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St.Gallen Versicherungsgericht 23.08.2018 UV 2017/28

23. August 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,061 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV: Bejahung des Tatbestandes der Beteiligung an einer Schlägerei sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Beteiligung an der Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall. Kürzung der Geldleistungen um das gesetzliche Minimum von 50% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2018, UV 2017/28).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2017/28 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 23.08.2018 Entscheiddatum: 23.08.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 23.08.2018 Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV: Bejahung des Tatbestandes der Beteiligung an einer Schlägerei sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Beteiligung an der Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall. Kürzung der Geldleistungen um das gesetzliche Minimum von 50% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2018, UV 2017/28). Entscheid vom 23. August 2018   Besetzung                                                                       Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Meili              Geschäftsnr.                                                                                                                   UV 2017/28           Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Taggeldleistungen Sachverhalt A.    A.a  A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als Mitarbeiter in der Elektromontage bei der B.___ AG tätig und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 29. Juli 2016 in einer Diskothek in C.___ in D.___ von drei Männern niedergeschlagen wurde und sich dabei eine dislozierte Jochbogenfraktur rechts, eine Nasenbeinfraktur sowie eine Contusio bulbi beidseits zuzog. Nach einer Erstversorgung im Klinikzentrum E.___ in D.___ wurde der Versicherte im Kantonsspital St. Gallen (KSSG) weiterbehandelt (Suva-act. 9, 12, 26, 32). Am 5. August 2016 wurden dort in der Hals- Nasen-Ohrenklinik eine geschlossene Jochbogenreposition rechts sowie eine Nasenbeinreposition durchgeführt (Suva-act. 11 f.). Am 20. September 2016 musste eine weitere Jochbogenreposition rechts vorgenommen werden (Suva-act. 39). Den Akten liegen verschiedene ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen bei (Suva-act. 12, 17 f., 27, 40, 50). A.b  Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Taggeldleistungen an ihn wegen des Zwischenfalls vom 29. Juli 2016 in D.___ um 50% gekürzt würden. Die Pflegeleistungen (Heilkosten) seien von dieser Sanktion nicht betroffen. Der Taggeldanspruch beginne am 1. August 2016 (Suva-act. 43).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.    Die gegen diese Verfügung am 8. November 2016 erhobene (Suva-act. 53) und am 12. Dezember 2016 begründete Einsprache (Suva-act. 60) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 14. März 2017 ab (Suva-act. 65). C.   C.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. A. Fäh, St. Gallen, mit Eingabe vom 28. April 2017 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 14. März 2017 betreffend die Verfügung vom 10. Oktober 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei rückwirkend per 1. August 2016 ein ungekürztes Taggeld (zuzüglich 5% Zins) auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2017 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (act. G 3). C.c Mit Replik vom 5. Juli 2017 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinem Antrag fest (act. G 5). C.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 6 f.). Erwägungen 1.    Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher, nachdem ein Ereignis vom 29. Juli 2016 zur Diskussion steht, die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. 2.    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen an den Beschwerdeführer aufgrund des Zwischenfalls vom 29. Juli 2016 in Kroatien zu Recht um 50% gekürzt hat. 3.    3.1  Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen, wobei die Kürzung oder Verweigerung in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) geordnet werden kann. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 49 UVV Gebrauch gemacht. Nach dessen Abs. 2 werden die Geldleistungen um mindestens die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für eine wehrlose Person durch die Streitenden verletzt worden (lit. a; vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2., unveränderte Aufl. Bern 1989, S. 504 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2015, N 176 ff. zu Art. 21 ATSG). 3.2  Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist nur zulässig, wenn zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (SVR 1995 UV Nr. 29 S. 86 E. 2d mit Hinweisen). Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalls erscheint. Die Antwort ist dann bejahend, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens der versicherten Person sich beim

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Zusammenhang notwendig (RKUV 1995 Nr. U 214 S. 88 E. 6a; ALEXANDRA RUMO- JUNGO, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 278 ff.). 3.3  Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Der Entscheid ist, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. KIESER, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 43 ATSG; BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). - Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2016 einen Nichtberufsunfall erlitten hat, der eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auslöste. Diese hat jedoch die Leistungen gestützt auf Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV gekürzt. Die Beweislast für die Erfüllung des Kürzungstatbestands trägt die Beschwerdegegnerin, d.h. bei diesbezüglicher

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu ihren Lasten aus (vgl. KIESER, a.a.O., N 39 f. zu Art. 43 ATSG). 4.    Das Geschehen in einer Diskothek in C.___ vom 29. Juli 2016 ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen Richter des Ordnungswidrigkeitsgerichts in E.___ am 1. August 2016 (Vernehmungsprotokoll [Suvaact. 31-4 ff.]) sowie gegenüber der Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2016 gemachten Angaben (Bericht [Suva-act. 42]). Auch die Freundin des Beschwerdeführers, die vor Ort anwesend gewesen war, wurde am 1. August 2016 durch den oben genannten Richter als Zeugin befragt (Suva-act. 31-7 f.). Ihre Aussage stimmen mit denjenigen des Beschwerdeführers überein, wobei sie wegen eines Toilettenbesuchs nicht den gesamten Verlauf miterlebt hatte. Vorliegend besteht kein Grund, den in den Vernehmlassungsprotokollen des Richters bzw. im Bericht der Beschwerdegegnerin beschriebenen Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Während die Beschwerdegegnerin geltend macht, der Beschwerdeführer habe sich an einer Rauferei/Schlägerei beteiligt und habe dabei Verletzungen erlitten (vgl. act. G 3, II./2.), argumentiert dessen Rechtsvertreter, der Beschwerdeführer sei völlig unerwartet von drei Security-Männern der Diskothek brutal zusammengeschlagen und verletzt worden, ohne dass irgendwann irgendwelche körperlichen und verbalen Aggressionen bzw. Provokationen vom Beschwerdeführer ausgegangen seien (act. G 1, IV./6.). Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid die Inhalte der obgenannten Vernehmlassungsprotokolle des zuständigen Richters des Ordnungswidrigkeitsgerichts von E.___ sowie des Berichts der Beschwerdegegnerin weitestgehend wortgetreu dar (Suva-act. 65, Erwägungen 2.a./aa.-cc.); darauf ist zu verweisen. Diese Inhalte sowie zusätzlichen Äusserungen der Beteiligten werden soweit entscheidnotwendig - nachfolgend beleuchtet. 5.    5.1  Laut Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Richter und der Beschwerdegegnerin hat ihm ein "Ordner" (Security-Mitarbeiter) der Diskothek eine Ohrfeige ausgeteilt, worauf der Beschwerdeführer diesen mit den Händen von sich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wegstiess. In der Folge seien der "Ordner" sowie weitere Männer (zuerst zwei, dann drei) auf ihn losgegangen und hätten ihn körperlich angegriffen. Sie hätten ihn mit Händen und Füssen am ganzen Körper geschlagen. Gegenüber dem Richter schilderte der Beschwerdeführer zudem, dass er den "Ordner" - nachdem er ihn weggestossen habe - auch mit der Faust geschlagen habe (Suva-act. 31-5, 42). Die Freundin des Beschwerdeführers hatte zwar letzteres nicht beobachtet, bestätigte jedoch gegenüber dem Richter die Ohrfeige des "Ordners", und dass die Männer körperlich auf ihren Freund losgegangen seien. Sie hätten ihn mit Händen und Füssen auf den Kopf und den ganzen Körper geschlagen, während er am Boden gelegen sei (Suva-act. 31-7 f.). 5.2  Damit steht zunächst ausser Zweifel, dass am 29. Juli 2016 eine gewaltsame Auseinandersetzung stattgefunden hatte, bei welcher Schläge und Ohrfeigen ausgeteilt wurden, womit grundsätzlich von einer Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV als erste Voraussetzung für eine allfällige Kürzung von Versicherungsleistungen auszugehen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer den "Ordner" der Diskothek nicht mit der Faust geschlagen hätte bzw. er ihm gegenüber nicht tätlich geworden wäre, wäre in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen der Kürzungstatbestand von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV als erfüllt zu betrachten. 6.    6.1  Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert. Eine Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei ist nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Eine Beteiligung ist jedes Verhalten, das objektiv gesehen bereits das Risiko einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Nicht notwendig ist, dass die versicherte Person selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist auch, aus welchen Motiven sie sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (vgl. in BGE 132 V 27 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils U 325/05 vom 5. Januar 2006, publiziert in SVR 2006 UV Nr. 13 S. 45; RKUV

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2005 Nr. U 553 S. 314 E. 2, RKUV 1991 Nr. U 120 S. 89 f. E. 3b; RUMO-JUNGO/ HOLZER, a.a.O., S. 216). 6.2  Die Voraussetzungen gemäss Erwägung 6.1 für eine Kürzung der Versicherungsleistungen bzw. für eine Bejahung der Beteiligung des Beschwerdeführers an einer Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV sind im konkreten Fall erfüllt. In der Diskothek wurde der Beschwerdeführer von einem "Ordner" aufgefordert, diese zu verlassen, wobei er laut eigenen Angaben wahrgenommen hatte, dass dessen Stimme streng gewesen sei (Suva-act. 31-5). Was zu dieser Aufforderung geführt hatte, ist nicht aktenkundig. Nach seiner Schilderung gegenüber der Beschwerdegegnerin und laut Ausführungen in der Beschwerde vom 28. April 2017 empfand der Beschwerdeführer das Verhalten des "Ordners" als Anpöbelei bzw. dessen Ton als aggressiv (Suva-act. 42, act. G 1). Der Beschwerdeführer antwortete dem "Ordner", er würde gehen, er solle ihn jedoch sein Getränk austrinken lassen. Er habe ihm auch noch gesagt, dass ein anderer "Ordner" am Einlass ihn, seine Freundin und deren 6-jähriges Kind hineingelassen habe. Daraufhin sei er vom "Ordner" erneut aufgefordert worden, die Diskothek zu verlassen (Suva-act. 31-5). Angesichts des vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalts war dieser mit einer klaren, ihm verständlichen Anweisung einer Person konfrontiert, die offensichtlich für den Beschwerdeführer erkennbar kompromisslos war, also keinen Widerspruch duldete, und deren Aufgabe als "Ordner" bekanntermassen darin besteht, gegebene Anweisungen mit den ihr als erforderlich erscheinenden Mitteln durchzusetzen. Dennoch verliess der Beschwerdeführer die Diskothek nicht, sondern er liess sich laut Angaben gegenüber dem Richter und der Beschwerdegegnerin in ein Wortgefecht bzw. eine verbale Auseinandersetzung ein (Suva-act. 31-5, 42). Seine Freundin sprach gar von einem heftigen Streit zwischen ihrem Freund und dem "Ordner" (Suva-act. 31-7). Der Beschwerdeführer trug mit einem seinem Verhalten dazu bei, die Situation zu verschärfen bzw. eine Eskalation der Ereignisse zu fördern. Anschliessend an das Wortgefecht erhielt der Beschwerdeführer eine Ohrfeige, worauf der Beschwerdeführer - selbst wenn das Wegstossen des "Ordners" noch als nachvollziehbarer Reflex (vgl. act. G 1, Erwägung IV./5.) betrachtet würde - nun selber tätlich in die Auseinandersetzung eingriff, indem er laut eigenen Angaben (Suva-act. 31-5) dem "Ordner" einen Faustschlag versetzte. Trotz der vorangegangenen Ohrfeige ist insbesondere darin eine provozierende Reaktion des Beschwerdeführers zu sehen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welche das Risiko einschliesst, weitere Tätlichkeiten nach sich zu ziehen, zumal er die Ohrfeige angeblich nicht als heftig wahrgenommen hatte (Suva-act. 31-5). Die Beschwerdegegnerin geht somit in der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2017 (act. G 3) zutreffend von einem als Beteiligung an einer Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten des Beschwerdeführers aus. Eine Beteiligung bzw. ein aktives Vorgehen ist in doppelter Hinsicht, sowohl verbal wie auch tätlich, erstellt. Der Beschwerdeführer musste sich bewusst sein, dass sein aktives Vorgehen das Risiko von Tätlichkeiten in sich schloss. Dass er vor der Auseinandersetzung einigen Alkohol konsumiert hatte (1.29 Promille; vgl. Suva-act. 31-5), kann dabei durchaus von Relevanz gewesen sein respektive aggressionsfördernd gewirkt haben. 6.3  Der Standpunkt des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 28. April 2017 (act. G 1), dass vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt irgendwelche körperlichen oder verbalen Aggressivitäten bzw. Provokationen ausgegangen seien, trifft offensichtlich nicht zu und wird selbst vom Beschwerdeführer anders dargestellt. Die Folge seines aktiven Verhaltens war sein gewaltsamer Rauswurf aus der Diskothek unter Beteiligung von weiteren Personen. Dabei zog er sich verschiedene Verletzungen zu. Zwar darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der weiteren tätlichen Angriffe auf ihn durch mehrere Männer unterlegen und wehrlos war und sich in der Position des Angegriffenen befand; an obiger Beurteilung vermag dies indessen nichts zu ändern. Wie gesagt, ist es unerheblich, welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Der Tatbestand der Beteiligung an einer Schlägerei/Rauferei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist mithin erfüllt. 7.    7.1  Zu prüfen bleibt, ob eine Kürzung der Versicherungsleistungen entfällt, weil zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und den erlittenen Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels ein Kausalzusammenhang fehlt (vgl. Erwägung 3.2). Dabei ist vorab festzustellen, dass der natürliche Kausalzusammenhang fraglos gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat sich aktiv an der Entwicklung der obigen Gefahrensituation beteiligt und wurde dabei verletzt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.2  Das Erfordernis der Adäquanz darf nicht dazu verleiten, nur solche Unfälle als Folgen einer aussergewöhnlichen Gefahr im Sinne von Art. 49 UVV zu berücksichtigten, die aufgrund der gefährlichen Handlung gewöhnlich zu erwarten sind. Wie gesagt, ist vielmehr, ausgehend vom eingetretenen Erfolg, rückblickend zu entscheiden, ob und inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Nicht erforderlich ist, dass die Handlung, welche zur Kürzung oder Verweigerung der Leistungen führt, die alleinige Ursache des Unfalles ist; es genügt, wenn sie eine adäquate Ursache des Unfalles darstellt (RKUV 1995 Nr. U 214 S. 88 f. E. 6.a). Die verbale Intervention des Beschwerdeführers nach der von einem "Ordner" zweimal streng und aggressiv ausgesprochenen Aufforderung, er solle die Diskothek verlassen, das Einlassen in ein Wortgefecht und insbesondere der dem "Ordner" vom Beschwerdeführer versetzte Faustschlag sind durchaus als mitauslösende Momente für die daraufhin erfolgte Attacke durch mehrere Männer zu werten. Seine aktive Beteiligung hat sich bei der Entwicklung der obigen Gefahrensituation konkret ausgewirkt. Denn es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass zunächst unbeteiligte Diskothekenbesucher, die eine verbale und tätliche Auseinandersetzung beobachten, Partei ergreifen und sich in die Geschehnisse einmischen. Ebenfalls können erfahrungsgemäss gerade aggressive verbale Auseinandersetzungen zwischen Männern schnell in tätliche Attacken übergehen oder solche nach sich ziehen. Die Umstände, dass sich während des ganzen Vorfalls ein 6-jähriges Kind neben dem Beschwerdeführer befand, die Situation eskalierte, ein ungleiches Kräfteverhältnis unter den Beteiligten bestand, die Gegner des Beschwerdeführers überreagierten und den Beschwerdeführer angesichts der erlittenen Verletzungen offensichtlich einer schweren körperlicher Gewalt aussetzten, ändert daran nichts. 8.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer aussergewöhnlichen Gefahr bzw. von einer Beteiligung an einer Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV als Voraussetzung für eine Kürzung von Geldleistungen auszugehen ist. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des unbeteiligten Verletzten berufen. Weil sich der Beschwerdeführer verletzte, als er dieser besonderen Gefahrensituation ausgesetzt war, ist auch das zusätzliche Erfordernis des Kausalzusammenhangs erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat daher die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geldleistungen an den Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 29. Juli 2016 zu Recht um das gesetzliche Minimum von 50% gekürzt. 9.    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.08.2018 Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV: Bejahung des Tatbestandes der Beteiligung an einer Schlägerei sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Beteiligung an der Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall. Kürzung der Geldleistungen um das gesetzliche Minimum von 50% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2018, UV 2017/28).

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