte Akteneinsicht (Suva-act. 110). Nach erfolgter B.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer unrechtmässig bezogene Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 11'390.15 erlassen werden können. Nicht zu prüfen ist die Rückerstattungspflicht an sich, da über diese bereits mit Verfügung vom 11. Februar 2019 rechtskräftig entschieden worden ist (Suva-act. 102). 2.   Einsichtnahme (Suva-act. 128) nahm er mit Schreiben vom 21. Juni 2019 (Eingang Suva) ergänzend Stellung (Suva-act 130-1). Die Suva wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 23. Juli 2019 ab (Suva-act. 136). Die dagegen erhobene Einsprache (datiert vom 19. August 2019) wurde mit Einspracheentscheid der Suva vom 13. Januar 2020 abgewiesen (Suva-act. 149). B.b. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2020 aufzuheben und auf die Rückforderung aufgrund des guten Glaubens und der grossen Härte zu verzichten sei (act. G 1). C.a. Die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 die Abweisung der Beschwerde vom 10. Februar 2020 (act. G 3). C.b. Am 20. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zur Beschwerdeantwort ein (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 7). C.c. Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial­ versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer jedoch Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie 2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.1). Der gute Glaube ist nicht schon dann gegeben, wenn der Rechtsmangel der leistungsbeziehenden Person unbekannt war. Nach der Rechtsprechung ist bezüglich der Erlassvoraussetzungen zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage zu unterscheiden, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw. ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3 mit Hinweisen). Wer einen Rechtsmangel kennt oder bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit kennen könnte, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Dies lässt sich nur im Einzelfall in Würdigung aller Gegebenheiten beurteilen, wobei von objektiven Kriterien auszugehen ist (Art. 3 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] analog; BGE 120 V 319 E. 10a mit Hinweisen). Bei der Beurteilung darf das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausser Acht gelassen werden (BGE 138 V 218 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, 8C_243/2016, E. 4.1). Von grober Fahrlässigkeit ist dann auszugehen, wenn jemand ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). 2.2. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss eine versicherte Person die Höhe der Taggelder im Rahmen der ihr zumutbaren Möglichkeit auf offensichtliche Fehler hin kontrollieren. In diesem Umfang besteht eine Prüfungspflicht. Nicht erwartet werden kann in der Regel, dass die versicherte Person die Taggeldberechnung vollständig nachzuvollziehen vermag. Von einer Pflichtwidrigkeit ist jedoch auszugehen, wenn beim Empfang der Zahlungen eine augenscheinliche Differenz zwischen der zu erwartenden Entschädigung und der ausbezahlten Leistung besteht und keine Meldung oder Erkundigung vorgenommen wird (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 21. Januar 2013, UV 2012/82, E. 2.2 f.). 2.3. Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 ATSG) schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast zwar aus. Wenn es sich jedoch als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen 2.4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   4.   Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Zwischen den Parteien ist strittig, ob im konkreten Einzelfall Umstände vorliegen, welche die Vermutung des guten Glaubens des Beschwerdeführers umstossen. 3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe sich als Leistungsempfänger keiner Nachlässigkeit schuldig gemacht (act. G 1/Punkt 2a). Der (Taggeldberechnungs-)Fehler sei bei der Beschwerdegegnerin entstanden (act. G 1/ Ziff. 19). Im Rahmen der Prüfung des Taggeldanspruches habe diese von seinem Arbeitgeber seinen Bruttolohn wissen wollen, welchen der Arbeitgeber korrekt angegeben habe (vgl. Suva-act. 8). Auch auf dem Unfallmeldeformular sei der Bruttolohn und nicht etwa der Nettolohn gefragt gewesen (vgl. act. G 1.20). Die erhaltenen Taggeldzahlungen hätten denn auch im Grossen und Ganzen den Taggeldleistungen entsprochen, die er aufgrund eines Unfalls im Jahr 2015 von seiner damaligen Taggeldversicherung erhalten habe (act. G 1/Punkt 2; act. G 5.2). Somit habe er nicht merken können oder müssen, auf welcher Verdiensthöhe die Taggeldberechnung basiert habe (vgl. act. G 1/Ziff. 3C). 3.2. Die Beschwerdegegnerin verneint demgegenüber den guten Glauben des Beschwerdeführers. Er habe aufgrund des Lohnausweises 2017, der entsprechenden Lohnvereinbarung und der jeweiligen Lohnzahlungen seines Arbeitsgebers wissen müssen, dass sein Bruttojahreslohn 2017 bloss rund Fr. 18'900.-- betragen habe. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass Spesenvergütungen nicht sozialversichert seien. Auch sei beim Beschwerdeführer im Hinblick auf seine beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse im Versicherungsbereich sowie als selbständig Erwerbender davon auszugehen, dass ihm der Zusammenhang zwischen Prämienerhebung und versicherten Leistungen bekannt gewesen sei. Insgesamt müsse sein passives, schweigendes Verhalten als grobfahrlässig – wenn nicht gar als absichtlich – qualifiziert werden (act. G 3/Ziff. 4.2 c). 3.3. Unbestritten ist, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers telefonisch gegenüber der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin einen höheren als den versicherten Verdienst angab (vgl. Suva-act. 8). Seine Angabe enthielt nebst dem 4.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherten Lohn von Fr. 18'894.75 eine Spesenvergütung von Fr. 35'047.90 für den Einsatz des eigenen Fahrzeuges (Suva-act. 34, 43-3). Als versicherter Verdienst gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Darunter fallen Spesenentschädigungen, wie hier vorliegend die Entschädigung für die Nutzung eines privaten Fahrzeuges, nicht (Doris Vollenweider/Andreas Brunner, N 14 zu Art. 15, in: Ghislane Frésard-Fellay/ Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019). Würden die Entschädigungen hingegen versteckte Lohnzahlungen enthalten, so wären sie dem versicherten Verdienst hinzuzurechnen (Kaspar Gehring, N 16 zu Art. 15, in: Ueli Kieser/Kaspar Gehring/Susanne Bollinger [Hsrg.], Bundesgesetze über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, Orell Füssli Kommentar, 4. Aufl. 2018). Im vorliegenden Fall übersteigen die Spesen den versicherten Lohn nahezu um das Doppelte. Obwohl dieser Umstand in Bezug auf versteckte Lohnzahlungen Zweifel erweckt, wurden hierzu von der Beschwerdegegnerin keine Abklärungen vorgenommen. Entgegen der Andeutung der Beschwerdegegnerin sind den Akten keine signifi­ kanten Hinweise zu entnehmen, die auf einen absichtlichen Bezug von zu hohen Taggeldleistungen hindeuten würden (vgl. act G 3/Ziff. 4.2 c). Eine absichtlich falsche Lohnangabe kann dem Beschwerdeführer daher nicht angelastet werden. Dass allgemein bekannt sein soll, dass Spesenvergütungen nicht sozialversichert seien (vgl. act G 3/Ziff. 4.2 c), ist für die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers irrelevant. Aus den ins Recht gelegten Akten wird ersichtlich, dass es der Arbeitgeber war, welcher der Beschwerdegegnerin den zu hohen versicherten Lohn mitteilte und jeweils die Taggeldzahlungen an den Beschwerdeführer weiterleitete (vgl. Suva-act. 42 f. und 97). Folglich kann die Beschwerdegegnerin daraus kein vorsätzliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers ableiten. 4.2. Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls ein grobfahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Dies wäre gegeben, wenn der Beschwerdeführer den bestehenden Rechtsmangel bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen sollen (vgl. E. 2.3). Darauf zielt der Einwand der Beschwerdegegnerin ab, die Höhe des Taggeldansatzes sei augenfällig unzutreffend gewesen (vgl. act G 3/ Ziff. 4.2 c). In Anbetracht der objektiven Umstände zeigt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer eine Entschädigung im Rahmen der ausbezahlten Leistung erwarten durfte und sie nicht augenfällig zu hoch war. Das ausgerichtete Taggeld von Fr. 118.25 pro Kalendertag (bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit) befand sich deutlich unterhalb 4.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den guten Glauben des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und zur Prüfung der grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der gute Glaube des Beschwerdeführers bejaht wird. Zur Prüfung der grossen Härte wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. dessen, was dem Beschwerdeführer bei einem früheren Unfall als Unfalltaggeld ausbezahlt worden war (vgl. act. G 5.2). Damals betrug das Taggeld pro Kalendertag Fr. 170.-- bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit (act. G 5.2). Somit war es für den Beschwerdeführer bei zumutbarer Aufmerksamkeit zum einen nicht offensichtlich, dass der Taggeldansatz zu hoch war. Dies, zumal sich der Beschwerdeführer bereits damals im selben Arbeitsverhältnis befand (vgl. dazu Suva-act. 107-18). Zum anderen waren dem Beschwerdeführer aufgrund der ins Recht gelegten Korrespondenz (vgl. insbesondere Suva-act. 9) die Details der Berechnungsgrundlagen des Taggelds nicht bekannt. Es kann deshalb im Zusammenhang mit der Prüfung der Höhe des Taggelds bloss von einer leichten Fahrlässigkeit gesprochen werden. Daran vermögen auch die Verweise auf die frühere berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Lebensversicherungsbereich sowie als selbständig Erwerbender nichts zu ändern. Hierzu wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen glaubwürdig vorgebracht, dass sich die Tätigkeit auf Sach- und Lebensversicherungen beschränkt habe (vgl. act. G 1/Punkt 3B) und dass die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge von Hilfspersonen getätigt worden sei (vgl. act. G 1/Punkt 2B). Nach dem Gesagten ergeben sich aus dem vorliegenden Einzelfall keine Umstände, die ein grobfahrlässiges oder gar absichtliches Verhalten des Beschwerdeführers nahelegen. Der unrechtmässige Leistungsbezug des Beschwerdeführers war unter den gegebenen Umständen entschuldbar. 4.4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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