© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2014/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 27.09.2016 Entscheiddatum: 27.09.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 27.09.2016 Art. 16 ATSG. Einkommensvergleich. Festsetzung des Invalideneinkommens; Brauchbarkeit der von der Suva verwendeten DAP-Profile in Frage gestellt. Da mittels LSE-Tabellenlöhnen jedoch weitgehend derselbe Invaliditätsgrad resultiert, erübrigen sich Weiterungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom27. September 2016, UV 2014/25).Entscheid vom 27. September 2016 Besetzung Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichts-schreiberin Katja Meili Geschäftsnr. UV 2014/25 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Mattmann, Egli Mattmann Hehli Rechtsanwälte, Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern, Gegenstand Invalidenrente Sachverhalt A. A.a A.___ erlitt am 16. Juni 2005 bei seiner Tätigkeit als Maschinenführer bei der B.___ AG einen bei der Suva versicherten Unfall, bei dem seine dominante rechte Hand in eine Stanzmaschine geriet und er sich die Finger II bis V teilweise schwer verletzte (vgl. Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 3. Februar 2006; Suva-act. 40). Die Suva erbrachte Leistungen für Heilbehandlungen und bezahlte dem Versicherten ein Taggeld (vgl. etwa Suva-act. 42). A.b Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 teilte die Suva dem Versicherten mit, sie stelle die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Juli 2008 ein (Suva-act. 195). Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 sprach sie ihm basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 18% ab 1. August 2008 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 701.75 und basierend auf einer Integritätseinbusse von 12% eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'816.- zu (Suva-act. 199). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Suvaact. 206, 223) wies die Suva mit Entscheid vom 2. Februar 2010 ab und setzte den Invaliditätsgrad rückwirkend ab 1. August 2008 auf 12% herab (reformatio in peius; Suva-act. 246). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (Suva-act. 254, 264) hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 28. Januar 2011 dahingehend gut, dass es den Entscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückwies
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (IV 2010/17, Suva-act. 278). Es betrachtete eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers hinsichtlich andauernder somatischer Unfallrestfolgen sowie je nach Ergebnis eine anschliessende psychiatrische Exploration als notwendig (zum Sachverhalt sowie zur Begründung vgl. den im Internet [unter www.gerichte.sg.ch; Dienstleistungen; Rechtsprechung; Versicherungsgericht] abrufbaren Entscheid UV 2010/17 vom 28. Januar 2011). B. B.a Im Auftrag der IV-Stelle des Kantons St. Gallen, bei der sich der Versicherte bereits im Mai 2006 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. den Sachverhalt im ebenfalls im Internet abrufbaren Entscheid IV 2014/205 vom 27. September 2016 des hiesigen Gerichts), erstattete die Medas Zentralschweiz am 30. September 2011 ein polydisziplinäres Gutachten (rheumatologisch, internistisch und psychiatrisch). Genannt werden insbesondere die Diagnosen chronisches Schmerzsyndrom und Funktionseinschränkung von Hand- und Fingergelenken II bis V rechts, ausstrahlend in den Schulter-Arm-Bereich. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom. Die angestammte Tätigkeit als Maschinenführer sei dem Beschwerdeführer wahrscheinlich nicht mehr zumutbar. Auch mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten sowie feinmotorische Tätigkeiten mit der rechten Hand, Arbeiten mit Vibrationen und Schlägen sowie Sicherungsarbeiten seien nicht mehr zumutbar. Einfache, leichte Haltearbeiten, intermittierend auch mit dem rechten Arm, sowie Überwachungsarbeiten, bei denen die rechte Hand nur vereinzelt benötigt werde, seien zumutbar. Aufgrund eines erhöhten Zeitbedarfs sei dabei von einer 20%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Suva-act. 297-28 f.). B.b Die Suva gab bei der Universitätsklinik Balgrist eine polydisziplinäre Begutachtung (handchirurgisch, orthopädisch, neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch) in Auftrag. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. C.___ diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Versicherten habe unter Berücksichtigung der psychischen Faktoren im Hauptgutachten zu erfolgen (Teilgutachten vom 14. Juli 2012,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Suva-act. 335-40 ff.). Seitens der Handchirurgie wurde insbesondere der Diagnose komplexe Quetschverletzung Hand rechts Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugebilligt. In der Gesamtwürdigung wurden ideal adaptierten Tätigkeiten (siehe dazu Ziff. 8.4 des Hauptgutachtens vom 15. Oktober 2012, Suva-act. 333-57) mit einer Leistungseinbusse von 50% als möglich bezeichnet. Zur Erbringung einer 50%-igen Leistung sei ein zeitlicher Umfang von mehr als einem halben Tag denkbar, sei aber angesichts der chronischen Schmerzstörung nur bedingt empfehlenswert und sollte eine Präsenzzeit von 75% nicht übersteigen (S. 60 des Hauptgutachtens; vgl. auch das rheumatologische Teilgutachten vom 7. November 2012, Suva-act. 334). Auf Anfrage der Suva (Suva-act. 351) beantwortete die Uniklinik Balgrist am 28. Mai 2013 Ergänzungsfragen (Suva-act. 355). Sie hielt insbesondere fest, die rein somatische leistungsmässige Einschränkung in einer (näher umschriebenen) adaptierten Tätigkeit werde mit 25% beziffert. B.c Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 sprach die Suva dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2008 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 14% zu (Fr. 545.85 monatlich im Jahr 2008; Fr. 565.85 monatlich ab dem Jahr 2009). Die Integritätseinbusse setzte sie erneut auf 12% fest (Suva-act. 359). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Suva-act. 360). Die Rente sei basierend auf einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25% und unter Anerkennung eines Tabellenlohnabzugs von 25% zu ermitteln. Die Erwerbseinbusse belaufe sich auf 51.4% (Begründung vom 20. Januar 2014; Suva-act. 369). B.d Die Suva hiess die Einsprache mit Entscheid vom 4. März 2015 teilweise gut und setzte den Invaliditätsgrad neu auf 35% fest. Das Valideneinkommen belaufe sich auf Fr. 54'009.60 (Basis 2008). Für die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte chronische Schmerzstörung sei die Suva mangels Adäquanz nicht leistungspflichtig. Unter Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen könne der Versicherte eine Leistung von 75% erbringen. Basierend auf fünf DAP-Profilen ergebe sich unter Berücksichtigung einer massgebenden Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens von 6.91% für das Jahr 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 35'018.78 (act. G 1.2). C.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. R. Niedermann für den Versicherten erhobene Beschwerde vom 4. April 2014. Beantragt wird unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Entscheids, soweit ein 35% übersteigender Rentenanspruch verneint werde. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. August 2008 eine Invalidenrente von mindestens 51% auszurichten. In der Verfügung vom 8. Juli 2013 sei zur Rentenberechnung die LSE- Methode (LSE = Schweizerische Lohnstrukturerhebung) angewendet worden, im Einspracheentscheid die DAP-Methode (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen). Dies verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei willkürlich und rechtsmissbräuchlich, zumal die Berechnung nach der DAP-Methode ohne sachlichen Grund erfolge und für den Beschwerdeführer erheblich ungünstiger sei als die LSE- Methode. Da er im Einspracheverfahren weder zur Wahl der DAP-Methode noch zur Repräsentativität der ausgewählten DAP-Profile habe Stellung nehmen können, habe die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehör verletzt. Schon deswegen sei auf die LSE abzustellen. Im Übrigen seien die präsentierten DAP-Profile nicht repräsentativ, was im Einzelnen begründet wird. Bei der angezeigten Anwendung der LSE-Methode sei zwingend ein Leidensabzug vorzunehmen. Dieser sei auf 25% festzusetzen. Selbst bei Anwendung des DAP-Systems wäre die Verwendung des durchschnittlichen Lohnminimums und nicht des Durchschnitts angezeigt. Daraus würde sich ein Invaliditätsgrad von 41% ergeben (act. G 1). C.b Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde am 6. Juni 2014 bewilligt (act. G 7). C.c Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. St. Mattmann, die Abweisung der Beschwerde. Das Invalideneinkommen sei bereits in der Verfügung vom 8. Juli 2013 unter Verwendung der DAP-Unterlagen berechnet worden. Diese seien dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Einzig zum Ausmass der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens sei ein Vergleich anhand der LSE angestellt worden. Die verwendeten DAP-Arbeitsplätze entsprächen der medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung. Der Beschwerdeführer sei keineswegs ein funktioneller Einhänder. Tätigkeiten, bei denen der rechten Hand eine mehr feinmotorische oder rein
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stützende Funktion zukomme, seien möglich. Massgebend sei der Durchschnittslohn der ausgewählten DAP-Profile. Bei Anwendung der LSE-Methode bestände kein Grund für die Vornahme eines Leidensabzugs (act. G 8). C.d Der Beschwerdeführer liess am 28. November 2014 an den Anträgen gemäss Beschwerde unverändert festhalten und verzichtete im Übrigen auf eine Replik (act. G 17). Erwägungen 1. Im vorliegenden Verfahren einzig noch umstritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Dabei sind sich die Parteien lediglich noch über das massgebende Invalideneinkommen uneinig. Zu Recht nicht mehr umstritten ist das Ausmass der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Dieses legte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf 25% fest. Die Balgrist- Gutachter hatten am 28. Mai 2013 die rein somatische, unfallkausale leistungsmässige Einschränkung in einer näher umschriebenen adaptierten Tätigkeit mit 25% beziffert (Suva-act. 355). Dieses Ergebnis weicht denn auch nur leicht von jenem der Medas Zentralschweiz ab, die von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% ausgegangen war (Suva-act. 294-30). Unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist ferner der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. August 2008 (vgl. dazu Suva-act. 195 sowie die Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. D.___ vom 21. Januar 2008, Suvaact. 165-24). 2. 2.1 Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin basierend auf den Angaben der B.___ AG für das Jahr 2008 auf Fr. 54'009.60 festgelegt (vgl. die Notizen von Besprechungen mit der Arbeitgeberin vom 25. April 2008, Suva-act. 178, sowie vom 27. Januar 2006, Suva-act. 37-2; ferner Suva-act. 203-3 f.; act. G 1.2 S. 11 und [für das Jahr 2012] Suva-act. 315]). Dies ist nicht zu beanstanden und vom Beschwerdeführer denn auch unbestritten geblieben. 2.3 Betreffend die Bemessung des Invalideneinkommens hat das Bundesgericht das Abstellen auf Lohnangaben aus der von der Suva erstellten und nur dieser zugänglichen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) wiederholt als zulässig bezeichnet (vgl. etwa BGE 129 V 472, BGE 139 V 592) und die Prämissen umschrieben (BGE 139 V 592). Darauf wird verwiesen. 2.3.1 Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Invalideneinkommens rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe in der Verfügung vom 8. Juli 2013 die LSE-Tabellenlöhne als Basis genommen und erst im Einspracheentscheid DAP- Profile verwendet, was sie ihm nicht zur Kenntnis gebracht und womit sie sein rechtliches Gehör verletzt habe. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies zu Recht. Bereits in der ursprünglichen Verfügung vom 15. Juli 2008 (Suva-act. 199) belief sich die Basis für das Invalideneinkommen mit Fr. 50'196.- auf dem Durchschnittswert von fünf DAP-Profilen (vgl. Suva-act. 205-1, wobei für das Profil Nr. 2103 lediglich der Wert des Jahres 2007 vorlag, der mit 2.4% nominallohnbereinigt wurde). Dies erkannte auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, nahm er doch etwa in seiner Einsprachebegründung vom 3. November 2008 explizit Bezug auf die "präsentierten DAP-Profile" (Suva-act. 223-8; vgl. auch die Erläuterungen der Beschwerdegegnerin zum Invalideneinkommen im Schreiben vom 29. Oktober 2009, Suva-act. 236-4). Im Einspracheentscheid vom 2. Februar 2010 wurden als Basis des Invalideneinkommens wiederum explizit die DAP-Zahlen verwendet und es wurde von Fr. 50'161.68 ausgegangen (Suva-act. 246-10 f.). Dieser Betrag findet sich auch in der Verfügung vom 8. Juli 2013 wieder (wobei diesbezüglich lediglich pauschal auf die Akten verwiesen wird; Suva-act. 359-2). Nähere Erläuterungen dazu sind (erst) dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zu entnehmen; als (auch für das DAP- Profil Nr. 2103 [mit 2%] nominallohnbereinigt per 2008) Basis für das Invalideneinkommen ergab sich der Betrag von Fr. 50'157.60 (act. G 1.2 S. 15). Auch
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn die Basis für das Invalideneinkommen aufgrund der nicht einheitlichen Nominallohnbereinigung für das Profil Nr. 2103 geringfügig unterschiedlich ausfiel, war für den rechtskundigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers doch stets ersichtlich, dass das Invalideneinkommen anhand der DAP und nicht der LSE berechnet worden war. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, wurde die LSE lediglich zu Berechnung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens beigezogen. Eine unzulässige Gehörsverletzung in Bezug auf die verwendeten DAP ist bei dieser Aktenlage zu verneinen, sodass es sich allein deswegen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht aufdrängt, auf die LSE abzustellen. 2.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet ferner die Brauchbarkeit der von der Suva bei-gezogenen DAP-Profile. Gemäss dem Balgrist-Gutachten zeigen sich sowohl bezüglich Kraft und Grobmotorik als auch Feinmotorik Beeinträchtigungen der rechten Hand. Ein Pinzettengriff sei möglich, jedoch ebenfalls ohne Kraftaufwand und für Schreibarbeiten nur knapp und kurzzeitig genügend. Weitere einfache feinmotorische Tätigkeiten wie Schuhe schnüren seien nicht möglich. Insgesamt könne die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden (Suva-act. 333-57). Beim Profil Nr. 3913 (Mixer mit Einzelteilen in Kartons verpacken) ist bedingte Beidhändigkeit nötig (Suvaact. 205-6). Ob der Beschwerdeführer diese Tätigkeit stundenlang ausüben kann oder ob die Belastung für die rechte Hand dabei zu gross ist, lässt sich ohne weitere Informationen bzw. Abklärungen nicht hinreichend zuverlässig feststellen. Ob die beim Profil Nr. 2103 (Kontrolle von Printplatten im Sitzen) gemäss Beschreibung häufige Bewegung der Arme beim "Herum¬lupfen" der Platten (Suva-act. 205-12) für den Beschwerdeführer auf die Länge möglich ist, lässt sich ebenfalls nicht ohne weiteres sagen. Beim Profil Nr. 1673 (Bedienen einer computergesteuerten Bohr- und Fräsmaschine) ist keine Teilzeitarbeit möglich (Suva-act. 205-13), sodass der nur zu 75% leistungsfähige Beschwerdeführer dafür nicht geeignet ist (auch dann nicht, wenn er diese Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Anwesenheit erbringt). Beim Profil Nr. 5283 (Kontrolle von Schrauben auf Fehler) wird Beidhändigkeit bedingt verlangt (Suva-act. 205-18). Der Beschwerdeführer bemängelt zu Recht, dass die genaue Tätigkeit vor diesem Hintergrund unklar bleibt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer mit der rechten Hand in einem Ausmass feinmotorisch müsste arbeiten können, das ihm nicht zumutbar ist. Das Profil Nr. 3294 (Waschen von Reagenzgläsern und einfache Analysen, Suva-act. 205-21) dürfte dem
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer wohl möglich sein, wobei allerdings auch hier die genauen Anforderungen an die rechte Hand unklar bleiben. Insgesamt ist festzuhalten, dass aufgrund der knappen Tätigkeitsbeschriebe in den verwendeten Profilen betreffend die Belastungen der rechten Hand nicht unbesehen auf das von der Suva verwendete Invalideneinkommen abgestellt werden kann. 2.3.3 Weitere Abklärungen zum Invalideneinkommen erübrigen sich jedoch, wie sich nachfolgend ergibt. Denn die Invaliditätsbemessung unter Beizug der LSE ergibt kein nennenswert von jenem der Suva abweichendes Ergebnis. Ausgehend vom Tabellenlohn für männliche Hilfsarbeiter im tiefsten Anforderungsniveau für das Jahr 2008 von Fr. 59'979.- ergibt sich verglichen mit dem Valideneinkommen 2008 von Fr. 54'010.- eine Unterdurchschnittlichkeit von aufgerundet 10%. Folglich ist eine Parallelisierung im Ausmass von 5% vorzunehmen (zum Erheblichkeitsgrenzwert von 5% vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2). Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25% ergibt sich ein Einkommen von Fr. 42'735.- (Fr. 59'979.- x 0.95 x 0.75). Gewährte man zusätzlich einen Tabellenlohnabzug von 20%, was in Anbetracht der gesamten Umstände als eher zu hoch erscheint (vgl. diesbezüglich E. 3.4 des den Beschwerdeführer betreffenden Entscheids IV 2014/205 vom 27. September 2016 des hiesigen Gerichts), ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34'188.- und ein Invaliditätsgrad von 36.7%. Mit der Zusprache der im angefochtenen Einspracheentscheid gewährten Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 35% hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis ihren Ermessensspielraum folglich jedenfalls nicht überschritten. Für eine gerichtliche Korrektur bleibt kein Raum. 3. 3.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 3.3 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.- bis Fr. 12'000.-. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit fiel angesichts der im Wesentlichen auf die Höhe des Invalideneinkommens beschränkten Streitfrage und des nur einfachen Schriftenwechsels ein unterdurchschnittlicher Aufwand an, sodass mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.- als angemessen erscheint. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'400.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'400.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.09.2016 Art. 16 ATSG. Einkommensvergleich. Festsetzung des Invalideneinkommens; Brauchbarkeit der von der Suva verwendeten DAP-Profile in Frage gestellt. Da mittels LSE-Tabellenlöhnen jedoch weitgehend derselbe Invaliditätsgrad resultiert, erübrigen sich Weiterungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom27. September 2016, UV 2014/25).Entscheid vom 27. September 2016
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