© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 26.08.2019 Entscheiddatum: 10.04.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 10.04.2017 Art. 6, 10 und 16 UVG. Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen erfolgte zu früh, da von den weiteren Behandlungen noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war und das Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. April 2017, UV 2015/13). Entscheid vom 10. April 2017 Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Daniel Furrer Geschäftsnr. UV 2015/13 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ war seit 1. Oktober 2013 bei der B.___ AG angestellt und dabei bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 7. Oktober 2013 ausrutschte bzw. stolperte und mit dem Rücken auf eine Schaltafel fiel und sich dabei Prellungen am Rücken zuzog. Sein Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte eine Rücken-Kontusion mit paravertebralem Hartspann rechts LWS und attestierte dem Versicherten im Bericht vom 30. Oktober 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich Mitte November 2013 (Suva-act. I-3 und I-10). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeldleistungen). A.b Im Bericht vom 9. Januar 2014 hielt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, fest, das Bild entspreche einem Panvertebralsyndrom, das kaum auf alleinige Sturzbzw. prellungsbedingte Folgen zurückgeführt werden könne. In der allgemeinen medizinischen Erfahrung würden derartige Schäden innert vier bis sechs Wochen ausheilen (Suva-act. I-21). A.c Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Wirbelsäulenzentrum F.___, hielt im Bericht vom 4. Februar 2014 als Diagnose eine muskuläre Dysbalance
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach Rückenkontusion fest. Es sei ein rein muskuläres Problem und die bisher rein passive Behandlung habe die Schwächung der Rumpfmuskulatur eher noch vorangetrieben. Der Versicherte werde jetzt ein aktives Physiotherapieprogramm beginnen (Suva-act. I-28). Im Bericht vom 2. April 2014 berichtete Dr. E.___ über Fortschritte in der Rumpfmuskelstabilisierung, für eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit habe es aber noch nicht gereicht. Er attestierte dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis und mit 15. April 2014 und danach eine Arbeitsunfähigkeit von 50% mit weiterer Steigerung je nach Erfolg des Belastungsaufbaus (Suva-act. I-42). A.d Am 3. April 2014 wurde der Versicherte in der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) untersucht. Im Bericht vom 9. April 2014 hielten die Ärzte fest, dass kein Hinweis auf eine traumatische spinale, radikuläre oder peripher nervale Affektion vorliege. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. I-45). Am 17. April 2014 wurde in der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin des KSSG ein MRI der Wirbelsäule durchgeführt (Suva-act. I-50). A.e Im Bericht vom 26. Mai 2014 hielt Dr. E.___ fest, dass der Versicherte ab dem 16. April 2014 seine Arbeit wieder zu 50% aufgenommen habe. Nachdem es anfänglich einigermassen gegangen sei, sei es vor zwei Wochen zu einer akuten Schmerzverschlechterung gekommen. Seit fünf Tagen gehe es ihm massiv besser. Eine wirklich volle Leistung als Eisenleger bringe er mit Sicherheit noch nicht. Dr. E.___ attestierte dem Versicherten weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50% (Suva-act. I-56). A.f Die Kreisärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Neurochirurgie, hielt am 2. Juni 2014 fest, dass kein traumatischer Bandscheibenvorfall vorliege. Es sei von einer LWS- Prellung auszugehen und der Status quo sine sei nach sechs Monaten erreicht (Suvaact. I-55). A.g Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Der Fall werde per 15. Juni 2014 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abgelehnt. Die bisherigen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt (Suva-act. I-57). A.h Im Bericht vom 18. Juli 2014 hielt Dr. E.___ fest, dass die Ausheilung und das Erreichen eines Status quo sine von Anfang an die Pflege der geprellten Muskulatur im Sinne eines Aufbautrainings voraussetze. Der Versicherte habe aber während der ersten vier Monate nach dem Unfall lediglich passive Behandlungsmassnahmen erfahren, sodass anstelle einer Erhaltung und eines Wiederaufbaus der Muskulatur eine zunehmende Balancestörung der Muskulatur eingetreten sei. Als Eisenleger übe er eine körperlich ausserordentlich belastende Arbeit aus, die vorwiegend in gebückter Haltung und Zwangspositionen mit grossen Gewichten ausgeübt werde. Unter diesen Umständen sei eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit seit Mitte April 2014 als sehr positiv anzusehen. Das blosse Vorliegen degenerativer Veränderungen in der Bildgebung könne bei einem bis anhin rückengesunden Menschen nicht ohne weiteres als krankhaft abgetan werden, denn Alterung sei keine Krankheit. Er gehe davon aus, dass der Versicherte ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beschwerdefrei in seiner Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre (Suva-act. I-61). A.i In der ärztlichen Beurteilung vom 12. August 2014 hielt die Kreisärztin Dr. G.___ fest, die Dauer einer vorübergehenden Verschlimmerung von lumbalen Rückenschmerzen durch ein banales Unfallereignis ohne strukturelle Veränderung werde allgemein auf längstens sechs Monate geschätzt. In vielen Fällen würden Rückenprellungen deutlich früher ausheilen. Im Allgemeinen könne nach einer Prellung mit einer Abheilung zwischen vier bis sechs Wochen gerechnet werden. Ein Zeitraum von sechs Monaten sollte als eher grosszügig bei der Bewertung einer vorübergehenden Verschlimmerung durch eine LWS-Prellung gewertet werden. Kernspintomographisch würden sich degenerative Veränderungen im Bereich der unteren LWS sowie Hinweise für einen durchgemachten Morbus Scheuermann im Bereich der einsehbaren Brustwirbelsäule und oberen und mittleren LWS zeigen. Sowohl konventionell radiologisch als auch kernspintomographisch imponiere eine annähernd aufgehobene Lendenlordose, die sich nach einem lumbalen Morbus Scheuermann entwickeln könne. Durch die aufgehobene physiologische Lendenlordose verändere sich die Statik der Wirbelsäule, was im Verlauf zu erheblichen Rücken¬beschwerden führen könne. Die bildgebend nachgewiesenen degenerativen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Veränderungen könnten die Persistenz der lumbalen Rückenbeschwerden deutlich besser erklären, als ein Sturz auf den Rücken, ohne Hinweis auf posttraumatische strukturelle Veränderungen. Ein Zeitraum von sechs Monaten sei insgesamt grosszügig bemessen, innerhalb dieser Zeit habe der Versicherte für mindestens zwei Monate eine adäquate Therapie erhalten. Nach sechs Monaten müsse ein Übergang in den schicksalhaften Verlauf der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen angenommen werden. Der Status quo sine sei spätestens sechs Monate nach der Rückenprellung, also am 7. April 2014 erreicht gewesen (Suva-act. I-63). A.j Mit Verfügung vom 4. September 2014 stellte die Suva die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) rückwirkend auf den 15. Juni 2014 ein. Die aktuellen Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur (Suva-act. I-66). B. B.a Mit Einsprache vom 16. Oktober 2014 beantragte der Versicherte, es seien weiterhin Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) auszurichten. Durch die „fehlerhafte“ passive Therapie in den ersten vier Monaten nach dem Unfall hätte sich eine zunehmende Balancestörung der Rückenmuskulatur entwickelt. Seinen körperlich anstrengenden Beruf habe er mit Rückenschmerzen nicht ausüben können. Es würden zwar degenerative Schäden vorliegen, welche aber vor dem Unfall nicht relevant gewesen seien. Es liege weder ein Status quo ante noch ein Status quo sine vor (Suvaact. I-76). B.b Mit E-Mail vom 3. Dezember 2014 unterbreitete der Versicherte einen Vergleichsvorschlag der die Ausrichtung von Taggeldzahlungen bis Ende Dezember vorsah. Diesem Mail war ein Arztbericht von Dr. E.___ vom 27. November 2014 angehängt, wonach der Versicherte vorwiegend mit Eigeninitiative eine Besserung erreicht habe und ab Januar 2015 seine Arbeit wieder zu 100% aufnehmen werde (Suva-act. I-79). Mit Verweis auf die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. G.___ (Suva-act.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I-83) lehnte die Suva den Vergleichsvorschlag mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 ab (Suva-act. I-82). B.c Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 wurde die Einsprache abgewiesen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Es bestehe kein Anlass, die umfassend und schlüssig begründete Einschätzung der erfahrenen Versicherungsmedizinerin Dr. G.___ in Frage zu stellen, weshalb darauf ohne weiteres abgestellt werden könne. Die im MRI vom 17. April 2014 vorgefundenen Bandscheibenveränderungen seien nicht traumatischen Ursprungs. Gerade auch bei einer traumatischen Aktivierung eines zuvor klinisch „stummen“ degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule sei der Status quo in jedem Fall nach einigen Monaten wieder erreicht. Das Unfallereignis vom 7. Oktober 2013 sei nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens, wie er sich am 15. Juni 2014 – rund acht Monate danach – präsentiert habe. Der Status quo sine sei spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen. Die nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden seien folglich nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt (Suva-act. II-85). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. Februar 2015. Der Beschwerdeführer beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Einspracheentscheides. Es seien weiterhin Taggelder zu erbringen. Die Akten des Handunfalls vom 9. April 2011 seien beizuziehen und die Fälle seien zu vereinen. Die zwei Schmerzregionen würden sich gegenseitig beeinflussen. Wenn eine Person an mehr als einer Körperstelle Schmerzen habe, sei die Wahrscheinlichkeit grösser, dass diese Schmerzen bleiben und die Genesungsdauer für das einzelne Schmerzbild länger sei. Dadurch, dass der Beschwerdeführer einerseits psychische Probleme und andererseits noch eine defekte Hand nach einem früheren Unfall gehabt habe, sei die lange Heilungszeit bei der Rückenproblematik nachvollziehbar. Dass er auch vorbestehende degenerative Abnutzungen am Rücken gehabt habe, spiele auch eine Rolle. Es sei zu diesen Zusammenhängen ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen (act. G 1).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides sei ausschliesslich die per 15. Juni 2014 erfolgte Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen in Bezug auf den Unfall vom 7. Oktober 2013. Soweit der Beschwerdeführer den Unfall vom 9. April 2011 und die diesbezüglichen Leistungsansprüche thematisiere, könne nicht darauf eingetreten werden (act. G 3). C.c Mit Replik vom 28. Mai 2015 hält der Beschwerdeführer unverändert an seinen Anträgen fest (act. G 7). Auch die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 5. Juni 2015 vollumfänglich an den gestellten Anträgen und der Begründung fest (act. G 9). C.d Die nach dem Schriftenwechsel erfolgte Korrespondenz beschäftigte sich mit dem Unfall vom 9. April 2011, wobei der Beschwerdeführer unter anderem die Zusammenlegung beider Fälle verlangte. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 hielt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen jedoch fest, dass sich keine Vereinigung der Verfahren aufdränge (act. G 16 ff.). Erwägungen 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 (Suva-act. I-85), dem die Verfügung vom 4. September 2014 (Suva-act. I-66) zugrunde liegt. Darin wurde der Fall betreffend die Unfallfolgen für den Unfall vom 7. Oktober 2013 per 15. Juni 2014 abgeschlossen, die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt eingestellt und weitere Versicherungsleistungen abgelehnt. Der Unfall vom 9. April 2011 und die daraus resultierenden Versicherungsleistungen sind nicht Teil des Einspracheentscheides und somit vorliegend auch nicht Anfechtungsgegenstand. Diesbezüglich ist auf das Verfahren UV 2015/81 zu verweisen. 1.2 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestimmt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1 f.). Bei physischen Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle (BGE 117 V 365 unten E. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; SVR 2000 Nr. 14 S. 45). 1.3 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen). Dabei muss nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Denn es ist nicht so, dass der Unfallversicherer bei einmal bejahter Unfallkausalität so lange haftet, als er unfallfremde Ursachen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahin gefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn entweder der (krankhafte) Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, der sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen, siehe ebenso BGE 117 V 264 E. 3b). Im
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rahmen der Prüfung des Dahinfallens der Leistungspflicht des Unfallversicherers genügt es mithin für die Bejahung des fortbestehenden natürlichen Kausalzusammenhangs, wenn der Unfall für die fragliche gesundheitliche Störung immer noch eine Teilursache darstellt. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalls ist. Diese Bestimmung beinhaltet eine Durchbrechung des Kausalitätsprinzips für Fälle, in denen ein Gesundheitsschaden durch das Zusammenwirken konkurrierender, teils unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt worden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 18. Februar 2003, U 287/02, E. 4.4). 1.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden Arztberichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten und Expertinnen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Auch den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4 und BGE 125 V 351 E. 3b/ee, je mit Hinweisen). 2. 2.1 In der ärztlichen Beurteilung vom 12. August 2014 hält die Kreisärztin Dr. G.___ fest, die Dauer einer vorübergehenden Verschlimmerung von lumbalen Rückenschmerzen durch ein banales Unfallereignis ohne strukturelle Veränderungen werde in der Schweiz allgemein auf längstens sechs Monate geschätzt. In vielen Fällen würden Rückenprellungen deutlich früher ausheilen. Im Allgemeinen könne nach einer Prellung mit einer Abheilung zwischen vier bis sechs Wochen gerechnet werden. Ein Zeitraum von sechs Monaten sollte als eher grosszügig bei der Bewertung einer vorübergehenden Verschlimmerung durch eine LWS-Prellung gewertet werden. Der Meinung von Dr. E.___, dass die erst mit vier Monaten Verspätung einsetzende aktive Physiotherapie den verzögerten Heilverlauf begründet habe, sei zu entgegnen, dass selbst unter Berücksichtigung dieser Argumentation der Versicherte zwischen Februar und Mitte April 2014 für gut zwei Monate eine adäquate Therapie erhalten habe. Somit wäre in dieser Zeit doch mit einer deutlichen Beschwerdebesserung zu rechnen gewesen, wenn allein unfallbedingte Ursachen der Rückenbeschwerden vorliegen würden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Hingegen würden sich kernspintomographisch degenerative Veränderungen im Bereich der unteren LWS sowie Hinweise für einen durchgemachten Morbus Scheuermann im Bereich der einsehbaren BWS und oberen und mittleren LWS zeigen. Sowohl konventionell radiologisch als auch kernspintomographisch würde eine annähernd aufgehobene Lendenlordose imponieren, die sich nach einem lumbalen Morbus Scheuermann entwickeln könne. Durch die aufgehobene physiologische Lendenlordose verändere sich die Statik der Wirbelsäule, was im Verlauf zu erheblichen Rückenbeschwerden führen könne. Sie stimme Dr. E.___ zu, dass der bildgebende Nachweis allein nicht beweisend für Beschwerden sei; entsprechend würden beim Versicherten auch keine L5- oder S1-Radikulopathien vorliegen, obgleich eine Nervenwurzelirritation bildgebend möglich wäre. Dennoch könnten die bildgebend nachgewiesenen degenerativen Veränderungen die Persistenz der lumbalen Rückenbeschwerden doch deutlich besser erklären, als ein Sturz auf den Rücken ohne Hinweis auf posttraumatische strukturelle
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Veränderungen. Ein Zeitraum von sechs Monaten sei insgesamt grosszügig bemessen, innerhalb dieser Zeit habe der Versicherte für mindestens zwei Monate eine adäquate Therapie erhalten. Nach sechs Monaten müsse ein Übergang in den schicksalhaften Verlauf der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen angenommen werden. Der Status quo sine sei spätestens nach sechs Monaten nach der Rückenprellung vom 7. Oktober 2013 erreicht (Suva-act. I-63, S. 4 ff.). 2.2 Auch Dr. D.___ hielt im Bericht vom 9. Januar 2014 fest, dass über 13 Wochen nach dem Unfallereignis mit Auslösung eines akuten Lumbovertebralsyndroms trotz analgetischer Behandlung und anhaltender Physiotherapie seit Wochen immer noch starke Beschwerden mit erheblich eingeschränkter Funktion bestehen würden. Das aktuelle Bild entspreche einem Panvertebralsyndrom, das kaum auf alleinige sturzbzw. prellungsbedingte Folgen zurückgeführt werden könne. In der allgemeinen medizinischen Erfahrung würden derartige Schäden innert vier bis sechs Wochen ausheilen (Suva-act. I-21, S. 3). 2.3 Dr. E.___ hält im Bericht vom 18. Juli 2014 fest, dass er die Unfallfolgen als Prellung der Wirbelsäule und der paravertebralen Muskulatur beurteile, von welcher zu erwarten wäre, dass sie innert spätestens einiger Monate ausgeheilt sei. Allerdings setze eine Ausheilung und das Erreichen eines Status quo sine auch voraus, dass von Anfang an die geprellte Muskulatur, im Sinne eines Aufbautrainings, gepflegt worden wäre. Leider habe der Beschwerdeführer während der ersten vier Monate nach seinem Unfall lediglich passive Behandlungsmassnahmen erfahren, sodass anstelle einer Erhaltung und eines Wiederaufbaus eine zunehmende Balancestörung der Muskulatur eingetreten sei. Die effektive Behandlung der Unfallfolgen habe somit erst im Februar 2014 begonnen. In einer körperlich weniger anspruchsvollen Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich auch spätestens im Juni 2014 voll einsatzfähig gewesen. Er übe aber den Beruf eines Eisenlegers aus, welcher körperlich ausserordentlich belastend sei. Die Arbeit werde vorwiegend in gebückter Haltung und in Zwangspositionen mit grossen Gewichten ausgeübt. Unter diesen Umständen sei eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit seit Mitte April 2014 als sehr positiv anzusehen. Eine weitere Steigerung über den Sommer könne erwartet werden. Der protrahierte Verlauf aufgrund der anfänglich fehlenden muskulären Rehabilitation könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, da dieser für die Behandlung der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfallfolgen kein Fachmann sei. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten „krankhaften“ Veränderungen würden gemäss der schriftlichen Befundung der vertebrospinalen Kernspintomographie vom 17. April 2014 altersentsprechenden Abnutzungen entsprechen. Eine Mehrzahl der 35 bis 40-jährigen Personen mit derartigen Veränderungen würden weitgehend beschwerdefrei bleiben. Das blosse Vorliegen derartiger Veränderungen in der Bildgebung könne bei einem bis anhin rückengesunden Menschen nicht so ohne weiteres als krankhaft abgetan werden, denn Alterung sei keine Krankheit (Suva-act. I-61, S. 3 f.). Im Bericht vom 28. August 2014 hält Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit lediglich zu 50% habe aufnehmen können und dabei erhebliche Beschwerden habe. Es sei der Zeitpunkt erreicht, wo unbedingt eine stationäre Rehabilitation durchgeführt werden müsse (Suva-act. I-68, S. 3). Im Bericht vom 27. November 2014 hält Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich der lumbalen Rückenbeschwerden nun vorwiegend mit Eigeninitiative und von den Versicherungen boykottiert, wirklich Hervorragendes erreicht habe. In einer Situation, wo manch anderer aufgegeben hätte, habe er selbständig intensiv weitertrainiert und stehe nun kurz davor, seine körperlich ausserordentlich belastende Tätigkeit wieder im vollen Umfang aufnehmen zu können. Es würden somit ein Behandlungsabschluss und auch ein Fallabschluss absehbar. Er würde es sehr befürworten, wenn sich die Beschwerdegegnerin dazu durchringen könnte, die letzten paar Monate der eingeschränkten Leistungsfähigkeit doch noch abzudecken. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die degenerativen Veränderungen, welche im Kernspintomogramm sichtbar seien, normalen Alterserscheinungen entsprechen würden. Derartige Veränderungen würden bei bis zu 80% der rückengesunden 25-jährigen gefunden. Es könne nicht sein, dass diese gleichen Veränderungen einmal dazu dienen würden, Leistungen abzulehnen weil sie krankhaft seien und dann dazu, Leistungen abzulehnen, weil sie ja eigentlich bei allen Menschen vorkommen würden (Suva-act. I-79, S. 2 f.). 2.4 Die Kreisärztin Dr. G.___ führte dazu aus, Dr. E.___ weise lediglich darauf hin, dass auch asymptomatische Menschen degenerative Veränderungen am Rücken aufweisen könnten. Dem stimme sie auch zu. Dr. E.___ liefere jedoch keine Erklärung dafür, warum eine LWS-Prellung ohne jegliche unfallbedingte strukturelle Veränderung monatelang Schmerzen verursachen sollte, und dagegen degenerative Veränderungen, die schmerzhaft sein könnten (jedoch natürlich nicht zwangsweise sein müssten), nicht.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fakt bleibe, dass bei einer LWS-Prellung (d.h. ohne posttraumatische strukturelle Veränderungen) eine Beschwerdepersistenz über diese lange Zeit nicht erklärbar sei. Rückenschmerzen seien in der Allgemeinbevölkerung grundsätzlich häufig, in der Regel auch ohne vorangehendes Trauma. Der Status quo sine nach sechs Monaten nach Rückenprellung entspreche der allgemeinen Praxis und sei medizinisch eher grosszügig gewählt (Suva-act. I-83). 2.5 Nach der Rechtsprechung des EVG können Schmerzangaben der versicherten Person allein für die Annahme struktureller Unfallrestfolgen nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Leistungsansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil des EVG vom 9. Oktober 2001, I 382/2000, E. 2b, vgl. auch Urteil des EVG vom 12. März 2004, I 683/2003, E. 2.2.2). Wie dargelegt sind im vorliegenden Fall keine Hinweise auf posttraumatische strukturelle Veränderungen ersichtlich. Dies wird auch vom Beschwerdeführer bzw. von Dr. E.___ nicht geltend gemacht. Es konnten jedoch unbestrittenermassen unfallfremde Vorzustände (degenerative Veränderungen und ein durchgemachter Morbus Scheuermann) erhoben werden (Suva-act. I-63-3 f.). 2.6 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Prellungen (Kontusionen), Verstauchungen oder Zerrungen der Wirbelsäule ohne strukturelle Läsionen innert kurzer Zeit, in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abheilen. Diese Erfahrungstatsache darf, zumal sie der herrschenden medizinischen Lehrmeinung entspricht, im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises berücksichtigt werden. Dies hat insbesondere für den Nachweis des Status quo sine zu gelten, bei dem es sich um einen hypothetischen Zustand handelt, welcher sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des EVG vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2 und E. 3.2 mit Hinweisen auf die medizinische Literatur; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2007, U 357/06, E. 4.6). In den Medizinischen Mitteilungen der Suva Nr. 79 (2008), S. 101, hält der Autor E. Bär sogar fest, dass Weichteilzerrungen bzw. -prellungen am Rücken (mithin Verletzungen ohne objektivierbaren strukturellen Schaden) ungeeignet seien, länger als einige Woche bis wenige Monate Beschwerden zu machen, die mit organischen Folgen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der ursprünglichen Verletzung zu erklären wären. Dabei weist er auf zahlreiche weitere Publikationen hin (BÄR, a.a.O., S. 100 ff.). Insofern zeichnet sich eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustands im Bereich der Wirbelsäule im Regelfall durch stetige Besserung des unfallkausalen Beschwerdeanteils aus (vgl. dazu BÄR/KIENER, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule. in: Medizinische Mitteilungen der Suva Nr. 67 [1994], S. 45). Schliesslich spricht der Umstand, dass seit dem Unfall anhaltende, zu Beginn als unfallkausal taxierte Schmerzen bestehen, nicht automatisch für das Vorliegen anhaltender Unfallrestfolgen. Die Leistungseinstellung des Unfallversicherers bedingt keine Beschwerdefreiheit bzw. volle Arbeitsfähigkeit. Entscheidend ist allein, ob der durch den Unfall ausgelöste Beschwerdeschub seine kausale Bedeutung verloren hat (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Diesfalls können anhaltende Beschwerden beispielsweise degenerativer Natur sein. 2.7 Dr. E.___ weist mehrfach darauf hin, dass die Ausheilung der vorliegenden Beschwerden ein Aufbautraining der geprellten Muskulatur vorausgesetzt hätte. Diese hier anfänglich fehlende muskuläre Rehabilitation habe zu einer Verlängerung der Beschwerden geführt. Die passive Physiotherapie habe die muskuläre Dysbalance verstärkt. Im Februar 2014 veranlasste Dr. E.___ die Aufnahme einer aktiven Physiotherapie. Dass die erst vier Monate nach dem Unfall einsetzende aktive Physiotherapie den Heilverlauf verzögerte, wird von der Beschwerdegegnerin und der Kreisärztin Dr. G.___ nicht bestritten. In diesem Zusammenhang weist Dr. G.___ jedoch darauf hin, dass zwischen Februar und Mitte April 2014 für gut zwei Monate eine adäquate Therapie stattgefunden habe, weshalb mit einer deutlichen Beschwerdebesserung zu rechnen gewesen wäre, wenn allein unfallbedingte Ursachen der Rückenbeschwerden vorgelegen hätten. Sie legte das Erreichen des Status quo sine auf spätestens sechs Monate nach der Rückenprellung vom 7. Oktober 2013 fest (Suva-act. 63, S. 5 f.). Dr. G.___ trägt damit allerdings dem Umstand nicht Rechnung, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht das Vorliegen ausschliesslich von Unfallfolgen voraussetzt. Vielmehr beruht diese auch beim Zusammenwirken von unfallbedingten und degenerativen Ursachen. Zudem hat sie ausgeführt, dass der Status quo sine spätestens nach sechs Monaten nach der Rückenprellung erreicht sei. In der vorgängig zitierten medizinischen Literatur werden aber sechs bis neun Monate, höchstens sogar ein Jahr bis zur Abheilung einer Wirbelsäulenprellung angegeben. Weshalb beim Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine auf das Unfallereignis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgestellt werden sollte und nicht auf die rund vier Monate später aufgenommene aktive Physiotherapie, wird weder von Dr. G.___ noch von der Beschwerdegegnerin dargelegt. Es wurde auch nicht überzeugend dargelegt, dass die anfänglich fehlende aktive muskuläre Rehabilitation sich nicht nachteilig auf den Heilungsverlauf und insbesondere die Heilungsdauer ausgewirkt haben könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Prellung der Wirbelsäule vor Ende Dezember 2014 ausgeheilt war, zumal beim Beschwerdeführer auch zu berücksichtigen ist, dass er einer sehr schweren und rückenbelastenden Arbeitstätigkeit nachgeht. Es erscheint plausibel, dass in einer solchen Tätigkeit die volle Arbeitsfähigkeit später als in einer anderen, leichteren Tätigkeit erreicht wird. Auf Ende Dezember 2014 wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auch von Dr. E.___ attestiert (Suva-act. I-79, S. 3). Dabei handelt es sich zwar um eine in die Zukunft gerichtete Einschätzung von Dr. E.___ (Bericht vom 27. November 2014) und es wäre eigentlich angebracht gewesen, die angekündigte Verlaufskontrolle Ende Januar 2015 abzuwarten. Allerdings gibt es vorliegend keine Hinweise dafür, dass die prognostizierte volle Arbeitsfähigkeit nicht eingetreten wäre. Eine Ausheilung per Ende Dezember 2014 steht auch nicht im Widerspruch zur vorzitierten Erfahrungstatsache, dass Prellungen der Wirbelsäule spätestens nach einem Jahr abheilen, wenn man den Beginn des Heilungsprozesses auf den Beginn der aktiven Physiotherapie im Februar 2014 setzt. 2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellung der Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 15. Juni 2014 zu früh erfolgt ist, da von den weiteren Behandlungen noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war und das Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde. 3. 3.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch über den 15. Juni 2014 hinaus bis zum 31.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2014 die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 7. Oktober 2013 zu erbringen. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 3.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung und Prozessführung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1‘000.-- bis Fr. 12‘000.--. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass ein grosser Teil des Begründungsaufwandes des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers darin bestand, die Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf die Folgen des Unfalls vom 9. April 2011 zu erreichen, was zum Vornherein offensichtlich nicht zielführend sein konnte und deshalb überflüssig war (vgl. E. 1.1). Dieser Aufwand ist deshalb nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Mit Blick auf vergleichbare Fälle erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer auch über den 15. Juni 2014 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 7. Oktober 2013 zu erbringen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.04.2017 Art. 6, 10 und 16 UVG. Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen erfolgte zu früh, da von den weiteren Behandlungen noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war und das Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. April 2017, UV 2015/13).
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