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St.Gallen Versicherungsgericht 24.05.2018 UV 2017/18

24. Mai 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,174 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Art. 4 ATSG: Bejahung eines Unfallereignisses in Bezug auf ein Ausgleiten bzw. einen Fehltritt beim Verlassen einer Fahrerkabine eines LKWs. Überschreiten der physiologischen Bewegungsgrenze. Die Bejahung eines Unfalls im Sinn von Art. 4 ATSG darf allgemein nicht von der Schwere der dabei erlittenen Verletzung abhängig gemacht werden. Wird der natürliche Ablauf durch ein besonderes Vorkommnis, d.h. eine Programmwidrigkeit, gestört, ist für die Annahme eines Unfalls im Sinn von Art. 4 ATSG lediglich gefordert, dass das Vorkommnis schädigend auf den Körper der versicherten Person eingewirkt und dadurch eine kausale Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zur Folge gehabt hat. Genauso wie es für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ohne Belang ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat, kann nicht entscheidend sein, dass die Folgen nur leicht ausgefallen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2018, UV 2017/18).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2017/18 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 24.05.2018 Entscheiddatum: 24.05.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 24.05.2018 Art. 4 ATSG: Bejahung eines Unfallereignisses in Bezug auf ein Ausgleiten bzw. einen Fehltritt beim Verlassen einer Fahrerkabine eines LKWs. Überschreiten der physiologischen Bewegungsgrenze. Die Bejahung eines Unfalls im Sinn von Art. 4 ATSG darf allgemein nicht von der Schwere der dabei erlittenen Verletzung abhängig gemacht werden. Wird der natürliche Ablauf durch ein besonderes Vorkommnis, d.h. eine Programmwidrigkeit, gestört, ist für die Annahme eines Unfalls im Sinn von Art. 4 ATSG lediglich gefordert, dass das Vorkommnis schädigend auf den Körper der versicherten Person eingewirkt und dadurch eine kausale Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zur Folge gehabt hat. Genauso wie es für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ohne Belang ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat, kann nicht entscheidend sein, dass die Folgen nur leicht ausgefallen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2018, UV 2017/18). Entscheid vom 24. Mai 2018   Besetzung                                                                       Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Daniel Furrer            Geschäftsnr.                                                                                                                  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte UV 2017/18           Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Versicherungsleistungen Sachverhalt A.    A.a  A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als Chauffeur beim Lohnunternehmen B.___ Milchtransporte angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. Mai 2016 durch die Arbeitgeberin melden liess, er habe sich am 15. Mai 2016 das linke Knie verletzt, als er beim Aussteigen aus der LKW-Kabine vom untersten Trittbrett auf den Boden getreten sei und das Knie abgedreht habe (act. G 4.2/1). Der Versicherte hatte am 17. Mai 2016 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, konsultiert, welcher als Befunde eine leichte Schwellung am Knie, eine Druckdolenz praepatellar, eine Dolenz im medialen Gelenkspalt sowie einen positiven Lachmann erhoben und den Verdacht auf eine Läsion des vordere Kreuzbandes (VKB) geäussert hatte (act. G 1.4, act. G 4.1/1, act. G

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2/10a). Neben weiteren Untersuchungen durch Dr. C.___ folgten sodann am 18. Mai 2016 eine MRI-Untersuchung des linken Knies in der Radiologie D.___, Diagnosezentrum E.___, durchgeführt durch Dr. med. F.___, und am 14. Juli 2016 eine Untersuchung durch Dr. med. G.___, Arzt Orthopädie, Spital H.___ (act. G 1.4, act. G 4.1/2, act. G 4.1/4). A.b  Nachdem der Versicherte am 7. August 2016 gegenüber der Helsana einen Fragebogen betreffend Unfallhergang beantwortet (act. G 4.2/7) und der beratende Arzt der Helsana, Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, am 18. und 25. August 2018 einen möglichen Kausalzusammenhang zwischen den erhobenen Diagnosen und dem Ereignis vom 15. Mai 2016 nur als möglich beurteilt (act. G 4.1/5) bzw. das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung verneint hatte (act. G 4.1/6), lehnte die Helsana mit Verfügung vom 31. August 2016 einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung ab, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (act. G 4.2/9). B.    B.a  Mit Eingabe vom 12. September 2016 widersprach Dr. C.___ der verfügten Leistungsablehnung (act. G 4.2/12). Auf Aufforderung der Helsana unterzeichnete der Versicherte die Eingabe am 21. September 2016 als Einspracheberechtigter (act. G 4.2/13 f.). B.b  Am 29. September 2016 reichte Rechtsanwalt lic. rer. publ. HSG M. Graf, St. Gallen, für den Versicherten eine erweiterte Einspracheschrift sowie ergänzende Unterlagen ein (act. G 4.2/15). Am 21. Dezember 2016 folgte eine Einspracheergänzung (act. G 4.2/18). B.c  Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 wies die Helsana die Einsprache gegen die Verfügung vom 31. August 2016 ab (act. G 4.2/19). C.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Graf für den Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) eingereichte Beschwerde vom 13. Februar 2017 mit dem Antrag, der Einspracheentscheid der Helsana (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 10. Januar 2017 und die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 31. August 2016 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Ereignis vom 15. April 2016 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere Heilbehandlung, Kosten und Taggeld, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. G 4). C.c Mit Schreiben vom 24. März 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik (act. G 6). Erwägungen 1.    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Ereignis vom 15. Mai 2016 zu Recht ihre Leistungspflicht verneint hat. 2.    Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher, nachdem ein Ereignis aus dem Jahr 2016 zur Debatte steht, die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. 3.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1  Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 112 V 202 f. E. 1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2; SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 E. 3c/bb; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/ Basel/Genf 2012, S. 41) bestehen. 3.2  Der Bundesrat kann sodann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG). In Art. 9 Abs. 2 lit. a h UVV hat er von dieser Kompetenz in einer abschliessenden Aufzählung (vgl. dazu BGE 114 V 302 E. 3d; RKUV 1990 Nr. U 112 S. 374 E. 2b) Gebrauch gemacht. Als so genannte unfallähnliche Körperschädigungen gelten Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3  Im Unfallversicherungsrecht herrscht, wie allgemein im Sozialversicherungsrecht, der Untersuchungsgrundsatz. Der Unfallversicherer und im Streitfall das Gericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Indessen ist die Person, die Leistungen verlangt, gesetzlich verpflichtet, dabei mitzuwirken. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 114 V 305 E. 5b). Wenn eine versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, in der Regel grössere Bedeutung zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (MAURER, a.a.O., S. 263; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 5; BGE 115 V 143 E. 8c mit Hinweisen). Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N. 56 f.; BGE 114 V 305 f. E. 5b). 4.    4.1  Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer am 15. Mai 2016 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. Dazu ist insbesondere zu untersuchen, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf seinen Körper eingewirkt hat. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann - wie gesagt (vgl. Erwägung 3.1 hiervor) - in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass die natürliche körperliche Bewegung durch einen in der Aussenwelt begründeten Umstand "programmwidrig" gestört wird. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. Oktober 2003, U 32/02, E. 2.2; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c und 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2 mit Hinweisen). Von einer programmwidrigen Störung der körperlichen Bewegung ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder sich an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht. Beschränkt sich die Schädigung auf das Körperinnere und kann sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b). 4.2  Unumstritten ist, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2016 - wie in der Schadenmeldung UVG von dessen Arbeitgeberin am 18. Mai 2016 gemeldet - die Führerkabine seines LKWs - eines Milch-Lastwagens - verlassen hat und dabei vom untersten Trittbrett auf den Boden abgestiegen ist. Nicht in Frage gestellt wird ausserdem, dass dieser Vorgang generell, aber insbesondere im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur eines LKWs, einen normalen, alltäglichen Bewegungsablauf darstellt, der mit dem Körper ohne Weiteres ausgeübt werden kann. Dies belegt auch die Angabe im Bericht von Dr. C.___ vom 6. Juli 2016, wonach der Beschwerdeführer mehrmals pro Tag ein- und aussteigt (act. G 4.1/3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut Ausführungen in der Einsprache vom 29. September 2016 (act. G 4.2/15) und der Beschwerde vom 13. Februar 2017 (act. G 1) im damaligen Zeitpunkt am Entladen war, der LKW deshalb vorne angehoben war, damit die Milch besser nach hinten fliessen konnte, und dadurch die Entfernung von der Führerkabine zum Boden vergrössert war, ändert nichts an dieser Beurteilung. Zwar wird die Distanz zwischen Trittbrett und Boden in gehobenem Zustand tatsächlich grösser (angeblich 55 cm) gewesen sein als die Stufenhöhe einer normalen Treppe (19 cm). Das Aussteigen aus einer Führerkabine bei einem angehobenem LKW muss jedoch auch eine Person mit einer Körpergrösse von 165 cm ohne Weiteres bewältigen können. Dies belegt der Beschwerdeführer im Übrigen mit seinen Angaben im Fragebogen vom 7. August 2016, dass das Ereignis bei einer für ihn gewohnten Tätigkeit passiert und unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen sei (act. G

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2/7). Ebenfalls kein ungewöhnlicher äusserer Faktor kann darin erblickt werden, dass sich das Knie abgedreht hat. So ist es nicht ungewöhnlich, dass das Knie beim Hinuntersteigen vom Trittbrett auf den Boden zusätzlich eine Drehung vollzieht. Eine Drehbewegung mit dem Kniegelenk stellt ebenfalls eine normale Bewegung dar, welche mit dem Körper ausgeführt werden kann (BGE 129 V 466 E. 4.1; vgl. aber nachfolgende Erwägung 4.4.1). Von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor und damit von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG kann nur dann ausgegangen werden, wenn die obgenannten normalen Bewegungsabläufe durch ein besonderes Vorkommnis respektive eine relevante Programmwidrigkeit gestört worden sind und dieser hinzutretende ungewöhnliche Umstand eine schädigende Einwirkung auf den Körper zur Folge hat. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. 4.3  4.3.1      Laut Verlaufseintrag von Dr. C.___ bezüglich dessen Erstbehandlung des Beschwerdeführers am 17. Mai 2016 ist dieser beim "Aufsteigen auf den LKW" (richtig: Aussteigen aus dem LKW) "ausgeglitten" und hat auf dem linken Knie eine Drehbewegung gemacht (act. G 1.4). Denselben Sachverhalt bzw. dieselbe Anamnese wiederholte Dr. C.___ in seinen Berichten vom 6. Juli und 8. August 2016 (act. G 4.1/1, act. G 4.1/3). 4.3.2      Am 28. Juli 2016 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Fragebogen betreffend Unfallhergang zu (act. G 4.2/6 f.). Dieser dient der Unfallversicherung zur detaillierten Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse bei der leistungsansprechenden Person. Im Vordergrund stehen entsprechend Fragen betreffend die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden Voraussetzungen des Unfallgeschehens. Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben hat, ist er seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich nachgekommen (Untersuchungsgrundsatz; vgl. Erwägung 3.3) und es überzeugt rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person einen bestimmten, bedeutsamen Sachverhalt bzw. Umstand als Schadensursache erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung vorbringt bzw. bis zum Einspracheentscheid unerwähnt lässt. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteil des EVG vom 26. Februar 2004, U 64/2002, E. 2.2.3, und vom 27. Juni 2002, U 148/01, E. 2b). In dem am 7. August 2016 persönlich vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen schrieb dieser auf Anweisung, den Unfall ausführlich zu schildern, er habe beim Verlassen der Fahrerkabine des LKWs einen "Fehltritt" gemacht, wodurch das Knie abgedreht worden sei. Die Frage 3 des Fragebogens "Passierte etwas Besonderes, Unvorhergesehenes (z.B. Ausrutschen, Sturz, Anstossen usw.)?" verneinte er und fügte entsprechend keine konkrete Beschreibung an. Den "Fehltritt" wiederholte der Beschwerdeführer sodann auch im Zusammenhang mit der Frage, wann sich welche Beschwerden erstmals bemerkbar gemacht hätten. Die Beschwerden beschrieb er als Schmerzen im Knie und eine Schwellung am Abend (act. G 4.2/7). 4.3.3      Der Begriff des Fehltritts kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Widerspruch zum Begriff des Ausgleitens verstanden werden. Insofern kann von einem wiederholt übereinstimmend vorliegenden Sachverhaltselement gesprochen werden. Dass ein Ausgleiten bzw. Fehltritt stattgefunden hat, erscheint glaubhaft. Anders als die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers im Fragebogen wurde der Verlaufseintrag vom 17. Mai 2016 von Dr. C.___ abgefasst und formuliert. Die Rubrik "Subjektiv", unter welcher ein Ausgleiten ("ausgeglitten") aufgeführt ist, lässt jedoch davon ausgehen, dass der Eintrag auf einer Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers basiert. Anders hätte der Eintrag wohl nicht zustande kommen können. Die unterschiedliche, jedenfalls aber übereinstimmende Wortwahl, kann den verschiedenen Verfassern zugeschrieben werden. Die Echtzeitlichkeit des Verlaufseintrags erhöht die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Sachverhalts zusätzlich. Die übereinstimmenden Sachverhaltsschilderungen im Verlaufseintrag und im Fragebogen sind insbesondere auch deshalb nicht anzuzweifeln, weil eine Beeinflussung der darin verwendeten Formulierungen durch nachträgliche Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art ausgeschlossen werden kann. Sie erfolgten nicht im Wissen um die leistungsablehnende Verfügung vom 31. August 2016 (act. G 4.2/9). Die Verneinung der Frage 3 des Fragebogens, welche insbesondere ein Ausrutschen als mögliche Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf anführt, vermag den vom Beschwerdeführer im selben Dokument ausdrücklich und wiederholt festgehaltenen Fehltritt nicht ungeschehen zu machen. Vielmehr muss

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das konkrete Sachverhaltselement "Fehltritt" erwähnt hat, davon ausgegangen werden, dass er den Gehalt der Frage 3 nicht richtig verstanden hat oder aber zum Ausdruck bringen wollte, dass er nach dem "Fehltritt" nicht auch noch gestürzt oder ausgerutscht oder sich irgendwo angestossen habe. Wie bereits die Schadenmeldung UVG vom 18. Mai 2016 (act. G 4.2/1) enthalten sodann der Verlaufseintrag und der Fragebogen das Sachverhaltselement einer durch das Ausgleiten bzw. den Fehltritt bewirkten Drehbewegung des linken Knies. Auch bezüglich dieses Sachverhaltselements bestehen keinerlei Hinweise, welche es als unglaubwürdig erscheinen liessen. 4.3.4      Angesichts der vorangehenden Darlegungen ist im Folgenden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem Sachverhalt auszugehen, wonach der Beschwerdeführer am 15. Mai 2016 beim Verlassen der Fahrerkabine des LKWs ausgeglitten ist bzw. einen Fehltritt gemacht hat, wodurch das linke Knie abgedreht worden ist. 4.4  4.4.1      Für die Bejahung eines Unfallereignisses ist nicht vorausgesetzt, dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt. Entsprechend ist die Aufzählung der Bewegungsabläufe in der Frage 3 des Fragebogens, aber vor allem auch in der Rechtsprechung (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 e. 3c/aa; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d, 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b, 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c) und Literatur (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 40; MAURER, a.a.O., S. 176) nur beispielgebend ("z.B.", "beispielsweise"; "wie"). Dennoch muss im Einzelfall ein programmwidriger Bewegungsablauf vergleichbar mit einem Sturz passiert sein. Allgemein handelt es sich - wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 4.2) - bei einer Drehbewegung, Rotation bzw. bei einem Abdrehen des Knies um eine normale Bewegung, die mit dem Körper ausgeführt werden kann (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1; vgl. dazu auch ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie, orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S. 1025). Es ist eine Erfahrungstatsache, dass im alltäglichen Bewegungsablauf Verdrehungen oder ein gewisser Zug auf Sehnen, Muskeln, Bänder und Gelenke nichts Aussergewöhnliches darstellen, sondern die genannten beweglichen Körperteile gerade ein normales und verletzungsfreies Funktionieren im täglichen Leben bzw. verschiedenste Bewegungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Drehungen und dergleichen mehr gewährleisten. Eine Drehbewegung des Knies im Zusammenhang mit einem Ausgleiten bzw. Fehltritt, in dessen Gefolge typische Beschwerden auftreten und kennzeichnende Befunde erhoben werden, kann jedoch nicht mehr in diesem normalen Rahmen gesehen und als ungewöhnliche Einwirkung auf das Kniegelenk und dessen Bänder aufgefasst werden. So vermag der zusätzliche Faktor des Ausgleitens bzw. Fehltritts den Rahmen einer normalen Drehbewegung und somit eines programmmässigen Aussteigens aus der LKW-Fahrerkabine zu sprengen und das Ereignis zu einem unphysiologischen werden zu lassen. Demgemäss ist auch im konkreten Fall von einem Überschreiten der physiologischen Bewegungsgrenze auszugehen. Die Bejahung eines Unfalls im Sinn von Art. 4 ATSG darf allgemein nicht von der Schwere der dabei erlittenen Verletzung abhängig gemacht werden. Wird der natürliche Ablauf durch ein besonderes Vorkommnis, d.h. eine Programmwidrigkeit, gestört, ist für die Annahme eines Unfalls im Sinn von Art. 4 ATSG lediglich gefordert, dass das Vorkommnis schädigend auf den Körper der versicherten Person eingewirkt und dadurch eine kausale Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zur Folge gehabt hat. Genauso wie es für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ohne Belang ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat, kann nicht entscheidend sein, dass die Folgen nur leicht ausgefallen sind. 4.4.2      Anlässlich der Erstbehandlung durch Dr. C.___ vom 17. Mai 2016 beschrieb der Beschwerdeführer das Auftreten sofortiger Schmerzen nach dem Ereignis vom 15. Mai 2016. Dr. C.___ zeigte sich eine leichte Schwellung des Knies sowie ein positiver Lachmann. Er erhob den Verdacht auf eine Läsion des VKB und veranlasste eine MRI- Untersuchung des linken Knies, welche am 18. Mai 2016 durch Dr. F.___ durchgeführt wurde (act. G 4.1/2). Die Beurteilung von Prof. I.___ vom 18. August 2016 zum MRI- Untersuchungsergebnis - der unterschiedlich beschriebene Unfallmechanismus habe zu keinen wesentlichen strukturellen Läsionen am linken Kniegelenk geführt; die zeitnahe MRI-Untersuchung habe eine wesentliche Gonarthrose aufgedeckt (act. G 4.1/5) - ist nicht nachvollziehbar. So liess sich laut Untersuchungsbericht von Dr. F.___ bei der MRI-Untersuchung zwar keine VKB-Läsion nachweisen, hingegen eine deutliche Zerrung des medialen Seitenbandes, ein mittelgradiger Kniegelenkserguss sowie eine deutliche Zerrung der poplitealen Gelenkskapsel. Inwiefern die im Regelfall traumatisch bedingte Zerrung des medialen Seitenbandes, welche laut medizinischer Literatur im Zusammenhang mit einer Zerrung der Gelenkskapsel auftritt und zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bildung von Gelenkflüssigkeit führen kann (vgl. dazu DEBRUNNER, a.a.O., S. 635, 1090, 1092 f., 1096 f.; PSCHYREMBEL. Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. Berlin/ Boston 2017, S. 420; vgl. auch Urteil des EVG vom 30. August 2001, U 277/1999), im konkreten Fall keine solche sein soll, ist mit der Beurteilung von Prof. I.___ nicht geklärt. Dies zumal Prof. I.___ entgegen den Ausführungen in Erwägung 4.3 von unterschiedlich beschriebenen Unfallmechanismen spricht und sich diesbezüglich überhaupt zu einer rechtlichen und nicht medizinischen Frage äussert. Die radiologisch ebenfalls erhobene mediale Gonarthrose stellt zwar unbestrittenermassen eine degenerative Gesundheitsschädigung dar (vgl. dazu DEBRUNNER, a.a.O., S. 1068 ff.; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 689; ROCHE LEXIKON, Medizin, 5. Aufl. München 2003, S. 134). Aufgrund der Tatsache, dass sie von Prof. I.___ als wesentlich bzw. fortgeschritten eingestuft wurde, obwohl im MRI-Untersuchungsbericht von einer beginnenden Gonarthrose gesprochen wird, sind zusätzlich Zweifel angebracht. Die unbestrittenermassen unfallfremde Gonarthrose bildet für ihn offensichtlich die zentrale Begründung für die Verneinung traumatisch bedingter Verletzungsfolgen. Diese Schlussfolgerung erscheint jedoch insofern zu begrenzt, als das Bestehen einer Gonarthrose das Auftreten einer davon unabhängigen Verletzung im Kniegelenk erfahrungsgemäss nicht ausschliesst. In Folge der MRI-Untersuchung notierte Dr. C.___ bezüglich einer Konsultation des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2016 übereinstimmend mit dem radiologischen Untersuchungsergebnis eine Seitenbanddistorsion medial und verordnete dem Beschwerdeführer als Therapie die in der medizinischen Literatur bei Distorsionen beschriebene stabilisierende Bandage bzw. Orthese (act. G 4.1/1, act. G 4.1/3, act. G 1.4; vgl. dazu PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 420; DEBRUNNER, a.a.O., S. 1097, 1120). In den nachfolgenden Verlaufseinträgen zu Konsultationen vom 1., 11. und 22. Juni 2016 bestätigte Dr. C.___ seine Diagnose (act. G 1.4). 4.5  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der in den Erwägungen 4.3 und 4.4 dargelegten Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein ungewöhnliches äusseres Ereignis mit Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit des Beschwerdeführers, d.h. ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG, vorliegt. Entsprechend ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 15. Mai 2016 grundsätzlich gegeben. Eine Prüfung der Frage, ob es sich bei der Verletzung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Beschwerdeführers um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt, kann bei diesem Ergebnis unterbleiben. 5.    Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 15. Mai 2016 mit der Begründung, es liege kein Unfallereignis vor, von Grund auf abgelehnt hat, hat sie zum Vorliegen der kausalen Unfallfolgen (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.1 ff. mit Hinweisen), der im gegebenen Fall dadurch notwendig gewordenen Heilbehandlungen und eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten noch nicht verfügt. Dies wird sie nun angesichts des Vorliegens eines Unfallereignisses nachzuholen haben. 6.    6.1  Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 13. Februar 2017 unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Januar 2017 gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für das Ereignis vom 15. Juli 2016 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die Streitsache ist zur Prüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers und zum Erlass einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 6.2  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei hingegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Angesichts der Schwierigkeit des Falles sowie der Art und des Umfangs der Bemühungen erscheint eine Parteientschädigung, wie in vergleichbaren Fällen üblich (einfacher Schriftenwechsel, keine umfangreichen Akten), von pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 aufgehoben und die Streitsache zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf die gesetzlichen Leistungen und zum Erlass einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 2.   Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.05.2018 Art. 4 ATSG: Bejahung eines Unfallereignisses in Bezug auf ein Ausgleiten bzw. einen Fehltritt beim Verlassen einer Fahrerkabine eines LKWs. Überschreiten der physiologischen Bewegungsgrenze. Die Bejahung eines Unfalls im Sinn von Art. 4 ATSG darf allgemein nicht von der Schwere der dabei erlittenen Verletzung abhängig gemacht werden. Wird der natürliche Ablauf durch ein besonderes Vorkommnis, d.h. eine Programmwidrigkeit, gestört, ist für die Annahme eines Unfalls im Sinn von Art. 4 ATSG lediglich gefordert, dass das Vorkommnis schädigend auf den Körper der versicherten Person eingewirkt und dadurch eine kausale Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zur Folge gehabt hat. Genauso wie es für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ohne Belang ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat, kann nicht entscheidend sein, dass die Folgen nur leicht ausgefallen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2018, UV 2017/18).

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