© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2012/100 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 13.11.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 13.11.2013 Art. 17 ATSG. Revision einer Invalidenrente. Prüfung der Frage, ob gesundheitliche oder erwerbliche Verhältnisse geändert haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2013, UV 2012/100). Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 13. November 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Glaus, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Egli Mattmann Hehli Rechtsanwälte, Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.a A.___ war als Krankenschwester in Ausbildung beim Bildungszentrum für Gesundheitsberufe in B.___ tätig und dadurch bei der Suva unfallversichert, als sie sich am 15. Oktober 2002 bei einem Verkehrsunfall eine komplette Unterarmfraktur links, eine drittgradig offene distale Unterschenkelfraktur links, eine Rissquetschwunde am linken Fussrücken, eine Ablederung am linken ventralen Unterschenkel, eine Defektriss-Quetschwunde am linken Knie mit komplexer offener Kniebinnenläsion, eine laterale Malleolarfraktur rechts Typ Weber B sowie eine antibiotikainduzierte temporäre Vaginalmykose und Neutropenie zuzog. Während der Hospitalisierung vom 15. Oktober bis 24. Dezember 2002 musste die Versicherte mehrfach operiert werden (Austrittsbericht des Kantonsspitals Münsterlingen vom 3. Januar 2003; UV-act. 2). Da die Versicherte die begonnene Ausbildung zur Pflegefachfrau unfallbedingt nicht beenden konnte, erteilte die IV-Stelle des Kantons Thurgau Kostengutsprache für eine Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten und übernahm in diesem Umfang die Kosten für den Besuch der Maturitätsschule mit Dauer vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2006 (UV-act. 125, 133). Im Sommer 2006 erlangte die Versicherte die Matura. Nach Vornahme einer weiteren Operation am 9. Januar 2007 (UV-act. 296) hielt die IV-Stelle in der Verfügung vom 6. Februar 2007 fest, im Rahmen der Austauschbefugnis seien die beruflichen Massnahmen abgeschlossen. Sie lehnte die Kostenübernahme einer weiterführenden Ausbildung (Studium der Pflegewissenschaften) ab mit dem Hinweis, dass die Versicherte Anspruch auf Übernahme der Kosten einer kaufmännischen Ausbildung gehabt hätte, sie sich jedoch (ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit) entschieden habe, die Matura nachzuholen. Im Rahmen der Verfügung vom 28. November 2003 seien die beruflichen Massnahmen abgeschlossen worden. Selbst wenn die Kosten des Studiums zu übernehmen wären, wäre nicht ersichtlich, inwiefern der Versicherten im Vergleich zu anderen Studenten invaliditätsbedingte zusätzliche Kosten entstehen würden (UV-act. 306).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b In der Folge begann die Versicherte die Ausbildung zur Primarlehrerin mit Dauer Herbst 2007 bis Sommer 2010 (vgl. UV-act. 324). Im Rahmen eines Vergleichs vom 21. September/9. November 2007 hatte sich die Suva mit einer Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30% und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 75'178.-- ab dem 1. August 2006 einverstanden erklärt (UVact. 325a). Diese Vereinbarung wurde mit Verfügung vom 21. November 2007 bestätigt (UV-act. 329). Am 28. November 2011 sprach die Suva verfügungsweise eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer unfallbedingten Integritätseinbusse von 40% zu (UV-act. 330). Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. A.c Seit August 2010 war die Versicherte mit einem Pensum von 90% als Lehrerin in C.___ tätig (UV-act. 341, 350). Am 20. Dezember 2010 liess sie der Suva einen Rückfall melden und auf die Beanspruchung in ihrem Berufsalltag hinweisen (UV-act. 353). Nach Durchführung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen eröffnete die Suva dem Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Glaus, St. Gallen, mit Verfügung vom 28. Oktober 2011, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich seit der Rentenzusprache im Jahr 2006 keine medizinische Zustandsverschlechterung ergeben habe. Nach wie vor sei der Versicherten aus unfallbedingter Sicht eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ganztags und vollzeitlich zumutbar. Die unfallbedingten körperlichen Einschränkungen seien der Versicherten bekannt gewesen, als sie sich entschlossen habe, die Ausbildung zur Lehrerin zu beginnen. Inzwischen habe sie ihr Arbeitspensum als Lehrerin erheblich reduziert. Bei einer anderen, der Behinderung angepassten ganztägigen Beschäftigung wäre mit einer höheren Leistung zu rechnen. Somit fehlten die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung (UV-act. 408). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (UV-act. 413) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. November 2012 (UV-act. 430) ab. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Rechtsanwalt Glaus für die Versicherte mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% in ihrer Tätigkeit als Lehrerin zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit zur Festsetzung der Rente an
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die nachzuzahlenden Rentenbeträge zu 5% zu verzinsen. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, die Pensumreduktion in der Tätigkeit als Primarlehrerin zwischen 30 und 40% sei offenkundig unfallbedingt. Gemäss kreisärztlicher Beurteilung (UV-act. 376) habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenverfügung vom 21. November 2007 nicht wesentlich verändert. Somit liege dem Revisionsbegehren nicht eine Änderung des Gesundheitszustandes zugrunde, sondern eine neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es treffe zu, dass der Rentenverfügung vom 21. November 2007 ein Invalideneinkommen in einer kaufmännischen Tätigkeit zugrunde gelegen habe. Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin seien jedoch damals davon ausgegangen, dass eine kaufmännische Tätigkeit dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entspreche und als einziger Beruf der Schadenminderungspflicht gerecht werde. Heute sei für das Invalideneinkommen nicht mehr auf die kaufmännische Tätigkeit, sondern auf die Tätigkeit als Lehrerin abzustellen. Die Beschwerdegegnerin stelle zu Recht heute noch auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss kreisärztlichem Bericht vom 27. September 2006 ab. Der Lehrerberuf entspreche diesem Zumutbarkeitsprofil und auch dem Neigungsprofil der Beschwerdeführerin vollumfänglich, was von einer kaufmännischen Tätigkeit nicht behauptet werden könne. Eine rein sitzende Tätigkeit erfülle das Zumutbarkeitsprofil nicht. Dass die Beschwerdeführerin das 90%-Pensum als Primarlehrerin nicht werde erfüllen können, sei für die Beteiligten nicht absehbar gewesen. Die von der Beschwerdegegnerin veranlasste Berufsberatung und psychiatrische Begutachtung würden aufzeigen, dass für die erfolgreiche Wiedereingliederung nicht nur isoliert dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil Beachtung geschenkt werden könne. Andere mögliche Berufe, die dem Zumutbarkeitsprofil ebenfalls entsprechen würden, seien nie ein Thema gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin gar in ihrem Entscheid bestärkt, den Lehrerberuf zu erlernen (UV-act. 141). Erst im Nachhinein, als sich herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Lehrerin trotz allen guten Willens nicht vollzeitlich ausüben könne, habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie in einem kaufmännischen Beruf vollzeitlich tätig sein könne. Dies widerspreche Treu und Glauben. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die Schadenminderungspflicht nicht vollständig wahrgenommen, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Bei einem
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vollpensum liege das Jahreseinkommen für eine Primarlehrerin im ersten Berufsjahr bei Fr. 71'923.--. Mit dem jährlichen Stufenanstieg könne schliesslich ein maximales Einkommen von Fr. 117'398.-- erreicht werden (act. G 1.2). Im Durchschnitt erziele ein Lehrer ein Jahreseinkommen von Fr. 99'000.--. Demgegenüber lägen die durchschnittlich zu erwartenden Einkünfte einer Kauffrau deutlich tiefer. Der durchschnittliche Lohn belaufe sich auf Fr. 83'700.--. Die Beschwerdeführerin habe ihren grundrechtlichen Anspruch auf freie Berufswahl wahrgenommen, indem sie einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Beruf gewählt habe, welcher der ursprünglich gewählten Ausbildung als Krankenschwester möglichst nahe komme. Selbst wenn der Schadenminderungspflicht nicht vollumfänglich Rechnung getragen worden wäre, wäre dies aufgrund des genannten grundrechtlichen Anspruches hinzunehmen. Dass sich schliesslich herausgestellt habe, dass sie medizinisch in ihrem Beruf als Lehrerin nicht vollständig arbeitsfähig sei, könne ihr heute nicht angelastet werden. Für die Rentenrevision sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin derzeit in ihrer Tätigkeit als Lehrerin zu 50% arbeitsunfähig sei. Praktisch könne sie teilzeitlich nur zu einem Pensum tätig sein, für welches eine Möglichkeit zum Jobsharing bestehe, was derzeit 50% seien. Selbst wenn auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als Lehrerin abgestellt werde, ergebe sich eine Erwerbsunfähigkeit von 40% (UV-act. 376 S. 5). Die Beschwerdeführerin schöpfe die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise vollständig aus. Sollte dennoch dem Invalideneinkommen eine kaufmännische Tätigkeit zugrunde gelegt werden, so könnte nach der Ausbildung zur Lehrerin lediglich ein Einkommen in einer kaufmännischen Hilfstätigkeit (Anforderungsprofil 4) angenommen werden. Hier ergebe sich ein Jahresverdienst von Fr. 52'860.--, welcher noch durch einen Leidensabzug von mindestens 15% zu vermindern sei. Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 80'865.50 (UV-act. 390) resultiere ein Invaliditätsgrad von 44%. B.b In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2013 beantragte Rechtsanwalt Stefan Mattmann, Luzern, Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung verweist er auf die Darlegungen im Einspracheentscheid und führt unter anderem aus, nach Abschluss der Matura habe die IV-Stelle ausdrücklich weitere Beiträge an die Umschulung abgelehnt. Der Invaliditätsgrad von 30% sei auf der Basis des Valideneinkommens als Krankenschwester und des hypothetischen Invalideneinkommens als kaufmännische
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angestellte berechnet worden. Ob die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Primarlehrerin werde realisieren können, sei damals unklar gewesen. Es sei nicht in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin gelegen, dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführerin eine dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Ausbildung wähle. Die Bemerkung des Kreisarztes, wonach die Beschwerdeführerin rein sitzende Tätigkeiten zu 100% absolvieren könne (UV-act. 376), bedeute nicht, dass sie nur rein sitzende Arbeiten verrichten könne. Er habe keine Modifikationen am kreisärztlichen Bericht vom 27. September 2006 (UV-act. 257) vorgenommen. Wenn die Beschwerdeführerin einen Beruf ausgewählt habe, der nicht dem massgebenden Zumutbarkeitsprofil entsprochen habe, so habe die Beschwerdegegnerin dafür nicht einzustehen. Sie habe auf die Berufswahl der Beschwerdeführerin nicht Einfluss nehmen können. Die Beschwerdeführerin könnte mit dem abgeschlossenen Studium an der pädagogischen Hochschule selbstverständlich nicht bloss kaufmännische Hilfstätigkeiten aufnehmen. Im Bereich des Erziehungswesens könne sie durchaus qualifizierte Arbeiten, beispielsweise in der kantonalen oder kommunalen Verwaltung, verrichten. Ein Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt. Es könne die Frage gestellt werden, ob die zugesprochene Invalidenrente noch gerechtfertigt sei. Wenn die Beschwerdeführerin das Pensum auf 50% reduziere, setze sie ihre Arbeitsfähigkeit ungenügend um. B.c Mit Replik vom 4. April 2013 (act. G 7) und Duplik vom 7. Mai 2013 (act. G 11) bestätigten die Parteien ihre Standpunkte. Erwägungen: 1. Streitig ist vorliegend, ob seit der erstmaligen Rentenzusprechung mit Verfügung vom 21. November 2007 (UV-act. 329) bei der Beschwerdeführerin eine gesundheitliche oder erwerbliche Veränderung eingetreten ist, welche sich auf den Invaliditätsgrad erhöhend auswirkt. - Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5). Bei der Rentenrevision (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) ist zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 Erw. 5). Zum Vergleich heranzuziehen ist der Sachverhalt zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2; ZAK 1984 S. 350 Erw. 4a; ZAK 1987 S. 36) bzw. des Einspracheentscheids (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt dagegen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 E. 2b; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 203). Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten oder zum damaligen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (vgl. SVR-IV 2004 Nr. 17, 53). Im Übrigen erfolgt die Ermittlung des Invaliditätsgrads im Revisionsverfahren nach den allgemeinen, für die Invaliditätsbemessung geltenden Vorschriften. Gemäss Art. 16 ATSG wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 2. 2.1 Im Bericht "Berufliche Eingliederung" vom 20. Februar 2003 wurde unter anderem festgehalten, mögliche bzw. dem Neigungsprofil der Beschwerdeführerin entsprechende Berufe seien Sozialpädagogin und Primarlehrerin. Sie sei gezwungen, ihre berufliche Qualifikation zu erhöhen. Dies könne sie über den Besuch einer Diplommittelschule oder über die Matura erreichen. Diesbezüglich seien weitere
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärungen nötig (UV-act. 49). Hierauf reichte der Berufsberater der Beschwerdegegnerin am 11. März 2003 einen Kostenvoranschlag für den Besuch einer Maturitätsschule ein (UV-act. 59). Am 8. Juli 2003 gab die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bekannt, dass sie die Maturitätsschule besuchen werde. Die IV- Stelle übernehme die Kosten, die für eine Ausbildung an der Handelsschule angefallen wären; sie selber (die Beschwerdeführerin) bezahle für den Besuch der Maturitätsschule Fr. 20'000.-- pro Jahr (UV-act. 102). Die Beschwerdegegnerin übernahm den von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Betrag für die Schulvorbereitung (UV-act. 105). In den Verfügungen vom 14. Oktober bzw. 28. November 2003 vermerkte die IV-Stelle, der Beruf der kaufmännischen Angestellten sei dem bisherigen Beruf (Pflegefachfrau) annähernd gleichwertig und zumutbar. Die Beschwerdeführerin ziehe jedoch eine Ausbildung mit Matur und Studium vor. Deren Kosten seien höher als die Kosten der Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten (UV-act. 133, 145). In einem Bericht der Psychiatrischen Dienste Thurgau vom 27. Februar 2006 wurde unter anderem festgehalten, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Motivation und Ausdauer für die Absolvierung des Studiums (Pflegewissenschaften) werde aufbringen können, sobald die Leistungen seitens des Haftpflichtversicherers und der IV zugesprochen seien (UV-act. 203). Eine kreisärztliche Untersuchung durch Suva-Ärztin Dr. med. D.___ ergab gemäss Bericht vom 27. September 2006, dass die Beschwerdeführerin für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Gehen auf ebenem Boden von manchmal 5-10 Minuten, ohne Leitern- und Treppensteigen und mit Tragen und Heben von maximal 5kg linkshändig zu 100% arbeitsfähig sei (UV-act. 257). Am 1. November 2006 legte die Kreisärztin den unfallbedingten Integritätsschaden auf 40% fest (UV-act. 286). 2.2 Im Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen vom 2. Dezember 2010 wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin sei "langsam wieder verzweifelt vor allem wegen der Belastung mit der Schule". Sie wolle deswegen das Pensum um 30% reduzieren. Es liege eine Varusarthrose im OSG vor. Es komme nur eine Valgisationsosteotomie der Tibia in Frage (UV-act. 349). Der behandelnde Spitalarzt bescheinigte eine 30%-Arbeitsunfähigkeit seit 1. Dezember 2010 (UV-act. 352). Per 1. Dezember 2010 reduzierte die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum als Lehrerin auf 60% mit der Begründung, dadurch mehr Zeit für Therapien und Erholung zu haben (UV-act. 358). Dr. med. E.___ stellte im Bericht vom
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 11. März 2011 die Diagnose einer posttraumatischen, aktivierten, ventral betonten OSG-Arthrose links. Aktuell könne die Arbeitsunfähigkeit von 40% aufgrund der Beschwerdesymptomatik durchaus nachvollzogen und unterstützt werden (UV-act. 364). Eine kreisärztliche Untersuchung durch Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ergab gemäss Bericht vom 23. Mai 2011 unter anderem, dass der Zustand aktuell deutlich besser sei als anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im Jahr 2006. Beschwerden im Bereich des linken Armes seien 2006 noch vorhanden gewesen und jetzt praktisch vollständig verschwunden. Auch heute noch bestünden erhebliche Beschwerden am linken Bein. Das Kniegelenk links sei erheblich instabil; es liege eine beginnende Arthrose im Bereich des linken oberen Sprunggelenks vor. Auch bestehe ein neuropathischer Schmerz nach Weichteilverletzung im Bereich des Fussrückens links. Die Arbeitsunfähigkeit als Primarlehrerin von 30% könne bestätigt und sogar auf 40% angesetzt werden. Seit der kreisärztlichen Untersuchung von 2006 habe sich keine Verschlechterung des medizinischen Zustands ergeben. Durch eine konstruktive Massnahme im Jahr 2007 sei hinsichtlich der Kniefunktion links eine Verbesserung eingetreten. Dies schlage sich jedoch nicht in einer geänderten Integritätsentschädigung oder Erwerbsunfähigkeit nieder. Die verschiedenen Therapien seien noch bis Ende Juni 2011 indiziert. Die medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit der beginnenden Arthrose im oberen Sprunggelenk links seien weiter zu übernehmen. Ein operativer Eingriff stehe hier nicht zur Diskussion (UV-act. 376). Seit Anfang 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von rund 55% als Primarlehrerin (vgl. UV-act. 380, 382). Die IV-Stelle hielt in der Mitteilung vom 22. August 2011 fest, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da die Anstellung der Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 60% bis Juli 2012 verlängert worden sei und sie keine Unterstützung durch die IV wünsche (UV-act. 397). Dr. med. G.___, Orthopädie, berichtete am 17. April und 20. September 2012, bei posttraumatischer Arthrose könne durch intraartikuläre Behandlungen ein operatives Vorgehen vorerst umgangen werden. Durch die regelmässigen Behandlungen des Sprunggelenks (ca. alle zwei Monate) könnten die Beschwerden kontrolliert werden (UV-act. 420, 426). Gemäss Telefonnotiz vom 15. Oktober 2012 hatte die Beschwerdeführerin ihre Anstellung als Lehrerin gekündigt (UV-act. 427). 3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung gesundheitlicher oder erwerblicher Art eingetreten ist, bildet vorliegend zum einen der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der die Rente zusprechenden Verfügung am 28. November 2007 bestanden hat. Zum andern ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 28. Oktober 2011 massgeblich. - Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt des Unfalls vom 15. Oktober 2002 in einer Ausbildung zur Krankenschwester/ Pflegefachfrau und konnte diese unfallbedingt nicht abschliessen. Die IV erachtete im Jahr 2003 die Tätigkeit als Pflegefachfrau als annähernd gleichwertig mit derjenigen einer kaufmännischen Angestellten und übernahm dementsprechend die daraus resultierenden Ausbildungskosten. In dem Umfang, in welchem die Kosten des von der Beschwerdeführerin damals selbst gewählten Ausbildungswegs mit Matura die Kosten der Ausbildung als kaufmännische Angestellte überstiegen, leistete die IV explizit keine Kostengutsprache (UV-act. 125, 133, 145). Auch die Beschwerdegegnerin gab anlässlich eines Gesprächs vom 30. Oktober 2003 bekannt, dass sie für die von der Beschwerdeführerin angestrebte berufliche Ausbildung (bzw. für den ungedeckten Teil der Kosten) keine Leistungen erbringen könne (UV-act. 141). Lediglich der Haftpflichtversicherer beteiligte sich an den Ausbildungsmehrkosten (UV-act. 144). Rund drei Jahre später, nach Erlangung der Matura im Herbst 2006, stand das Studium der Pflegewissenschaften zur Diskussion. Die IV lehnte jedoch eine diesbezügliche Leistungsübernahme mit Verfügung vom 6. Februar 2007 ab (UV-act. 306). Bereits am 29. März 2006 hatte die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass sie für die berufliche Ausbildung keine Leistungen erbringen könne und sie sich an den Entscheid der IV halte (UV-act. 209). 3.2 Anlässlich einer Besprechung vom 21. September 2007 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie nunmehr die Ausbildung zur Primarlehrerin begonnen habe. Die Beschwerdegegnerin berechnete gleichzeitig die invaliditätsbedingte Einbusse mit 27.58% (Valideneinkommen als Krankenschwester 2006 von Fr. 77'707.50 und Invalideneinkommen als kaufmännische Angestellte 2007 von Fr. 56'273.10) und schlug die Ausrichtung einer Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30% und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 75'178.-mit Wirkung ab August 2006 vor (UV-act. 324). Ein Vergleich kam in der Folge auf dieser Basis zustande (UV-act. UV-act. 325a) und wurde rechtskräftig verfügt (UV-act.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 329). Nach Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der den erwähnten Vergleich bestätigenden Verfügung vom 21. November 2007 (UV-act. 329) erfüllt, so dass die Rente von der Beschwerdegegnerin damals zu Recht geprüft und festgesetzt worden war. Wenn die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, die 30%-Rente habe den Charakter einer Übergangsrente nach Art. 30 UVV gehabt und den Zweck verfolgt, für die Beschwerdeführerin während der Lehrerausbildung die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen (act. G 1 S. 5), so trifft dies offensichtlich nicht zu: Weder war damals von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung zu erwarten (vgl. UV-act. 257 S. 6 unten bzw. S. 7 oben, wo ausschliesslich Massnahmen zum Erhalt des Status und Schmerzbehandlung vorgeschlagen wurden) noch stand ein Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung noch aus. 3.3 Die IV legte bei der Gewährung bzw. Ablehnung von beruflichen Massnahmen in den Jahren 2003 und 2006 als Invaliden-Karriere diejenige einer kaufmännischen Angestellten zugrunde (vgl. UV-act. 125, 133, 141 S. 2, 145, 306). Auch die für die Rentenverfügung vom 21. November 2007 angenommene Invaliden-Karriere war wie erwähnt diejenige einer kaufmännischen Angestellten (vgl. UV-act. 313, 324, 325a, 329). Anhaltspunkte dafür, dass dies im damaligen Zeitpunkt offensichtlich falsch bzw. von Anfang unrichtig war, liegen nicht vor. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin damals von sich aus einen anderen Berufsweg wählte, macht die von der IV und der Beschwerdegegnerin angenommene Invaliden-Karriere (bezogen auf die damaligen Verhältnisse) noch nicht unrichtig. Die Beschwerdeführerin stellte diese Annahme damals auch nicht in Frage und die erwähnten Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. Im Rahmen der Revision nach Art. 17 ATSG kann die damals rechtskräftig angenommene Invaliden-Karriere nicht abgeändert werden, da hinsichtlich Invaliden- Karriere keine seit der Rentenzusprechung im November 2007 geänderten Verhältnisse zur Diskussion stehen. Eine "Auswechslung" der Invaliden-Karriere ist somit gestützt auf diese Bestimmung nicht möglich. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Primarlehrerin zwischenzeitlich offenbar aufgegeben hat (vgl. UV-act. 427). Hieran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den grundrechtlichen Anspruch auf freie Berufswahl nichts zu ändern, zumal bei der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausrichtung von Rentenleistungen an die Schadenminderungspflicht strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 113 V 22 E. 4d). Damit kann sich im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die Frage stellen, ob sich zwischenzeitlich an der Arbeitsfähigkeit in einer dem Gesundheitsschaden adaptierten und das ausbildungsmässige Potential der Beschwerdeführerin (Matura, Lehrerdiplom) berücksichtigenden kaufmännischen Tätigkeit etwas geändert bzw. ob sich diese vermindert hat. 4. 4.1 Die Verfügung vom 28. November 2007 mit Bestätigung der 30%-Rente stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den kreisärztlichen Bericht vom 27. September 2006 (uneingeschränkte Zumutbarkeit einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Gehen auf ebenem Boden von manchmal 5-10 Minuten, ohne Leitern- und Treppensteigen und mit Tragen und Heben von maximal 5kg linkshändig; UV-act. 257). Eine kreisärztliche Untersuchung vom 1. November 2006 ergab im Wesentlichen unveränderte Verhältnisse (UV-act. 287). Suva-Arzt Prof. F.___ erachtete im Bericht vom 23. Mai 2011 zwar eine Einschränkung von 30-40% in der von der Beschwerdeführerin aktuell ausgeübten Tätigkeit als Primarlehrerin als ausgewiesen, verneinte jedoch eine Verschlechterung der unfallbedingten Befunde bzw. eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (bezogen auf eine adaptierte Tätigkeit) in einem über die 30%-Erwerbsunfähigkeit hinausgehenden Umfang (UV-act. 376). Die Feststellung von Prof. F.___, wonach eine rein sitzende Tätigkeit zu 100% absolviert werden könne (UV-act. 376 S. 5), steht insofern nicht im Widerspruch zur Zumutbarkeit einer wechselbelastenden Tätigkeit, als beide Möglichkeiten alternativ nebeneinander bestehen bleiben. Eine hiervon abweichende Einschätzung ergibt sich auch aus den weiteren medizinischen Berichten nicht (vgl. UV-act. 349, 352, 364, 420, 426). Die geschilderte Aktenlage spricht - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids - für einen im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 28. November 2007 im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand bei gleichgebliebener Arbeitsfähigkeit. Dem Bericht von Prof. F.___ lassen sich auch Hinweise entnehmen, welche auf eine tendenzielle Verbesserung hindeuten. Eine lediglich unterschiedliche Einschätzung der erwerblichen Auswirkungen eines seit Jahren im Wesentlichen gleich gebliebenen (unfallbedingten)
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsschadens vermöchte für sich allein keine Verschlechterung zu begründen. Der Umstand, dass voraussichtlich weiterhin medizinische Behandlungsmassnahmen nötig sein werden, ist von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht hinzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2007, U 510/05, E. 3.3) und vermag für sich allein keine Erhöhung der Invalidität zu begründen. Wenn Kreisarzt Prof. F.___ eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit zusätzlicher Invalidisierung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als belegt erachtete und bezüglich Zumutbarkeit die kreisärztliche Beurteilung von 2006 nach wie vor als massgebend bezeichnete (UV-act. 376), so erscheint dies mit Blick auf die geschilderte Aktenlage begründet und nachvollziehbar. Ein durch den veränderten Gesundheitszustand bedingter Revisionsgrund kann unter diesen Umständen - für den hier zu prüfenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (20. November 2012) - nicht als belegt gelten. 4.2 Angesichts der geschilderten Verhältnisse würde sich grundsätzlich ein erneuter Einkommensvergleich erübrigen. Dennoch erscheint es gerechtfertigt, diesbezüglich nachstehend ergänzend einige Überlegungen anzustellen. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse (im Rahmen einer von der invaliden Person ausgeübten Tätigkeit) stimmt mit dem Umfang der Invalidität nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 117 V 8 E. 2c/aa). Diese Kriterien können vorliegend indessen schon daher nicht erfüllt werden, weil die Beschwerdeführerin nicht die ihr zugedachte Invaliden-Karriere ausübt, sondern die - zwischenzeitlich offenbar gekündigten - Tätigkeit einer Lehrerin. Doch selbst wenn man diese - real ausgeübte Tätigkeit - den abzustellenden Betrachtungen zugrunde legen wollte, vermöchte die Beschwerdeführerin die ihr aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht voll auszuschöpfen. Würde diese Tätigkeit dem Zumutbarkeitsprofil uneingeschränkt entsprechen, so hätte Prof. F.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren müssen. Wenn das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen des Dienstleistungsbereichs (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE 2010) bemessen wird, wie die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, so wäre
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angesichts ihres Ausbildungsstands (Matura, Primarlehrer-Diplom) zumindest vom Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) auszugehen. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin nur einfache und repetitive Tätigkeiten ausführen kann (Anforderungsniveau 4), wäre angesichts ihrer beruflichen Voraussetzungen offensichtlich nicht gerechtfertigt. Bei Anwendung des Durchschnittswerts 2010 Tabelle TA1 (Privater Sektor) des Sektors Dienstleistungen, Frauen Niveau 3, von Fr. 5'143.-- pro Monat ergäbe sich nach Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Aufrechnung auf die Nominallohnverhältnisse von 2012 (Index Frauen 2010: 2579; Index 2012: 2'630) sowie Vornahme eines Leidensabzuges von 10% ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 59'050.--. Wird diesem Betrag das mutmassliche, hypothetisch ohne Eintritt des Unfalls erzielte Valideneinkommen als Pflegefachfrau von Fr. 81'303.-- (Maximalwert 2011; UV-act. 390) gegenübergestellt, errechnet sich eine Einbusse von 27%. Eine geringere Einbusse würde aus der Anwendung der LSE-Tabelle 2010 T1 (privater und öffentlicher Sektor zusammen, vgl. dort Ziff. 84 [öffentliche Verwaltung Frauen Niveau 3]) resultieren. Die 30%-Rente erwiese sich damit auch unter dieser Betrachtungsweise auf jeden Fall als den Verhältnissen angemessen bzw. erschiene insgesamt eher als grosszügig bemessen. Die Annahme eines reformatio-in-peius-Sachverhalts würde sich jedoch nicht aufdrängen, nachdem die Beschwerdegegnerin keinen diesbezüglichen Antrag stellt (vgl. act. G 3 S. 6). 5. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. November 2012 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.11.2013 Art. 17 ATSG. Revision einer Invalidenrente. Prüfung der Frage, ob gesundheitliche oder erwerbliche Verhältnisse geändert haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2013, UV 2012/100).
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2025-07-19T10:17:25+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen