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St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2012 UV 2011/37

12. März 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,439 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Art. 4 ATSG. Art. 9 UVG. Art. 9 Abs. 2 UVV. Prüfung der Frage, ob im Fall einer HWS-Distorsion, welche sich die Versicherte auf einer Jahrmarkt-Bahn zuzog, von einem Unfallereignis oder einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2012, UV 2011/37).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2011/37 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 13.08.2019 Entscheiddatum: 12.03.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2012 Art. 4 ATSG. Art. 9 UVG. Art. 9 Abs. 2 UVV. Prüfung der Frage, ob im Fall einer HWS-Distorsion, welche sich die Versicherte auf einer Jahrmarkt-Bahn zuzog, von einem Unfallereignis oder einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2012, UV 2011/37). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 12. März 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.a A.___ war bei der B.___ AG tätig und dadurch bei der CSS Versicherung unfallversichert, als sie dieser einen Nichtbetriebsunfall (Verletzung auf einer Jahrmarkt- Bahn) vom 18. September 2010 melden liess (UV-act. 1/1). Sie habe auf einem Teller gesessen, welcher hin und her geschwenkt und sich um die eigene Achse gedreht habe. Die Wucht der Bewegung sei so gross gewesen, dass ihr Kopf ruckartig "zurückgeschleudert" worden sei und sich ihr Rücken verkrampft habe. Kopf und Hals hätten der Krafteinwirkung nicht standhalten können. Am nächsten Morgen habe sie extreme Schmerzen im Nacken und Rücken verspürt sowie unter starken Kopfschmerzen und Übelkeit gelitten (UV-act. 1/2). Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin FMH, bestätigte im Bericht vom 15. Oktober 2010 ein HWS-Distorsionstrauma mit schmerzhaften Verspannungen des Schulter- und Nackengürtels und Myelogelosen. Seit 22. September 2010 habe eine volle und ab 4. Oktober 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (UV-act. 1/5). A.b Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 gab die CSS der Versicherten bekannt, dass das Ereignis vom 18. September 2010 weder als Unfall noch als eine unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei. Es gehöre zum programmgemässen Ablauf, dass beim Besuch einer Vergnügungsbahn der Körper grossen Zentrifugalkräften ausgesetzt werde. Die häufigen und raschen Änderungen der Bewegungsabläufe würden nichts Ungewöhnliches im Rechtssinn darstellen. Die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung seien daher abzulehnen (UV-act. 1/7). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (UV-act. 1/8) wies die CSS mit Einspracheentscheid vom 11. April 2011 ab (UV-act. 3). B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, St. Gallen, für die Versicherte am 23. Mai 2011 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 18. September 2010 um einen Unfall gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu berechnen und die ihr zustehenden Leistungen zu erbringen. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, Dr. C.___ habe die Beschwerdeführerin nach vollständiger und 50%iger Arbeitsunfähigkeit ab 11. Oktober 2010 wieder vollständig arbeitsfähig geschrieben. Zu bemängeln sei, dass die Beschwerdegegnerin es nicht für nötig befunden habe, genauer zu prüfen, um was für eine Vergnügungsbahn es sich gehandelt habe, ob hier die Passagiere tatsächlich üblicherweise hin und her geschleudert würden, wie die Sicherheitsvorkehrungen seien, wie die Besucher in der Bahn sitzen würden (angeschnallt, nicht angeschnallt) und insbesondere, ob es vorkommen könne, dass während der Fahrt unvorhergesehene Abbremsungen oder Schwenkungen der Teller stattfinden würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor ursächlich für die bei der Beschwerdeführerin aufgetretene Kopfbewegung gewesen sei. Der Besucher einer Vergnügungsbahn sei sich zwar bewusst, dass häufige und rasche Änderungen in den Bewegungsabläufen stattfinden könnten, Zentrifugalkräfte auf seine Wirbelsäule wirken könnten und dies zum programmgemässen Bewegungsablauf gehöre. Dennoch schliesse dies nicht aus, dass die Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein könnte, zumal es nicht zum programmgemässen Bewegungsablauf gehören könne, dass der Kopf nicht "nachkomme" bzw. zurückgeschleudert werde. Die Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit sei damit offensichtlich erfüllt. Zumindest sei sie glaubhaft gemacht worden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sein werde, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Richtig sei, dass es sich bei der diagnostizierten HWS-Distorsion nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung handle. Diese Frage sei allerdings insofern irrelevant, als ein Unfall vorliege. B.b In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Die Einwirkung von Zentrifugalkräften auf Kopf und Nacken sei von der Beschwerdeführerin bewusst in Kauf genommen worden. Auch ohne weitere Abklärungen könne festgestellt werden, dass sich im Übrigen nichts Aussergewöhnliches (z.B. abruptes Abstellen der Vergnügungsbahn, Kopfanprall frontal auf der Lehne) zugetragen habe. Weitere Abklärungen hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohnehin zu keinem anderen Ergebnis geführt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Mit Replik vom 13. Juli 2011 (act. G 5) und Duplik vom 28. Juli 2011 (act. G 7) bestätigten die Parteien ihre Standpunkte. Erwägungen: 1.  1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ein äusserer Faktor ist aussergewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. So kann der Körper als Ganzes in Bewegung kommen, indem er - z.B. bei einem Sturz - auf harter Unterlage aufschlägt und Schaden nimmt. Der äussere und der ungewöhnliche Faktor sind hier ohne weiteres gegeben. Dies trifft auch zu, wenn sich, wie beim Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes, bloss einzelne Körperteile bewegen und in Verbindung mit einem in der Aussenwelt liegenden Umstand zur gesundheitlichen Störung führen (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176 f.; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 27 f.). Weiter bejaht die Rechtsprechung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors dann, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer, gelegentlich als Verhebetrauma bezeichneten, Schädigung führt. Es muss jedoch von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und beruf­ liche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlich war (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2). Der Bundesrat kann sodann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG). In Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) hat er in einer abschliessenden Aufzählung folgende Körperschäden auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen. 1.2 Im Unfallversicherungsrecht herrscht, wie allgemein im Sozialversicherungsrecht, der Untersuchungsgrundsatz. Der Unfallversicherer und im Streitfall das Gericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Indessen ist die leistungsansprechende Person verpflichtet, dabei mitzuwirken. Sie muss die Umstände des Unfalls glaubhaft machen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (BGE 114 V 305 E. 2b). Wird also auf dem Weg der Beweiserhebung das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht (Th. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bern 2003, 3. Aufl., S. 451 f.) - so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt. 2.  2.1 Die Beschwerdeführerin suchte am 18. September 2010 einen Jahrmarkt auf und absolvierte dort eine Fahrt in einer Vergnügungs-Bahn, in welcher sie nach ihren Darlegungen - auf einem Teller sitzend - starken Drehbewegungen sowie Bewegungen in horizontaler und vertikaler Richtung ausgesetzt war, wodurch sich Krafteinwirkungen auf die Halswirbelsäule und den (unteren) Rückenbereich ergaben. In der Folge verspürte sie Schmerzen im Nacken und Rücken und litt unter starken Kopfschmerzen und Übelkeit. Abgesehen davon, dass sie selten solche Bahnen besuche, hätten "normale äussere Bedingungen" vorgelegen (vgl. UV-act. 1/2; vgl. auch act. G 1 S. 3 oben). In einem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma verneinte Dr. C.___ am 28. September 2010 das Vorliegen von äusseren Verletzungen, vermerkte jedoch Nackenbeschwerden und muskulo-skelettale Befunde (act. G 1/6). 2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erachtet weitere Abklärungen zum Hergang des Unfallereignisses als erforderlich. Die Beschwerdegegnerin habe darauf verzichtet, genauer zu prüfen, um was für eine Bahn es sich gehandelt habe, ob die Passagiere tatsächlich üblicherweise hin und her geschleudert würden, wie die Sicherheitsvorkehrungen seien, wie die Besucher in der Bahn sitzen würden und ob unvorhergesehene Abbremsungen und Schwenkungen des Tellers vorkommen könnten. Es könne "nicht ausgeschlossen" werden, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor ursächlich für die Kopf- und Nackenbewegung gewesen sei (act. G 1 S. 5f). Die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach Kopf und Hals bei den Bewegungsänderungen nicht mehr nachgekommen seien, deute auf eine Programmwidrigkeit im Sinn eines unvorhergesehenen Ereignisses hin (act. G 5 S. 3). Er zieht damit eine "Programmwidrigkeit" im Sinn einer den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitenden Gegebenheit als möglich in Betracht bzw. vermutet eine solche, ohne diese jedoch - im Rahmen der ihm bzw. der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht - näher zu bezeichnen. Damit ist ein zureichender Anlass für weitere Abklärungen nicht dargetan. Konkrete

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anhaltspunkte dafür, dass Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten worden sein könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Unterlagen ersichtlich. Es ist nicht Sache der Beschwerdegegnerin oder des Gerichts, ohne Anlass nach allfälligen weiteren Tatbestandselementen bzw. Programmwidrigkeiten im Unfallhergang zu "forschen". Weitere Abklärungen erscheinen in dieser Situation nicht gerechtfertigt, zumal für die Beurteilung der Angelegenheit uneingeschränkt auf die Unfall-Schilderung der Beschwerdeführerin abgestellt bzw. diese nicht in Frage gestellt wird. 3.  3.1 Vorliegend sind nach Lage der Akten vier der fünf Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs - Körperverletzung, äussere Einwirkung, Plötzlichkeit und fehlende Absicht - erfüllt. Die Beschwerdegegnerin erachtet hingegen die erforderliche Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung als nicht gegeben. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren; oft ist die letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar (Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 234). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.2 Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 402 E. 2.1). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit. Hingegen ist die Wirkung, das heisst die Natur des Gesundheitsschadens, mit Blick auf die Bedeutung des Abgrenzungskriteriums im Einzelfall durchaus beachtlich. Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein (BGE 99 V 136 E. 1; RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422, E. 2b [U 114/97]). Ist eine Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie (im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 2 UVV) als Krankheitsfolge zu betrachten. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Stellt sich nach einer Fahrt auf einer Vergnügungsbahn beispielsweise ein Zervikalsyndrom infolge Distorsion der Halswirbelsäule ein, so bedarf es - neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften - eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 mit Hinweis auf RKUV 1998 Nr. U 311 S. 468 [U 2/97] und RKUV 1996 Nr. U 253 S. 199 [U 219/95]). Entsprechendes gilt mit Bezug auf eine Hyperflexionsbewegung der Halswirbelsäule bei der Vollbremsung eines Autos ohne Kollision, weil es hier um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes ("Programmwidriges" oder "Sinnfälliges") hinzugetreten ist (Urteile des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 25. März 2004, U 131/03, E. 3.3 und 3.4, und vom 3. August 2000, U 349/99; vgl. auch Urteil des EVG vom 20. Juli 2000, U 79/98, E. 3). Ein solches Zusatzgeschehen - und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit - ist gegeben bei einem Skifahrer, der auf einer Buckelpiste auf einer vereisten Stelle ausgleitet, ohne zu stürzen, danach

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unkontrolliert einen Buckel anfährt, abgehoben wird und bei verdrehter Oberkörperhaltung hart auf dem Boden aufschlägt (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 [U 114/97]), nicht aber, wenn beim Skifahren auf einer steilen, buckligen Piste und Kompression in einer Wellenmulde eine Diskushernie auftritt (SUVA-Bericht 1991 Nr. 3 S. 5, U 16/91). Auch ausserhalb der unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 9 Abs. 2 UVV; BGE 129 V 466) kann es sich ergeben, dass von der Auswirkung eines von aussen betrachtet regulär verlaufenden Geschehens zwangsläufig auf einen tatsächlich ungewöhnlichen Verlauf geschlossen werden muss. So hat das EVG festgehalten, es liege ein Unfall im Rechtssinn vor, wenn das Trommelfell eines Wasserspringers durch den Wasserdruck perforiert wird. Wasser sei als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu bewerten, wenn es eine Gesundheitsschädigung bewirke, indem es plötzlich in den Körper eines Badenden eindringe. Bei dem umstrittenen Turmsprung habe durch das Untertauchen der äussere Druck auf das Trommelfell plötzlich zugenommen, wie ein Schlag gewirkt und eine Perforation verursacht. Wie ein geübter Mineur einmal ein akustisches Trauma erleiden oder wie Wasser in das Mittelohr eindringen und zu einer tödlichen Infektion führen könne, so vermöge auch unter Umständen der Wasserdruck das Trommelfell eines Wasserspringers zu schädigen, zumal wenn dieser vom höchsten Brett abspringe. Ob der Sprung technisch einwandfrei ausgeführt werde oder aber misslinge, sei in diesem Zusammenhang unerheblich (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 mit Hinweisen). 3.3 In BGE 134 V 72 kam das Bundesgericht hinsichtlich der dort in Frage stehenden Zahnverletzung infolge eines Zusammenstosses während einer Auto-Scooter-Fahrt zum Schluss, diese lasse sich - anders als ein Zervikalsyndrom aus gleicher Ursache ihrer Natur nach zweifelsfrei einem äusseren Faktor zuordnen. Zudem sei mit dem Anschlagen des Kopfes am Lenkrad ein sinnfälliges und nicht regelmässig bei Auto- Scooter-Fahrten vorkommendes Zusatzereignis gegeben, das für sich allein die Ungewöhnlichkeit des Geschehens begründe (BGE 134 V 72 E. 4.3.3). Vorliegend ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Bewegungen des Tellers, auf welchem sie beim Ereignis vom 18. September 2010 sass, erhebliche Kräfte auf Halswirbelsäule und Kopf einwirkten. Jedoch fehlt es - ausgehend von ihrer eigenen Sachverhaltsschilderung (UV-act. 1/2) - an einem aussergewöhnlichen (programmwidrigen) Geschehen, wie es dem vorerwähnten Bundesgerichtsurteil zugrundelag. Die in BGE 134 V 72 vorgenommene Änderung der Rechtsprechung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezog sich nicht auf Sachverhalte, bei welchen (ohne Anschlagen von Körperteilen oder anderweitige Programmwidrigkeit) auf Vergnügungsbahnen eine HWS-Distorsion eingetreten war, sondern explizit auf die in RKUV 2005, Nr. KV 351 [K 90/03] publizierte Rechtsprechung, welcher als Sachverhalt das Aufschlagen mit dem Kiefer am Lenkrad eines Putsch-Autos zugrundelag. Nach der in RKUV 1998 Nr. U 311 S. 468 publizierten und in BGE 134 V 72 (E. 4.3.2.1) zitierten bzw. implizit bestätigten Rechtsprechung ist die Distorsion der HWS, welche sich eine versicherte Person im Autoscooter beim Zusammenprall mit einem anderen Scooter zugezogen hat, nicht der Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zuzuschreiben. Denn bei solchen Vergnügungsfahrten wird die Kollision mit anderen Teilnehmern gesucht und in Kauf genommen, dass ein Aufprall unerwartet erfolgt (RKUV 1998 Nr. 311 S. 468). Dem in RKUV 1996 Nr. U 253 S. 199 publizierten und in BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 ebenfalls zitierten Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Versicherte besuchte eine Vergnügungsbahn, welche in einer Richtung rotierte. Auf der rotierenden Fläche waren mehrere kleine Wägelchen montiert, welche ihrerseits wieder in verschiedenen Richtungen rotierten und dabei heftig hin und her schaukelten. Beim Richtungswechsel entstand jeweils ein heftiger Ruck. Die Versicherte zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. Das EVG hat erwogen, dass ein in verschiedene Richtungen drehendes sowie hin und her schaukelndes Wägelchen auf einer rotierenden Vergnügungsbahn mit sich ändernden Geschwindigkeiten den Benützer beträchtlichen Beschleunigungs-, Brems-, Dreh-, Schaukel- und Schleuderbewegungen aussetze, was die Attraktion solcher Fahrten ausmache. Es gehöre zu deren programmgemässem Ablauf, dass der Körper und namentlich auch die auf Distorsionen besonders anfällige Halswirbelsäule grossen Zentrifugalkräften ausgesetzt werde. In dieser den Körper stark belastenden Situation zufolge häufiger und rascher Änderungen der Bewegungsabläufe der Vergnügungsbahn könne grundsätzlich nichts Ungewöhnliches erblickt werden. Die unerwartete Folge der Bahnfahrt konnte angesichts des objektiv programmmässigen Bewegungsablaufes und damit des fehlenden Ungewöhnlichkeitscharakters nicht auf einen Unfall im Rechtssinn zurückgeführt werden (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 199; vgl. im Übrigen auch SVR 2006 UV Nr. 18 S. 65, U 296/05). Auch vorliegend ist - mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte für einen programmwidrigen Ablauf - davon auszugehen, dass bei fehlendem Anschlagen von Körperteilen lediglich die für eine Vergnügungsbahn

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte üblichen Kräfte auf den Körper der Beschwerdeführerin einwirkten. Der Umstand allein, dass der Kopf der Bewegung nicht "nachkommt" bzw. zurückgeschleudert wird (vgl. act. G 1 S. 7), stellt keine Programmwidrigkeit dar. Vielmehr bilden die einwirkenden Kräfte üblicher Bestandteil der Fahrt mit einer Jahrmarkt-Bahn. Es lässt sich dementsprechend nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfallereignisses verneinte. Sodann stellt die von Dr. C.___ bescheinigte HWS- Distorsion keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV (Verrenkungen von Gelenken) dar (vgl. Urteile des EVG vom 12. April 2000, U 110/99, E. 4, und vom 8. September 2000, U 351/99, E. 2b); dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Eine andere Diagnose, welche auf weitere unfallähnliche Schädigungen im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV hindeuten würde, ergibt sich aus den Akten nicht. 4.    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 11. April 2011 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2012 Art. 4 ATSG. Art. 9 UVG. Art. 9 Abs. 2 UVV. Prüfung der Frage, ob im Fall einer HWS-Distorsion, welche sich die Versicherte auf einer Jahrmarkt-Bahn zuzog, von einem Unfallereignis oder einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2012, UV 2011/37).

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