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St.Gallen Versicherungsgericht 21.03.2013 UV 2012/74

21. März 2013·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,352 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Art. 4 ATSG: Verneinung eines Unfallereignisses bzw. eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bei Geltendmachung eines Druckanstiegs bei einem Landeanflug mit einem kleinen Sportflugzeug. Art. 6 UVG: Selbst bei Bejahung eines Unfallereignisses, Verneinung einer Unfallkausalität in Bezug auf eine viele Jahre später ärztlich diagnostizierte und behandelte Hochtonschwerhörigkeit mit Tinnitus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2013, UV 2012/74).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2012/74 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 03.09.2019 Entscheiddatum: 21.03.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 21.03.2013 Art. 4 ATSG: Verneinung eines Unfallereignisses bzw. eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bei Geltendmachung eines Druckanstiegs bei einem Landeanflug mit einem kleinen Sportflugzeug. Art. 6 UVG: Selbst bei Bejahung eines Unfallereignisses, Verneinung einer Unfallkausalität in Bezug auf eine viele Jahre später ärztlich diagnostizierte und behandelte Hochtonschwerhörigkeit mit Tinnitus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2013, UV 2012/74). Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Della Batliner Entscheid vom 21. März 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.  A.a A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) war vom 1. Juli 1992 bis 31. Oktober 1998 als Entwicklungsingenieur bei der B.___ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 30. Dezember 2011 stellte er bei der IV-Stelle ein Hilfsmittelgesuch für ein Hörgerät. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, er habe bei einem Geschäftsflug während seiner Anstellung bei der B.___ ein Gehörtrauma erlitten. Seit ca. vier Jahren leide er an einer Hochtonschwerhörigkeit und einem Tinnitus und sei deswegen bei Dr. med. C.___, Facharzt für HNO-Heilkunde in Behandlung gewesen. In einer E-Mail an die IV-Stelle vom 30. Januar 2012 hielt der Gesuchsteller weiter fest, er habe nach der Reise zu einem Seminar mit einem Privatflugzeug der B.___ am 3. Juli 1992 die Hals-Nasen-Ohren (ORL)-Klinik des Universitätsspitals Zürich aufgesucht, um Hilfe bei einem Problem mit dem Druckausgleich zu erhalten. Eine Unfallmeldung sei nicht erfolgt. Die Kosten der ambulanten Notfallbehandlung seien durch seine damalige Krankenkasse bezahlt worden. Der Gesuchsteller übermittelte im Weiteren eine ärztliche Verordnung für eine Hörgerät-Anpassung links von Dr. C.___ vom 28. Dezember 2011 sowie seine, von Dr. C.___ dokumentierte, Krankengeschichte. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 ersuchte die IV-Stelle die Suva zu prüfen, ob die Kosten für ein Hörgerät von der Suva übernommen würden, da sich ein Unfall während einer Geschäftsreise ereignet habe (Suva-act. 1). Im Arztzeugnis UVG vom 26. April 2012 diagnostizierte der Praxisnachfolger von Dr. C.___, Dr. med. D.___, Facharzt HNO-Heilkunde, (vgl. Suva-act. 9), beim Gesuchsteller einen Hochtonabfall links ab 3 kHz bis auf 45 dB sowie einen chronischen Tinnitus beidseits (Jahr 2000) und vermerkte als Unfalldatum sowie Datum der Erstbehandlung das Jahr 1996. Letztere habe in der HNO-Klinik des Universitätsspitals Zürich stattgefunden. Die Frage, ob die erhobenen Befunde mit dem vom Patienten geltend gemachten Ereignis vereinbar seien und plausibel erscheinen würden, verneinte Dr. D.___ (Suva-act. 11). A.b Gestützt auf eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie FMH, Suva, Arbeitsmedizin, Bereich Fachärztinnen/-ärzte (Suva-act. 16), wies die Suva mit Verfügung vom 8. Mai

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012 einen Anspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung für die gemeldete Gehörschädigung ab. Aus dem Vergleich der leistungsbegründenden Voraussetzungen mit dem Sachverhalt und den medizinischen Feststellungen ergebe sich, dass weder ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung noch eine Berufskrankheit vorliegen würden (Suva-act. 17). B.    B.a Die gegen diese Verfügung am 9. Juni 2012 erhobene Einsprache (Suva-act. 20) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 7. August 2012 ab (Suva-act. 29). B.b Zwischenzeitlich hatte Dr. D.___ der Suva telefonisch mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, die Abklärungs- bzw. Untersuchungskosten betreffend Gehörschädigung zu tragen. Der Gesuchsteller lehne eine Kostenübernahme ab, weshalb er die Suva um Übernahme seiner Behandlungskosten im Sinn von Abklärungsmassnahmen anfrage (Suva-act. 21). B.c Mit E-Mail vom 30. August 2012 nahm der Gesuchsteller gegenüber der Suva zum Einspracheentscheid vom 7. August 2012 Stellung. Er klärte unter anderem auf, dass sich der Unfall im Jahr 1992 ereignet habe. Der Fehler im Arztzeugnis UVG von Dr. D.___ vom 26. April 2012 sei offensichtlich. Im Jahr 1996 habe keine HNO-Behandlung im Universitätsspital Zürich stattgefunden. Im Weiteren wies er darauf hin, dass die Suva direkt bei Dr. D.___ eine Abklärung betreffend Hörschaden in Auftrag gegeben, die diesbezüglichen Kosten jedoch nicht übernommen habe (Suva-act. 30). Mit E-Mail vom 31. August 2012 wies die Suva den Gesuchsteller auf sein Recht hin, beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde zu erheben (Suva-act. 31). C.    C.a Mit Eingabe vom 4. September 2012 erhob der Gesuchsteller gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Gehörtrauma sei als Unfall anzuerkennen und die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für die probeweise Anpassung eines Hörgeräts sowie der Untersuchungs- bzw. Behandlungskosten von Dr. D.___ im Betrag von Euro 246.40 (vgl. act. G 1.3) zu übernehmen (act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b In der Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (act. G 5). C.c Am 7. November 2012 replizierte der Beschwerdeführer (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 9). C.d Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den medizinischen Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in W.___. Laut seinen Angaben in der Anmeldung bei der IV-Stelle vom 30. Dezember 2011 für ein Hörgerät hatte jedoch seine letzte schweizerische Arbeitgeberin - die F.___ AG -, bei der er vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2011 als Entwicklungsingenieur angestellt war, Sitz im Kanton St. Gallen (Suva-act. 1). Somit ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben. 2.   2.1  Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2  Laut eigenen Angaben zog sich der Beschwerdeführer am 3. Juli 1992 während seiner Anstellung bei der B.___ bei einem Geschäftsflug mit einem Sportflieger ohne Druckausgleichskabine beim Landeanflug ein Gehörtrauma bzw. ein Barotrauma zu. Er verspürte Schmerzen im linken Ohr und suchte deswegen die ORL-Klinik des Universitätsspitals Zürich auf. Die damaligen Arztleistungen wurden von der Krankenkasse bezahlt (Suva-act. 1, S. 16, 21; Suva-act. 11, 20, 30). In der von Dr. C.___ dokumentierten Krankengeschichte des Beschwerdeführers ist sodann eine Konsultation vom 18. August 2008 festgehalten, anlässlich der die Diagnosen eines beidseitigen Tinnitus (links mehr wie rechts) sowie einer sensoneuralen Hochtonschwerhörigkeit links gestellt wurden. Weitere Untersuchungen folgten am 20. und 28. Dezember 2011. Am 28. Dezember 2011 verordnete Dr. C.___ eine Hörgerätanpassung links (Suva-act. 1, S. 20 f.). Dr. D.___ bestätigte im Arztzeugnis UVG vom 26. April 2012 gestützt auf ein gleichtags durchgeführtes Tonaudiogramm (vgl. Suva-act. 14) die Diagnosen eines Hochtonabfalls links sowie eines chronischen Tinnitus links (Suva-act. 11). 2.3  Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer unter den frag­ lichen Gehörschädigungen leidet. Streitig ist jedoch, was als Ursache der Gesundheitsstörungen am linken Ohr anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 3. Juli 1992 einen Unfall erlitten und führt die Hochtonschwerhörigkeit links sowie den Tinnitus auf dieses Ereignis zurück. Am 15. Februar 2012 wurde der Beschwerdegegnerin das Ereignis zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht von der IV-Stelle gemeldet (Suva-act. 1, S. 1). Zu prüfen ist mithin im Folgenden, ob das vom Beschwerdeführer geschilderte Ereignis vom 3. Juli 1992 einen Unfall im Sinn des Gesetzes darstellt. Nicht strittig ist, dass mit der Hochtonschwerhörigkeit und dem Tinnitus keine Körperschädigungen der abschliessenden Aufzählung von Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV (vgl. dazu BGE 114 V 302 E. 3d; RKUV 1989 Nr. U 67 S. 165) vorliegen und damit nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts vom 21. August 2001, U 26/00, E. 3). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel (Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) fällt folglich ausser

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betracht. Zu Recht auch nicht geltend gemacht wird das Vorliegen einer Berufskrankheit (Art. 9 Abs. 1 UVG, Art. 14 UVV, Anhang 1 zu Art. 14 UVV). 3.   3.1   Gemäss Art. 4 ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Damit ein Ereignis als Unfall angesehen werden kann, müssen notwendigerweise alle Merkmale der Definition dieses Unfallbegriffs vorliegen. Zu prüfen ist vorliegend insbesondere das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors. 3.2  Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben. Im Streitfall hat das Sozialversicherungsgericht zu entscheiden, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs, insbesondere die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, gegeben sind. Hierzu hat es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die notwendigen Beweise zu erheben. Spricht der rechtserhebliche Sachverhalt nicht wenigstens mit dem im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gelangenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der einzelnen Begriffsmerkmale – die blosse Möglichkeit genügt nicht (vgl. dazu BGE 120 V 37 E. 3c; Th. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. Bern 2003, S. 451 f.) –, ist ein Unfall im Rechtssinn zu verneinen (Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1). 3.3  Im konkreten Fall liegen weder hinsichtlich des Ereignisses vom 3. Juli 1992 noch der Behandlung des Beschwerdeführers in der ORL-Klinik des Universitätsspitals Zürich echtzeitliche Akten vor. Eine Unfallmeldung ist damals nicht erfolgt. Eine ärztliche Behandlung wurde zwar laut Abklärungen von Dr. E.___ vom Universitätsspital Zürich bestätigt, doch seien darüber keine Unterlagen mehr vorhanden (Suva-act. 16). Eine erste Schilderung des Ereignisses vom 3. Juli 1992 ist einem Eintrag von Dr. C.___ in der Krankengeschichte vom 18. August 2008 zu entnehmen. Angesichts dieser

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aktenlage, d.h. ohne jegliche echtzeitliche Dokumentationen, ist schon gar nicht erstellt, ob überhaupt und wie sich das Ereignis vom 3. Juli 1992 zugetragen hat. 3.4  Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist jedoch selbst dann zu verneinen, wenn vom geschilderten Ereignis ausgegangen wird. Zwar ist das Begriffsmerkmal des äusseren Faktors in Form des Erlebens eines Druckanstiegs bei einem Landeanflug in einem Sportflugzeug gegeben und ein dadurch aufgetretener Schmerz als schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper zu bezeichnen. Zu verneinen gilt es jedoch das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit dieses äusseren Faktors. Entscheidend für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist nicht seine Wirkung, sondern die Ungewöhnlichkeit des Faktors an sich. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ein äusserer Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur objektive Umstände in Betracht fallen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 f. E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). 3.5  Der Beschwerdeführer beschreibt einen an sich bekannten Vorgang. So kann der infolge eines Sinkflugs entstehende Luftdruckwechsel vom menschlichen Ohr als Druck auf das Trommelfell oder Hörminderung wahrgenommen werden, da der Druckausgleich zwischen Mittelohr und Umgebung nicht schnell genug erfolgen kann (vgl. http://www.dr-gumpert.de/html/akute_schwerhoerigkeit.html, abgerufen am 1. März 2013). Dennoch lässt sich durch einen erhöhten Druckanstieg bei der Landung eines Flugzeugs das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht begründen. Der Flug mit einem Flugzeug ist zwar in der Regel keine Alltäglichkeit. Als etwas Ungewöhnliches im Sinn des hier zur Debatte stehenden Begriffs lässt er sich indessen nicht bezeichnen, weiss man doch sehr genau, wie der menschliche Körper auf die damit verbundenen Belastungen reagiert. Der unvermeidliche Druckanstieg bei der Landung stellt eine völlig normale Begleiterscheinung eines Sinkflugs dar, weshalb darin kein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu erkennen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im konkreten Fall die Landung mit einem Sportflieger ohne Druckausgleichskabine durchgeführt wurde (vgl. Suva-act. 30). Die Druckkabine ist eine besondere Bauform der Passagierkabine für sehr hoch fliegende, grössere

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Flugzeuge. Insofern ist ein Klein- oder Leichtflugzeug ohne Druckkabine, wie beispielsweise ein Sportflugzeug, ein taugliches, die Gesundheit eines Menschen erfahrungsgemäss - auch durch den Druckanstieg beim Landeanflug - nicht gefährdendes Verkehrsmittel (vgl. dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Druckkabine, abgerufen am 1. März 2013). Dass im konkreten Fall der übliche (Aussen-)Druckanstieg bei der Landung - beispielsweise durch einen zu schnellen Sinkflug - überschritten worden wäre, lässt die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht erkennen (vgl. Erwägung 3.4). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Landeanflug bei normalen äusseren Bedingungen planmässig verlaufen ist. 3.6  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dem Gesagten selbst bei Annahme der nicht mit echtzeitlichen Akten belegten Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen gelten kann, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Landeanflugs mit einem Sportflugzeug vom 3. Juli 1992 einen Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG erlitten hat. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist daher unter diesem Titel zu verneinen. 4.   4.1  Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von einem Unfall am 3. Juli 1992 auszugehen wäre, bestünde nur dann eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, wenn die geltend gemachten Beschwerden in einem natürlichen (und adäquaten) Kausalzusammenhang zum Landeflug bzw. Druckanstieg vom 3. Juli 1992 stünden. Die rechtlichen Grundlagen des natürlichen Kausalzusammenhangs sowie des Anspruchs auf Versicherungsleistungen bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV) hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (Erwägung 2) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs erfolgt aufgrund der Feststellungen bei den medizinischen Untersuchungen und ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin. Demgegenüber obliegt es dem Gericht, die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zu beantworten (BGE 123 III 110 und 112 V 30; PVG 1984 Nr. 82, 174). Bei physischen Unfallfolgen hat jedoch die Adäquanz gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 118 V 291 f. E. 3a).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2  Der Beschwerdeführer leidet am linken Ohr unbestrittenermassen an einer Hochtonschwerhörigkeit sowie einem Tinnitus (Suva-act. 1, S. 20 ff., Suva-act. 11). Aufgrund der medizinischen Literatur ist davon auszugehen, dass diese Gesundheitsstörungen sowohl auf einer Krankheit beruhen (beispielsweise Haarzellschaden, Innenohrentzündung, Infektionskrankheiten, Intoxikation bei Mittelohrentzündung, Tumore, Durchblutungsstörungen) als auch traumatisch bedingt sein können. Bei übermässigem Druck - im Flugzeug, beim Tauchen, bei einer Explosion oder einer heftigen Ohrfeige - kann das Trommelfell zerreissen, wodurch ein starker Ohrenschmerz, Ohrensausen und Schwerhörigkeit verursacht wird (vgl. dazu Roche, Lexikon Medizin, 5. Aufl. S. 928; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl., S. 989, 2112; http://www.dr-gumpert.de/html/akute_schwerhoerigkeit.html, http://www.apotheken-umschau.de/ohren/trommelfellverletzungen, Wikipedia - Schwerhörigkeit, alle abgerufen am 15. März 2013). Aus dem Gesundheitsschaden für sich allein lässt sich mithin keine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität herleiten. 4.3  Wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 3.3), liegen mit Bezug auf das Ereignis vom 3. Juli 1992 keine echtzeitlichen, insbesondere keine medizinischen Akten vor, aus denen hervorgehen würde, dass der Beschwerdeführer infolge des fraglichen Ereignisses bzw. durch eine starke Druckdifferenz beim Landeanflug eine Gehörsverletzung in Form eines Trommelfelldefekts erlitten hat, welche zu einer Schwerhörigkeit und einem Tinnitus hätte führen können (vgl. Suva-act. 11). Auch ist im damaligen Zeitpunkt keine Unfallmeldung erfolgt, was jedoch angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Situation mit notfallmässiger Behandlung in der HNO-Klinik des Universitätsspitals Zürich nahe liegend gewesen wäre. Damit sind im konkreten Fall solche im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung massgebende Beurteilungskriterien, wie der Unfallmechanismus und die Unfalldiagnose bzw. die bei einem Unfall erlittene Verletzung als Ausgangspunkt für traumatische Folgeschäden, nicht dokumentiert. Der Beweisführung, ob zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist damit eine wesentliche Grundlage entzogen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4  Das fragliche Ereignis fand am 3. Juli 1992 statt, während eine Unfallmeldung erst durch die IV-Stelle am 15. Februar 2012 erfolgte (Suva-act. 1, S. 1). Erstmals ist sodann eine ärztliche Konsultation wegen eines Tinnitus sowie einer Hochtonschwerhörigkeit am 18. August 2008 in der von Dr. C.___ verfassten Krankengeschichte vermerkt. Zwar wurde in diesem Zusammenhang notiert, dass der Beschwerdeführer seit Jahren ein leichtes Sausen in beiden Ohren und vor vielen Jahren ein Barotrauma an beiden Ohren (links mehr als rechts) beim Sportfliegen mit einer kleinen Maschine erlitten habe. Dennoch haben laut medizinischen Akten während 16 Jahren keine das Gehör betreffenden ärztlichen Behandlungen stattgefunden. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Angesichts des zeitlichen Ablaufs im vorliegenden Fall kann jedoch höchstens die Möglichkeit eines Zusammenhangs angenommen werden. 4.5  Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass in Anbetracht des Gesagten massgebende Indizien gegen eine Unfallkausalität der Hochtonschwerhörigkeit und des Tinnitus vorliegen. Entsprechend gestalten sich die ärztlichen Beurteilungen. Dr. D.___ führte im Arztzeugnis UVG vom 26. April 2012 aus, dass der Hochtonabfall links und der chronische Tinnitus beidseits mit dem vom Patienten geltend gemachten Ereignis nicht vereinbar seien und nicht plausibel erscheinen würden (Suva-act. 11). Die verneinende Antwort erfolgte auf konkrete Frage hin und lässt keine Fehleinschätzung erkennen. Vielmehr ist sie angesichts der Erwägungen 4.2 ff. überzeugend und nachvollziehbar. Die Ausführungen in der E-Mail des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 30. August 2012 (Suva-act. 30) überzeugen damit nicht als nachvollziehbare Begründung für eine Widerlegung des Inhalts des Arztzeugnisses UVG vom 26. April 2012. Dr. E.___ verweist sodann in seiner ärztlichen Beurteilung vom 4. Mai 2012 auf die Beurteilung von Dr. D.___ im Arztzeugnis UVG und fügt ausserdem an, dass bei Fehlen einer Schadenmeldung bzw. einer ärztlichen Behandlung im Jahr 1992 zulasten der Beschwerdegegnerin eine Unfallfolge mit Sicherheit auszuschliessen sei (Suva-act. 16). Aufgrund dieser übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Ohrenbeschwerden des Beschwerdeführers auf das gemeldete Ereignis vom 3. Juli 1992 zurückzuführen sind.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.6  Zusammenfassend ist mithin auch der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Ereignis vom 3. Juli 1992 und den ab 18. August 2008 behandelten Ohrbeschwerden bzw. der deswegen am 28. Dezember 2011 von Dr. C.___ verordneten Hörgerätanpassung links nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Auch unter diesem Aspekt hat die Beschwerdegegnerin damit ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. 5. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Untersuchungsbzw. Behandlungskosten von Dr. D.___ im Betrag von Euro 246.40 (vgl. act. G 1.3) zu übernehmen, wurde erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2012 wurde hierüber nicht entschieden. Hinsichtlich der Kostenübernahme der fraglichen Untersuchungs- und Behandlungskosten liegt damit kein Anfechtungsgegenstand vor, über den im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden werden könnte. Auf den fraglichen Antrag ist damit nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat hierüber eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei Anordnung einer Massnahme durch die Beschwerdegegnerin die Kosten unabhängig von einer allfälligen Unerlässlichkeit der Massnahme auch von dieser zu übernehmen sind (vgl. dazu Art. 45 Abs. 1 ATSG; U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2009, N 9 ff. zu Art. 43; Suva-act. 22 f.). 6. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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